Titel:
Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigtem, Verlängerungsantrag verspätet, Anordnung der Fortgeltungsfiktion (verneint), Unbillige Härte (verneint), Eintritt der Volljährigkeit
Normenketten:
AufenthG § 34 Abs. 2
AufenthG § 36a Abs. 1 S. 1
AufenthG § 81 Abs. 4
Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Art. 5 Buchst. c)
Schlagworte:
Kindernachzug zu subsidiär Schutzberechtigtem, Verlängerungsantrag verspätet, Anordnung der Fortgeltungsfiktion (verneint), Unbillige Härte (verneint), Eintritt der Volljährigkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 11.12.2024 – RO 9 S 24.1972
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12413
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller (ein am 30.3.2005 geborener und am 16.10.2019 mit einem nationalen Visum eingereister irakischer Staatsangehöriger) sein erstinstanzlich erfolgloses Begehren weiter, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefristsetzung bis 30. August 2024 unter der Ziffer II des Bescheides des Antragsgegners vom 26. Juli 2024 sowie gegen die Abschiebungsandrohung unter der Ziffer III desselben Bescheides anzuordnen (unter der nicht streitgegenständlichen Ziffer I desselben Bescheides hat der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und unter der ebenfalls nicht streitgegenständlichen Ziffer IV ein auf drei Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Fall der Abschiebung angeordnet).
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1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Nachprüfung das Beschwerdegericht im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung. Es ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt hätte.
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1.1 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sei, weil der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderliche Aufenthaltstitel mit Ablauf des 29. März 2023 erloschen und auch keine Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1, Satz 3 AufenthG ausgelöst bzw. angeordnet worden sei. Da der Verlängerungsantrag vom 1. Juni 2023 nach Erlöschen der erteilten Aufenthaltserlaubnis gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG gestellt worden sei, komme diesem keine Fiktionswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu. Des Weiteren liege die für eine Anordnung der Fortgeltungswirkung gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG erforderliche unbillige Härte nicht vor. Es liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers, die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig zu beantragen. Darüber hinaus sei die Zeitspanne zwischen dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf des 29. März 2023 und der erneuten Antragstellung am 1. Juni 2023 nicht als gering anzusehen. Der Vortrag, dass der Antragsteller bereits am 9. April 2023 zusammen mit seinem Vater im Landratsamt N. gewesen sei und beim zuständigen Sachbearbeiter Anträge für die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung mitgenommen habe, welche bereits drei Tage später am 12. April 2023 wieder beim zuständigen Sachbearbeiter abgegeben worden seien sowie nach entsprechendem Hinweis des zuständigen Sachbearbeiters am 15. April 2023 erneut Antragsunterlagen abgegeben worden seien, sei nicht glaubhaft. In der Behördenakte fänden sich hierzu keine entsprechenden Antragsunterlagen oder Vermerke. Zudem handele es sich beim 9. April 2023 um einen Sonntag, sodass auch insoweit der Vortrag der Antragstellerseite nicht plausibel sei. Der Antrag sei damit erst circa neun Wochen nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgt. In der Rechtsprechung werde bereits bei einer Fristüberschreitung von etwa sechs Wochen nicht mehr von Geringfügigkeit ausgegangen.
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1.2 Hiergegen wendet der Antragsteller ein, es sei offenkundig und entspreche der Realität, dass wegen begrenzter personeller Ressourcen in den Landratsämtern, so auch im Landratsamt N., nicht jedes Gespräch und jede Handlung aufgrund einer persönlichen Vorsprache eines Ausländers schriftlich in der jeweiligen Akte vermerkt werden könne. Es sei auch nachvollziehbar, wenn sich der zuständige Sachbearbeiter aufgrund der zahlreichen von ihm zu bearbeitenden Fälle nicht an jede Einzelheit erinnern könne. Das Verwaltungsgericht setze sich aber nicht mit der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers auseinander. Es genüge nicht, lediglich auf die fehlerhafte Datumsangabe „9. April 2023“ zu verweisen. Das Gericht gehe auch nicht auf den vom Antragsteller erwähnten Vermerk vom 17. Mai 2023 auf Blatt 158 der Behördenakte ein.
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1.2.1 Damit zeigt der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht auf, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss abzuändern sei. Denn er legt nicht dar, welche Schlüsse das Verwaltungsgericht aus der eidesstattlichen Versicherung des Vaters des Antragstellers bzw. aus dem erwähnten Aktenvermerk hätte ziehen müssen und dass das Beschwerdegericht deshalb entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung anordnen müsste.
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1.2.2 Aber auch in der Sache kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht gefolgt werden. Der Antragsteller zielt mit seinem Vortrag erkennbar darauf ab, dass das Landratsamt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gem. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung hätte anordnen müssen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, weil die ihm nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf des 29. März 2023 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschen ist und der verspätete Verlängerungsantrag vom 1. Juni keine Fiktion des Fortgeltens der Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Denn dies würde schon nach dem Wortlaut der Norm voraussetzen, dass der Antragsteller die Verlängerung seines Aufenthaltstitels (bzw. die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels) vor dessen Ablauf beantragt hätte.
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Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde in dem Fall, dass der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt wurde, zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Nach der Gesetzesbegründung ging der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung dieser Norm davon aus, dass der bisherige Ausschluss der Fortgeltungsfiktion auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolgt, nach der bisherigen Regelung im Einzelfall zu übermäßigen, vom Gesetzgeber nicht intendierten Folgen habe führen können (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 22). Eine unbillige Härte wird deshalb angenommen, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei einer summarischen Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – die beantragte Verlängerung des Aufenthaltstitels erteilt werden kann (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23; BayVGH, B.v. 30.6.2006 – 24 CS 06.1249 – juris Rn. 17; B.v. 9.5.2019 – 10 CS 19.757 – juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 17.6.2021 – 19 CS 20.1075 – juris Rn. 9). Entscheidend ist, dass bei rechtzeitiger Antragstellung die fragliche Aufenthaltserlaubnis erkennbar ohne erhebliche Probleme hätte verlängert werden können, und es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens des Ausländers, unverhältnismäßig wäre, ihn – unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen – auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 17.6.2021 – 19 CS 20.1075 – juris Rn. 9; B.v. 9.5.2019 – 10 CS 19.757 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dazu hat der Ausländer gem. § 82 Abs. 1 AufenthG Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23).
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Derartiges hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung seines Vaters, nach der dieser zusammen mit dem Antragsteller am 9. April 2023 bei der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung des Aufenthaltstitels des Antragstellers vorgesprochen hätte (vgl. S. 47 der VG-Akte), ist – worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat – aufgrund der Datumsangabe (Ostersonntag) unglaubhaft. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass sich auch keine Antragsunterlagen bzw. Vermerke in der Behördenakte befinden (welche eine Antragstellung in zeitlicher Nähe zu dem vom Antragsteller genannten Datum belegen könnten). Aus der Behördenakte geht hervor, dass der Antragsteller vor dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis letztmalig am 17. Mai 2022 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen hat und dabei den elektronischen Aufenthaltstitel sowie die entsprechenden Belehrungen und Hinweise erhalten hat (vgl. Bl. 148 bis 153 der Behördenakte). Mit Schreiben des Landratsamtes N. vom 17. Mai 2023 wurde der Antragsteller aufgefordert, den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auszufüllen, zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen zurückzuschicken (Bl. 158 der Behördenakte). Die ausgefüllten (aber nicht vom Antragsteller unterschriebenen) Antragsunterlagen tragen den Eingangsstempel „01. Juni 2023“ sowie ein Handzeichen (Bl. 159 bis 169 der Behördenakte). Im Übrigen steht dem in der eidesstattlichen Versicherung geschilderten Geschehensablauf auch der Vortrag des Antragsgegners entgegen, dass der in der eidesstattlichen Versicherung vom 29. Oktober 2024 namentlich genannte Sachbearbeiter ab dem 11. April 2023 (Dienstag nach Ostern) bis zum Ende des Monats dienstunfähig erkrankt gewesen sei, weshalb der Vater des Antragstellers bzw. dieser selbst bei diesem Sachbearbeiter kein Antragsformular hätte abholen oder vorlegen können. Folglich ist die vorgelegte eidesstaatliche Versicherung schon nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzung einer nur geringfügig verspäteten Antragstellung glaubhaft zu machen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 30.6.2006 – 24 CS 06.1249 – juris Rn. 17 m.w.N., wonach eine sechswöchige Verzögerung nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann).
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Soweit der Antragsteller mit seinem Verweis auf einen „Vermerk“ vom 17. Mai 2023 auf das erwähnte Schreiben des Landratsamtes unter diesem Datum Bezug nimmt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Sachbearbeiter den Antragsteller unter demselben Datum hätte anschreiben und zur Vorlage des ausgefüllten, unterschriebenen und um die erforderlichen Unterlagen ergänzten Antrags hätte auffordern sollen, wenn der Antragsteller – wie vorgetragen – diese Unterlagen bereits am 15. April 2023 vorgelegt hätte. Die Vermutung des Antragstellers, dass frühere Vorsprachen und Antragstellungen zwecks Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis wegen angeblicher Überlastung der Ausländerbehörde keinen Eingang in die Akten gefunden hätten, ist spekulativ und durch nichts substantiiert. Folglich ist der vom Antragsteller behauptete Geschehensablauf einer Antragstellung am 9. April 2023, Einreichung der Antragsunterlagen am 12. April 2023 und Wiedereinreichung derselben nach Ergänzung am 15. April 2023 nicht plausibel. Vielmehr ist anhand des Akteninhaltes davon auszugehen, dass die Antragsunterlagen zum Verlängerungsantrag erst am 1. Juni 2023 beim Landratsamt N. eingegangen sind.
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1.3 Entscheidend für die Annahme einer unbilligen Härte i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ist überdies – wie ausgeführt –, dass nach summarischer Prüfung bei rechtzeitiger Antragstellung die fragliche Aufenthaltserlaubnis ohne erhebliche Probleme hätte verlängert werden können, und es im Rahmen einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere der (geringen) Dauer der Fristüberschreitung und des (geringen) Grades des Verschuldens des Ausländers, unverhältnismäßig wäre, ihn – unter Abbruch gewichtiger familiärer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen – auf eine Ausreise und ein nachfolgendes Visumverfahren zu verweisen (BayVGH, B.v. 17.6.2021 – 19 CS 20.1075 – juris Rn. 9; B.v. 9.5.2019 – 10 CS 19.757 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (jedenfalls) im Ergebnis richtig ist. Denn der Antragsteller wurde am 30. März 2023 und somit am Tag nach dem Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gem. § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG (für minderjährige Kinder zum Nachzug zu einem subsidiär schutzberechtigten Elternteil, hier dem Vater des Klägers) volljährig. Folglich hätte die Aufenthaltserlaubnis nicht auf dieser Rechtsgrundlage verlängert werden können. Auch die Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gem. § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wäre (bei rechtzeitiger Antragstellung) nicht in Betracht gekommen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 AufenthG auf Aufenthaltserlaubnisse nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AufenthG: Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 36a AufenthG Rn. 5; Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrationsrecht, Stand 1.1.2025, § 36a AufenthG Rn. 6). § 34 Abs. 2 AufenthG ist keine Anspruchsgrundlage für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt nur einen Interimszeitraum (bis zum Ablauf der umgewandelten Aufenthaltserlaubnis) unter Wahrung der Privilegien des Absatzes 1. Für die sich daran anschließende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG gilt die Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (BayVGH, B.v. 1.8.2024 – 19 ZB 23.848 – juris Rn. 14; B.v. 26.5.2023 – 10 ZB 22.2550 – juris Rn. 7 m.w.N.). Da die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers bereits am 29. März 2023 ablief, hätte diese folglich nicht am 30. März 2023 in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht umgewandelt werden können. Dies dürfte auch der Hintergrund dafür sein, dass das Landratsamt die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers in Kenntnis des Umstandes, dass dieser am 30. März 2023 volljährig werden würde, entsprechend befristet hat (vgl. den handschriftlichen Vermerk vom 17.5.2022, Bl. 149 der Behördenakte).
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Dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf anderer Rechtsgrundlage am 30. März 2023 ohne nähere Prüfung vorgelegen hätten, ist weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
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1.4 Weiter trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. April 2025 und damit außerhalb der Beschwerdefrist vor, dass er im Falle einer Rückführung in den Irak einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil sein Vater vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2005 wegen der Ermordung seines Bruders (angeblich durch schiitische Fanatiker) Anzeige gegen unbekannt erstattet habe (vgl. zum entsprechenden erstinstanzlichen Vortrag den Schriftsatz vom 7.11.2024). Nach Ablauf der Begründungsfrist erstmals geltend gemachte Beschwerdegründe bleiben jedoch im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt. Neue Aspekte können gegebenenfalls im Abänderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO angemessen berücksichtigt werden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 146 Rn. 13a m.w.N.). Offen bleibt deshalb, ob solche zielstaatsbezogenen Gründe mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 17.10.2024 – C-156/23, Ararat – juris, insb. Rn. 40) von der Ausländerbehörde vor dem (erstmaligen) Erlass einer Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde geprüft werden müssen oder ob das Bundesamt insoweit eine ausschließliche Prüfungskompetenz besitzt und dem Antragsteller folglich kein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt zusteht (in diesem Sinne: BVerwG, U.v. 26.2.2019 – 1 C 30.17 – juris Rn. 22; U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – juris Rn. 52 f.; BayVGH, B.v. 1.10.2024 – 19 CS 24.1487 – n.v., Rn. 5 m.w.N.).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).