Titel:
Herstellung eines Notwasserwegs
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 4
WHG § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 1 S. 2
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2, Art. 67
Leitsätze:
1. Die Verpflichtung zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs kann nicht auf § 100 Abs. 1 WHG iVm § 5 WHG gestützt werden, wenn speziellere Regelungen zum Gewässerausbau greifen. (Rn. 14 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG enthält keine eigenständige Handlungs- oder Unterlassungspflicht, die durch § 100 Abs. 1 WHG sichergestellt werden kann. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Generalklausel des § 100 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 WHG findet bei illegal vorgenommenen Gewässerveränderungen ihre Grenze in dem, was zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Gewässerzustands erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Behörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr verlangen darf, als erforderlich ist, um den den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen widersprechenden Zustand zu beheben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, wasserrechtliche Anordnung, Planung und Herstellung eines Notwasserwegs, Notwasserweg, Verrohrung, Gewässerausbau, Erhöhung der Hochwasserrisiken, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, konkrete Gefahr
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 27.01.2025 – AN 9 S 23.1647
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12465
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2025 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts ... vom 13. Juli 2023 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Januar 2025 für beide Rechtszügen auf jeweils 2.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine für sofort vollziehbar erklärte wasserrechtliche Anordnung, mit der er zusammen mit zwei anderen Grundstückseigentümern zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs auf ihren jeweiligen Grundstücken verpflichtet wurde.
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Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. 375/6 und 375/12 der Gemarkung G.. Weitere Adressaten der wasserrechtlichen Anordnung sind der Eigentümer der östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. 375/8 und 375/9 sowie die beigeladene Stadt, in deren Eigentum sich das Grundstück FlNr. 370/2 (S. Weg) befindet. Über diese Grundstücke verläuft ein in diesem Bereich weitestgehend verrohrtes Gewässer III. Ordnung, das als Entwässerungsgraben seinen Ursprung im Nordwesten hat und in südöstlicher Richtung zu einem Weiher auf dem Grundstück FlNr. 375 fließt. Die Gewässerverrohrung besteht im westlichen Teil (FlNr. 375/6 und 375/12) aus einer PVC-Verrohrung und einem Anschlussschacht sowie daran anschließend aus Betonrohrsegmenten, die weiter über die Grundstücke FlNr. 375/9, 370/2 bis zum Auslauf auf dem Grundstück FlNr. 375/8 führen.
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Mit Bescheid vom 20. November 1981 erhielt der damalige Eigentümer des zu diesem Zeitpunkt noch ungeteilten Grundstücks FlNr. 375/6 (nunmehr FlNr. 375/6 und 375/12) eine Plangenehmigung, mit der die Grabenverrohrung auf seinem Grundstück als Gewässerausbau genehmigt wurde. Als Zweck der Anlage wurde aufgeführt, dass durch die Verrohrung des Grabens das Grundstück höhengleich an die Straßenhöhe angeglichen wird (Nr. I.2.2 des Bescheids). Für die Betonverrohrung ist keine Genehmigung bekannt.
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Mit Bescheid vom 13. Juli 2023 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, zusammen mit den weiteren Eigentümern einen abgestimmten Antrag auf Gewässerausbau zur Ertüchtigung/Neuverlegung der in den Grundstücken FlNr. 375/6, 375/8, 375/9, 375/12, 370/2 verlaufenden Gewässerverrohrung bis spätestens 31. März 2024 beim Landratsamt einzureichen (Nr. 2). Die Grundstückseigentümer wurden des Weiteren verpflichtet, diese Grundstücke bis spätestens sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids so zu modellieren, dass bei erneutem Versagen der Gewässerverrohrung ein schadloser Abfluss von mindestens 0,5 m³/s über die genannten Grundstücke in das östlich gelegene Gerinne auf dem Grundstück FlNr. 375/8 gewährleistet ist (Nr. 3). Es wurden bei der Planung und Herstellung des Notwasserwegs zu berücksichtigende Parameter festgelegt (Nr. 3.1 bis 3.3) und die sofortige Vollziehung der Nr. 3 angeordnet (Nr. 4). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der in Nr. 3 festgelegten Verpflichtungen wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht, wobei die Eigentümer der Grundstücke FlNr. 375/6, 375/8, 375/9, 375/12 gesamtschuldnerisch haften.
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Gegen diesen Beschied ließ der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Ansbach erheben, über die noch nicht entschieden ist. Den zugleich eingelegten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen Nr. 3 des Bescheids vom 13. Juli 2023 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2025 abgelehnt.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtschutzbegehren weiter.
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A. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
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1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
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In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 Rn. 12).
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Der Verwaltungsgerichtshof prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur die rechtzeitig dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), es sei denn, die angegriffene Entscheidung erweist sich aus anderen als den dargelegten Gründen, die sich ohne weiteres aus dem Akteninhalt ergeben, als offensichtlich unrichtig (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2021 – 8 CS 21.1245 – juris Rn. 12 m.w.N.). Stellen sich die Beschwerdegründe als berechtigt dar, darf sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – juris Rn. 26 m.w.N.).
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2. Nach diesem Maßstab überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers, weil der angegriffene Bescheid einer summarischen Prüfung nicht standhält.
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Der Bescheid vom 13. Juli 2023 kann sich hinsichtlich seiner in Nr. 3 getroffenen Verpflichtung zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs voraussichtlich nicht auf die dort angeführten Bestimmungen des § 100 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG stützen.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG umfasst die Gewässeraufsicht eine Überwachung der Gewässer in tatsächlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nach oder aufgrund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder von auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden bzw. zu beseitigen oder die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
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a) Die Behörde kann ihre Befugnis zur Anordnung der Planung und Herstellung eines Notwasserwegs jedoch nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG i.V.m. einem Verstoß gegen die wasserrechtlichen Pflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und § 5 Abs. 2 WHG ableiten.
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Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 3 WHG verpflichtet jede Person, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten. Diese allgemeinen Sorgfaltspflichten erhalten durch § 5 Abs. 2 WHG eine hochwasserspezifische Akzentuierung (Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG AbwAG, Stand 1.8.2024, § 5 WHG Rn. 77).
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Das Gewässer III. Ordnung verläuft in einer Verrohrung über die Grundstücke des Antragstellers. Dies stellt einen Gewässerausbau dar. Ein Rückgriff auf § 5 WHG scheidet jedoch in den Fällen aus, in denen speziellere Benutzungstatbestände vorliegen oder besondere, die Zulässigkeit von Einwirkungen näher konkretisierende Vorschriften wie über den Hochwasserschutz, die Gewässerunterhaltung oder den Gewässerausbau eingreifen (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 54; Knopp/Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 5 WHG Rn. 9). Denn die Wasserbehörden verfügen über keine generelle, von der spezifizierten wasserrechtlichen Benutzungsordnung losgelöste Eingriffsbefugnis wegen eines Verstoßes gegen § 5 WHG (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 308). Insofern verdrängen die speziellen Regelungen zum Gewässerausbau die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 5 WHG. Keine Auswirkungen auf die Vorrangstellung der §§ 67 ff. WHG hat die Frage, inwieweit der streitgegenständliche Gewässerausbau genehmigt oder genehmigungsfähig ist.
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b) Die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids getroffene wasserrechtliche Anordnung findet auch keine Grundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG i.V.m. einem Verstoß gegen § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG.
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Nach dieser Vorschrift darf der Plan für einen Gewässerausbau nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten ist. § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG ist ausgestaltet als ein im Rahmen der Zulassung eines Ausbauvorhabens von der Behörde zu prüfender Versagungsgrund. Er enthält keine eigenständige Handlungs- oder Unterlassungspflicht. Insofern fehlt dieser Vorschrift eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, deren Erfüllung durch § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG sichergestellt werden kann.
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c) Ein Einschreiten der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde nach § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG in Form der angeordneten Planung und Herstellung eines Notwasserwegs ist auch nicht wegen wasserrechtlich formell illegaler Zustände auf den Grundstücken des Antragstellers möglich.
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aa) Soweit das Gewässer auf den Grundstücken FlNr. 375/6 und 375/12 in einer PVC-Verrohrung verläuft, liegt für diesen Gewässerausbau ein Plangenehmigungsbescheid vom 20. November 1981 vor. Er ist damit formell rechtmäßig.
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Auch wenn bereits die 1981 plangenehmigte PVC-Verrohrung des vormaligen Grabens samt Geländeauffüllungen eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwasserrisiken für die tieferliegenden Grundstücke in der Umgebung bewirkt und die nachträglich vorgenommenen Geländeauffüllungen sowie die fehlende Funktionsfähigkeit der nach Osten anschließenden Betonverrohrung diese Risiken deutlich verstärkt haben sollten, führt dies nicht zu formell rechtswidrigen Zuständen. Die Plangenehmigung vom 20. November 1981 beruht auf § 31 Abs. 2 WHG i.d.F. d. Bek. vom 16. Oktober 1976 (BGBl I 1976 Nr. 128 S. 3017). Bereits zum damaligen Zeitpunkt durfte ein Ausbauplan nicht festgestellt werden, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten war, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden konnte (§ 31 Abs. 2 WHG a.F. i.V.m. Art. 58 Abs. 3 BayWG i.d.F. d. Bek. vom 12.3.1976, GVBl S. 33; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, 3. Aufl. 1979, § 31 Rn. 32 f.). Insoweit führt der Beklagte selbst aus, dass das Hochwasserrisiko im Zeitpunkt der Plangenehmigung zutreffend als vertretbar angesehen worden sei, da eine Betroffenheit durch Rückstau und damit Einstau der umliegenden, damals allenfalls land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen gering gewesen sei. Soweit das Wasserwirtschaftsamt im heutigen Zustand, mit mittlerweile vorliegender Bebauung und Betroffenheit des Schutzgutes Mensch, diese Risikobewertung als überholt ansieht (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts [WWA] vom 4.11.2022), führt dies jedoch nicht nachträglich zu einer formellen Illegalität. Der Behörde steht in diesem Fall allenfalls die Möglichkeit zur Verfügung, mit dem Erlass von nachträglichen Nebenbestimmungen oder dem Widerruf der Plangenehmigung zu reagieren.
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bb) In Bezug auf die sich an die legale PVC-Leitung anschließende Betonverrohrung ist kein Zulassungsbescheid bekannt, so dass dieser Gewässerausbau formell illegal ist.
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Allerdings findet die Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG bei illegal vorgenommenen Gewässerveränderungen ihre Grenze in dem, was zur Wiederherstellung des beeinträchtigten Gewässerzustands erforderlich ist. Dies bedeutet, dass die Behörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr verlangen darf, als erforderlich ist, um den den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen widersprechenden Zustand zu beheben (vgl. Gößl in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, § 100 WHG Rn. 70). Insofern kann die Behörde bei einem illegalen Gewässerausbau die Wiederherstellung der ursprünglichen Verhältnisse oder aber gemäß Art. 67 Abs. 1 BayWG eine Antragstellung verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 67 Abs. 1 BayWG nur zu einer Antragstellungsanordnung zum Zweck der Legalisierung des vorhandenen Zustands ermächtigt. Er bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Änderungen des Gewässerzustands vorzunehmen, selbst wenn diese dann mit den Erfordernissen des Wasserrechts in Einklang stünden (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: Januar 2023, Art. 67 Rn. 17). Insofern kann die Anordnung zur Herstellung eines Notwasserwegs durch Geländemodellierung nicht auf die formelle Illegalität der Betonverrohrung gestützt werden.
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cc) Im Hinblick auf die auf den Grundstücken FlNr. 375/6 und 375/12 im Zeitraum nach der im Jahr 1981 erteilten Plangenehmigung vorgenommenen Geländeaufschüttungen ist nach Aktenlage offen, ob bzw. inwieweit diese formell illegal sind.
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Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt eine Vermessung vorgenommen und bei einem Vergleich mit dem Längsschnitt aus den Genehmigungsunterlagen von 1981 Auffüllungen von bis zu ca. 1,4 m Höhe festgestellt (vgl. Schreiben des WWA vom 4.11.2022). Allerdings hat das Landratsamt im angegriffenen Bescheid die Genehmigungssituation der Auffüllungen ausdrücklich offengelassen und auf die Prüfung in einem gesonderten Verfahren verwiesen (vgl. Bescheid vom 13.7.2023 S. 4, 11). Ob und inwieweit die Maßnahme der Geländemodellierung als Notfallmaßnahme zur Abwehr von Gefahren, die durch die Auffüllungen verursacht werden, erforderlich ist, lässt sich auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht verlässlich feststellen.
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d) Bei summarischer Prüfung kann ein Einschreiten des Antragsgegners nach derzeitigem Kenntnisstand auch nicht aufgrund § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 WHG als gerechtfertigt angesehen werden wegen einer drohenden oder bereits eingetretenen Beeinträchtigung des Wasserhaushalts. Aus den vorliegenden Dokumenten ist nicht ersichtlich, dass von der formell rechtswidrigen und sanierungsbedürftigen Betonverrohrung eine konkrete Gefahr für den Wasserhaushalt ausgeht (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 7.6.2021 – 8 CS 21.720 – ZUR 2022, 101 = juris Rn. 49). Die Frage, ob und in welchem Ausmaß die sanierungsbedürftige Betonverrohrung die hydraulische Leistungsfähigkeit tatsächlich vermindert (vgl. die vorläufige Einschätzung des WWA, Stellungnahmen vom 13.3.2025 und 14.2.2023) und somit neben den anderen kausalen Faktoren (insbesondere unzureichende Dimensionierung, verstopftes Einlaufbauwerk) ggf. die Gewährleistung des errechneten Mindestabflusses behindert, bedarf einer näheren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.
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3. Lediglich ergänzend verweist der Senat in Bezug auf die in Nr. 5 und 6 des angegriffenen Bescheids gegenüber mehreren Pflichtigen als Gesamtschuldner angeordnete Zwangsgeldandrohungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sind, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2024 (Az. 2 ZB 24.162).
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.
29
C.Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert auf 2.500 € zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist entsprechend abzuändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).