Titel:
Gewässerunterhaltung, Wasserkraftanlage an einem Gewässer dritter Ordnung, aufgelöster Wasser- und Bodenverband, Sonderunterhaltungslast des Anlagenunternehmers
Normenketten:
VwGO § 130a
WHG § 39 Abs. 1 S. 1
BayWG Art. 22 Abs. 3, Art. 37
Schlagworte:
Gewässerunterhaltung, Wasserkraftanlage an einem Gewässer dritter Ordnung, aufgelöster Wasser- und Bodenverband, Sonderunterhaltungslast des Anlagenunternehmers
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 30.05.2022 – RO 8 K 19.1668
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12464
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Mai 2022 wird festgestellt, dass die Beklagte die Wehranlage in der L. auf FlNr. ... Gemarkung W. im Bereich der Grenze zum Grundstück FlNr. ... („Werkbach“) zu unterhalten hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger begehrt die Feststellung der Gewässerunterhaltungspflicht der Beklagten an einem Triebwerkskanal und einer Wehranlage an der L.
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Der Kläger war bis zum Jahr 2022 Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung W. („E. Mühle“), auf dem seit alters eine Wasserkraftanlage betrieben wird. Der Anlage wird in einem Triebwerkskanal („Werkbach“, FlNr. ...) Wasser aus der L. – dort ein Gewässer dritter Ordnung (FlNr. ...) – zugeleitet; die Ausleitung aus der L. erfolgt an einer Wehranlage, die im Zuge der genossenschaftlichen Regulierung der L. in den Jahren 1925 bis 1930 erbaut wurde. Das Wehr war errichtet worden, um die Wasserkraft des zuvor bestehenden Triebwerks zu erhalten.
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Die Durchführung der Regulierung wurde der früheren Genossenschaft mit Beschluss des Bezirksamts V. vom 30. September 1932 wasserpolizeilich genehmigt. Die Unterhaltung wurde wie folgt geregelt (vgl. Nr. II.C): „Der Genossenschaft obliegt die Instandhaltung der Regulierungsstrecke, der Wehre und die Räumung des Werkbaches vom Wehr bis zur FlNr. ... [inzwischen FlNr. ...]. Kleine Ausbesserungen an den Wehren sind von den Wasserberechtigten oder den Müllern auszuführen.“
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Der Wasser- und Bodenverband L., der die Aufgaben der Genossenschaft übernommen hatte, wurde mit Wirkung zum 1. Juni 1977 aufgelöst. Im Zuge dessen informierte das Landratsamt Neustadt a.d. Waldnaab die Beklagte mit Schreiben vom 20. Januar 1977, dass für die Unterhaltung der Gewässer der gesetzliche Zustand eintrete, wonach der Gemeinde die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt. Mit Schreiben vom 28. Dezember 1978 stellte das Landratsamt fest, die Unterhaltungsverpflichtung vom Wehr bis zum Grundstück FlNr. ... (nun FlNr. ...) sei zum 1. Juni 1977 vom Wasser- und Bodenverband L. auf die Beklagte übergangen.
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In der Folgezeit veranlasste die Beklagte in unregelmäßigen Abständen die Räumung des Werkbaches vom Wehr bis zum Grundstück FlNr. 714. Im August 2002 begehrte der Kläger von ihr zudem erstmals die Unterhaltung der Wehranlage.
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Mit Schreiben vom 22. April 2014 korrigierte das Landratsamt seine Rechtsauffassung. Die Sonderunterhaltungslast des Unternehmers der Wasserbenutzungsanlage (Art. 22 Abs. 3, Art. 37 BayWG) erstrecke sich auf den gesamten Triebwerkskanal und das Wehr. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 10. November 2015 mit, die Unterhaltungspflicht am Werkbach nicht mehr zu übernehmen.
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Am 12. September 2019 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg mit dem Antrag, die Beklagte zur Unterhaltung des Werkbaches – vom Wehr bis zum Grundstück FlNr. ... – und des Wehres zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Mai 2022 abgewiesen. Der Kläger sei nicht klagebefugt. Die Gewässerunterhaltung käme ihm als Begünstigten nur faktisch zugute; Gewinnchancen aus Energieerzeugung unterfielen nicht dem Eigentumsschutz. Die Klage sei zudem unbegründet, weil der Kläger als Anlagenunternehmer für den Werkbach (Art. 22 Abs. 3 BayWG) und für das Wehr (Art. 37 BayWG) unterhaltspflichtig sei.
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Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung. Er sei klagebefugt. Die Gewässerunterhaltspflicht diene auch dem Schutz seiner Eigentümerrechte; im Übrigen habe die Beklagte die Gewässerstrecke jahrelang unterhalten, woraus sich ein Vertrauensschutz ergebe. Aufgrund dieser speziellen Vereinbarung komme Art. 22 Abs. 3 BayWG nicht zur Anwendung, sodass die Beklagte nach § 40 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG unterhaltspflichtig sei. Hinsichtlich des Stauwehrs lägen die Voraussetzungen des Art. 37 BayWG nicht vor, weil der Kläger nicht als Unternehmer anzusehen sei.
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Werkbach vom „Wehr bis zum Grundstück FlNr. ... der Gemarkung W., eingetragen im Grundbuch von W., zu unterhalten hat.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass der Wasserfluss ungehindert hin zum Grundstück mit der FlNr. ... der Gemarkung W. gewährleistet ist, insbesondere durch jährliche Räumung des Baches von angeschwemmten Sand, ferner das Wehr, das sich im nördlichen Bereich des oben genannten Werkbaches in der L. befindet, zu unterhalten, so dass die Zweckerfüllung des Wehres, nämlich die Ausleitung sämtlichen Wassers aus der L. in den Werkbach gewährleistet wird.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Für den Werkbach treffe den Kläger die Sonderunterhaltungslast des Anlagenunternehmers nach Art. 22 Abs. 3 BayWG. Hinsichtlich der Wehranlage (Art. 37 BayWG) fehle dem Kläger die Klagebefugnis, weil es um die Gewässerunterhaltung gehe.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 5. April 2023 darauf hingewiesen‚ dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO in Betracht kommt‚ wenn er die Berufung einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie gemäß § 130a VwGO einstimmig für teilweise begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
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A. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängerten Begründungsfrist begründet, die jeweils vor Fristablauf beantragt worden war.
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B. Die umgestellte Klage ist als Feststellungsklage zulässig.
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I. Bei der Umstellung des Leistungs- auf einen Feststellungsantrag handelt es sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung. Die begehrte Feststellung der Unterhaltungspflicht der Beklagten für den „Werkbach“ und die Wehranlage stützt sich auf keinen anderen Klagegrund als das erstinstanzlich verfolgte Begehren auf Vornahme (jährlicher) Unterhaltungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2020 – 1 C 27.19 – NVwZ 2021, 164 = juris Rn. 15; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, Stand August 2024, § 91 Rn. 32). Aber selbst wenn man die Umstellung auf eine Feststellungsklage als Klageänderung ansehen wollte, wäre sie sachdienlich im Sinn des § 125 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO, weil sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2022 – 6 A 9.20 – BVerwGE 176, 224 Rn. 29; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31).
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II. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Unterhaltungspflicht am streitigen Abschnitt des „Werkbachs“ und der Wehranlage (§ 43 Abs. 1 VwGO).
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Die Gewässerunterhaltung sorgt zwischen den Beteiligten seit Jahrzehnten für Streit. Seit 2015 lehnt die Beklagte ihre Unterhaltungslast kategorisch ab. Mit der Feststellungsklage kann die Unterhaltungspflicht für das Gewässer nebst Anlagen als Bündel von Rechten und Pflichten einer Gesamtklärung zugeführt werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.10.1967 – IV C 19.67 – BVerwGE 28, 153 = juris Rn. 12; OVG RhPf, U.v. 18.2.2025 – 1 A 10527/23.OVG – juris Rn. 24; Happ in Eyermann, VwGO, § 43 Rn. 36).
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III. Die Veräußerung des Grundstücks FlNr. ... lässt die Prozessführungsbefugnis des Klägers unberührt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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C. Die Feststellungsklage ist nur teilweise begründet.
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I. Die Beklagte ist nicht Trägerin der Unterhaltungslast an dem Gewässer für den Abschnitt am Werkbach vom „Wehr bis zum Grundstück FlNr. ...“. Das klageabweisende Urteil des Ausgangsgerichts erweist sich insoweit als zutreffend.
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1. Die Unterhaltungspflicht der früheren Genossenschaft zur Regulierung der L. aus Nr. II.C der wasserpolizeilichen Genehmigung nach Art. 50 ff. BayWG 1907 (Beschluss vom 30.9.1932) ist nicht auf die Beklagte übergegangen.
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Die Beklagte ist nicht Rechtsnachfolgerin der Genossenschaft zur Regulierung der L. bzw. des später gegründeten Wasser- und Bodenverbands L. geworden. Der Verband wurde nach § 177 der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3. September 1937 (RGBl I S. 933) mit Wirkung zum 1. Juni 1977 aufgelöst, weil sein Fortbestehen nicht mehr erforderlich war. Rechtfertigender Grund für die Verbandsauflösung war der Wegfall der Verbandsaufgaben; die Aufrechterhaltung funktionsloser Körperschaften ist mit den Grundsätzen einer rationellen und sparsamen Verwaltung nicht zu vereinbaren (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.1979 – 113 VIII 78 – VGH n.F. 32, 78/81). Für die Abwicklung des aufgelösten Verbands galten die Vorschriften der §§ 178 ff. WVVO, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Liquidation eines Vereins entsprechen (vgl. BayObLG, B.v. 30.9.1992 – 2Z BR 81/92 – juris Rn. 28); ihnen kommt abschließender Charakter zu (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.1981 – 2 BvL 14/79 – BVerfGE 58, 45 = juris Rn. 36).
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Bei der Unterhaltungslast für den Triebwerkskanal („Werkbach“) und das Wehr, die dem aufgelösten Wasser- und Bodenverband oblag, handelt es sich um keinen Anspruch, der im Abwicklungsverfahren befriedigt hätte werden müssen (§ 181 Abs. 1 WVVO). Die Gewässerunterhaltungslast (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG, Art. 22 BayWG) war und ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die nur gegenüber der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1973 – IV C 50.71 – BVerwGE 44, 235 – Leitsatz Nr. 1 und Rn. 10; BayVGH, U.v. 25.11.1996 – 22 B 96.547 – BayVBl 1997, 340 = juris Rn. 17; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017 Rn. 446). Auch Art. 74 BayWG 1907 verstand sich als eine solche und hat keine Berechtigung für Dritte geschaffen (vgl. Riederer/Sieder, BayWG, 1957, Art. 74 Rn. 13 ff.).
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2. Die Unterhaltungslast bestimmt sich somit nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt allgemein den Gemeinden als eigene Aufgabe (vgl. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 BayWG). Die allgemeine Trägerschaft wird jedoch überlagert von Sonderunterhaltungslasten, vorliegend der Verpflichtung des Unternehmers von Wasserbenutzungsanlagen nach Art. 22 Abs. 3 BayWG. Diese lässt in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Unterhaltungslast zurücktreten (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand April 2024, Art. 22 BayWG Rn. 8).
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Die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 BayWG liegen hier vor. Dass es sich bei der Wasserkraftanlage um eine „Wasserbenutzungsanlage“ handelt und er deren „Unternehmer“ ist, bestreitet der Kläger nicht; dies bedarf auch keiner weiteren Darlegung. Zwischen dem Betrieb der Anlage des Klägers und dem Gewässerzustand des „Werkbaches“ besteht auch ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Kausalität ist auch dann gegeben, wenn die Anlage nicht die Ursache für bestimmte Gewässereigenschaften ist, sondern für dieses insgesamt (z.B. künstliches Gewässer, vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 8 CS 21.2334 – NVwZ-RR 2022, 212 = juris Rn. 17 m.w.N.; U.v. 16.5.1978 – 22 VIII 75 – BayVBl 1979, 54/55 zu Art. 46 Abs. 2 BayWG 1962).
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist Art. 22 Abs. 3 BayWG auch nicht deshalb unanwendbar, weil die Beklagte den Werkbach über viele Jahre räumen ließ.
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Eine Unterhaltungslast aus Gewohnheitsrecht ist nicht entstanden. Es fehlt an einer längeren tatsächlichen Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Regelung anerkannt wird (vgl. BVerfG, B.v. 15.1.2009 – 2 BvR 2044/07 – juris Rn. 62; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.6.2024 – OVG 10 B 34/23 – juris Rn. 51). Die Unterhaltung erfolgte erstmalig ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (vgl. unpaginierte Behördenakte [BA] Bl. 18 ff.) und in der Folgezeit immer wieder auf Aufforderungen des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers hin (vgl. BA B. 4 ff., 21 f. und 25). Abgesehen davon könnte eine rein tatsächliche Verwaltungsübung aus sachgerechten Erwägungen – ohne Verstoß gegen Vertrauensschutzaspekte – für die Zukunft geändert werden, auch wenn die Betroffenen gegenüber der bisherigen Praxis benachteiligt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2007 – 1 WB 12.07 – Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 = juris Rn. 29; U.v. 5.11.1998 – 2 A 3.98 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 116 = juris Rn. 12).
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II. Die Unterhaltungspflicht hinsichtlich der Wehranlage trifft hingegen die Beklagte. Das klageabweisende Urteil des Ausgangsgerichts war insoweit abzuändern.
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Das Gesetz trennt zwischen der Pflicht, das Gewässer zu unterhalten und der anlagenbezogenen Unterhaltungslast. Nach Art. 37 Satz 1 BayWG haben die Unternehmer wasserwirtschaftliche Anlagen in dem bewilligten, erlaubten, genehmigten, planfestgestellten oder plangenehmigten Zustand zu erhalten. Das Wehr stellt eine wasserwirtschaftliche Anlage in diesem Sinn und keinen Gewässerbestandteil dar. Als Querbauwerk bewirkt es die Ableitung von Wasser in den Triebwerkskanal („Werkbach“) der Wasserkraftanlage des Klägers (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2018 – 8 ZB 16.2131 – juris Rn. 15; U.v. 18.10.2016 – 8 BV 14.612 – juris Rn. 44 f.).
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Der Kläger ist aber nicht „Unternehmer“ der Wehranlage. Er ist nicht Adressat ihrer wasserrechtlichen Zulassung (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 10; Reinhardt, BayVBl 2022, 729/732), die der früheren Genossenschaft zur Regulierung der L* … erteilt wurde (vgl. Beschluss vom 30.9.1932 Nr. I.3). Die wasserrechtliche Anlagenzulassung ist auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf ihn übergegangen (vgl. oben Rn. 27). Die Tatsache, dass das Wehr funktional der Wasserkraftanlage dient (vgl. Beschluss vom 30.9.1932 S. 4 Rückseite) und den Wasserberechtigten und Müllern seinerzeit kleinere Ausbesserungen auferlegt wurden (vgl. dort S. 2 oben), führt nicht zu deren Unterhaltungspflicht für das Wehr (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2024 – 8 ZB 24.172 – juris Rn. 24). Prioritär unterhaltungspflichtig waren insoweit die Unternehmer der Gewässerregulierung (Genossenschaft; Wasser- und Bodenverband), die den Fortbestand des lange vor der Regulierung bestehenden Triebwerks des Klägers erhalten mussten (vgl. Beschluss vom 30.9.1932 S. 4 Rückseite). Da nach der Verbandsauflösung ein prioritär Anlagenunterhaltungspflichtiger nicht festgestellt werden kann, trifft die Pflicht die Beklagte, die als Eigentümerin des Gewässergrundstücks FlNr. 919 die tatsächliche Sachherrschaft über das Wehr innehat (vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 37 BayWG Rn. 11).
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.