Inhalt

VGH München, Beschluss v. 23.05.2025 – 8 M 25.916
Titel:

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

Normenketten:
VwGO § 151, § 165
BGB § 420
Leitsatz:
Als Vollstreckungstitel ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss in erster Linie danach auszulegen, wie er von dem Vollstreckungsorgan zu verstehen ist. Dieses muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erinnerung (Kostenfestsetzungsbeschluss), mehrere Kostenschuldner, Auslegung, Teilschuldnerschaft, Kostenfestsetzungsbeschluss, Erinnerung, Vollstreckungsorgan, Titel, Verwertung, Gerichtsakten, Vollstreckung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12468

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beigeladene zu 1 trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beigeladenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats vom 12. März 2020 (Az. 8 N 16.2555 u.a.) zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 – den Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte auferlegt.
2
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2025 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofs die gemäß dem o.g. Beschluss vom 22. Oktober 2021 von den Beigeladenen zu 1 und 2 an die Antragsteller zu erstattenden notwendigen Aufwendungen antragsgemäß auf 1.975,04 € festgesetzt.
3
Mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts beantragt die Beigeladene zu 1, die von ihr zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 987,52 € zu halbieren.
II.
4
A. Die zulässige Erinnerung hat keinen Erfolg.
5
Dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss lässt sich entnehmen, dass zulasten der Beigeladenen zu 1 nur eine Teilforderung von 987,52 € festgesetzt wird.
6
Als Vollstreckungstitel ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss in erster Linie danach auszulegen, wie er von dem Vollstreckungsorgan zu verstehen ist; dieses muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (vgl. BGH, B.v. 18.4.2024 – III ZB 72/23 – ZEV 2024, 757 = juris Rn. 17; U.v. 27.2.2013 – IV ZR 42/11 – ZEV 2013, 332 = juris Rn. 17). Ob bei der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses auf die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung des Urteils bzw. Beschlusses abgestellt werden kann oder ob allein der Inhalt des selbständigen Kostenfestsetzungsbeschlusses ausschlaggebend ist (so BayVGH, B.v. 14.2.2006 – 2 AS 05.2185 – juris Rn. 19), bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Tatsache, dass zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 eine hälftige Teilschuldnerschaft vorliegt, ergibt sich hier ohne Weiteres aus der gesetzlichen Regel des § 420 BGB (vgl. BGH, U.v. 20.5.1985 – VII ZR 209/84 – BauR 1985, 478 = juris Rn. 22; U.v. 15.12.1994 – IX ZR 255/93 – NJW 1955, 1162 = juris Rn. 12; Kindl in Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 704 Rn. 6).
7
B. Einer Entscheidung über Gerichtskosten und einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2022 – 9 KSt 10.21 – NVwZ 2022, 1216 = juris Rn. 10). Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
8
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).