Titel:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Wohnform, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 34
SGB VIII § 36
SGB VIII § 41
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Stationäre Wohnform, Bedarfsermittlung, Sozialpädagogische Fachlichkeit, Hilfeplanverfahren
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1239
Tenor
I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu ermitteln und gezielte Hilfemaßnahmen festzulegen.
II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 17. Januar 2025 und bis zu einer auf der Grundlage des nach vorstehendem Absatz erstellten Hilfeplans ergehenden Entscheidung Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu bewilligen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form zu gewähren.
2
Die Antragstellerin mit ugandischer Staatsangehörigkeit reiste als unbegleitete minderjährige Ausländerin in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie wurde am 1. Oktober 2024 vom Stadtjugendamt M. vorläufig in Obhut genommen und ihr Geburtsdatum auf den ... 2007 festgesetzt.
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Mit Bescheid vom 10. Oktober 2024 wies die Landesstelle des Freistaates Bayern für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen die Antragstellerin dem Antragsgegner zur Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zu.
4
Daraufhin wurde die Antragstellerin am 17. Oktober 2024 vom Antragsgegner gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen und in der Einrichtung S. untergebracht.
5
Mit Beschluss vom 7. November 2024 ordnete das Amtsgericht M. hinsichtlich der Antragstellerin Vormundschaft an und bestellte eine Mitarbeiterin der K. Jugendfürsorge als Vormundin der Antragstellerin.
6
In einem Verlaufsbericht der Einrichtung S. vom 5. Dezember 2024 wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin dringend auf weitere Unterstützung angewiesen sei, um ein selbständiges Leben führen zu können. Der Fokus solle vor allem auf dem weiteren Erwerb lebenspraktischer Kompetenzen, wie der Selbstfürsorge sowie der sicheren Orientierung und Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs liegen. Ein weiterer essentieller Aspekt sei die schulische Anbindung an einen Deutschkurs. Zudem sei die Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung von Bedeutung.
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Mit Datum vom 5. Dezember 2024 stellte die Antragstellerin beim Antragsgegner einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII. Sie fügte ein handschriftliches Schreiben in englischer Sprache bei, in dem sie ihren Jugendhilfebedarf schilderte. Auf dem von der Antragstellerin unterschriebenen Antragsformular befindet sich eine von der pädagogischen Fachkraft beim Antragsgegner und deren Gruppenleitung unterschriebene Stellungnahme dahingehend, dass der Antrag von „Pädagogische Hilfen und Adoptionen“ aus sozialpädagogischer Sicht befürwortet werde. Die Voraussetzungen der Leistungsgewährung seien erfüllt.
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Die fallführende Pädagogin des Antragsgegners hielt zudem in einer Gesprächsnotiz fest, dass am 6. Dezember 2024 in Anwesenheit der Antragstellerin und deren Vormundin ein Hilfeplangespräch stattgefunden habe. Die Bedarfe und das weitere Vorgehen seien besprochen worden.
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Die damalige Vormundin der Antragstellerin stellte mit Schreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2024 für diese einen Asylantrag.
10
Mit Datum vom 9. Januar 2025 erfolgte bezüglich der Antragstellerin eine Änderungsmitteilung des Antragsgegners an den Beauftragten des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Z. Darin wurde mitgeteilt, dass die stationäre Unterbringung der Antragstellerin im Rahmen der Jugendhilfe zum 17. Januar 2024 (Volljährigkeit) beendet werde. Es erfolge eine Unterbringung in einer näher bezeichneten dezentralen Unterkunft im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners mit ambulanter Betreuung.
11
Mit E-Mail vom 9. Januar 2025 teilte der Antragsgegner der damaligen Vormundin der Antragstellerin insbesondere mit, dass am 17. Januar 2025 deren Umzug in eine näher bezeichnete Gemeinschaftsunterkunft stattfinden werde.
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Am 9. Januar 2025 erfolgte beim Antragsgegner eine „Entscheidung über Hilfe für junge Volljährige – UMA/ehemalige UMA“ dahingehend, dass der Antragstellerin ab dem 17. Januar 2025 eine Maßnahme nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII (ambulant) im Umfang von vier Stunden pro Woche gewährt werde. Sie wurde damit begründet, dass der näher geschilderte Jugendhilfebedarf der Antragstellerin aufgrund einer internen Entscheidung als ambulante Maßnahme ausgeführt werde.
13
Die damalige Vormundin der Antragstellerin bat den Antragsgegner mit E-Mail vom 10. Januar 2025 erneut um Verbescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Hilfe für junge Volljährige in Gestalt von stationärer Jugendhilfe.
14
Zudem beantragte die damalige Vormundin der Antragstellerin beim Antragsgegner nach Aufforderung durch dessen fallführende Pädagogin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 im Hinblick auf die Antragstellerin „Leistungen nach § 34 SGB VIII“.
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Mit E-Mail vom 10. Januar 2025 teilte zudem die Einrichtung S. dem Antragsgegner mit, dass bei der Antragstellerin ein Schwangerschaftstest positiv ausgefallen sei. Sie wolle das Kind abtreiben. Mit E-Mail vom 13. Januar 2025 teilte die Einrichtung S. ihm ergänzend mit, dass die Schwangerschaft inzwischen ärztlich bestätigt sei.
16
Am 13. Januar 2025 erfolgte beim Antragsgegner im Hinblick auf die Antragstellerin eine „Entscheidung über Maßnahme“ bezüglich Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII mit „Hilfe ab: 16. Januar 2025“. Bei „Stellungnahme an WiHi“ wurde dort ausgeführt, dass die Maßnahme des betreuten Wohnens aus fachlich-pädagogischer Sicht notwendig und sinnvoll sei, um die Antragstellerin zu mehr Selbständigkeit zu befähigen und sie in ihrer Entwicklung zu fördern. Sie zeige einen Bedarf, der gut durch das betreute Wohnen abgedeckt werden könne.
17
Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2025, dort eingegangen am selben Tag, erhob die Vormundin der an diesem Tag noch minderjährigen Antragstellerin in deren Namen Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte, die per E-Mail mitgeteilte Ablehnung des Antragsgegners vom 9. Januar 2025, mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Hilfe für junge Volljährige abgelehnt wurde, aufzuheben, sowie den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe für junge Volljährige zu gewähren, solange der Hilfebedarf vorhanden sei, mindestens für zwölf Monate (M 18 K 25.279).
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Gleichzeitig beantragte die damalige Vormundin der Antragstellerin in deren Namen beim Verwaltungsgericht München,
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die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsgegner der Antragstellerseite bereits im Hilfeplangespräch am 6. Dezember 2025 mündlich mitgeteilt habe, dass es keine weitere stationäre Maßnahme im Rahmen von Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge geben werde. Die Hilfe werde ausschließlich durch die Begleitung der ambulanten Hilfe gewährleistet. Obwohl die Antragstellerin dem Antragsgegner bereits in diesem Hilfeplangespräch einen Antrag auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII übergeben habe, in dem sie den Verbleib in der Jugendhilfeeinrichtung beantragt habe, sei bislang kein Bescheid erlassen worden. Der Antragsgegner sei zudem am 10. Januar 2025 über die Schwangerschaft der Antragstellerin informiert worden. Obwohl sich durch diese und die angehende Mutterschaft der Hilfebedarf nochmals deutlich erhöht habe, habe der Antragsgegner telefonisch am 15. Januar 2025 erneut mitgeteilt, dass die Antragstellerin am 17. Januar 2025 die Jugendhilfeeinrichtung S. verlassen müsse. Die Antragstellerin habe jedoch Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII. Denn sie weise den geschilderten erhöhten Hilfebedarf auf und sei derzeit nicht zu einer eigenständigen Lebensführung in der Lage, so dass die Gewährleistung der weiteren stationären Jugendhilfemaßnahme in der bisherigen Einrichtung unabdingbar sei. Gegebenenfalls sei sogar ein noch höherer Unterstützungsbedarf in einer Mutter-Kind-Einrichtung gegeben, was aber derzeit noch nicht abgeschätzt werden könne. Da die Beendigung der stationären Unterbringung der Antragstellerin angeordnet worden sei und sie daher zur Volljährigkeit die Jugendhilfeeinrichtung verlassen sowie in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber umziehen solle, bestehe zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen für die Antragstellerin Eilbedürftigkeit.
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Der Antragsgegner bestätigte gegenüber dem Gericht am 16. Januar 2025 telefonisch, dass die Antragstellerin trotz der bestehenden Schwangerschaft mit Eintritt der Volljährigkeit und somit noch am 17. Januar 2025 die bisherige Jugendhilfeeinrichtung verlassen müsse sowie an diesem Tag in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber umziehen müsse. Der Antragsgegner werde Hilfe für junge Volljährige flankierend hierzu lediglich in ambulanter Form bewilligen. Eine erbetene Zusage des Antragsgegners gegenüber dem Gericht hinsichtlich der weiteren Kostenübernahme bis zur Entscheidung des Gerichts erfolgte nicht.
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Mit Beschluss vom 16. Januar 2025 wurde der Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 123 VwGO verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab 17. Januar 2025 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu bewilligen (sog. Schiebebeschluss).
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Mit Beschluss vom 17. Januar 2025 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
24
Die Antragstellerin führte mit Schreiben vom 21. Januar 2025 in englischer Sprache ergänzend aus, dass sie wolle, dass die Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt werde. Sie habe das Jugendamt bereits um Hilfe gebeten und diesem ihre persönlichen Argumente dafür, warum sie die Hilfe weiterhin benötige, bereits zugeleitet.
25
Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Einrichtung S. dem Antragsgegner mit, dass geplant sei, bei der Antragstellerin einen Schwangerschaftsabbruch auf den Weg zu bringen. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 teilte sie dem Antragsgegner mit, dass am 4. Februar 2025 ein Vorgespräch zum Eingriff stattfinden werde.
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Mit an die ehemalige Vormundin der Antragstellerin adressiertem Bescheid vom 29. Januar 2025 gewährte der Antragsgegner für die Antragstellerin im Rahmen von Hilfe zur Erziehung für den 16. Januar 2025 die Unterbringung in der Einrichtung S. Zudem wurde in diesem Bescheid festgestellt, dass die Antragstellerin vom 17. Oktober 2024 bis 15. Januar 2025 in dieser Einrichtung in Obhut genommen worden sei.
27
Der Antragsgegner übermittelte die Behördenakten und führte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2025 insbesondere aus, dass er für den 16. Januar 2025 aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII gewährt habe. Die örtliche Zuständigkeit für die Hilfe für junge Volljährige wäre sonst gemäß § 86a Abs. 3 SGB VIII wieder zurück an das Stadtjugendamt M. gefallen, was dem Verteilverfahren gemäß § 42b SGB VIII zuwiderlaufen würde. Die Hilfe zur Erziehung habe kraft Gesetzes mit Volljährigkeit der Antragstellerin mit Ablauf des 16. Januar 2025 geendet. Die Jugendhilfe sei zu diesem Zeitpunkt nicht beendet worden, sondern lediglich abgewandelt worden und in ambulanter Form als Erziehungsbeistandschaft gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII weitergeführt worden. Die Entscheidung über die geeignete Maßnahme obliege dem Jugendamt. Die Auswahl der Hilfe richte sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen und hierbei müsse beachtet werden, dass die Hilfe den Verselbständigungsprozess des jungen Menschen unterstützen muss. Diese Hilfe könne somit auch in Form einer Erziehungsbeistandschaft gewährt werden. Die Antragstellerin werde nicht in die Obdachlosigkeit entlassen. Für sie werde ein Platz in einer dezentralen Unterkunft organisiert, dort erhalte sie weiterhin Unterstützung durch geeignete ambulante Helfer.
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
29
Der Eilantrag wurde gemäß § 88 VwGO sachgerecht als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ausgelegt, der darauf gerichtet ist, dass der Antragsgegner den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens ermittelt und gezielte Hilfemaßnahmen festlegt sowie bis dahin ab 17. Januar 2025 vorläufig Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII bewilligt.
30
Der in diesem Sinne ausgelegte zulässige Antrag hat Erfolg.
31
Angesichts des Eingangs des Eilantrags bei Gericht am 16. Januar 2025 ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorliegend eine rückwirkende Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII ab dem 17. Januar 2025, also dem Tag des Eintritts der Volljährigkeit der Antragstellerin, möglich (vgl. VG München, B.v. 22.3.2024 – M 18 E 24.719 – juris Rn. 33; VG München, B.v. 21.2.2021 – M 18 E 20.6374 – juris Rn. 86). Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner im Schiebebeschluss vom 16. Januar 2025 bereits vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag gemäß § 123 VwGO verpflichtet wurde, der Antragstellerin vorläufig ab 17. Januar 2025 Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII zu bewilligen.
32
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
33
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
34
Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber – zumindest teilweise – vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
35
Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
36
Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Hilfeplanverfahrens den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin ermittelt und darauf beruhend eine im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit getroffene Hilfemaßnahme festlegt. Bis zu einer solchen Entscheidung hat die Antragstellerin ab 17. Januar 2025 einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in stationärer Form nach § 41 SGB VIII i.V.m. 34 SGB VIII, ausreichend glaubhaft gemacht.
37
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII.
38
Grundsätzlich unterliegt die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten Hilfemaßnahme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und der Fachkräfte des Jugendamtes, welche nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (sog. sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich in diesem Fall darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit gerichtlich nur auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 11 m.w.N.).
39
Will ein Betroffener – wie hier die Antragstellerin – die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, muss er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 C 16.1693 – juris Rn. 8; B.v. 17.8.2015 – 12 AE 15.1691 – juris Rn. 31; B.v. 21.2.2013 – 12 CE 12.2136 – juris Rn. 30).
40
Ein grundsätzlicher Bedarf der Antragstellerin auf Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenständigen Lebensführung im Sinne des § 41 Abs. 1 SGB VIII ist vorliegend – auch nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 29. Januar 2025 – unstreitig. Allerdings erachtet der Antragsgegner nicht die Weitergewährung der stationären Unterbringung nach § 34 SGB VIII als erforderlich, sondern eine Hilfe in Form der ambulanten Erziehungsbeistandschaft gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII als ausreichend.
41
Diese Beurteilung ist unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabs der sozialpädagogischen Fachlichkeit nicht vertretbar.
42
Wie sich aus den vorgelegten Behördenakten entnehmen lässt, wurde die Entscheidung des Antragsgegners entgegen der sozialpädagogischen Beurteilung des Jugendamtes und somit ohne sozialpädagogische Beurteilungsgrundlage getroffen. Denn aus den Behördenakten ergibt sich insbesondere, dass auf den o.g. Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2024 auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII hin die fallzuständige pädagogische Fachkraft beim Antragsgegner und deren Gruppenleitung eine Stellungnahme dahingehend abgegeben haben, dass der Antrag aus sozialpädagogischer Sicht befürwortet werde. Denn die Voraussetzung der Leistungsgewährung seien erfüllt. Aus sozialpädagogischer Sicht wurde damals somit die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige für die Antragstellerin in stationärer Form befürwortet. Dem Gericht liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Beurteilung nicht auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit vorgenommen wurde.
43
Zudem teilte die fallführende Pädagogin beim Antragsgegner der damaligen Vormundin der Antragstellerin mit E-Mails vom 9./10. Januar 2025 mit, dass die Hilfe für die Antragstellerin noch während deren Minderjährigkeit mindestens einen Tag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII umgestellt sein müsse und dass die Vormundin der Antragstellerin daher einen entsprechenden Antrag stellen solle. Nachdem die Vormundin der Antragstellerin dieser Bitte nachgekommen war und mit Schreiben vom 10. Januar 2025 „Leistungen nach § 34 SGB VIII“ beantragt hatte, erfolgte am 13. Januar 2025 beim Antragsgegner im Hinblick auf die Antragstellerin die o.g. „Entscheidung über Maßnahme“ bezüglich Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII, die sich – wie sich auch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt – ausschließlich auf den 16. Januar 2025, also den Tag vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin, bezog. Diese Entscheidung wurde unter anderem von der fallführenden Pädagogin, der Sachgebietsleitung und einem Vertreter der wirtschaftlichen Jugendhilfe unterzeichnet. Bei „Stellungnahme an WiHi“ wurde dort ausgeführt, dass die Maßnahme des betreuten Wohnens aus fachlichpädagogischer Sicht notwendig und sinnvoll sei, um die Antragstellerin zu mehr Selbständigkeit zu befähigen und sie in ihrer Entwicklung zu fördern. Sie zeige einen Bedarf, der gut durch das betreute Wohnen abgedeckt werden könne. Der Antragsgegner hat somit noch am 13. Januar 2025 entschieden, der damaligen Vormundin der Antragstellerin für den letzten Tag der Minderjährigkeit der Antragstellerin, also den 16. Januar 2025, Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII zu gewähren. Er erachtete somit eine stationäre Unterbringung der Antragstellerin im Hinblick auf den 16. Januar 2025 als weiterhin erforderlich. Inzwischen hat der Antragsgegner am 29. Januar 2025 auch einen an die ehemalige Vormundin der Antragstellerin adressierten Bescheid erlassen, in dem für die Antragstellerin im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII für den 16. Januar 2025 die Unterbringung in der Einrichtung S. gewährt wurde. In der Begründung dieses Bescheids wurde insbesondere ausgeführt, dass für die Antragstellerin ab 16. Januar 2025 vor Erreichen der Volljährigkeit und auf Antrag der Vormundin Hilfe zur Erziehung gewährt werde. Die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahme sei vom Fachbereich Jugend und Familie festgestellt worden.
44
Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner am 9. Januar 2025 in Bezug auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Dezember 2024 auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII für den Zeitraum ab dem Eintritt von deren Volljährigkeit am 17. Januar 2025 nur noch eine ambulante Erziehungsbeistandschaft gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII als erforderlich ansah; insbesondere sind aus den Behördenakten keine sachlichen Gründe erkennbar, die es für das Gericht nachvollziehbar hätten machen können, dass der Antragsgegner am 13. Januar 2025 für den 16. Januar 2025 die Voraussetzungen des § 34 SGB VIII im Hinblick auf die Antragstellerin weiterhin als gegeben ansah, das Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch am 9. Januar 2025 für den Zeitraum ab dem 17. Januar 2025, also dem Folgetag, verneinte. In der o.g. Entscheidung des Antragsgegners vom 9. Januar 2025 wurden auch von diesem selbst keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe für diese Differenzierung genannt, sondern diese lediglich allgemein gehalten damit begründet, dass der Jugendhilfebedarf aufgrund einer internen Entscheidung als ambulante Maßnahme ausgeführt wurde. Auch der Vortrag des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Denn dieser führte in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2025 zur Erklärung seiner oben dargestellten Vorgehensweise zunächst in formeller Hinsicht aus, dass die Gewährung von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII für den 16. Januar 2025 zur Wahrung der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die sich anschließende Hilfe für junge Volljährige erfolgt sei. In inhaltlicher Hinsicht verwies er lediglich allgemein gehalten darauf, dass die Jugendhilfe mit Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin deswegen nur noch in ambulanter Form als Erziehungsbeistandschaft gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 30 SGB VIII weitergeführt worden sei, weil das Jugendamt bei der Auswahl der Hilfe, die sich nach der individuellen Situation des jungen Menschen richte, beachten müsse, dass die Hilfe den Verselbständigungsprozess des jungen Menschen unterstützen müsse. Diese Hilfe könne somit auch in Form einer Erziehungsbeistandschaft gewährt werden. Es erfolgten insoweit jedoch keine weiteren, hinreichend konkreten, Ausführungen, die es für das Gericht im Hinblick auf den o.g. Gesichtspunkt der sozialpädagogischen Fachlichkeit hätten nachvollziehbar machen können, dass der Antragsgegner bezüglich der Antragstellerin für den 16. Januar 2025 noch Jugendhilfe in stationärer Form für erforderlich hielt, jedoch ab dem Eintritt von deren Volljährigkeit am 17. Januar 2025 Hilfe für junge Volljährige in ambulanter Form als ausreichend ansah.
45
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass bei der o.g. Entscheidung des Antragsgegners vom 9. Januar 2025, dass ab dem ... 2025 im Hinblick auf den nach Erreichen der Volljährigkeit fortbestehenden Jugendhilfebedarf der Antragstellerin eine ambulante Erziehungsbeistandschaft ausreichend sei, deren Schwangerschaft sowie ihre Überlegungen im Hinblick auf einen Schwangerschaftsabbruch und deren Auswirkungen auf den Jugendhilfebedarf noch nicht berücksichtigt wurde. Denn in der Begründung dieser Entscheidung wurden vom Antragsgegner hierzu keinerlei Ausführungen gemacht, sondern ersichtlich auf den Sachstand abgestellt, der von der Einrichtung im o.g. Verlaufsbericht vom 5. Dezember 2024 mitgeteilt wurde. Dies ist zwar insoweit nachvollziehbar, als der Antragsgegner nach Aktenlage (wohl) erst am 10. Januar 2025 durch die o.g. E-Mail der Einrichtung S. vom positiven Schwangerschaftstest der Antragstellerin erfuhr. Jedoch hätte der Antragsgegner im Hinblick auf den Zeitraum ab 17. Januar 2025 spätestens, nachdem ihm mit der o.g. E-Mail der Einrichtung S. vom 13. Januar 2025 mitgeteilt wurde, dass die Schwangerschaft inzwischen ärztlich bestätigt sei, den hierdurch sowie durch die Überlegungen der Antragstellerin im Hinblick auf einen Schwangerschaftsabbruch veränderten und (wohl) auch erhöhten Jugendhilfebedarf der Antragstellerin ermitteln müssen. Anschließend hätte er erneut darüber entscheiden müssen, ob angesichts dessen nicht doch die Bewilligung der beantragten stationären Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII indiziert gewesen wäre. Aus den vorgelegten Behördenakten lassen sich jedoch keine Hinweise darauf entnehmen, dass der Antragsgegner nach Kenntniserlangung von der Schwangerschaft der Antragstellerin solche Ermittlungen zu deren aktuellem Jugendhilfebedarf angestellt hat und nochmals ergebnisoffen geprüft hat, ob er seine o.g. Entscheidung vom 9. Januar 2025 weiterhin aufrecht erhält.
46
Der Antragsgegner hat damit die Grundzüge des Jugendhilferechts verkannt und sich über Grundsätze des Hilfeverfahrens hinweggesetzt (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.7.2021 – M 18 K 18.2218 – juris Rn. 97 ff.). Die Entscheidung des Antragsgegners kann daher unter keinerlei Gesichtspunkten als rechtmäßig erachtet werden.
47
Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich der hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme gegebene Beurteilungsspielraum des Antragsgegners vorliegend bis zu einer fachgerechten Überprüfung des Jugendhilfebedarfs auf Grundlage einer Entscheidung nach sozialpädagogischer Fachlichkeit (vgl. VG München, B.v. 30.8.2024 – M 18 E 24.4980 – juris m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.5.2023 – 12 S 457/23 – juris Rn. 20 ff.) allein auf die beantragte weitere Unterbringung in stationärer Form, nunmehr gemäß § 41 SGB VIII i.V.m. § 34 SGB VIII, verengt hat.
48
Es obliegt dem Jugendamt des Antragsgegners, unverzüglich den aktuellen Hilfebedarf der Antragstellerin zu ermitteln und darauf beruhend eine Entscheidung auf Grundlage sozialpädagogischer Fachlichkeit zu treffen.
49
Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
50
Zwar hatte der Antragsgegner für die Antragstellerin einen Wohnplatz in einer dezentralen Unterkunft für Asylbewerber organisiert, so dass die Antragstellerin damit nicht unmittelbar in die Obdachlosigkeit entlassen worden wäre. Mit dieser Unterbringungsform verkennt der Antragsgegner jedoch die Bedürfnisse der Antragstellerin auf weitere Integration in die Gesellschaft. Der allen Grundsätzen des Jugendhilferechts widersprechende geplante abrupte Abbruch der bisher durch das Jugendamt des Antragsgegners fachgerecht und – trotz des kurzen Zeitraums des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin in der Einrichtung S. von circa drei Monaten – bereits durchaus erfolgreich geleisteten Jugendhilfe könnte dazu führen, bereits Erreichtes wesentlich zu gefährden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragstellerin aufgrund der erst kürzlich festgestellten Schwangerschaft derzeit in einer psychischen Ausnahmesituation befindet, in der sie nach Aktenlage auch einen Schwangerschaftsabbruch plant, bereits einen Termin bei der Schwangerenkonfliktberatung wahrgenommen hat und am 4. Februar 2025 ein Vorgespräch für den Eingriff wahrnehmen wird. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin den Schwangerschaftsabbruch tatsächlich durchführen lassen wird oder sie sich doch noch gegen einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, ist auch angesichts der weitreichenden Folgen und psychischen Auswirkungen einer solchen Entscheidung zu befürchten, dass sich insbesondere die psychische Verfassung der Antragstellerin durch einen abrupten Abbruch der stationären Jugendhilfe deutlich verschlechtern könnte. Dies gilt umso mehr, als im o.g. Verlaufsbericht der Einrichtung S. vom 5. Dezember 2024 bereits für den Zeitraum vor Eintritt der Schwangerschaft ausgeführt wurde, dass die mentale Verfassung der eher schüchternen Antragstellerin im Blick behalten werden müsse und eine psychologische Abklärung für sinnvoll erachtet werde, zumal diese sehr zurückhaltend sei, wenn es darum gehe, für sich und ihre Bedürfnisse einzustehen, und bei Unterstützungsbedarf oft erst nach Ermutigung an die Betreuenden herantrete. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin auch die entsprechende Eilbedürftigkeit ausreichend glaubhaft gemacht.
51
Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.
52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.