Inhalt

VG München, Urteil v. 22.01.2025 – M 19L DK 23.658
Titel:

Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis wegen sexueller Beziehung zu einer psychisch labilen, volljährigen Schülerin

Normenketten:
BayDG Art. 6 Abs. 1, Art. 11, Art. 14 Abs. 2 S. 1, Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 47 Abs. 1, Art. 53,
BeamtStG § 34 S. 3, § 47 Abs. 1
StGB § 20, § 21, § 203
StPO 55 Abs. 1
Leitsätze:
1. Dass ein Lehrer, der das Distanzgebot nicht wahrt, seine Dienstpflichten verletzt, gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren Einverständnis erfolgen. (Rn. 32 – 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. Indem ein Lehrer eine weit über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgehende Beziehung zu einer Schülerin zulässt, die sich zu einer bereits unangemessenen persönlichen Freundschaft und schließlich zu einem Sexualverkehr entwickelt, verletzt er seine pädagogischen Pflichten im Kernbereich. Eine derartige Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar. (Rn. 38 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Disziplinarklage, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Sexuelle Beziehung eines Gymnasiallehrers zu einer psychisch belasteten, volljährigen Schülerin, Beamter, Beweisantrag, Dienstherr, Dienstvergehen, Entfernung aus dem Dienst, Erkrankung, Lehrer, Pflichtverletzung, Verfahrensmangel, Verletzung, wesentlicher Verfahrensmangel, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren, Lehrer-Schüler-Beziehung, Verhältnismäßigkeitsprinzip, Vertrauensverlust, sexuelle Beziehung, Schülerin, volljährig, psychisch labil, Distanzgebot, innerdienstlich
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.11.2025 – 16a D 25.516
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1241

Tenor

I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Vorgeworfen wird dem Beklagten als Gymnasiallehrer eine sexuelle Beziehung zu einer psychisch labilen, volljährigen Schülerin.
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Der 1968 geborene Beklagte studierte nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife zunächst Physik. Nach dem Vordiplom wechselte er zum Studiengang Mathematik und Physik für das Lehramt an Gymnasien. Nach Bestehen des Ersten und Zweiten Staatsexamens und einer sich zunächst anschließenden außerschulischen Tätigkeit nahm der Beklagte im September 2001 eine hauptberufliche Beschäftigung als Lehrkraft an der bischöflichen …schule in … auf. Mit Urkunde vom 11. August 2010 wurde er mit Wirkung vom 13. September 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und nahm seinen Dienst zum Schuljahr 2010/11 am …Gymnasium in … auf. Mit Urkunde vom 28. November 2012 wurde der Beklagte mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.
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In den periodischen Beurteilungen 2014 und 2018 erhielt der Beklagte die Beurteilungen „Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird“ bzw. „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht“. Im Jahr 2016 erhielt er eine Leistungsprämie. Mit Bescheid vom 31. März 2022 verbot das Staatsministerium für Unterricht und Kultus dem Beklagten wegen der hier streitgegenständlichen Vorwürfe mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte.
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Der Beklagte ist verheiratet, lebt von seiner Ehefrau aber (derzeit noch) getrennt. Er hat mit ihr einen 2011 geborenen Sohn. Der Beklagte ist straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
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Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ersuchte die Landesanwaltschaft Bayern mit Schreiben vom 18. Februar 2022 um Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Beklagten. Mit Verfügung vom 3. März 2022 leistete die Landesanwaltschaft Bayern (im Folgenden: Disziplinarbehörde) dem folge. Unter dem 20. April 2022 erstellte der Schulleiter des …Gymnasiums ein Persönlichkeitsbild für den Beklagten. Unter dem 20. September 2022 erfolgte die Darstellung des Ermittlungsergebnisses mit der beabsichtigten Maßnahme der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beklagte zudem über die Absicht informiert, ihn unter Kürzung der monatlichen Dienstbezüge vorläufig des Dienstes zu entheben. Der Beklagte erhielt zu allen Verfahrensschritten Gelegenheit zur Äußerung, die er mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 31. Mai 2022, 2. Dezember 2022 und 6. Februar 2023 bzw. im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 14. Dezember 2022 wahrnahm. Am 9. Februar 2023 ging in Bezug auf einen entsprechenden Antrag des Beklagten eine Stellungnahme des örtlichen Personalrats des …Gymnasiums bei der Disziplinarbehörde ein.
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Am 14. Februar 2023 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,
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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
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Zum vorgeworfenen Sachverhalt wird im Rahmen der Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt, die im November 2001 geborene … … habe bis Ende Juni 2022 das …Gymnasium … besucht. Seit September 2019 sei sie Schülerin im Mathematikkurs des Beklagten in der Qualifikationsstufe (Q) 11 gewesen, die sie zu diesem Zeitpunkt wiederholt habe. Im Rahmen der Schulschließungen im Zuge der COVID-19-Pandemie im März und April 2020 habe der Beklagte seinen Schülerinnen und Schülern angeboten, ihn auch außerhalb des Unterrichts bei fachlichen Fragen per E-Mail zu kontaktieren. In Einzelfällen habe er Videokonferenzen vereinbart. Frau … habe dieses Angebot im Zeitraum 19. März 2020 bis 15. Februar 2021 wiederholt wahrgenommen. Bereits in dieser Zeit habe die Schülerin an mittelgradigen Depressionen und anderen psychischen Erkrankungen gelitten. Der Beklagte habe gewusst, dass … … psychisch labil gewesen sei, ohne dass er über Einzelheiten der Erkrankungen Kenntnis gehabt habe. Im Februar 2021 hätten sich bei Frau … die psychischen Schwierigkeiten erneut gehäuft. Es seien dissoziative Störungen aufgetreten, die im Unterricht zu kurzzeitigen Aussetzern führten. Sie habe den Beklagten mit E-Mail vom 10. Februar 2021 gebeten, sie im Unterricht kurz aufzurufen, wenn sie abdrifte. Ansonsten habe sich die E-MailKorrespondenz zwischen ihr und dem Beklagten im Februar 2021 noch vorwiegend um fachliche Fragestellungen gedreht. Seit einer in der Disziplinarklageschrift wiedergegebenen E-Mail vom 4. März 2021, habe sich der Austausch intensiviert. Es seien insbesondere am Abend E-Mails ausgetauscht worden. Zunehmend sei telefoniert worden. Hintergrund sei oftmals gewesen, dass Frau … nicht habe allein sein wollen. Gegenüber der Schulpsychologin, Studienrätin … …, habe sie erwähnt, dass ihr der Kontakt mit dem Beklagten guttue und er sich zu einer Vertrauensperson entwickele. Am 12. März 2021 verabredeten sich der Beklagte und Frau … zu einem Sonntagsspaziergang am 14. März 2021. Der Beklagte habe der Schülerin hierbei das „du“ angeboten. Am 18. März 2021 sei ein privates Treffen in der Schule am darauffolgenden Sonntag, den 21. März 2021 verabredet worden.
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Am 22. März 2021 habe Frau … entschieden, in die 11. Jahrgangsstufe zurückzugehen. Für die Hilfe bei der Entscheidungsfindung habe sie sich beim Beklagten mit E-Mail vom 23. März 2021 bedankt.
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Es hätten weiter gemeinsame Spaziergänge stattgefunden. Während eines Ausflugs nach München am 27. März 2021 habe im Anschluss an den Besuch des Museums Mensch und Natur ein Spaziergang durch den Schlosspark N. sowie durch die Studentenstadt stattgefunden. Als Frau … sich verkrampfte habe, habe der Beamte sie umarmt, um sie zu beruhigen und auch ihre Hand genommen, um ihr zu helfen. Frau … habe den Beklagten nicht verdeutlicht, dass ihr das fortdauernde Händchenhalten während des Spazierengehens unangenehm gewesen sei. Am selben Abend sei es zu einem Treffen in der Schule gekommen, bei dem eine Kollegin des Beklagten auf die beiden gestoßen sei.
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Nach einem Klinikaufenthalt von Frau … seien die Treffen wiederaufgenommen worden. Auf eine in der Disziplinarklageschrift wiedergegebene E-Mail des Beklagten vom 2. April 2024, in der er offenlegt, sich verliebt zu haben, habe die Schülerin mit E-Mail vom selben Tag zunächst zurückhaltend reagiert. Der intensive Kontakt über E-Mail und Telefon seien aber beibehalten worden. Weiterhin seien private Treffen im „K.“, einem so bezeichneten Raum im Physiktrakt des Gymnasiums, und zu Spaziergängen verabredet worden. Der Beklagte habe Frau … dabei wiederholt in den Arm genommen. Er sei hierbei von ihrem Wunsch und Einverständnis ausgegangen. Zudem habe der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt begonnen, sie mit seinen Händen an verschiedenen Körperstellen zu berühren, was diese, außer in einem Fall, auch zugelassen habe. Sie habe den Beklagten nicht als Vertrauensperson verlieren wollen und ihn daher gewähren lassen.
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Am 15. April 2021 sei … … in die 11. Jahrgangsstufe zurückgetreten. Die Treffen im „Kammerl“ seien Mitte/Ende April fortgesetzt worden, insbesondere in gemeinsamen Freistunden, nachmittags oder abends, wobei der Beklagte die junge Frau mehr und mehr angefasst und geküsst habe. Die Zeugin habe dabei den Eindruck erweckt, dass sie mit dieser Entwicklung einverstanden sei. Nach einem Ausflug des Beklagten mit Frau … nach K. am 25. April 2021 und zwei E-Mails der Schülerin vom selben sowie vom Folgetag sei der Beklagte davon ausgegangen, dass sich diese in ihn verliebt habe. Hinsichtlich der sich weiter entwickelnden intimen Beziehung sei er vom Einvernehmen der Frau … ausgegangen, die diesem Eindruck auch nicht entgegengetreten sei, sondern ihr Einverständnis suggeriert habe. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt nach dem vermeintlichen Liebesgeständnis der Schülerin sei es Ende April/Anfang Mai 2021 zu dem Versuch des Beklagten gekommen, mit ihr zu schlafen, wobei er aufgrund der E-Mail-Kommunikation und persönlicher Gespräche von Einvernehmlichkeit ausgegangen sei. Nach mehrfachen Besuchen von … … beim Beklagten zu Hause sei ein gemeinsamer Wochenendausflug nach … (Landkreis Bayreuth) in ein Ferienhaus eines Freundes des Beklagten geplant worden. Der Ausflug nach … habe vom 25. bis 27. Mai 2021 stattgefunden. Es sei dort schließlich – wie von beiden geplant und gewollt – zum ersten Beischlaf gekommen, wobei dies für die Zeugin … auch ihr „erstes Mal“ gewesen sei.
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Am 31. Mai 2021 habe die Ehefrau des Beklagten von dem intimen Verhältnis ihres Ehemannes erfahren. Daraufhin sei die intime Beziehung zwischen dem Beklagten und … … beendet worden, wobei diese zunächst Interesse gehabt habe, weiterhin mit dem Beamten zu telefonieren und E-Mails auszutauschen, während der Beamte ein freundschaftliches Verhältnis und persönliche Treffen gewünscht habe. Es habe Treffen zwecks Aussprachen gegeben. Frau … habe den Kontakt aufrechterhalten und den Beklagten nicht als Vertrauensperson verlieren wollen, persönliche Begegnungen jedoch ab Sommer 2021 zunehmend schwerer ertragen können. In einem Gespräch unter Beteiligung der Schulpsychologin am 20. Oktober 2021 sei der Beklagte schließlich gebeten worden, den Kontakt mit der Zeugin zu unterlassen. Dem sei er nachgekommen. Seine letzte E-Mail vom 24. November 2021 habe nur Genesungswünsche enthalten.
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Frau … habe sich seit November 2021 einer Psychotherapie unterzogen. Im Zuge dieser sei sie zu der Entscheidung gelangt, dass alles „raus“ müsse. Sie habe sich daher Ende Januar 2022 an die Schulpsychologin … gewandt und dieser die Einzelheiten der Beziehung geschildert. Die Schulpsychologin habe daraufhin den Schulleiter des …Gymnasiums … informiert, der das Staatsministerium für Unterricht und Kultus einband.
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Bezüglich des weiteren Inhalts der Klagebegründung wird auf die Disziplinarklageschrift verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
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Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2023,
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die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine geringere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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Das Disziplinarverfahren leide unter mehreren Mängeln. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2022 sei die Zeugeneinvernahme der Schulpsychologin, Frau S. …, beantragt worden. Die Zeugin habe dazu aussagen sollen, dass durch die Beziehung die psychische Gesundheit von … … nicht gefährdet, sondern stabilisiert worden sei, dass die Beziehung von ihr selbstbestimmt und einvernehmlich eingegangen worden sei und dass sie selbst aktiv den Kontakt zum Beklagten, der angesichts ihrer schwierigen familiären Situation und ihres schwierigen Verhältnisses zu ihren Eltern Bezugsperson für sie gewesen sei, gesucht habe. Die Zeugin habe außerdem dazu aussagen sollen, dass die psychische Labilität von Frau … nicht zu einer Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit im Hinblick auf die Beziehung zum Beklagten und die Entwicklung eines intimen Verhältnisses geführt habe und kein Über-Unterordnungs-Verhältnis aufgrund der Position des Beklagten als Lehrkraft vorgelegen habe. Die Schulpsychologin habe jedoch der Aufforderung der Disziplinarbehörde, sich zu den aufgeworfenen Beweisthemen zu äußern, verweigert, nachdem sie durch … … nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sei. Die mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptungen seien demnach als wahr zu unterstellen, da Frau … die Beweiserhebung vereitelt habe. Dem habe die Disziplinarbehörde nicht Rechnung getragen, sondern die betreffenden Tatsachen in Abrede gestellt. Indem die Behörde sich ausschließlich an der von Frau … im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme getätigten Angaben orientiere, verkenne sie, dass diese augenscheinlich von ihrem – in therapeutischer Hinsicht nachvollziehbaren – Bedürfnis geprägt gewesen sei, sich vom Beklagten zu distanzieren. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu deren Äußerungen gegenüber der Schulpsychologin, von denen die Zeugin den Beklagten berichtet habe. Dem Beklagten sei derselbe Eindruck auch unmittelbar von Frau … vermittelt worden.
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Ein weiterer Mangel liege in der Ablehnung des Beweisantrags vom 6. Februar 2023 hinsichtlich der Vernehmung der Verbindungslehrerin am …Gymnasium, Frau … … Die Disziplinarbehörde sei den Beweisbehauptungen, auf gemeinsamen Klassenfahrten sei es in Bezug auf den Beklagten nie zu Problemen oder Beschwerden gekommen, Frau … habe auch in ihrer Eigenschaft als Verbindungslehrerin keine Beschwerden über den Beklagten erhalten und diese habe ebenfalls intensiveren Kontakt zu … … gehabt, der aufgrund zunehmender Distanzlosigkeit der Schülerin, Bedrängens und unter Drucksetzens schließlich zu einem Kontaktverbot von Seiten der Schulleitung geführt habe, nicht nachgegangen. Die Disziplinarbehörde habe den Beweisantrag unter anderem mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich hinsichtlich des Sachverhalts um das Kontaktverbot um keine streitige Tatsache handele. Sie verkenne hierbei aber, dass das Kontaktverbot die wiederholten aktiven und aufdringlichen Versuche der Kontaktaufnahme von Frau … zu Lehrkräften bestätige. Die Fälle, bei denen überdies auch andere Lehrkräfte betroffen gewesen seien, seien von einer zunehmenden Distanzlosigkeit Frau … durch unaufhörlichen E-Mail-Kontakt und die Absicht der Einflussnahme geprägt gewesen. Die Disziplinarbehörde habe die Beweistatsachen gerade nicht als unstreitig zugrunde gelegt, indem sie außer Acht gelassen habe, dass der Beklagte seitens der Schülerin massiv unter Druck gesetzt und bedrängt worden sei, den Kontakt mit ihr fortzuführen und zu intensivieren. Die Entscheidung des Beklagten, die Beziehung fortzuführen, habe somit nur zum Teil auf seinen zwischenzeitlich entwickelten Gefühlen basiert. Zu einem mindestens ebenso großen Teil sei seine Entscheidung darauf zurückzuführen, dass die Studienrätin … die Wirkung der Beziehung als stabilisierend kommuniziert und er sich für die psychische Gesundheit von Frau … verantwortlich gefühlt habe.
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Des Weiteren sei der maßgebliche Sachverhalt von Seiten der Disziplinarbehörde stark verkürzt wiedergegeben worden. Die Darstellung bilde den tatsächlichen Verlauf des Geschehens und der Entwicklung der Interaktionen zwischen dem Beklagten und … … nicht ausreichend ab. Die geschilderte E-Mail-Korrespondenz habe zwar stattgefunden, sei jedoch ein zunächst rein fachlicher Austausch im Rahmen des Mathematikunterrichts gewesen. Der Beklagte räume ein, ein intimes Verhältnis mit Frau … eingegangen zu sein. Die Beziehung sei jedoch zunächst ausschließlich von der Absicht des Beklagten geprägt gewesen, die Schülerin in fachlichen bzw. schulischen Angelegenheiten zu unterstützen. Frau … habe den Beklagten zunehmend in privaten Angelegenheiten als Vertrauensperson in Anspruch genommen, nachdem sich im Frühjahr 2021 wieder psychische Probleme eingestellt hätten. Erst danach sei dieses Vertrauensverhältnis durch die gegenseitigen Emotionen, die schließlich zu einer intimen Beziehung führten, überlagert worden. Es sei nicht glaubwürdig, soweit Frau … bei ihrer Einvernahme durch die Disziplinarbehörde geäußert habe, dass sie die über eine rein freundschaftliche bzw. väterliche Beziehung hinausgehenden Gefühle für den Beklagten vorgetäuscht habe. Die von ihr an den Beklagten versandten E-Mails und ihre aktive Rolle im Rahmen der Intensivierung der Beziehung seien insoweit nicht erklärlich. Es sei schließlich auch auf die Stellungnahme des Personalrats des Gymnasiums hinzuweisen, wonach der Beklagte der Schülerin keineswegs habe schaden wollen, sondern es als seine Pflicht angesehen habe, sie in ihren Tiefphasen zu unterstützen. Dem Personalrat sei auch kein einziger anderer Verdachtsfall einer Übergriffigkeit seitens des Beklagten bekannt.
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Das Verhalten des Beklagten sei nicht als Verletzung einer innerdienstlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten anzusehen. Soweit sich Frau … zeitweise in der Klasse des Beklagten befunden habe, sei die Aufnahme von Kontakten außerhalb des Schulunterrichts zunächst von dieser ausgegangen. Es werde zwar eingeräumt, dass das Verhältnis zunehmend privater Natur geworden sei, eine das Lehrer-Schüler-Verhältnis grenzüberschreitende Intensität habe die Beziehung jedoch erst nach dem 22. März 2021, also nach dem Entschluss von … …, in die 11. Jahrgangsstufe zurückzugehen, angenommen. Seit diesem Zeitpunkt sei der schulische Bezug zunehmend in den Hintergrund getreten und habe sich darin erschöpft, dass der Beklagte und Frau … sich in Schulräumen trafen. Soweit dem Beklagten somit nur außerdienstliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne, sei dieses nicht disziplinarwürdig, weil es keinen ausreichenden Bezug zur Dienstausübung aufweise. Im Fall der Annahme einer innerdienstlichen Pflichtverletzung sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die sexuelle Verfehlung die schwerwiegendste sei. Insoweit gäbe es gewichtige Milderungsgründe. Frau … sei schon zu Beginn der Kontaktaufnahme volljährig gewesen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sie sich in Konflikten mit ihren Eltern befunden und daher gezielt den Kontakt zum Beklagten als (erwachsenen) männlichen Ansprechpartner gesucht habe. Der Beklagte habe auf der Grundlage der ihm von Frau … berichteten Ergebnisse ihrer Gespräche mit der Schulpsychologin sowie seiner persönlichen Gespräche mit dieser davon ausgehen dürfen, dass sein Verhältnis zu Frau … der Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes diente. Dies sei – neben der von ihm eingeräumten emotionalen Bindung zur Zeugin – auch der Grund dafür gewesen, warum er die Beziehung – im Hinblick auf seine im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gegenüber der Disziplinarbehörde geschilderten Erfahrungen mit dem Suizid eines Studienkollegen – nicht von sich aus beendet habe.
22
Am 22. Januar 2025 fand die mündliche Verhandlung statt. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.
23
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 BayDG).
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1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
26
Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des Art. 53 BayDG lässt sich entgegen dem Vorbringen von Beklagtenseite insbesondere nicht aus im behördlichen Verfahren unterbliebenen Zeugeneinvernahmen ableiten.
27
Es ist nicht zu beanstanden, dass die im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens beantragte Einvernahme der Schulpsychologin … nicht erfolgte. Die benannte Zeugin war von … … nicht von ihrer Schweigepflicht im Sinne des § 203 StGB entbunden worden. Die Zeugin berief sich demzufolge auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 BayDG i.V.m. § 55 Abs. 1 StPO. Die anknüpfende Frage, ob die Disziplinarbehörde in Anbetracht der unterbliebenen Beweiserhebung zu den vom Beklagten aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen von einem zutreffenden, weil erwiesenen Sachverhalt ausgegangen ist oder sich die fehlende Möglichkeit umfassenderer Ermittlungen auf zugunsten des Beklagten zu wertende bemessungsrelevante entlastende Umstände auswirkt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2011 – 2 A 5.09 – juris Rn. 41), ist nicht formeller, sondern materieller Natur.
28
Soweit darüber hinaus von Beklagtenseite gerügt wird, der Beweisantrag hinsichtlich der Einvernahme der Verbindungslehrerin … … als Zeugin sei zu Unrecht von der Disziplinarbehörde abgelehnt worden, kann sich dies ebenfalls nicht als wesentlicher Verfahrensmangel auswirken. Selbst wenn die Behörde gegen Art. 26 Abs. 1 BayDG verstoßen und die erforderliche Vernehmung einer Zeugin nicht durchgeführt hätte, könnte die Beweiserhebung durch das Disziplinargericht nachgeholt werden. Der Beamte kann im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge stellen; dem Gericht obliegt eine Beweiserhebung ggf. von Amts wegen (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 16a D 21.1331 – juris Rn. 43 m.w.N.). Wie noch auszuführen sein wird, hat das Disziplinargericht die Einvernahme der benannten Zeugin ebenfalls nicht für erforderlich gehalten.
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2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorwürfe aus der Disziplinarklage, ergänzt um das Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025, zugrunde. Danach war der Beklagte vom September 2020 bis zum Vollzug des freiwilligen Rücktritts der Schülerin … … in die niedrigere Jahrgangsstufe am 15. April 2021 ihr unterrichtender Mathematiklehrer. Anschließend war Frau … weiterhin Schülerin am …Gymnasium. Ihre Schulzeit dort beendete sie im Schuljahr 2021/22. Aus einem zwischen der Schülerin … und dem Beklagten im Zuge des Distanzunterrichts zu Beginn der COVID-19-Pandemie entstandenen matheunterrichts- und fachbezogenen E-Mail-Kontakts seit März 2020 entwickelte sich im weiteren Verlauf eine zunehmend private Themen, insbesondere auch die psychisch belastete Situation der Schülerin betreffende Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dieser. Ab etwa Mitte Februar 2021 intensivierte sich die Beziehung hin zu einer freundschaftlichen. Es steigerte sich nicht nur die Frequenz ausgetauschter E-Mails erheblich, sondern es fanden auch in stetig sich steigerndem Maße Telefonate und persönliche Treffen zwischen dem Beklagten und Frau … im Schulgebäude sowie außerhalb schulischer Einrichtungen, u.a. bei Spaziergängen, jeweils zu Hause oder während gemeinsamer Ausflüge statt. Der erkennbar instabile psychische Zustand der Schülerin war dabei nicht nur Anlass für den Beklagten, sich als Ansprechpartner und unterstützende Bezugsperson zur Verfügung zu stellen, sondern prägte fortwährend auch die schriftliche Korrespondenz sowie die persönlichen (Telefon-) Gespräche. Ebenso machte er sich während gemeinsam verbrachter Zeit immer wieder in Verhaltensweisen oder körperlichen Reaktionen der Schülerin (wie Abdriften, Zittern) bemerkbar, auf die der Beklagte u.a. mit körperlicher Nähe, wie Umarmungen oder Hand halten, reagierte, weil … … ihm signalisierte, dass ihr dies gut tue. Nachdem der Beklagte Frau … am 2. April 2021 in einer E-Mail offenbarte, dass er sich in sie verliebt habe, reagierte diese zwar zunächst ablehnend, das Interesse an Freundschaft und der väterlichen Rolle des Beklagten für sie betonend. Die Beziehung intensivierte sich im Laufe des April 2021 aber weiter, bis der Beklagte gegen Ende des Monats dem Verhalten der Schülerin und nicht zuletzt aufgrund von E-Mails, in denen sie ihrerseits Gefühle für den Beklagten bekundete, von einer einvernehmlichen Liebesbeziehung ausging. Jedenfalls von da an wurden zwischen dem Beklagten körperliche Intimitäten sexueller Natur ausgetauscht, die auch in den Versuch mündeten, miteinander zu schlafen. Während eines gemeinsamen Ausflugs nach … vom 25. bis 27. Mai 2021 wurde der Geschlechtsverkehrt schließlich vollzogen. Die Schülerin wünschte im unmittelbaren Anschluss an das gemeinsame mehrtägige Beisammensein weitere, auch intime Treffen mit dem Beklagten und bekundete dies ihm gegenüber. Die sexuelle Beziehung endete jedoch kurz darauf, als die Ehefrau Ende Mai 2021 von der Affäre erfuhr. Der zunächst von beiden weiter gewünschten freundschaftlichen Beziehung und der nach dem Trennungswunsch der Ehefrau vom Beklagten angestrebten Wiederaufnahme oder Klärung der Beziehung im Wege persönlicher Treffen stand … … in den folgenden Wochen und Monaten zunehmend ablehnend gegenüber. Im Oktober 2021 beendete sie schließlich jeglichen Kontakt zum Beklagten.
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Der Beklagte hat den vorstehenden Sachverhalt eingeräumt. Darüber hinaus beruht er auf der vorliegenden E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der Schülerin … in den Jahren 2020/21 und der Zeugenaussage der … … im behördlichen Verfahren. Der Beklagte hatte demnach Anlass davon ausgehen, dass sich die Beziehung zu Frau … einvernehmlich entwickelte. Die Schülerin nutzte zunächst intensiv und in sich steigerndem Maße das vom Beklagten gegenüber seinen Schülern ausgesprochene Angebot, ihnen per E-Mail bei mathematischen Themen oder Fragen zum Unterricht und Lehrstoff zur Verfügung zu stehen. Später hat sie in einer Vielzahl von Textnachrichten sowie in Gesprächen und durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie eine immer privatere und nähere Beziehung wünsche und ihr die Kontaktwünsche und (körperlichen) Aufmerksamkeiten des Beklagten auch im Hinblick auf ihre Phasen schlechter psychischer Verfassung willkommen sind. Es besteht daher insoweit kein weiterer Ermittlungsbedarf, auch nicht in Bezug auf eine Vernehmung der Verbindungslehrerin … zum (distanzlosen) Verhalten der Schülerin … ihr gegenüber.
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3. Der Beklagte hat durch sein distanzloses Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.) verstoßen.
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Der Beamte muss innerhalb und außerhalb seines Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülerinnen und Schülern (vgl. VG München, U.v. 22.6.2022 – M 19L DK 22.1065 – juris Rn. 34). Aus dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (Art. 1 und 2 BayEUG) folgt, dass ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte hat. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass ein Lehrer gegenüber seinen Schülern die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgaben notwendige Distanz wahrt. Bereits partnerschaftlich-freundschaftliche, erst recht sexuelle Beziehungen zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite müssen folglich unterbleiben. Schon im Interesse des Schulfriedens, aber auch der Allgemeinheit ist jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht von Grenzüberschreitungen oder die Besorgnis eines nicht von sachlichen Kriterien, sondern gar sexuellen Interessen geleiteten Unterrichts begründet (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 18 m.w.N.).
33
Dass ein Lehrer, der das Distanzgebot nicht wahrt, seine Dienstpflichten verletzt, gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen. Insbesondere körperliche Distanz hat das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Die Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, besteht zwischen Lehrern und Schülern regelmäßig ein Vertrauensverhältnis, aufgrund des jeweiligen Status und Altersunterschieds aber auch ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in ihre Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird (vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426/11 – Rn. 24 ff.; BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 16a D 10.1098 – juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 8.3.2016 – 3 A 10861/15 – juris Rn. 60; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 103 ff.).
34
Zwischen dem Beklagten und der Schülerin … … lag über den gesamten Tatzeitraum ein Lehrer-Schüler-Verhältnis vor. Es bestand ohne Zweifel bis zu dem Rücktritt der Schülerin in die niedrigere Jahrgangsstufe, der zum 15. April 2021 erfolgte. Dieses Verhältnis bestand aber auch darüber hinaus fort, weil die Schülerin weiterhin dieselbe Schule besuchte und der Beklagte ihr im Schulalltag nach wie vor in seiner Funktion als Lehrer, etwa bei Vertretungen oder im Zusammenhang mit Aufgaben der Aufsicht, begegnete.
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4. Das Fehlverhalten des Beklagten ist als innerdienstlich zu beurteilen (vgl. § 47 Abs. 1 BeamtStG).
36
Für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstlich ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2001 – 1 D 55.99 – juris Rn. 57). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt eines Lehrers ist hier gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27 m.w.N.). Nicht von Bedeutung ist dagegen, dass die Verfehlungen nur zum Teil während Unterrichtszeiten oder im Schulgebäude stattfanden (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 a.a.O.).
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Die ehemalige Stellung des Beklagten als Mathematiklehrer der Schülerin … … veranlasste diese, zunächst unterrichtssowie fachbezogenen Kontakt in immer stärkerem Maße zu suchen und aufgrund der erkennbaren Bereitschaft des Beklagten, sich darauf einzulassen, zunehmend auch private, insbesondere ihre psychische Gesundheit betreffende Informationen auszutauschen. Dies war wiederum ausschlaggebend dafür, dass der Beklagte mehr und mehr die nötige Distanz fahren ließ, indem er ihr bereits vor dem Klassenwechsel nicht mehr nur als Lehrer, sondern als Freund und schließlich auch als an ihr als Frau interessierter Mann entgegentrat, was letztlich in eine sexuelle Beziehung mündete (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27; OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 83).
38
5. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung wiegt bei der Gesamtwürdigung aller Umstände so schwer, dass die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Disziplinarmaßnahme ist.
39
Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.).
40
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist geboten, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12 ff.).
41
Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).
42
Unter Zugrundlegung des vorstehend beschriebenen Maßstabs ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).
43
a) Die Schwere des Dienstvergehens ist hier nach den konkreten Umständen als derart schwerwiegend anzusehen, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis anzunehmen ist.
44
Wie dargestellt, verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülern, unabhängig davon, ob der betreffende Schüler oder die Schülerin mit der Aufgabe einverstanden ist. Dementsprechend erscheint die Tat auch dann nicht in einem günstigeren Licht, wenn sich der Lehrer durch Anreize oder Provokationen seitens des Schülers oder der Schülerin zu seinem distanzlosen Handeln hat verleiten lassen (OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426/11 – juris Rn. 33). Indem der Beklagte eine weit über das normale Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgehende Beziehung zu … … zugelassen hat, die sich zu einer bereits unangemessenen persönlichen Freundschaft und schließlich zu einem Sexualverkehr entwickelte, hat er seine pädagogischen Pflichten im Kernbereich verletzt. Eine derartige Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22. 1787 – juris Rn. 34; VG Düsseldorf, U.v. 26.4.2021 – 35 K 7816/19.= -juris Rn. 138).
45
Soweit … … selbst in gewisser Weise distanzloses Verhalten gegenüber dem Beklagten gezeigt hat, indem sie ihn anscheinend als erwachsenen Ansprechpartner und väterlichen Freund auserkoren hat und ihm hierzu in ihre persönlichen Lebensbereiche und ihren psychischen Zustand tiefgehende Einblicke gewährte, führt dieser Umstand nicht zu einer Entlastung des Beklagten. In seiner Stellung als Lehrer hätte er sich dennoch einer freundschaftlichen Beziehung – sei es auch mit dem Motiv der Hilfsbereitschaft, jedenfalls aber einer (vor den Eltern der Schülerin und seiner Ehefrau geheim gehaltenen) Nähebeziehung, die sich zu einem Liebes- bzw. Sexualverhältnis auswächst, konsequent wiedersetzen müssen. Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er sich in einer Situation wie der vorliegenden nicht seinem „Verliebtsein“ hingibt, sondern sie mit Blick auf den auch bei einer jungen Heranwachsenden in aller Regel noch längst nicht abgeschlossenen Reifeprozess emotional, intellektuell sowie lebenspraktisch meistert und die gebotene Distanz wahrt (vgl. VG Wiesbaden, U.v. 21.11.2018 – 28 K 1477/15.II.D – juris Rn. 181 m.w.N.). Bezüglich einer ersichtlich psychisch belasteten Schülerin muss dies umso mehr gelten. Zudem ergibt schon die Auswertung der gewechselten E-Mails, dass die Initiative zur Aufnahme von Spaziergängen, Ausflügen, zeitweise allabendlichen bzw. -nächtlichen Telefonaten und Treffen in privater Zweisamkeit zu erheblichen Teilen vom Beklagten ausging. Gleiches hat dieser in der mündlichen Verhandlung auch hinsichtlich der Aufnahme bzw. Anbahnung einer körperlich intimen Beziehung eingeräumt. Für den Beklagten hätte auch fortwährend die Möglichkeit bestanden, einer weiteren Intensivierung der Beziehung Einhalt zu gebieten und das Verhältnis – auch mit Blick auf sein Bedürfnis, der Schülerin zu helfen – wenigstens auf einer nur freundschaftlichen Basis, fortzuführen. Den Beklagte haben jedoch weder das wiederholte Bekunden von Frau …, ihn als väterlichen Freund zu sehen, noch sein Unbehagen damit, dass die Schülerin immer wieder psychische Krisen durchlitt, dazu veranlasst, seine eigenen Bedürfnisse und Erwartungen an die Beziehung wesentlich zurückzunehmen. Indem er der Schülerin wiederholt anbot, sie solle über die Intensität der Beziehung entscheiden, hat er sich stattdessen jeglicher (pädagogischer) Verantwortung begeben. Soweit die sexuelle Beziehung bereits mit Beginn des Monats Juni wieder endete, ist dies im Übrigen nicht auf einen „freiwilligen Rücktritt“ des Beklagten, sondern auf die Aufdeckung der Beziehung durch die Ehefrau und den Versuch des Beklagten, die Ehe zu retten, zurückzuführen.
46
Es kann sich bei der Beurteilung der konkreten Umstände überdies nicht günstig auswirken, dass die Schülerin im gesamten Zeitraum des ihm vorgeworfenen Verhaltens 19 Jahre alt und damit volljährig war. Dies schon deshalb, weil das Bedürfnis der Schülerin …, seine Nähe und Aufmerksamkeit zu suchen, nicht in erster Linie von selbstbestimmter Partnerwahl geprägt war. Vielmehr wusste auch der Beklagte, dass ihre psychische Erkrankung nicht nur ihren Alltag, sondern auch ihr Sozialverhalten beeinträchtigte. Die Intensivierung des Kontakts beruhte zu einem wesentlichen Teil auf dem starken und so auch geäußerten Bedürfnis von Frau …, sich des Beklagten in ihren immer wiederkehrenden schlechten Phasen als aus ihrer Sicht dringend benötigter (väterlicher) Ansprechpartner zu bedienen. Ihre Stimmungsschwankungen, ihre Schwierigkeiten allein zu sein und die von ihr geäußerten Minderwertigkeitsgefühle waren für den Beklagten seinen eigenen Angaben zu Folge Anlass und Grund, sich über ein normales Schüler-Lehrer-Verhältnis hinaus um Frau … zu kümmern. Hierin sah sich der Beklagte dadurch bestätigt, dass die Schulpsychologin Frau … sein diesbezügliches Engagement, Frau … eine Bezugsperson zu sein, ihm gegenüber positiv bewertete. Er hätte sich dabei aber gerade nicht dem Umstand verschließen dürfen, dass das Bedürfnis der Schülerin nach seiner Unterstützung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis mit sich brachte. Es ist dem Beklagten daher vielmehr negativ anzulasten, dass er sich trotz seines Wissens um die (auch medikamentös) behandlungsbedürftige psychische Erkrankung der Schülerin, der immer wieder miterlebten (auch depressiven) Symptomatik – bis hin zu von ihm nach eigenem Bekunden ernstgenommenen Äußerungen, dem Leben keinen Wert mehr beizumessen – und der Rolle als Helfer, die er sich insoweit auch selbst beimaß, nicht zügelte und sich eine sexuelle Annäherung vollständig verbot.
47
Es kann sich zudem nicht erheblich auswirken, dass der Beklagte ab dem 15. April 2021 nicht mehr der Mathematiklehrer von … … war. Die Anbahnung einer engeren Beziehung mit Spaziergängen und anderen Treffen, bei denen z.B. Umarmungen und Handhalten stattfanden, hatte zu dieser Zeit bereits begonnen. Wenn es auch erst gegen Ende April zur Aufnahme einer sexuellen Beziehung kam, die ab Ende Mai 2021 auch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr umfasste, war der Beklagte ausweislich seines Geständnisses mit E-Mail vom 2. April 2021 schon vor dem Klassenwechsel an einer Liebesbeziehung interessiert.
48
b) Von der danach in Betracht kommenden Höchstmaßnahme, weil nach den konkreten Umständen ein äußerst schwerwiegendes Dienstvergehen im Bereich einer Kernpflicht im Raum steht, ist hier auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen. Es liegen auch sonst keine Milderungsgründe vor, die geeignet sein könnten, das Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen.
49
Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB liegen nicht vor.
50
Auch der anerkannte Milderungsgrund „Handeln in einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ liegt nicht vor. Von einem durch Spontanität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann bei einer dauerhaft angelegten Pflichtverletzung – wie hier im Zuge einer mehrmonatigen zunächst freundschaftlichen, später sexuellen Beziehung zu einer Schülerin – nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55). Es bestehen zudem keine Hinweise auf eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (vgl. BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 2 B 1/18 – juris Rn. 15).
51
Ein Einverständnis der betroffenen Schülerin mit der sexuellen Beziehung – das diese im Nachhinein im Übrigen bereut und auf ihre psychologische Situation zurückgeführt hat – kommt als Milderungsgrund nicht in Betracht. Die bisherigen betreffenden Ausführungen sind an dieser Stelle nur noch dahingehend zu ergänzen, dass es sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung (Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite) handelt. Hinzu kommen noch die Schülerschaft, die Elternschaft und – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Der Rechtsverzicht eines Schülers könnte allenfalls das Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule betreffen, sich jedoch nicht auf die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit auswirken (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 51).
52
Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können überdies weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen und das von der Schulleitung erstellte günstige Persönlichkeitsbild vom 20. April 2022 zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 44). Hinsichtlich der zum Arbeitsverhalten ebenfalls durchweg positiven Stellungnahme von Seiten des Personalrats des …Gymnasiums, der zufolge empfohlen wird, von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, gilt dasselbe.
53
Ebenso ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht dadurch wiedergutgemacht, dass der Beklagte – wie er in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat – im Hinblick auf sein grenzverletzendes Verhalten offenbar auf eigene Initiative eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Der aufgrund des schweren Dienstvergehens erlittene Vertrauensverlust des Beamten ist ungeachtet einer positiv verlaufenden Therapie nicht reparabel. (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 49 m.w.N.).
54
6. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.
55
Eine anderweitige Verwendung des Beklagten als Beamter, verbunden mit einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – kommt nicht als „mildere Maßnahme“ in Betracht. Wenn – wie hier – das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Beamten endgültig zerstört ist, weil er als Beamter „nicht mehr tragbar ist“ und es dem Dienstherrn nicht zumutbar ist, das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, muss der Frage, ob der Beamte anderweitig eingesetzt werden kann, nicht nachgegangen werden. Die Prüfung, ob der eines Dienstvergehens schuldige Beamte im Beamtenverhältnis verbleiben darf, hat sich auf sein Amt als Ganzes und nicht nur auf einen begrenzten Tätigkeitsbereich zu beziehen. Das Disziplinargericht kann einer Behörde auch keine eingeschränkte Verwendung eines disziplinar in Erscheinung getretenen Beamten vorgeben (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 54).
56
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.