Inhalt

VGH München, Beschluss v. 26.05.2025 – 4 ZB 25.67
Titel:

Förderung nach dem "Münchner Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude"

Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Der Prüfungszeitpunkt im Subventionsrecht ergibt sich – wie auch sonst – nach dem materiellen Recht, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch die Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kommunales Förderprogramm, Korrektur von Antragsunterlagen nach Behördenentscheidung, Maßgeblichkeit der Förderrichtlinien für die Bestimmung des Prüfungszeitpunkts, kommunales Förderprogramm, klimaneutrale Gebäude, Prüfungszeitpunkt, Förderrichtlinie, Antragsunterlagen, Korrektur, Erledigung des Rechtsstreits, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 15.07.2024 – M 31 K 23.4132
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12438

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2024 ist wirkungslos geworden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 2.070 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten über eine Förderung nach dem „Münchner Förderprogramm Klimaneutrale Gebäude“.
2
Am 14. Dezember 2022 beantragte der Kläger eine Zuwendung zu einer energetischen Sanierungsberatung im Rahmen des o.g. Förderprogramms. Der hierzu vom Kläger eingereichte Verwendungsnachweis enthielt als Auftragsdatum fälschlicherweise den 5. Dezember 2022; der Auftrag war tatsächlich erst am 19. Dezember 2022 erteilt worden. Die Beklagte lehnte den Antrag ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 19. Juli 2023 ab. Die hiergegen erhobene Versagungsgegenklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2024 ab. Der Kläger habe wegen der Missachtung des Verbots des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Eine Korrektur der falschen Angabe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei dem Kläger verwehrt, da für die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen sei.
3
Im Zulassungsverfahren hob die Beklagten den Ablehnungsbescheid auf und erließ den beantragten Bewilligungsbescheid. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt.
4
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
5
Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog wird damit das Urteil der Vorinstanz wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
6
Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 20 CS 17.1609 – juris Rn. 2 m.w.N.) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie der Klage durch Aufhebung des angefochtenen Bescheids abgeholfen und im Rahmen der Zustimmung zur Hauptsacheerledigungserklärung des Klägers die Kostenübernahme erklärt hat.
7
Die Beklagte wäre außerdem auch in der Sache unterlegen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10) ergibt sich der Prüfungszeitpunkt im Subventionsrecht – wie auch sonst (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 55 m.w.N.) – nach dem materiellen Recht, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch die Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird (BayVGH a.a.O.). Zu kurz griffe es daher, ohne weitere Differenzierung nur auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung abzustellen. Die vom Verwaltungsgericht für diese Ansicht zitierte Rechtsprechung hatte jeweils die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs zur Folge, der auf die Nichterfüllung einer Auflage zur fristgerechten Beibringung eines Verwendungsnachweises gestützt war (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67). In diesen Fällen folgt regelmäßig bereits aus § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 VwVfG („nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist“), dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen nur darauf ankommt, ob der Antragsteller die ihm im Bewilligungsbescheid auferlegte Verpflichtung zur fristgerechten Vorlage eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises erfüllt hat (vgl. VGH BW, U.v. 5.2.1987 – 5 S 2954/86 – NVwZ 1987, 520). Auch hier ergibt sich also aus dem materiellen Recht, dass sich ein erst im gerichtlichen Verfahren und damit nach Fristablauf eingereichter Verwendungsnachweis an der Erfüllung der Widerrufsvoraussetzungen nichts mehr zu ändern vermag.
8
Nach dem Richtlinienheft der Beklagten (Stand: 4.10.2022; S. 58) wird Antragstellern die Möglichkeit der Nachbesserung ihres Antrags aber gerade eröffnet. Eine entgegenstehende ständige Förderpraxis hat die Beklagte nicht vorgetragen. Innerhalb dieser Nachbesserungsfrist – wäre eine solche richtigerweise auch in diesem Fall eingeräumt worden – hätte der Kläger seine Angaben mithin korrigieren können, so dass der tragende Ablehnungsgrund für den Bescheid entfallen wäre.
9
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO).