Inhalt

VGH München, Beschluss v. 28.05.2025 – 6 C 25.197
Titel:

Berechnung des Streitwerts bei Eilverfahren um eine Beförderungsstelle

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 S. 4, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 68 Abs. 1
VwGO § 123
Leitsätze:
1. Bei Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis ist wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 S. 1 bis 3 GKG als Streitwert ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge festzusetzten (ebenso BayVGH BeckRS 2017, 133313). (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich grundsätzlich nicht streitwerterhöhend aus. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Einstweiliger Rechtsschutz, Soldat, Beförderung (zum Stabsfeldwebel), Monatliche Beförderungslesung, Topfwirtschaft, Streitwertbeschwerde, Planstelle, Auffangwert, Besoldungsgruppe, Eilverfahren, Streitwertbemessung, Beförderungslesung, Beförderungsanspruch, Jahresbezüge
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.12.2024 – M 21a E 24.4301
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12444

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Streitwert im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2024 – M 21a E 24.4301 – auf 12.849,90 € herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bemessen und nicht mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 € (1). Der Wert ist aber nicht für eine zweite abgelaufene „Beförderungslesung“ zu verdoppeln und deshalb von 25.699,80 € auf 12.849,90 € herabzusetzen (2).
3
1. Im Ausgangspunkt hat das Verwaltungsgericht den Streitwert zutreffend unter Rückgriff auf § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG bemessen.
4
In dem in Rede stehenden Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO richtet sich der Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Er ist folglich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand dafür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
5
Das Rechtsschutzbegehren war darauf gerichtet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller, einen Soldaten im Rang eines Hauptfeldwebels, ab sofort auf einer Haushaltsstelle der Besoldungsgruppe A9 BBesO haushalterisch nachzuweisen und für ihn ab sofort in jeder monatlichen Beförderungslesung bis zur Entscheidung über das Klageverfahren eine entsprechende Planstelle freizuhalten. Damit wollte der Antragsteller seinen bereits mit einer Hauptsacheklage anhängig gemachten Anspruch auf Beförderung vorläufig gegen den Einwand einer fehlenden Stelle sichern. In einer solchen Fallkonstellation ist es sachgerecht, den Streitwert im Rahmen des von § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens unter Rückgriff auf die spezielle Bewertungsregel des § 52 Abs. 6 GKG für Statusstreitigkeiten um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis abzustellen und nicht auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen. Es gilt nichts Anderes als für die Streitwertbemessung in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist. Hierfür setzt der Senat – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG (im Einzelnen BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390). Seine frühere Streitwertpraxis, mit der er auf den Auffangwert zurückgegriffen hat (BayVGH, B.v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – BayVBl 2013, 609), hat er aufgegeben.
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2. Der auf diese Weise zu berechnende Wert (12 x 4.283,30 € / 4 = 12.849,90 €) ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht „pro streitgegenständlicher Beförderungslesung“ zu vervielfachen.
7
Der Eilantrag zielt der Sache nach auf die Sicherung eines (einzigen) Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die fortlaufende Freihaltung einer Beförderungsplanstelle. Zwar praktiziert die Antragsgegnerin monatlich sog. Beförderungslesungen, bei welchen sie auf Grundlage einer Beförderungs- und Einweisungsreihenfolge nach dem Prinzip von Eignung, Leistung und Befähigung Beförderungen von Hauptfeldwebeln zu Stabsfeldwebeln (Besoldungsgruppe A 9 BBesO) vornimmt. Unabhängig davon, ob bei dieser Form der „Topfwirtschaft“ mit jeder monatlichen Beförderungslesung ein neuer separater Bewerbungsverfahrensanspruch entsteht (bejahend OVG Koblenz, B.v. 16.2.2024 – 19 B 10012/24.OVG, verneinend VG Köln, B.v. 15.8.2024 – 23 L 1213/24), wirkt sich der Beginn einer neuen Beförderungslesung für ein anhängiges Eilverfahren nicht automatisch streitwerterhöhend aus. Denn für den Antragsteller bleibt die Bedeutung der Sache gleich; er will der Sache nach (nur), dass irgendeine der (ursprünglich oder aktuell zur Verfügung gestellten) Beförderungsplanstellen für ihn freigehalten wird. Es gilt im Ergebnis dieselbe streitwertrechtliche Bewertung wie im Fall der gemeinsamen Ausschreibung mehrerer Beförderungsämter, wo die beantragte Zahl der freizuhaltenden Stellen für die Höhe des Streitwerts unerheblich ist (BayVGH, B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – BayVBl 2018, 390 Rn. 6 m.w.N.).
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3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
9
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).