Titel:
Voraussetzungen einer Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge
Normenketten:
StPO § 33a, § 310 Abs. 1
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Mit der Gegenvorstellung kann nur die Verletzung rechtlichen Gehörs oder anderer grundrechtsgleiche Verfahrensrechte einschließlich des Willkürverbots geltend gemacht werden. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Gegenvorstellung dient der Überprüfung, ob das Gericht den wesentlichen Sachvortrag des Antragstellers berücksichtigt hat, und nicht der Auseinandersetzung mit neu vorgebrachten Umständen. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Strafvollstreckungskammer, Beschwerdevorbringen, Gegenvorstellung, Kostenentscheidung, Senatsbeschluss, Eingabe, Erfolg, Vorsitzender, Richterin, Verfahrensrechte, Memmingen, verletzt, Folge, sofortige Beschwerde, keinen Erfolg, Unzuständigkeit, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Beschwerdeentscheidung, Anhörungsrüge, Verletzung rechtlichen Gehörs, Verfahrensverstoß, Willkür, neuer Sachvortrag
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 14.03.2025 – 6 Ws 216/24
LG Memmingen, Beschluss vom 11.11.2024 – StVK 280/17
LG München II, Urteil vom 15.03.2012 – 1 JKLs 22 Js 1640/10
Rechtsmittelinstanzen:
BVerfG, Beschluss vom 22.05.2025 – 2 BvR 726/25
LG Memmingen, Beschluss vom 01.09.2025 – StVK 280/17
OLG München, Beschluss vom 30.01.2026 – 6 Ws 98/25
OLG München, Beschluss vom 04.03.2026 – 6 Ws 99/25
BVerfG vom 02.07.2026 – 2 BvR 1144/26
8
Das Verfahren der Gegenvorstellung dient der Überprüfung, ob das Gericht in seiner Entscheidung den wesentlichen Sachvortrag des Antragstellers berücksichtigt hat. Es hat nicht die Aufgabe, sich mit nach diesem Zeitpunkt neu vorgebrachten Umständen auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 11.05.2005 – StB 2/05 –, juris Rn. 4). Über die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hinaus kann mit der Gegenvorstellung auch die Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte einschließlich des Willkürverbots geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2006 – 5 StR 514/04 –, juris Rn. 2).