Titel:
Ehezeitende, Ehezeitanteil, Entscheidung zum Versorgungsausgleich, Ende der Ehezeit, Ausgleichswert, Versorgungsträger, Interne Teilung, Teilungsordnung, Ausgleichsberechtigte, Familiengerichte, Vergleichbare Wertentwicklung, Rückkaufswert, Deckungskapital, Eintritt der Rechtskraft, Rechtskraft der Entscheidung, Externe Teilung, Antragsgegner, Fondsanteile, Teilungsanordnung, Versorgungsregelung
Leitsätze:
1. Auch bei der internen Teilung einer fondsbezogenen Versicherung mit Umschichtungen, einem sog. dynamischen Hybridprodukt, muss die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich berücksichtigt werden.
2. Weil ihm bei der Ausgestaltung der internen Teilung ein Spielraum zukommt, ist der Versorgungsträger bei der Umsetzung dieser Anforderung nicht an die vom GDV entwickelte Rechenmethode (hierzu Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333) gebunden.
3. Allein eine entscheidungsnahe Neuberechnung wäre – anders als teils bei der externen Teilung – unzureichend, da hier keine Veranlassung besteht, die weitere Wertentwicklung nach dem Berechnungszeitpunkt unberücksichtigt zu lassen.
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Interne Teilung, Ehezeitanteil, Wertentwicklung, Hybridprodukt, Teilungsordnung
Vorinstanz:
AG Hersbruck vom -- – 07 F 287/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12702
Tenor
1. Auf die Beschwerde der W… wird der Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hersbruck unter Ziff. 2, 2. Absatz abgeändert wie folgt:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des zum Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswerts von 19.236,21 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der W…, Anwendungsbereich B, gültig ab 01.07.2020, übertragen. Die Anordnung erfolgt abweichend von Ziffer 3. lit. a der Teilungsordnung mit der besonderen Maßgabe, dass der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert gemäß der tatsächlichen Wertentwicklung beim auszugleichenden Anrecht ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft anzupassen ist.“
2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
2
Auf den am 26.03.2024 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht mit Beschluss vom 16.12.2024 die am 16.07.2005 vor dem Standesamt H. (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
3
Hinsichtlich eines Anrechts des Antragstellers bei der W… (Vers.-Nr. …) hat es auf Grundlage einer vorangegangenen Auskunft der Versorgungsträgerin vom 05.12.2024 im Wege der internen Teilung die Übertragung eines Anrechts in Höhe von 19.236,21 Euro, bezogen auf den 29.02.2024 zugunsten der Antragsgegnerin ausgesprochen. Eine Teilungsanordnung hat es dabei nicht angegeben.
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2. Gegen diesen ihr am 21.12.2024 zugestellten Endbeschluss wendet sich die W… mit ihrer Beschwerde vom 13.01.2025. Darin rügt sie, dass die tenorierte interne Teilung keinen Bezug zur maßgeblichen Teilungsordnung aufweise.
5
Die maßgebliche Teilungsordnung vom 01.07.2020 lautet unter anderem:
„3. Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes / Ansatz von Kosten a) Ehezeitanteil Auf Basis der vom Familiengericht mitgeteilten Daten ermittelt der Versicherer gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 bzw. § 46 VersAusglG den Rückkaufswert der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person ohne Stornoabzug als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG jeweils zu Beginn und zum Ende der Ehezeit, soweit das auszugleichende Anrecht in der Ehezeit erworben wurde. Ist kein Rückkauf vorgesehen, tritt an die Stelle des Rückkaufswertes das Deckungskapital inklusive bereits zugeteilter Überschüsse. Negatives Deckungskapital wird mit Null angesetzt b) Ausgleichswert Der Ausgleichswert beträgt die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ehezeitende. …
d) Die dem Ausgleichswert zugrunde liegenden Fondsanteile – also die Hälfte eines jeden dem Ehezeitanteil zugrunde liegenden Fondsanteiles – werden zusammen mit einem eventuellen nicht fondsgebundenen Ausgleichswert in dessen nominaler Höhe mit Wirkung vom Ersten des Monats nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zur Errichtung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person verwendet. …
5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person … Es kommen die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zur Anwendung.“
6
Nach der Auskunft vom 05.12.2024 setzt sich der Ehezeitanteil – zu Beginn der Ehe bestand der Vertrag noch nicht – wie folgt zusammen:
Deckungskapital 8.958,22 €
Fondsguthaben 29.888,80 €
Schlussüberschuss 25,39 €
Bewertungsreserven 0,00 €
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Mit Verfügung vom 21.01.2025 hat der Senat [im Hinblick auf das Deckungskapital] darauf hingewiesen, dass die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin die Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung unberücksichtigt lasse. Da die Antragsgegnerin insoweit aber einen Teilhabeanspruch habe, sei die Aufnahme der Teilungsordnung mit dieser Maßgabe in die Tenorierung beabsichtigt. Im Übrigen sei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG beabsichtigt.
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Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben mit dieser Vorgehensweise jeweils ihr Einverständnis erklärt.
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3. Die Beschwerdeführerin weist dagegen einschränkend darauf hin, dass es sich bei dem gegenständlichen Anrecht um eine zertifizierte fondsgebundene Rentenversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b) aa) EStG (sog. Basis- oder Rürup-Rente) handele. Aus versicherungstechnischer Sicht liege ein dynamisches Hybridprodukt vor. Damit zum Rentenbeginn das vereinbarte Garantie-Guthaben zur Verfügung stehe, werde das vorhandene Gesamtguthaben vollständig zwischen dem konventionellen Deckungskapital mit Anlage im sonstigen Vermögen der Beschwerdeführerin, einem Wertsicherungsfonds und gegebenenfalls freien Fonds aufgeteilt. Diese Aufteilung erfolge durch monatliche Umschichtungen anhand eines in den Tarifbestimmungen festgelegten versicherungsmathematischen Verfahrens. Es sei daher nicht absehbar und auch nicht möglich, dass sich zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch dieselben Fondsanteile wie zum Ehezeitende in den betreffenden Fonds befänden und dass ein gegebenenfalls vorhandenes Guthaben einen konstanten, steigenden Verlauf habe.
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Bei diesem speziellen Altersvorsorgeprodukt sei daher eine Teilung auf Basis der zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile mit Kurswerten zum Eintritt der Rechtskraft weder geboten noch möglich. Auch eine gesamte Verzinsung des im Rahmen der Auskunft ermittelten Ausgleichswertes mit dem maßgeblichen Rechnungszins sei nicht sachgerecht, da dies nicht die tatsächliche Entwicklung des Vertragsguthabens inklusive des Ehezeitanteils abbilden würde.
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Um eine gerechte Teilhabe an der nachehelichen Wertentwicklung des Ehezeitanteils zu ermöglichen, werde daher eine aktualisierte Auskunft erteilt, aus der sich die tatsächliche Wertentwicklung des Ehezeitanteils bis zum 31.01.2025 ergebe. Auf diese Weise könne ein aktueller Ausgleichswert als Kapitalwert ermittelt werden, welcher die tatsächliche Wertentwicklung des Ehezeitanteils bis zum Berechnungsstichtag mit aktuellen Kurswerten zum 31.01.2025 berücksichtige und für eine interne Teilung herangezogen werden könne.
12
Danach weise der Ehezeitanteil zum Stichtag 31.01.2025 einen Kapitalwert von 43.660,90 €, der nach der Neuberechnung ausschließlich auf Fondsanteilen beruht, aus, als Ausgleichswert werde unter Berücksichtigung von Teilungskosten in Höhe von 400,00 € ein Betrag von 21.630,45 € im Wege der internen Teilung vorgeschlagen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
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Der Senat hat mit einem weiteren Hinweis auf den Vorschlag des GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (Hoffmann/Raulff/Gerlach FamRZ 2011, 333, 336) Bezug genommen und den Versorgungsträger auf die Widersprüchlichkeit seines Vorgehens hingewiesen. Zum einen solle nach der Beschwerde die eigene Teilungsordnung gelten, diese solle aber bei dem dynamischen Hybridprodukt gar nicht umsetzbar sein.
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Der Versorgungsträger hat hierzu nochmals Stellung genommen und mitgeteilt, es werde zugestimmt, dass die allgemein für fondsgebundene Versorgungen geltende und anwendbare Regelung unter Ziffer 3 d) der maßgeblichen Teilungsordnung nicht für das gegenständliche Anrecht zutreffend und anwendbar sei. Davon unberührt blieben die übrigen Regelungen der Teilungsordnung. Die tariflichen Besonderheiten dieses speziellen Versicherungsprodukts würden eine Ergänzung durch besondere Maßgabe bei der Anordnung der internen Teilung erfordern, um eine sachgerechte Halbteilung zu ermöglichen.
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Eine aktualisierte Wertermittlung könne selbstverständlich zu jedem Termin vorgenommen werden, solange der Stichtag zum Zeitpunkt der Berechnung nicht in der Zukunft liegt (aufgrund zu berücksichtigender Fondskurse). Dies könne also auch konkret zum Umsetzungszeitpunkt nach eingetretener Rechtskraft oder einem dafür bei der Entscheidung angenommenen zeitnahen Termin erfolgen, wenn gerichtlich angeordnet. Von Seiten des Versorgungsträgers bestünden in diesem besonderen Fall auch keine Einwände gegen eine offene Tenorierung auf den Zeitpunkt der Rechtskraft, wenn als Grundlage der konkret ermittelte Ehezeitanteil zuzüglich dessen tatsächlich erfolgter nachehelicher Wertentwicklung bis zur Rechtskraft festgestellt werde.
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Unter den gegebenen Umständen könnte eine Tenorierung wie folgt lauten:
„Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der W… (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe des zum Ende der Ehezeit ermittelten Ausgleichswerts von 19.236,21 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der W…, Anwendungsbereich B, gültig ab 01.07.2020, übertragen. Die Anordnung erfolgt abweichend von Ziffer 3., a) der Teilungsordnung mit der besonderen Maßgabe, dass der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert gemäß der tatsächlichen Wertentwicklung beim auszugleichenden Anrecht ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft anzupassen ist.“
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Der Antragsgegner hat hierauf angeregt, eine weitere aktualisierte Auskunft zu erholen.
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1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
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Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2023, 765 Rn. 10; FamRZ 2021, 211 Rn. 11; FamRZ 2016, 794 Rn. 7). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das von der Beschwerde erwähnte Anrecht. Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 68 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).
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2. In der Sache führt die Beschwerde zur tenorierten Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts.
22
Die Auffassung der Beschwerdeführerin zur notwendigerweise anzugebenden Teilungsanordnung ist zutreffend. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung (BGH FamRZ 2013, 1546 Rn. 10; FamRZ 2011, 547 Rn. 22). Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (BGH a.a.O.). Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen.
23
3. a) Der Senat hat die zuletzt vom Versorgungsträger vorgeschlagene Modifikation der Teilungsordnung aufgenommen.
24
Nach § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG ist bei fondsgebundenen Versicherungen, in denen kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, der Rückkaufswert nach den allgemeinen Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung und damit als Kapitalbetrag zu berechnen (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 22). Gleiches gilt bei Basisrentenverträgen, bei denen es im Hinblick auf das Kapitalisierungsverbot unabhängig hiervon keinen Rückkaufswert nach § 169 VVG gibt, so dass die Bewertung unmittelbar über § 39 VersAusglG (hier: § 39 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) erfolgt.
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Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom 01.07.2020 unter Ziffer 3 (Ermittlung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswertes) eröffnet für sich genommen allerdings keine Möglichkeit für die Ausgleichsberechtigte, an der Wertentwicklung des mit der Bezugsgröße Kapital angegebenen Ausgleichswertes zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zu partizipieren. Eine solche Möglichkeit wäre zwar gegeben, wenn der Versorgungsträger ausgehend von seiner eigenen Teilungsordnung die dem Ausgleichswert zugrundeliegenden Fondsanteile real teilen würde. Immerhin war bei der Zweitauskunft das gesamte Kapital in Fondsanteilen angelegt. Es ist aber unsicher, ob dies bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs noch der Fall ist. Nach der Mitteilung des Versorgungsträgers erfolgt eine Realteilung (entgegen der eigenen Teilungsordnung) aber gar nicht. Vielmehr soll allein der errechnete Kapitalwert geteilt werden.
26
Auch bei Teilung eines Kapitalwerts einer fondsbasierten Rentenversicherung muss jedoch sichergestellt werden, dass die Ausgleichsberechtigte an den Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung teilhat (BGH FamRZ 2014, 1987 Rn. 26; hierzu auch Siede in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 11 VersAusglG Rn. 7) und der Verpflichtete die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts behält (BGH FamRZ 2018, 894 Rn. 44). Bei der internen Teilung soll im Versorgungssystem des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht mit einer vergleichbaren Wertentwicklung begründet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG), so dass es keinen Grund gibt, das in Entstehung begriffene Anrecht der Ausgleichsberechtigten im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von der Dynamik dieses Versorgungssystems abzukoppeln (BGH FamRZ 2015, 313 Rn. 26; für die externe Teilung: BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 18 ff.).
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Bei fondsbasierten Versicherungen kann diese Wertveränderung zusätzlich zu Wertschwankungen bei den am Ehezeitende vorhandenen Fondsanteilen auch darauf basieren, dass der Fonds wie im vorliegenden Fall umgeschichtet wird oder neue Fondsanteile hinzugekauft werden (Holzwarth in: Johannsen/ Henrich/ Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 10 VersAusglG Rn. 37).
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Der BGH hat zunächst für die interne (BGH FamRZ 2014, 1987 (LS) juris Rn. 26) und später auch für die externe Teilung (BGH FamRZ 2017, 1655) entschieden, dass als Teilungsgegenstand im Versorgungsausgleich Fondsanteile als die im Versorgungssystem verwendete Bezugsgröße in Betracht kommen. Der nachehezeitliche Wertzuwachs eines auszugleichenden fondsgebundenen Anrechts sei bei der Begründung des neuen Anrechts (BGH FamRZ 2017, 1655 für die externe Teilung; eingehend zur Problematik Schwamb NZFam 2019, 759) zu berücksichtigen.
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Liegt wie hier ein sog. Hybridprodukt vor sind Wertveränderungen zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des Versorgungsausgleichs sowohl bei dem konventionellen Deckungskapital als auch beim fondsbezogenen Anteil zu erwarten. Beim konventionellen Deckungskapital muss zumindest die Aufzinsung (und wegen des Zinseszinseffektes bei längerer Verfahrensdauer nicht nur die Verzinsung) mit dem Garantiezins sichergestellt sein.
30
Bei den fondsbezogenen Anteilen erfolgt die Sicherstellung der Teilhabe an den Wertveränderungen bei der internen Teilung in drei Varianten:
31
(1) Durch den Fondsanteilsausgleich: Werden die Fondsanteile geteilt, wird die Wertentwicklung nach Ehezeitende automatisch weitergegeben. Liegt wie hier ein dynamisches Hybridprodukt mit Umschichtungen der Fondsanteile vor, ist dies aber in praktikabler Form schwer umsetzbar, weil kaum ermittelt werden kann, welche Fondsanteile dem Ehezeitanteil und dem Ausgleichswert zugrundeliegen. Einen solchen Ausgleich hat der Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung unter Ziffer 3 d) mit der Modifikation gewählt, dass nur der Wert dieser Fondsanteile bei der Umsetzung anzusetzen ist. Er geht aber selbst von der fehlenden Umsetzbarkeit aus.
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(2) Denkbar ist angesichts des Verweises von § 46 VersAusglG auf § 169 Abs. 4 S. 1 VVG auch ein Nominalwertausgleich mit dem Rückkaufswert als Bezugsgröße. Die Teilhabe an der Wertentwicklung könnte dann nur durch eine rechtskraftnahe Neuberechnung mit einem Vergleich des Rückkaufswerts bei Eheanfang mit dem rechtskraftnahen Rückkaufswert sichergestellt werden, wobei Kapitalzu- und -abflüsse in diesem Zeitraum dynamisiert zu berücksichtigen wären. Diese Variante hatte der Versorgungsträger (an sich im Widerspruch zu der eigenen Teilungsordnung) in seiner ersten Stellungnahme – allerdings ohne Dynamisierung – vorgeschlagen. Diese Variante hat stets den Nachteil, dass die weitere Wertentwicklung nach dem Berechnungszeitpunkt unberücksichtigt bleibt (hierzu bei der externen Teilung etwa Siede FamRZ 2020, 1060, 1061; Norpoth/Sasse in Erman, BGB, 17. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 18; die kurze Zeitspanne hinnehmend: Recknagel in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 46).
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(3) Eine dritte Variante hat der GDV entwickelt (hierzu Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 336; Döring, Teilung von fondsbezogenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs, S. 69 ff.; Borth FamRZ 2011, 337, 340; Ackermann-Sprenger in BeckOGK, Stand 01.02.2024, § 11 VersAusglG Rn. 36): Diese Variante wechselt die Bezugsgröße bei Ehezeitende. Zunächst erfolgt ein Rückkaufswertvergleich, also ein Zeitwertvergleich gemäß § 46 VersAusglG, § 169 Abs. 4 S. 1 VVG ggf. nach Addition des klassischen Deckungskapitals, zum Ehezeitanfang und -ende. Hieraus wird eine „Ehezeitanteilsquote“ (und evtl. eine Kostenquote) am Gesamtbestand der Fondsanlage errechnet. Für die weitere Wertentwicklung gilt eine Fiktion gleicher Wertentwicklung aller Anteile von jedem beliebigen Zu- bzw. Abflusszeitpunkt an, es wird also nicht danach unterschieden, ob sich der Wert der nach Ehezeitende erworbenen Fondsanteile anders entwickelt als der Wert der während oder vor der Ehe erworbenen Anteile (Bergner NZFam 2014, 1021, 1022 f. spricht deshalb von einer Verfälschung der Ausgleichsquote). Durch Berücksichtigung der auf diese Weise dynamisierten Zu- und Abflüsse errechnet sich eine neue Ehezeitanteilsquote bei der Umsetzung. Während für die Zeit bis Ehezeitende also ein Kapitalwertvergleich erfolgt, kommt es danach auf den Anteil am gesamten Fondsbestand an.
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Als Beispiel kann hier die (um die jeweiligen Kostenregelungen verkürzt wiedergegebene) Teilungsordnung der L. AG abrufbar unter https://www.lvm.de); in der Anlage findet sich die mathematische Erläuterung der Ermittlung des nach Ehezeitende auf Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen beruhenden Anteils dienen, wo es unter Ziffer 3d) heißt:
„Der gemäß Ziff. 3 b) [durch Kapitalvergleich zwischen Ehezeitanfang und -ende] ermittelte Ausgleichswert bezogen auf das Ehezeitende … [zu den Kosten] werden in das Verhältnis zu dem Vertragsvermögen bezogen auf das Ehezeitende gesetzt, so dass sich eine Ausgleichswert-Quote … bezogen auf das Ehezeitende ergeben. Zum Zeitpunkt der Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts wird zu dem dann vorhandenen Vertragsvermögen das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen bestimmt, indem der auf Beitragszahlungen und Risikobeitragsentnahmen nach Ehezeitende beruhende Anteil abgezogen wird. Durch Anwendung der Ausgleichswert-Quote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich der auszugleichende Wert …“
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Auch der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen (BGH FamRZ 2015, 236 Rn. 13 zu einem betrieblichen Pensionsfonds; FamRZ 2014, 1534 Rn. 11 zur Sparkassen Pensionskasse) diese Gestaltung dargestellt und akzeptiert:
„In Ziffer 2 der Teilungsordnung ist im Einzelnen geregelt, dass die Anzahl der in der Ehezeit erworbenen Fondsanteile ins Verhältnis zur Anzahl der insgesamt zum Bewertungszeitpunkt (Ehezeitende) vorhandenen Fondsanteile gesetzt wird, so dass sich eine Ehezeitanteilsquote am Vorsorgevermögen ergibt. Wenn und soweit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Vollzug der internen Teilung von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten neue Beiträge eingezahlt worden sind, ermittelt der Versorgungsträger im Umsetzungszeitpunkt insoweit eine neue Ehezeitanteilsquote am Versorgungsvermögen.“
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Die Wahl einer Abwandlung dieser dritten Variante durch die Beschwerdeführerin in ihrem aktuellen Teilungsvorschlag ist hinzunehmen. Es besteht kein Zwang für den Versorgungsträger bei einem dynamischen Hybridprodukt, die dargestellte Methode des GDV exakt zu übernehmen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 55f.) ist mit § 11 Abs. 1 VersAusglG ein Regelungsauftrag an die Versorgungsträger verbunden, Bestimmungen über die interne Teilung von Anrechten zu treffen. Die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Kriterien würden den Kernbestand einer gleichwertigen Teilhabe bei einer internen Teilung normieren und die Mindestanforderungen kodifizieren, die von der Rechtsprechung zur bisherigen Praxis der Realteilung entwickelt worden seien. Der bestehende Spielraum der Versorgungsträger bei der Ausgestaltung der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG bleibe damit erhalten. Die Versorgungsträger könnten den eigenen Belangen gerecht werdende Regelungen entwickeln, sofern das Teilungssystem „grundlegenden verfassungsrechtlichen Anforderungen“ genüge (BT-Drs. 16/10144 S. 56). Mit der Formulierung, wonach der auf das Ende der Ehezeit bezogene Ausgleichswert gemäß der tatsächlichen Wertentwicklung beim auszugleichenden Anrecht „ab dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt der Rechtskraft anzupassen ist.“ wird dem Erfordernis einer Teilhabe an der nachehezeitlichen Wertentwicklung ausreichend Rechnung getragen. Eine exakte Bestimmung des Rechenwegs erfolgt hierdurch aber nicht. Ein von der Halbteilung abweichender Rechenwert wäre durch diese Bestimmung aber nicht gedeckt. Die Umsetzung der internen Teilung erfolgt im Gegensatz zur externen Teilung (hierzu etwa BGH FamRZ 2021, 581) grundsätzlich ohne weitere Vollstreckungsakte nur auf der Grundlage der (ggf. wie hier angepassten) Teilungsordnung, so dass die gewählte eingeschränkte Bestimmtheit des Tenors vor dem Hintergrund der bestmöglichen Umsetzung des Halbteilungsgrundsatzes bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung hingenommen werden kann (vgl. dazu auch BGH FamRZ 2014, 1534 Rn. 18).
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Der Senat verkennt nicht, dass Maßgaben zu einer Teilungsordnung an sich nur dann anzuordnen sind, wenn die Teilungsordnung den von § 11 VersAusglG aufgezeigten Mindeststandard einer gleichwertigen Teilhabe nicht erreicht, und nicht, um dem Versorgungsträger die Anwendung seiner eigenen Teilungsordnung (hier mit Wertbestimmung durch Teilung der Fondsanteile) zu ersparen. Die nunmehr vorgeschlagene Modifikation dient aber nicht nur der Umsetzbarkeit des Ausgleichs, sondern auch der Sicherung der Teilhabe an der Wertentwicklung im Hinblick auf möglicherweise nunmehr wieder vorhandenes konventionelles Deckungskapital. Sie ist im Hinblick auf die Wertveränderungen zwischen einem zurückliegendem Berechnungszeitpunkt und dem Umsetzungszeitpunkt auch gegenüber einer Neuberechnung vorzuziehen (vgl. oben).
38
Weitere Maßgaben sind nicht veranlasst. Insbesondere kommen gemäß der Teilungsordnung die Rechnungsgrundlagen der Tarifgeneration der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zur Anwendung (zum in der Regel im Rentenfaktor berücksichtigten Garantiezins bei fondsgebundenen Versicherungen OLG Nürnberg FamRZ 2019, 872 juris Rn. 58).
39
Die erstinstanzliche Entscheidung war daher entsprechend abzuändern.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG i.V.m. § 20 FamGKG. Die Festsetzung eines Verfahrenswertes war nicht veranlasst.
41
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Damit ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.