Titel:
Anrechnung von beruflichen Ausbildungs- und praktischen Erfahrungszeiten auf das Studium
Normenketten:
GG Art. 12 Abs. 1
BayHIG Art. 86 Abs. 2
ASPO § 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 1, § 5 Abs. 5
VwGO § 123
Leitsätze:
Die Anrechnung außerhalb des Hochschulbetriebs erworbener Ausbildungs- und Erfahrungszeiten auf (Prüfungs) Leistungen, denen nach der Prüfungsordnung herausragende Bedeutung für den Nachweis des Studienerfolges zukommt, kann grundsätzlich ohne Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ausgeschlossen werden. (Rn. 11 – 16)
1. Die gem. § 5 Abs. 1 S. 2 ASPO dem Studierenden obliegende Verpflichtung, zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen, ist eine Mitwirkungspflicht, die im besonderen Prüfungsrechtsverhältnis gründet. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, die Ersetzung jeder (Prüfungs-)Leistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige (Prüfungs-)Leistung vorzusehen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anrechnung außerhalb des Hochschulbetriebs erworbener Ausbildungs- und Erfahrungszeiten auf das Praxissemester (hier verneint), enger inhaltlicher und didaktischer Zusammenhang des Praxissemesters mit den theoretischen Studiensemestern., Bachelorstudiengang, Praxissemester, Anrechnung, Erfahrungszeiten, Hochschule, Prüfungsordnung, Studienplan, Zusammenhang, Studiensemester, vorläufiger Rechtsschutz, Gleichwertigkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.03.2025 – M 3 E 25.457
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12460
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Anrechnung von beruflichen Ausbildungs- und praktischen Erfahrungszeiten auf das Praxissemester des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ an der Hochschule M .
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Der Antragsteller ist seit dem Wintersemester 2022/2023 im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ an der Hochschule M immatrikuliert. Sein Antrag auf Anrechnung der in der Ausbildung zum Fachinformatiker – Fachrichtung: Anwendungsentwicklung – erworbenen Kompetenzen wurde mit Bescheid vom 5. Juli 2024 abgelehnt, der dagegen eingelegte Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2024 zurückgewiesen. Über die rechtzeitig vom Antragsteller erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
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Den am 23. Januar 2025 gestellten Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig anzuordnen, die vom Antragsteller nachgewiesenen beruflichen Ausbildungs- und praktischen Erfahrungszeiten auf das im Studiengang vorgesehene Praxissemester anzuerkennen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. März 2025 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch nach Art. 5 Abs. 5 der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für angewandte Wissenschaften M vom 15. Februar 2023 (ASPO) sowie nach Punkt A.4 des Studienplans WS 2024/2025 der Bachelor- und Master-Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule M vom 30. September 2024 zustehe. Er habe nicht dargelegt, dass die während seiner Ausbildung oder bei der im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Werkstudententätigkeit erworbenen Kompetenzen den im praktischen Semester zu erlangenden Kompetenzen gleichwertig sind.
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat auch durch sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen und er einen Anspruch auf vorläufige Anerkennung der von ihm außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen hat. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird folgendes angemerkt:
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1. Soweit der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht verkenne, dass es die Antragsgegnerin unter Verletzung ihrer Fürsorgepflicht ihm gegenüber unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Nachweise nicht ausreichend seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dem Studierenden gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ASPO obliegt, zusammen mit dem Antrag auf Anerkennung die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht, auf die auch das Verwaltungsgericht verweist, gründet im besonderen Prüfungsrechtsverhältnis (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2024 – 7 ZB 24.646 – juris Rn. 10 zum gleichlautenden § 16 Abs. 4 Satz 1 der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität München – APSO). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Klageverfahren in den Schriftsätzen vom 17. Januar und 4. Februar 2025 – worauf die Beschwerdebegründung selbst Bezug nimmt – darauf hingewiesen, dass weder das Ausbildungszeugnis zum Fachinformatiker noch die Bescheinigung über die Werkstudententätigkeit Informationen darüber enthalte, ob der Antragsteller Leistungen erbracht haben könnte, die im Zusammenhang mit den geforderten Lehrinhalten der ersten Studiensemester stehen. Darauf hätte der Antragsteller entsprechend reagieren und bereits dem Verwaltungsgericht die nunmehr dem Senat vorgelegten Unterlagen zuleiten können.
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2. Davon abgesehen hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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a) Gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayHIG können Kompetenzen, die – wie diejenigen des Antragstellers – außerhalb des Hochschulbereichs erworben werden, angerechnet werden, wenn sie gleichwertig sind. Außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen dürfen dabei höchstens die Hälfte der nachzuweisenden Kompetenzen ersetzen (vgl. Art. 86 Abs. 2 Satz 2 BayHIG, § 5 Abs. 4 Satz 1 ASPO). § 5 Abs. 5 Satz 1 ASPO sieht insoweit vor, dass Studierenden mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens zwölfmonatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit auf Antrag Zeiten ihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf die Zeiten der praktischen Ausbildung im praktischen Studiensemester angerechnet werden. Die Anrechnung derartiger Zeiten setzt voraus, dass Inhalt und Zielsetzung der Berufsausbildung oder der praktischen beruflichen Tätigkeit den Ausbildungszielen und Ausbildungsinhalten des praktischen Studiensemesters entsprechen. Inhaltliche Mindestanforderungen für die Anrechnung von Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder berufspraktischer Tätigkeiten sind gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 ASPO im Studienplan des jeweiligen Studienganges festzuschreiben.
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b) Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vorliegend die vom Antragsteller geltend gemachten Zeiten nicht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 ASPO auf das in seinem Studiengang vorgesehene Praxissemester anrechnet. Der im Studienplan der Bachelor- und Master-Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule M vorgesehene grundsätzliche Ausschluss einer Anrechnung von Zeiten einer Berufsausbildung oder einer praktischen beruflichen Tätigkeit hält einer rechtlichen Überprüfung stand.
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aa) Durch die Anerkennung einer anderweitig erbrachten (Prüfungs) Leistung werden die Studierenden von einer (Prüfungs) Leistung freigestellt, die nach der Prüfungsordnung des Studiengangs vorgeschrieben ist. Diese (Prüfungs) Leistung gilt als erbracht, ohne dass die anderweitig erbrachte Leistung erneut bewertet wird. Daher kommt eine Anerkennung zur Wahrung der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn die Studierenden den durch die Prüfung oder die geforderte Leistung zu erbringenden Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten bereits durch die anderweitige (Prüfungs) Leistung erbracht haben. Hierfür müssen nicht nur im Fall einer (Prüfungs) Leistung beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Gebot der Verhältnismäßigkeit schützt die Studierenden vor unzumutbaren Anforderungen an den Nachweis der Gleichwertigkeit (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63.17 – juris Rn. 9).
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Daraus folgt jedoch nicht, dass das Grundrecht der freien Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber verpflichtet, die Ersetzung jeder (Prüfungs) Leistung durch eine anderweitig erbrachte gleichwertige (Prüfungs) Leistung vorzusehen. Dem Gesetzgeber steht in Bezug auf die Prüfungsanforderungen ein Einschätzungsspielraum zu, der bei der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2018 – 6 B 63.17 – juris Rn. 10 m.w.N.). Dieser Einschätzungsspielraum beansprucht gleichermaßen Geltung für Entscheidungen, ob und inwieweit anderweitig erbrachte (Prüfungs) Leistungen die Studierenden von den Prüfungsanforderungen ihres Studiengangs freistellen. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass in erster Linie die im Studiengang zu erbringenden Leistungen sowie die vorgeschriebenen Prüfungen des Studiengangs Aufschluss darüber geben, ob das Studienziel erreicht ist. Dies gilt nicht nur für Prüfungen, die dem Nachweis dienen, ob die Studierenden bestimmte Arbeitsmethoden anwenden können, sondern auch für andere Lehrveranstaltungen. Auch stehen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gerade in modularen Studiengängen nicht unverbunden nebeneinander. Insbesondere Prüfungen sind inhaltlich und zeitlich auf die Inhalte der Lehrveranstaltungen, den Aufbau des Studiengangs und die Methoden der Vermittlung des Stoffes zugeschnitten. Auch Lehrveranstaltungen, die nicht mit einer Prüfung abgeschlossen werden müssen, haben ihre spezielle Bedeutung im Gesamtgefüge des Studienaufbaus und können inhaltlich und didaktisch nicht losgelöst vom sonstigen Studieninhalt betrachtet werden. Aus diesem Grund stellt es grundsätzlich keine unzumutbare Härte dar, dass der Gesetzgeber den Anteil der anerkennungsfähigen anderweitigen (Prüfungs) Leistungen begrenzt und (Prüfungs) Leistungen von der Ersetzung ausnimmt, denen nach der Prüfungsordnung herausragende Bedeutung für den Nachweis des Studienerfolgs zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2018 a.a.O.).
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bb) Nach Punkt A.4 Satz 1 des Studienplans der Bachelor- und Master-Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule M , Fakultät 07 Informatik und Mathematik und Fakultät 10 Betriebswirtschaft, vom 30. September 2024 ist ein wesentliches Ausbildungsziel des Praktischen Studiensemesters die praktische Anwendung und Vertiefung des in den ersten vier Semestern in den Bachelor-Studiengängen Wirtschaftsinformatik erworbenen einschlägigen Fachwissens in Unternehmen und Verwaltung. Die Regelung sieht in ihrem Satz 2 vor, dass eine Anrechnung von Ausbildungs- und Erfahrungszeiten gemäß § 5 ASPO bzw. § 4 Abs. 7 APO und § 17 Abs. 6 RaPO daher grundsätzlich nicht erfolgt. Darüber hinaus regelt das Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ die näheren Inhalte des praktischen Studiensemesters.
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Es ist vom Einschätzungsspielraum der Antragsgegnerin umfasst und daher nicht zu beanstanden, dass sie in Punkt A.4 des Studienplans der Bachelor- und Master-Studiengänge Wirtschaftsinformatik an der Hochschule M die Anrechnung von Ausbildungs- und Erfahrungszeiten auf das im Studiengang des Antragstellers vorgesehene Praxissemester grundsätzlich ausgeschlossen hat. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Lehre an der Hochschule M anwendungsbezogen ist und damit das praktische Studiensemester eine ganz entscheidende Phase des Studiums darstellt, in der die Studierenden ihre zukünftigen praktischen Berufstätigkeiten erstmals kennenlernen, diese mit dem einschlägigen Fachwissen in Verbindung bringen und sie reflektieren. In Punkt A.4 des Studienplans wird daher als wesentliches Ausbildungsziel des praktischen Studiensemesters die praktische Anwendung und Vertiefung des in den ersten vier Studiensemestern im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ erworbenen einschlägigen Fachwissens formuliert. Dadurch steht das Praxissemester in einem engen inhaltlichen und didaktischen Zusammenhang mit den theoretischen Studiensemestern. Die besondere Rolle des Praxissemesters kommt auch – worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zu Recht unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 Satz 5 der Rahmenprüfungsordnung hinweist – dadurch zum Ausdruck, dass das nunmehrige Praxissemester das zweite praktische Studiensemester bei den vormaligen Diplomstudiengängen ersetzt, das einer „bereits deutlich berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet“ war. Diese inhaltliche und didaktische Zielrichtung kann die vor Beginn des Studiums absolvierte Ausbildung nicht erfüllen, da sich die deutlich berufsbezogene Tätigkeit auf die eines Bachelorabsolventen bezieht und nicht auf die eines Fachinformatikers. Nach den schlüssigen Ausführungen der Antragsgegnerin unterscheiden sich somit das Ausbildungsziel und der Ausbildungsinhalt des im Studiengang des Antragstellers vorgesehenen praktischen Studiensemesters vom Inhalt und der Zielsetzung der Berufsausbildung des Antragstellers sowie seiner praktischen Tätigkeiten als Werkstudent. Die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ASPO formulierten Voraussetzungen für eine Anrechnung von Zeiten der praktischen Ausbildung bzw. einer dort genannten praktischen beruflichen Tätigkeit liegen daher nicht vor.
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cc) Dass vorliegend ausnahmsweise eine andere Einschätzung zwingend erfolgen müsste, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Ausbildungsvertrag, sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, Ausbildungszeugnis) ergibt sich insoweit nicht, dass mit der Berufsausbildung zum Fachinformatiker eine praktische Anwendung und Vertiefung des in den ersten vier Studiensemestern im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ erworbenen einschlägigen Fachwissens stattgefunden hat. Dies gilt ebenso für die Tätigkeit des Antragsstellers als Werkstudent. Ausweislich der Bescheinigung über die Inhalte der Werkstudententätigkeit vom 1. April 2025 hat der Antragsteller seine Tätigkeit am 9. Januar 2023 und damit im ersten Studiensemester begonnen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass durch diese praktische Tätigkeit das wesentliche Ausbildungsziel des Praktischen Studiensemesters bereits in ausreichendem Maße erreicht werden konnte.
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Soweit der Antragsteller nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren auf seine freiberufliche Tätigkeit mit seinem Online Unternehmen für die Hausverwaltung von Ferienwohnungen verweist und hierzu lediglich einen Ausdruck aus dem Impressum der Homepage vorlegt, kann dem nichts dafür entnommen werden, worauf eine Anrechnung auf das Praktische Studiensemester gestützt werden könnte. Dass der Antragsteller hierbei praktische Erfahrungen sammelt, da die Firma – wie er vorträgt – aktuell online für acht Ferienwohnungen und ein Hotel digital die automatisierten Abläufe sowie die digitale Vermarktung der Objekte steuert, mag zutreffen, belegt aber nicht, dass mit dieser Tätigkeit eine praktische Anwendung und Vertiefung des in den ersten vier Studiensemestern im Bachelorstudiengang „Wirtschaftsinformatik – Digitales Management“ erworbenen einschlägigen Fachwissens stattgefunden hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.2 und 1.5 Satz 1 Halbs. 1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Streitwert vorliegend nicht aus Nr. 18.1, sondern aus Nr. 18.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs, da der Antragsteller lediglich die Anrechnung für das Praxissemester begehrt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).