Titel:
Festsetzung der Anzahl der jährlichen Kehrtermine für einen Kachelofen
Normenketten:
SchfHwG § 14a Abs. 1
§ 15 1. BImSchV
KÜO § 1 Abs. 4 S. 2
Leitsätze:
1. Ein Kachelofen fällt in die Kategorie Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO ("nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte"), sodass nur zwei Kehrungen im Kalenderjahr festzusetzen sind (§ 1 Abs. 4 S. 2 KÜO). (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Wortlaut des § 15 1. BImSchV legt ebenso wie der amtliche Titel nahe, dass der Normgeber den Begriff "Überwachung" als Oberbegriff für einerseits die "Messpflichtigkeit" der Feststofffeuerstätten nach Abs. 1 S. 1 und andererseits die "Überprüfung" der Feststofffeuerstätten nach Abs. 1 S. 1 (vgl. Abs. 1 S. 2) und der Einzelraumfeuerungsanlagen nach Abs. 2 verwendet hat. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schornsteinfegerrecht, Feuerstättenbescheid, Festsetzung der Anzahl der Kehrungen für Kachelofen, Verweisung in Nr. 1.5 Anlage 1 KÜO auf § 15 1.BImSchV, „Wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte“, Feuerstätte, Einzelraumfeuerungsanlage, Feststofffeuerstätte, Bezirksschornsteinfeger, Kehrung, Kehrpflicht, Überwachung
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.04.2023 – M 32 K 23.1502
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12425
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 500,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten über die im aktuellen Feuerstättenbescheid festgesetzte Anzahl von drei jährlichen Kehrungen des Kachelofens des Klägers, soweit darin mehr als zwei Kehrtermine pro Jahr festgesetzt wurden.
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Nach Vornahme der Feuerstättenschau im Anwesen des Klägers am 5. Juli 2021 setzte der Beklagte als zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom 5. Juli 2021 für den im Erdgeschoss befindlichen Kachelofen (Brennstoff: naturbelassenes, stückiges Holz, handbeschickt) drei jährliche Termine für vom Kläger zu veranlassende und durchzuführende Kehrarbeiten fest (1. Termin:1.1. – 15.2.; 2. Termin: 16.3. – 30.4.; 3. Termin: 1.10. – 15.11.) Im Bescheid ist geregelt, dass der Bescheid den bisherigen Feuerstättenbescheid vom 9. November 2017 mit Wirkung für die Zukunft ersetzt.
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Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. April 2023 die Nr. 1 des Feuerstättenbescheids des Beklagten vom 5. Juli 2021 insoweit aufgehoben, als darin mehr als zwei Kehrtermine pro Jahr festgesetzt werden.
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Der Beklagte hat gegen das am 5. Juni 2023 zugestellte Urteil am 16. Juni 2023 die Zulassung der Berufung beantragt.
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Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Das vom Beklagten innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung des Verwaltungsgerichts und weist den Zulassungsantrag aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
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Nach § 14a Abs. 1 SchfHwG setzt der zuständige bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger im Feuerstättenbescheid u.a. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr fest. Bei dem Kachelofen des Klägers handelt es sich um eine kehr- und überprüfungspflichtige Anlage („Abgasanlage“, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen, Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO; Nr. 1 der Anlage 4 zur KÜO). Die Anzahl der Kehrungen richtet sich nach Anlage 1 zur KÜO (§ 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO). Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- und Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend (§ 1 Abs. 4 Satz 2 KÜO). Der Kachelofen zählt – den Ausführungen des Verwaltungsgerichts folgend – zur Fallgruppe nach Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO („regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte“). Nach dieser Fallgruppe sind drei Kehrungen im Kalenderjahr durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt der Kachelofen allerdings auch in die Kategorie Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO („nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte“), so dass nur zwei Kehrungen im Kalenderjahr festzusetzen sind (§ 1 Abs. 4 Satz 2 KÜO).
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1.1 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Konkurrenzregel des § 1 Abs. 4 Satz 2 KÜO im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Die streitgegenständliche Feuerstätte werde nicht von Nr. 1.5 Anlage 1 zur KÜO erfasst, da diese keine „nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte“ sei, sondern lediglich der „Überprüfung“ unterliege. „Überwachung“ und „Überprüfung“ von Feuerstätten seien unterschiedliche Vorgänge und daher kein Synonym. Bei der Überwachung der Feuerstätte handele es sich um die Feststellung des Schornsteinfegers, dass die in § 5 Abs. 1 1. BImSchV festgesetzten Grenzwerte eingehalten würden. Dies folge aus dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 1. BImSchV: „Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 (…)“. Diese Überwachung finde durch Messungen des Schornsteinfegers statt. Lediglich Feuerstätten, die von § 15 Abs. 1 1. BImSchV erfasst werden, würden überwacht. Diese Überwachung finde alle zwei Jahre statt.
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Bei der streitgegenständlichen Feuerstätte handele es sich unstreitig um eine Einzelraumfeuerstätte, die nicht von § 15 Abs. 1, sondern von § 15 Abs. 2 1. BImSchV erfasst und daher lediglich überprüft werde. Im Rahmen der Überprüfung der Feuerstätte werde der technische Zustand der Feuerstätte beurteilt. Dies finde bei Feuerstätten im Sinne von § 15 Abs. 2 1. BImSchV im Rahmen der Feuerstättenschau statt (alle drei bis fünf Jahre, § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG).
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Im Übrigen rechtfertige sich die zweimalige Kehrung von überwachten Feuerstätten im Sinne von § 15 Abs. 1 1. BImSchV vor dem Hintergrund der messtechnischen Überwachung, durch die sichergestellt werde, dass die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Bei Einhaltung dieser Grenzwerte sei eine zweimalige Kehrung ausreichend. Diese Messung finde jedoch nicht bei der streitgegenständlichen Feuerstätte statt.
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1.2 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem gegenständlichen Kachelofen des Klägers um eine Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe gem. § 15 Abs. 2 1. BImSchV. Nach dieser Vorschrift werden Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe auf die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 1. BImSchV bei der regelmäßigen Feuerstättenschau überprüft. Diese Überprüfung umfasst den Feuchtegehalt des eingesetzten Brennstoffes und den ordnungsgemäßen technischen Zustand der Anlage. Emissionswerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) werden für Einzelraumfeuerungsanlagen nicht festgestellt.
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Die Verweisung in Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO bezieht sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf § 15 1. BImSchV insgesamt, verweist also auch auf § 15 Abs. 2 1. BImSchV. Der amtliche Titel des § 15 1. BImSchV „Wiederkehrende Überwachung“ bringt zum Ausdruck, dass der Normgeber alle Regelungen der Norm terminologisch als „wiederkehrende Überwachung“ begreift.
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Das Argument des Beklagten, dass lediglich Feuerstätten, die von § 15 Abs. 1 1. BImSchV erfasst werden, „überwacht“ würden (arg. § 15 Abs. 1 Satz 2 1. BImSchV) und diese Überwachung durch Messungen des Schornsteinfegers stattfinde, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Der Wortlaut der Norm legt -ebenso wie der amtliche Titel – vielmehr nahe, dass der Normgeber den Begriff „Überwachung“ als Oberbegriff für einerseits die „Messpflichtigkeit“ der Feststofffeuerstätten nach Abs. 1 Satz 1 (zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV) und andererseits die „Überprüfung“ der Feststofffeuerstätten nach Abs. 1 Satz 1 (vgl. Abs. 1 Satz 2) und der Einzelraumfeuerungsanlagen nach Abs. 2 (zur Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1) – sowie zusätzlich gem. § 5 Abs. 2 und 3 bei den messpflichtigen Anlagen – verwendet hat.
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In der Kommentarliteratur wird darauf verwiesen, dass sich Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO in seinem Wortlaut insgesamt auf § 15 1. BImSchV bezieht. Im Hinblick auf die fehlenden sachlichen Gründe für eine Privilegierung von Einzelraumfeuerungsanlagen durch geringere Kehrpflichten bestünden jedoch Zweifel, ob auch Anlagen nach § 15 Abs. 2 1. BImSchV darunterfielen. Es werde daher empfohlen, unter Nr. 1.5 nur Anlagen nach § 15 Abs. 1 1. BImSchV einzubeziehen. Alternativ bliebe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nur eine Erhöhung der Kehrpflicht im Einzelfall bei der zuständigen Behörde zu veranlassen (§ 1 Abs. 5 KÜO). Erforderlichenfalls sei der Verordnungsgeber aufgerufen, die Formulierung der Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO zu ändern (vgl. Stehmer, KÜO, Handbuch für das Schornsteinfegerwesen, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Anlage 1 Nr. 1 KÜO, Rn. 36).
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Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, Zentralinnungsverband (ZIV; vgl. Arbeitsblatt Nr. 605, Kommentar zur KÜO, Stand September 2013, Anlage 1 Nr. 1.5, S. 40) will dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 und 2 1. BImSchV entnehmen, dass sich die Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO nur auf Anlagen beziehe, für die § 15 Abs. 1 1. BImSchV gelte, da Abs. 2 von „überprüfen“ und nicht von „überwachen“ spreche, obwohl der Titel von § 15 „Wiederkehrende Überwachung“ lautet. Allein durch eine alle drei bis vier Jahre im Rahmen der Feuerstättenschau stattfindende Überprüfung des technischen Zustands der Feuerstätte könne kein rückstandsarmer Betrieb der Anlage sichergestellt werden.
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Diese Sacheinwände ändern jedoch nichts an der gegenwärtigen normativen Lage, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Verweisung in Nr. 1.5. der Anlage 1 zur KÜO auf § 15 1. BImSchV eine Beschränkung nicht zulässt.
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Auch aus dem systematischen Zusammenhang bzw. dem Entstehungszusammenhang der Norm ergeben sich keine ausreichenden eindeutigen Anhaltspunkte, um vorliegend von dem vom Normgeber klar formulierten Wortlaut abzuweichen.
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Das Argument der Beklagtenseite, dass alle Feuerstätten im Sinne von Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO zugleich Einzelraumfeuerstätten im Sinne von § 15 1. BImSchV seien, es – der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgend – keine der dreimaligen Kehrung unterliegende Feuerstätten gäbe und Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO somit keinen Anwendungsbereich hätte, trägt nicht. Unter Nr. 1.2 der Anlage 1 zur KÜO fallen beispielsweise auch nichtmesspflichtige Holzzentralheizungen (vgl. Stehmer, KÜO, a.a.O., Anlage 1 Nr. 1, Rn. 18).
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Im Übrigen ist die Verknüpfung der Kehrpflichten aus der KÜO mit der 1. BImSchV ebenso wie die Begründung der sachlichen Notwendigkeit einer regelmäßig wiederkehrenden Kehrpflicht nicht unproblematisch. Das Bundeswirtschaftsministerium hat beispielsweise am 13. Juli 2018 ein Technisches Hearing durchgeführt, wobei untersucht wurde, ob die in der Anlage 1 der KÜO geregelten Kehr- und Überprüfungsintervalle noch zeitgemäß sind, oder ob Anpassungsbedarf besteht (Stehmer, a.a.O. Erläuterungen Rn. 47 f.). Dort ist zu Kehrungen nach Nr. 1.3 und 1.5 der Anlage 1 zur KÜO die Meinung vertreten worden, dass nach der Novellierung der 1. BImSchV die Kehrhäufigkeit zu reduzieren sei. Es solle die regelmäßige Kehrung auf einmal pro Jahr reduziert und die Häufigkeit erforderlichenfalls erhöht werden. Der ZIV habe sich für eine zweimalige Kehrung pro Jahr ausgesprochen. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Möglichkeit geschaffen werden solle, die Kehrhäufigkeit im Einzelfall auf einmal pro Jahr zu reduzieren.
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Dem Umstand, dass der Normgeber den Wortlaut der maßgeblichen Verweisungsvorschrift trotz Befassung mit den aus der Verknüpfung der Verweisung in Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO auf § 15 1. BImSchV bestehenden Problematik nicht geändert hat, ist zu entnehmen, dass er eine Änderung nicht für erforderlich hielt.
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Es obliegt somit ggf. dem Verordnungsgeber eine entsprechende Klärung vorzunehmen.
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2. Der Beklagte macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
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Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72).
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2.1 Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
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„ob Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe der zweimaligen oder dreimaligen Kehrung unterliegen.“
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Von dieser Fragestellung seien eine Vielzahl von Feuerstätten betroffen, allein im Kehrbezirk des Klägers seien es ca. 400 Feuerstätten.
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2.2 Bei der aufgeworfenen Frage handelt es sich schon nicht um eine konkret formulierte Frage, die einer allgemeinen Klärung zugänglich wäre. Die Frage, ob Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe der zweimaligen oder dreimaligen Kehrung unterliegen, hängt vielmehr von verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen ab, insbesondere auch von der Belastung der Einzelraumfeuerstätten.
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Darüberhinaus bestünde auch für eine entsprechend formulierte Frage kein Klärungsbedarf. Die – entsprechend formulierte – Rechtsfrage lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage der eindeutigen Regelung der einschlägigen Norm beantworten. Die Verweisung in Nr. 1.5 der Anlage 1 zur KÜO („nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte“) erstreckt sich nach dem Wortlaut eindeutig auf alle Absätze des § 15 1. BImSchV, so dass auch Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 15 Abs. 2 1. BImSchV von der Verweisung erfasst werden (vgl. oben 1.2).
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Soweit der Beklagte vorträgt, der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass die Berufung zugelassen werde, kann er daraus nichts für sich herleiten. Selbst ein (hilfsweise) gestellter Antrag, die Berufung zuzulassen, hätte nur die Bedeutung einer Anregung an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht „lässt die Berufung zu“, wenn es der Sache grundsätzliche Bedeutung beimisst oder eine Divergenz sieht (§ 124a Abs. 1 VwGO; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 1). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, § 14b SchfHwG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).