Inhalt

OLG München, Beschluss v. 22.05.2025 – 6 U 4642/23 e
Titel:

Klagepartei, Aussetzung des Verfahrens, Nutzungsentschädigung, Streitwertfestsetzung, Anschlußberufung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Schriftsätze, Kosten des Berufungsverfahrens, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Rückabwicklung des Kaufvertrags, Gegenerklärung, Klageerweiterung, Hinweisbeschluss, Passivlegitimation, Berufungsinstanz, Kassationsbeschwerde, Abgasskandal, Haupt- und Hilfsanträge, Anspruchsgrundlage, Vertragsverletzung

Schlagworte:
Abgasskandal, Berufungszurückweisung, Passivlegitimation, Immaterieller Schadensersatz, Nutzungsentschädigung, Spanisches Sachrecht, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Urteil vom 27.10.2023 – 63 O 3320/20
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12680

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 27.10.2023, Aktenzeichen 63 O 3320/20 Die e, wird zurückgewiesen.
2. Durch die Zurückweisung der Hauptberufung verlieren die Klageerweiterung der Klagepartei und die Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung.
3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die spanische Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend.
2
Hinsichtlich der Darstellung des Sach – und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil und die tatsächlichen Feststellungen im Beschluss des Senats vom 03.04.2025 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO.
3
Das Erstgericht hat die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch lediglich unter dem Gesichtspunkt eines immateriellen Schadens in Höhe von 500 € nebst Zinsen stattgegeben. Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
4
Hiergegen wendet sich die Klagepartei mit ihrer Berufung – unter Aufrechterhaltung ihrer zuletzt gestellten Haupt – und Hilfsanträge. Die Beklagte hat ihrerseits Anschlussberufung eingelegt, mit der sie eine vollständige Abweisung der Klage begehrt.
5
Der Senat hat mit Beschluss vom 03.04.2025 (Bl. 167/193 OLG eAkte) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass und warum die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klagepartei hat hierzu mit Schriftsatz vom 02.05.2025 (Bl. 226/257 OLG eAkte) Stellung genommen und im Hinblick auf den Streitwert des Berufungsverfahrens eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 12.05.2025 zum aktuellen Marktwert und zum aktuellen Kilometerstand beantragt. Diese hat der Senat mit Verfügung vom 07.05.2025 gewährt und rein vorsorglich mitgeteilt, dass es auf der Grundlage der auch den Senat überzeugenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – VIII ZR 369/19) und dem Gesetz weder auf den Marktwert noch auf den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs ankommt und dass maßgeblicher Zeitpunkt für die beim Streitwert zu berücksichtigende Nutzungsentschädigung der Zeitpunkt der Antragstellung in der Berufungsinstanz sei, § 40 GKG. Eine weitere Stellungnahme ist seitens der Klagepartei nicht eingegangen.
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Ergänzend wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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Die Berufung der Klagepartei ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
8
Der Senat hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird auch auf die Hinweise des Senats vom 03.04.2025, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Auch der hierauf erwidernde Schriftsatz vom 02.05.2025 wie auch der Schriftsatz vom 11.04.2025, der, obwohl der Hinweis des Senats der Klagepartei am 03.04.2025 zugestellt wurde, „einfach“ ein zweites Mal (vgl. insoweit bereits Schriftsatz vom 28.10.2024, Bl. 133ff. OLG eAkte) auf die Berufungserwiderung repliziert und zur Anschlussberufung, nicht aber zum erteilten Hinweis Stellung nimmt, geben keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
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1. Zunächst ist zum Schriftsatz der Klagepartei vom 11.04.2025 wie folgt auszuführen: Die auf einen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO eingeräumte Frist zur Stellungnahme ermöglicht nicht etwa eine Art „zweite Berufungsbegründung“, denn die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO ist abgelaufen. Soweit die Klagepartei in diesem Schriftsatz im Berufungsverfahren neu vorträgt und dabei auch neue Beweismittel vorlegt bzw. anbietet, ist dieses Vorbringen gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO verspätet und mithin zwingend zurückzuweisen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 296 Abs. 1 und 4 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sind (Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 45. Aufl. 2024, § 530 Rn. 4; MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 30). Dies gilt insbesondere, soweit die Klagepartei unter Ziff. 3 „zum deutschen Recht“, insbesondere zu einem etwaigen Anspruch nach § 826 BGB, vorträgt. Auch der verspätete Vortrag, der zu guten Teilen aus der Wiedergabe einer obergerichtlichen Entscheidung und einer herausgegriffenen Entscheidung des BGH (unter vielen), ergangen auf der Grundlage besonderer tatsächlicher Feststellungen, besteht, hätte aber keine andere Entscheidung gerechtfertigt, denn auch mit diesem Sachvortrag vermag die darlegungs – und beweispflichtige Klagepartei eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert, darzutun. Hinzu kommt, dass der Schriftsatz mit keinem Wort auf den zum 11.04.2025 der Klagepartei bereits vorliegenden Hinweis des Senats eingeht. Rechtsausführungen sind selbstverständlich immer zu berücksichtigen, insoweit sind allerdings keine neuen rechtlichen Aspekte erkennbar, auf die der Senat nicht bereits in seinem Hinweis eingegangen wäre.
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2. Zur Gegenerklärung vom 02.05.2025 ist – angesichts des bereits ausführlichen Hinweises des Senats, in dem er sich mit allen von der Klagepartei in der Berufungsinstanz bis dahin vorgetragenen Argumenten befasst hat – in gebotener Kürze, unter Beibehaltung der Gliederung der Klagepartei, ergänzend anzumerken:
„A. Zum Tatbestand“:
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Den diesbezüglichen, in der Berufungsbegründung gehaltenen Vortrag der Klagepartei hat der Senat zur Kenntnis genommen, er ändert aber nichts daran, dass die vom Senat übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen unstreitig sind (weshalb sie in den meisten Urteilen des Landgerichts Ingolstadt auch ausdrücklich im Tatbestand aufgenommen sind).
„B. Zum deutschen Recht, die Beklagte nicht Fahrzeugherstellerin“:
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Insoweit wird auf obige Ausführungen zum hier in Bezug genommenen Schriftsatz vom 11.04.2025 verwiesen.
„C. Zur IPR-Frage“:
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Bei den Darlegungen des Senats im Hinweis zum hier anzuwendenden spanischen Sachrecht (vgl. Ziff. II.2.), in dem die „IPR-Frage“ unter allen relevanten Aspekten erörtert wurde, von denen ein Aspekt die Entscheidung des BGH vom 27.11.2023 zum anwendbaren Sachrecht beim Kauf eines italienischen Basisfahrzeugs für ein Wohnmobil in Deutschland ist, hat es sein Bewenden.
„D. Zur Frage der Passivlegitimation im Rahmen des Art. 1124 cc.“:
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Im Abschnitt D. Ziff. 5. – 16. plädiert die Klagepartei nochmals für einen Direktanspruch auf Rückabwicklung aus Art. 1124 CC unter erneuter Berufung auf die Rechtsauffassung des Richters a.D…, dessen Zeugeneinvernahme sie insoweit beantragt, auf Äußerungen des Gerichtssachverständigen vor dem Landgericht Braunschweig … in seiner Anhörung vom 28.09.2023 und auf die spanische Rechtsprechung. Mit all diesen Argumenten hat sich der Senat bereits ausführlich in seinem Hinweisbeschluss unter Ziff. II.3.a. befasst, so dass die Gegenerklärung keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung gibt. Zusammenfassend ist mithin nochmals festzuhalten:
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Das Landgericht, wie auch der Senat, sind, gestützt auf die überzeugenden gutachterlichen Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen … und bei intensiver Auseinandersetzung mit der spanischen Rechtslehre und Rechtsprechung, zu dem Ergebnis gelangt, dass nach hier anzuwendendem spanischen Sachrecht sämtliche vertraglichen Anspruchsgrundlagen, aufgrund welcher die Klagepartei die Rückabwicklung des Kaufvertrags beansprucht, d.h. auch Art. 1124 CC, nur gegenüber dem unmittelbaren Vertragspartner geltend gemacht werden können, es mithin der Beklagten insoweit an der erforderlichen Passivlegitimation fehlt. Dabei wurde auch bedacht, dass der Tribunal Supremo (nachfolgend abgekürzt: TS) in seinen Urteilen vom 11.03.2020, Nr. 167/2020, und vom 23.07.2021, Nr. 561/2021 in vergleichbaren Fallkonstellationen eine Durchbrechung des im spanischen Recht geltenden Relativitätsgrundsatzes bezogen auf einen immateriellen Schadensersatzanspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf der Grundlage von Art. 1101 CC in Höhe von 500 € zugelassen hat, auch wenn dieser nicht Vertragspartner war. Dafür, dass die Haftung des Herstellers nach vertraglichen Anspruchsgrundlagen darüber hinaus zu erweitern wäre, spricht hingegen, wie vom Landgericht zutreffend begründet, auch nach Auffassung des Senats nichts. Angesichts des ersichtlichen Ausnahmecharakters der vollzogenen Erweiterung kann von einem noch weitergehenderen Direktanspruch des Verbrauchers gegen den Hersteller ohne entsprechende Verlautbarung, die der TS unterlassen hat, gerade nicht ausgegangen werden. Mangels Äußerung des TS kommt auch eine „Auslegung“ von dessen Entscheidungen, wie von der Klagepartei offensichtlich angedacht (Ziff. 15.), nicht in Betracht.
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An all dem ändert die diesbezügliche Rechtsauffassung des emeritierten Richters a.D… nichts (s. Ziff. II.3.a.aa.), so dass auch eine noch weitergehende Beweiserhebung zum spanischen Sachrecht nach § 293 ZPO in Form von dessen Zeugeneinvernahme mangels Entscheidungserheblichkeit nicht veranlasst ist.
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Dies gilt auch für den erneuten Hinweis auf Äußerungen des Sachverständigen … in seiner Anhörung vom 28.09.2023, mit der sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss (Ziff. II.3.a.bb.) befasst hat. Der Hinweis ist im Lichte der Äußerungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.10.2022 nicht zielführend, mag sich der Sachverständige auch an dieser Stelle rechtstheoretisch mit der Frage einer etwaigen Durchgriffshaftung auf den Hersteller auch für Ansprüche auf Rückabwicklung allgemein auseinandergesetzt haben. Denn er hat eine konkrete Haftung des Herstellers gemäß Art. 1124 CC schon deshalb abgelehnt, weil danach gegenüber dem Hersteller ein berechtigter Sachmangel als Vertragsverletzung nicht zur Auflösung des Vertrages nach Art. 1124 CC führen würde, da diese Norm durch die Sonderregeln für Verbrauchsgüterkaufverträge (Art. 124 aF bzw. 125 nF TRLGDCU) verdrängt werde, und sonstige Gründe, welche die Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung iSd Art. 1124 CC rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien.
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Zur Einordnung der spanischen Sonderregeln für Verbrauchsgüterkaufverträge bei der Frage einer Ausdehnung der Passivlegitimation der Beklagten für sämtliche vertraglichen Ansprüche wird auf Ziff.II.3.a.dd. des Hinweises verwiesen, der durch Ziff. 7 der Gegenerklärung nicht erschüttert wird.
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Soweit die Klagepartei unter Ziff. 11. – 14. inhaltlich näher auf eine angeblich in Kürze anstehende Entscheidung des TS über eine Kassationsbeschwerde vom 12.10.2022 (Anlage BK 15) hinweist, vermag auch diese (nicht ergangene) Entscheidung eine vertragliche Haftung der Beklagten für eine Rückabwicklung nicht zu begründen. Soweit insoweit Aussetzung beantragt wurde, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II.3.c verwiesen.
„E. Zu den weiteren Anspruchsgrundlagen“:
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Die Ziffern 17. und 18., die kurz die etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen auf Rückabwicklung der Art. 6 Nr. 3 CC und 1269 CC streifen, ändern nichts an dem Vorhergesagten, im Übrigen wird auf Ziff. II.3.c. des Hinweises Bezug genommen.
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Die Ziffern 19. – 21. befassen sich, soweit erkennbar, mit dem Hilfsantrag auf materiellen Schadensersatz. Dass die re-ipsa-Regel insoweit nicht zur Anwendung kommt, wird von der Klagepartei nicht angegriffen, so dass es bei den diesbezüglichen Ausführungen des Senats (vgl. Ziff. II.4.a.bb.(1) des Hinweises) sein Bewenden hat. Der ihr damit obliegenden Darlegungs – und Beweislast zu einem etwaigen materiellen Schaden ist die Klagepartei auch im Lichte ihres Vortrages in der Gegenerklärung unter Ziff. 19. und 20. nicht nachgekommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Hinweis unter Ziff. II.4.a.bb.(2). Von einem hinreichend konkreten Vortrag eines Schadens, die wirtschaftlich berechenbar und nicht nur hypothetisch ist, kann auch mit dem Verweis auf eine behauptete Klassifizierung des Fahrzeugs nach der Euro 4 – Norm statt der Euro 5 – Norm keine Rede sein, zumal unstreitig ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug über die gesamte Zeit seit seinem Kauf der Klagepartei uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung stand und dass ein verpflichtender Rückruf in Spanien bisher nicht erfolgt ist, sondern nur eine freiwillige Servicemaßnahme. Mangels Darlegung eines hinreichend konkreten Schadens hilft auch der Verweis auf § 287 ZPO bzw. die lex fori nicht weiter, wie bereits unter Ziff. II.4.a.bb.(5) des Hinweises ausgeführt.
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Soweit die Klagepartei unter Ziff. 21. ergänzend zur Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 21. März 2023 – C-100/21, mit der sich der Senat unter Ziff. II.4.a.bb.(1)(g) des Hinweises befasst hat, Stellung nimmt und deren Rz. 84 ins Feld führt, ergibt sich auch hieraus kein Schaden der Klagepartei. Der von der Klagepartei wiedergegebene Auszug aus Rz. 84 enthält zum einen nur ein Argument für die Beantwortung der ersten beiden Vorlagefragen, wonach Art. 18 I, Art. 26 I und 46 der Rahmenrichtlinie iVm Art. 5 II VO (EG) 715/2007 dahin auszulegen sind, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines PKWs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung iSv Art. 5 II dieser Verordnung ausgestattet ist, nicht mehr und nicht weniger. Zum anderen lässt sich daraus allenfalls ableiten, was allseits bekannt ist, dass der Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs bei einem Käufer zu einem Schaden führen kann, den dieser aber, wie üblich, darlegen und beweisen muss.
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Mit den Ziffern 22. und 23. trägt die Klagepartei zum Zinsanspruch vor (vgl. Ziff. II.4.b.cc. des Hinweises), der hier nur in Bezug auf den immateriellen Schaden zur Anwendung kommt. Eine Mahnung ergibt sich nicht aus dem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben, denn darin wird ein immaterieller Schaden nicht geltend gemacht. Im Übrigen verweist der Senat auf die im Hinweisbeschluss zitierte Rechtsprechung des Tribunal Supremo.
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3. Eine Aussetzung des Verfahrens ist unter keinem Gesichtspunkt veranlasst.
a. Aussetzung im Hinblick auf eine Entscheidung des EuGH in der Rs. C-666/23
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Soweit die Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2025 unter Ziff. 5.b. insoweit eine Aussetzung beantragt, ist diese, wie bereits im Hinweis unter Ziff. II.5.d. ausgeführt, nicht geboten. Der Rechtssache C-666/23 liegt das Vorabentscheidungsersuchen des LG Ravensburg u.a. betreffend die Anrechenbarkeit einer Nutzungsentschädigung zugrunde, auf diese kommt es vorliegend nicht an.
b. Aussetzung wegen „europarechtswidriger Kostenfolge“
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Zum Antrag der Klagepartei in ihrem Schriftsatz vom 11.04.2025 unter Ziff. 6.b. zur Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH im Hinblick auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit einer etwaigen, teilweisen Prozesskostentragung eines Fahrzeugkäufers nach § 92 ZPO, wenn dessen „Antrag einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten, der ihm durch die Ausrüstung eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entstanden ist, nur teilweise stattgegeben wird“, ist anzumerken: Abgesehen davon, dass all die Überlegungen reichlich weit hergeholt und abwegig erscheinen, kommt es hierauf nicht an, da die Klagepartei schon nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihr überhaupt ein materieller Schaden entstanden ist. In diesem Fall steht nicht eine Kostengrundentscheidung nach § 92 ZPO, sondern eine solche nach §§ 91, 97 ZPO im Raum.
c. Aussetzung bis zur Entscheidung des TS
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Eine solche ist, unabhängig vom Gegenstand der in Spanien laufenden Zivilverfahren, schon deshalb nicht geboten, weil ausweislich der Berufungsbegründung das Hauptanliegen der Klagepartei weiterhin ist, die Annahme des Erstgerichts (und auch des Senats), es sei nicht deutsches, sondern spanisches Recht anzuwenden, zu Fall zu bringen.
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Abgesehen davon fällt auf, dass mit Schriftsatz vom 28.10.2024 eine Aussetzung gemäß Art. 34 Abs. 1 c) EuGVVO angeregt wird, im Hinblick auf eine angeblich in Kürze anstehende Entscheidung des TS über eine Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Provinzialgerichts Alicante vom 05.02.2021 (Az.: 48/21). Mit Schriftsatz vom 11.04.2025 wird nunmehr eine Aussetzung gemäß Art. 30 Abs. 1 EuGVVO im Hinblick auf eine angeblich in Kürze anstehende Entscheidung des TS über eine Kassationsbeschwerde vom 12.10.2022 (Anlage BK 15) gegen ein Urteil des Berufungsgerichts Gjion Nr. 300/21 vom 06.07.2021 (Az.: 799/22) beantragt. Die Klagepartei räumt aber selbst ein, dass beim TS keine Sache anhängig ist, die sich – wie hier – gegen den Hersteller richtet, so dass der Senat sein Ermessen nach Art. 30 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 EuGVVO dahingehend ausübt, dass eine Aussetzung nicht veranlasst ist, zumal ohnehin nicht bekannt ist, ob und wann der TS entscheiden wird.
III.
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Zur Feststellung der Wirkungslosigkeit der Klageerweiterung und der Anschlussberufung wird auf Ziff. III. des Hinweises des Senats Bezug genommen.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
31
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
32
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 3 ZPO, §§ 47, 48 GKG bestimmt, zur Begründung wird auf Ziff. IV.2. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Soweit die Klagepartei in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2025, unter dem Gliederungspunkt F. auf 24 Seiten zum Streitwert weit ausholt und meint, es müsse insoweit der aktuelle Marktwert des Fahrzeugs Berücksichtigung finden, kommt es hierauf auf der Grundlage der auch den Senat überzeugenden höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26.01.2021 – VIII ZR 369/19) nicht an. Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich bekanntlich nach dem Interesse der Klagepartei zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Berufungsinstanz, § 40 GKG. Wird, wie hier, (jedenfalls in der ursprünglichen Antragstellung) auch die Rückabwicklung des Kaufvertrages beantragt, ist dieses Begehren (zunächst) auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises (abzüglich einer im nächsten Schritt zu berücksichtigenden Nutzungsentschädigung) gerichtet, ohne dass der Marktwert hier irgendeine Rolle spielen würde. Das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angegriffenen Entscheidung ist bei der Abweisung einer Klage auf Leistung gegen Gegenleistung (Zug um Zug) allein anhand der von ihm begehrten Leistung zu bestimmen, auch wenn der Kläger im Klageantrag die dem Beklagten geschuldete Leistung anbietet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 18). Eine vom Kläger zu erbringende Gegenleistung hat bei der Bestimmung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben, weil über sie weder eine der Rechtskraft fähige noch vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (BeckOK ZPO/Wendtland, 56. Ed. 1.3.2025, § 3 Rn. 36).
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Soweit die Klagepartei für die Berechnung der Nutzungsentschädigung meint auf den aktuellen Kilometerstand bzw. Kilometerangaben in ihrem jüngsten Schriftsatz abstellen zu können, ist folgendes anzumerken: Die Klagepartei verkennt § 40 GKG, ein Kilometerstand zum danach maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht bekannt. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss die Kilometerstände vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, soweit diese mitgeteilt wurden, berücksichtigt, so dass eine Abänderung nicht veranlasst ist.
34
Entgegen der Ansicht der Klagepartei (Abschnitt F.I.4. und 6. der Gegenerklärung) ist bezüglich des Streitwerts auch eine (hier hilfsweise beantragte) Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu den beiden im Abschnitt F.I.6. der Gegenerklärung formulierten Vorlagefragen nicht veranlasst. Der unionsrechtliche Grundsatz der Effektivität wird durch die hier gebotene Streitwertfestsetzung in keiner Form tangiert.