Inhalt

VGH München, Beschluss v. 27.05.2025 – 7 CE 25.220
Titel:

Hochschule für Musik, Würzburg, Zusicherung, Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung, Immatrikulationserfordernis

Normenketten:
BayVwVfG Art. 38
BayHIG Art. 84 Abs. 1 S. 7, Art. 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
§ 12 Abs. 4 S. 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Würzburg (ASPO).
Schlagworte:
Hochschule für Musik, Würzburg, Zusicherung, Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung, Immatrikulationserfordernis
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 13.01.2025 – W 2 E 24.2071
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12495

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Januar 2025 wird in den Ziffern I. und II. wie folgt abgeändert:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die gegenüber dem Antragsteller zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung in den Modulen MA KK 3II (Chorleitung), MA KK 4II (Kinderchorleitung) und MA EG II (Vorspiel Klavier) zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je 1/2.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Durchführung der seitens der Antragsgegnerin zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung.
2
Der Antragsteller studierte bei der Antragsgegnerin im Studiengang „Master of Music in Performance“ mit dem Kernfach „Kirchenmusik“. Bis zum Sommersemester 2024 erbrachte er alle erforderlichen Studienleistungen. Im Sommersemester 2023 erzielte er im Modul MA KK 3II (Chorleitung) die Note 2,8, im Modul MA KK 4II (Kinderchorleitung) die Note 2,3 und im Modul MA EG II (Vorspiel Klavier) die Note 1,7.
3
Am 17. November 2023 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Zulassung zu Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung in den vorgenannten Modulen, den die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April 2024 ablehnte. Der hiergegen am 31. Mai 2024 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2024 zurückgewiesen.
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Am 30. August 2024 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Würzburg um einstweiligen Rechtsschutz nach (W 2 E 24.1471) und beantragte u.a., die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die „provisorische“ erneute Ablegung der o.g. Prüfungen zum Zweck der Notenverbesserung spätestens bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen. Mit an das Verwaltungsgericht Würzburg gerichtetem Schreiben vom 5. September 2024 gab die Antragsgegnerin folgende Zusicherung in dem Verfahren W 2 E 24.1471 ab: „Bezug nehmend auf die beiden von Ihnen übersandten Schreiben (…) wird die vorläufige Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen in den Modulen MA KK 3II, MA KK 4II und MA EG II zugesichert. Für die mögliche Verbuchung der Noten wird die Hauptsacheentscheidung abgewartet. (…) Auch wenn die Hochschule bemüht ist, die Nachprüfungen zeitnah abzunehmen, können wir nicht garantieren, dass die Prüfungen im Sommersemester 2024 stattfinden.“ Daraufhin wurde das Verfahren W 2 E 24.1471 übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss vom 30. September 2024 durch das Verwaltungsgericht eingestellt.
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Am 30. September 2024 erhob der Antragsteller fristgerecht beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage in der Hauptsache (W 2 K 24.1617) u.a. mit dem Antrag, die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheids vom 30. April 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2024 zu verpflichten, dem Antragsteller die erneute Teilnahme an den im Antrag vom 17. November 2023 genannten Prüfungen zu ermöglichen und etwaige erzielte Notenverbesserungen zu berücksichtigen.
6
Unter dem 10. Oktober 2024 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller per E-Mail darauf hin, dass Prüfungsleistungen nur von immatrikulierten Studierenden erbracht werden könnten, er aber bisher noch nicht rückgemeldet sei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. November 2024 wurde der Antragsteller wegen nicht bezahlter Studierendenbeiträge für das Wintersemester 2024/2025 exmatrikuliert. Mit E-Mail vom 15. November 2024 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, sein Abschlusszeugnis für den Studiengang „Master Kirchenmusik evangelisch“ auszustellen. Unter dem 16. Dezember 2024 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er mangels Immatrikulation die Wiederholungsprüfungen im Wintersemester 2024/2025 nicht mehr ablegen könne.
7
Am 19. Dezember 2024 strengte der Antragsteller erneut ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Würzburg an (W 2 E 24.2071) mit dem Antrag, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro anzudrohen und ihr gegenüber festzusetzen, sofern sie nicht bis zum 15. Januar 2025 die Wiederholungsprüfungen in den o.g. Modulen durchführt, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr zugesicherten Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung bis zum 15. Januar 2025 durchzuführen und dem Antragsteller hierzu in dem erforderlichen Maß die Nutzung von Übungsräumen sowie die Teilnahme an Lehrveranstaltungen zu ermöglichen. Den Haupt- und Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 13. Januar 2025 unter Ziffer I. abgelehnt, weil der Antragsteller mangels Immatrikulation keinen Anspruch auf Durchführung der Wiederholungsprüfungen habe. Die Kosten des Verfahrens wurden unter Ziffer II. des Beschlusses dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt (Ziffer III.).
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Mit seiner Beschwerde vom 30. Januar 2025 verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel insoweit weiter, als er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „die gegenüber dem Antragsteller zugesicherten Wiederholungsprüfungen in den Modulen KK II2 – Chorleitung, KK II4 – Kinderchorleitung und EG II – Vorspiel Klavier zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen.“ Die Antragsgegnerin widersetzt sich der Beschwerde.
9
Am 31. Januar 2025 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die erneute Immatrikulation beantragt, um die zugesicherten Prüfungen ablegen zu können. Der Antrag wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2025 abgelehnt. Über die hiergegen am 22. April 2025 zum Verwaltungsgericht Würzburg im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren W 2 K 24.1617 einbezogene Verpflichtungsklage ist noch nicht entschieden worden.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 7 CE 25.220, W 2 E 24.2071, W 2 E 24.1471 und W 2 K 24.1617 Bezug genommen.
II.
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A. Die zulässige Beschwerde, die ausschließlich gegen die Ablehnung des Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist, hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts hält in Ziffer I. einer Überprüfung anhand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht stand. Der Eilantrag erweist sich, soweit er noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, als zulässig (I.) und begründet (II.), weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts im tenoriertem Umfang abzuändern ist.
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I.  Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags nach § 123 VwGO keine Bedenken.
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1. Die Antragsgegnerin meint, der im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsantrag des Antragstellers sei lediglich auf die Ermöglichung einer vorläufigen Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung bis zum 15. Januar 2025 gerichtet gewesen und nicht auf einen Zeitraum darüber hinaus, so dass der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag vom 17. Februar 2025, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, eine im Beschwerdeverfahren unstatthafte Antragserweiterung darstelle. Gleiches gelte, soweit der Beschwerdeantrag auf eine Wiederholung des Moduls „MA KK II2“ gerichtet sei, weil dies im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht worden sei.
14
Dem ist nicht zu folgen. Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag des Antragstellers geht nicht über den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag hinaus.
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a) Der vor dem Verwaltungsgericht gestellte Hilfsantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr zugesicherten Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung bis zum 15. Januar 2025 durchzuführen, ist auslegungsfähig, zumal der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war. Das Verwaltungsgericht hat dabei das Begehren des Antragstellers zu ermitteln, darf über dieses zwar nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung des Antrags nicht gebunden (vgl. § 122 Abs. 1, §§ 88, 86 Abs. 1 und 3 VwGO). Hiervon ausgehend ergibt sich unter Berücksichtigung der Antragsbegründung in erster Instanz, dass es dem Antragsteller um die schnellstmögliche Durchführung der ihm zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen geht. Seine Fristsetzung zum 15. Januar 2025 war nicht dahingehend zu verstehen, dass nach diesem Zeitpunkt der Eilantrag durch Zeitablauf wegen Entfallens des Rechtsschutzbegehrens erledigt ist. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist bei verständiger Würdigung des aus der Antragsbegründung folgenden Begehrens des Antragstellers davon auszugehen, dass er die Durchführung der Wiederholungsprüfung, sollte sie nicht bis zum 15. Januar 2025 möglich sein, jedenfalls auch nach diesem Tag und zwar zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anstrebt. Für eine derartige Auslegung sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen im Hinblick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Der so auszulegende Antrag in erster Instanz stimmt mit dem im Beschwerdeverfahren überein, so dass keine Antragsänderung in Form einer Antragserweiterung vorliegt. Auf die Frage, ob diese zulässig wäre, kommt es deshalb nicht an.
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b) Soweit im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 17. Februar 2025 die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Durchführung der vorläufigen Wiederholungsprüfung in dem Modul „KK II2 – Chorleitung“ beantragt wird, stellt dies ebenso keine unzulässige Antragserweiterung im Vergleich zum Antrag in erster Instanz dar, der ein solches Modul „KK II2“ nicht zum Gegenstand hatte. Die Bezeichnung des Moduls „KK II2“ stellt ein offensichtliches Schreibversehen dar. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, in der von einer Wiederholungsprüfung hinsichtlich eines neuen Moduls keine Rede ist, und insbesondere aus dem Zusatz „Chorleitung“, der nicht das Modul „KK II2“, sondern das vom Antrag erster Instanz umfasste Modul MA KK 3II betrifft. Das hat der Antragsteller zudem mit Schriftsatz vom 7. März 2025 klargestellt.
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2. Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Eilantrag, da er damit die von ihm begehrte vorläufige Durchführung der Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung erreichen kann. Warum das Rechtsschutzbedürfnis durch die nicht erfolgte Rückmeldung des Antragstellers zum Wintersemester 2024/2025 sowie durch die Beantragung seines Abschlusszeugnisses entfallen sein soll, ist von der Antragsgegnerin weder substantiiert dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich (siehe hierzu auch unten II.1.c).
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II. Der Eilantrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat für die begehrte einstweilige Regelungsanordnung i.S.v. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Inhalt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ihm gegenüber zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, sowohl den dafür notwendigen Anordnungsanspruch (1.) als auch den dafür erforderlichen Anordnungsgrund i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO (2.) glaubhaft gemacht.
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1. Der Anordnungsanspruch des Antragstellers folgt aus der von der Antragsgegnerin im Verfahren W 2 E 24.1472 abgegebenen Zusicherung, die weiterhin Bestand hat.
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a) Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 5. September 2024 „die vorläufige Zulassung zu den Wiederholungsprüfungen in den Modulen MA KK 3II, MA KK 4II und MA EG II zugesichert“. Konkrete Prüfungstermine wurden dabei nicht festgelegt, lediglich zeitnahe Prüfungen in Aussicht gestellt. Wörtlich führt die Antragsgegnerin in der Zusicherung aus: „Auch wenn die Hochschule bemüht ist, die Nachprüfungen zeitnah abzunehmen, können wir nicht garantieren, dass die Prüfungen im Sommersemester 2024 stattfinden.“ Bedenken gegen die ursprüngliche Wirksamkeit dieser Zusicherung i.S.v. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG, die ausschließlich der unstreitigen Beendigung des Verfahrens W 2 E 24.1472 diente, wurden nicht vorgebracht.
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b) Die Antragsgegnerin kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg geltend machen, an diese Zusicherung gemäß Art. 38 Abs. 3 BayVwVfG nicht mehr gebunden zu sein, weil sich nach deren Abgabe die Sach- oder Rechtslage derart geändert habe, dass die Zusicherung bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung nicht gegeben worden wäre oder nicht hätte gegeben werden dürfen.
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Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf die bestandskräftige Exmatrikulation des Antragstellers, die von ihr mit Bescheid vom 13. November 2024 für das Wintersemester 2024/2025 wegen nicht gezahlter Studierendenbeiträge ausgesprochen worden war, sowie auf die Bestimmung des § 12 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Würzburg (ASPO) vom 27. Juli 2016, zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 24. September 2024. Nach dieser Bestimmung kann Prüfungsleistungen nur erbringen, wer immatrikuliert ist. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht.
23
Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin die erneute Immatrikulation des Antragstellers im Zeitpunkt der Durchführung der zugesicherten Prüfungen überhaupt zur Grundlage der von ihr abgegebenen Zusicherung gemacht hat. Denn der Antragsteller hat jedenfalls einen Anspruch auf (erneute) Immatrikulation für die Teilnahme an den zugesicherten Prüfungen, so dass ihm die Exmatrikulation für das Wintersemester 2024/2025 als Grund für den Wegfall der Bindungswirkung der Zusicherung nicht entgegengehalten werden kann.
24
Sollte die Antragsgegnerin bei Abgabe der Zusicherung davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der zugesicherten Prüfungsabnahme immatrikuliert sein muss, folgt der Immatrikulationsanspruch zur Durchführung der zugesicherten vorläufigen Wiederholungsprüfungen schon aus der von ihr abgegebenen Zusicherung selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Antragsteller – wie hier für das Sommersemester 2025 – die notwendigen Mitwirkungshandlungen für eine Immatrikulation erbringt, nämlich einen entsprechenden Antrag stellt und den Studierendenbeitrag begleicht. Erbringt der Antragsteller – wie hier für das Sommersemester 2025 – die notwendigen Mitwirkungshandlungen für eine Immatrikulation, indem er einen entsprechenden Antrag stellt und den Studierendenbeitrag begleicht, kann die Antragsgegnerin die Immatrikulation nicht verweigern. Denn dann kommt der Antragsteller gerade dem nach, was nach Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts Grundlage der Zusicherung gewesen sein soll. Unabhängig davon ergibt sich der Immatrikulationsanspruch – entgegen der Begründung im nicht bestandskräftig gewordenen, die beantragte Immatrikulation ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2025 – auch aus Art. 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHIG. Danach können Studierende, die wie der Antragsteller nach ihrer bestandenen Abschlussprüfung exmatrikuliert wurden, in dem betreffenden Studiengang wieder immatrikuliert werden, wenn sie die Immatrikulation beantragen, um im Rahmen entsprechender prüfungsrechtlicher Regelungen die Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen. Dagegen kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg einwenden, dass die Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Musik Würzburg keine Möglichkeit zur Wiederholung von Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehe; denn der Anspruch auf die begehrten vorläufigen Wiederholungsprüfungen resultiert vorliegend ausschließlich aus der Zusicherung der Antragsgegnerin vom 5. September 2024, die eine prüfungsrechtliche Regelung i.S.v. Art. 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHIG darstellt. Auf die im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage, ob im Studiengang des Antragstellers eine Wiederholung von Prüfungen zur Notenverbesserung zulässig ist, kommt es deshalb im vorliegenden Eilverfahren nicht an.
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Die Zusicherung war schließlich auch nicht zeitlich auf das Wintersemester 2024/2025 beschränkt, sondern erkennbar darauf ausgerichtet, im Verfahren W 2 E 24.1472 eine vorläufige und zeitnahe Regelung anstelle einer gerichtlichen Eilentscheidung zu treffen, bis über das Hauptsacheverfahren des Antragstellers entschieden ist.
26
c) Der Antragsteller hat den Anspruch aus der Zusicherung nicht verwirkt.
27
Soweit die Antragsgegnerin dies damit begründet, dass die Nichtdurchführung der für das Wintersemester 2024/2025 geplanten Wiederholungprüfungen vom Antragsteller selbst verschuldet worden sei, weil er sich trotz mehrfacher Aufforderung durch die Antragsgegnerin nicht zu diesem Semester zurückgemeldet habe, dringt sie damit nicht durch.
28
In der unterbliebenen Rückmeldung zum Wintersemester 2024/2025 kommt nicht zum Ausdruck, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an den zugesicherten Wiederholungsprüfungen hat bzw. auf diese verzichten will, zumal er bis zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2025 eine Immatrikulation für das Ablegen der zugesicherten Prüfungen nicht für nötig erachtete. Im Übrigen kann dem Antragsteller die unterlassene Rückmeldung zum Wintersemester 2024/2025 auch deswegen nicht vorgehalten werden, weil ihm für dieses Semester gerade keine konkreten Termine für die zugesicherten Wiederholungsprüfungen in Aussicht gestellt wurden. In der E-Mail der Antragsgegnerin vom 10. Oktober 2024 ist nur von einer Planung der Wiederholungsprüfungen die Rede. Erst dann, wenn der Antragsteller von der Antragsgegnerin konkrete Termine für die durchzuführenden (vorläufigen) Wiederholungsprüfungen genannt bekommt, kann von diesem eine Rückmeldung bzw. nach Exmatrikulation eine erneute Immatrikulation erwartet werden. Im Hinblick auf die anfallenden Studierendenbeiträge ist es dem Antragsteller, der sein Studium schon beendet hat, schon in finanzieller Hinsicht nicht zuzumuten, sich allein wegen Notenverbesserungsprüfungen vorsorglich und womöglich über mehrere Semester hinweg zurückzumelden, obwohl die Antragsgegnerin noch keine verbindlichen Termine für die (vorläufigen) Prüfungen festgesetzt hat. Vielmehr ist in dieser Situation der Weg über Art. 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHIG zu beschreiten, indem eine Immatrikulation erst dann erfolgen muss, wenn die (vorläufigen) Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung terminiert sind.
29
Warum die Beantragung des Abschlusszeugnisses einen Verzicht des Antragsstellers auf die zugesicherten Prüfungen zur Notenverbesserung enthalten soll, ist weder substantiiert von der Antragsgegnerin dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der sein Studium erfolgreich beendet hat, einstweilen einen Nachweis hierfür anfordert, um diesen z.B. für Bewerbungen nutzen zu können. Aus der Beantragung des Abschlusszeugnisses kann keinesfalls geschlossen werden, der Antragsteller habe an den zugesicherten Prüfungen zur Notenverbesserung kein Interesse mehr.
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2. Der Anordnungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung ergibt sich zum einen aus der Zusicherung der Antragsgegnerin. Diese hatte das Ziel, im Verfahren W 2 E 24.1471 an die Stelle einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts zu treten und war ersichtlich auf möglichst zeitnahe vorläufige Prüfungswiederholungen gerichtet. Zum anderen ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sein Prüfungswissen aktuell zu halten.
31
Nach alledem ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts in Ziffer I. abzuändern, soweit darin der Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt wurde. Da die Ablehnung des Hauptantrags durch das Verwaltungsgericht nicht mit der Beschwerde angegriffen wurde, bleibt es insoweit bei der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
32
III. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt nunmehr aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.
33
B. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).