Titel:
Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln
Normenkette:
BayBO Art. 54 S. 4, Art. 76 S. 2
Leitsatz:
Bei einer Vielzahl von brandschutzrechtlichen Mängeln, die zu einer erheblichen Gefahr iSd Art. 54 Abs. 4 BayBO führen, sind mildere Mittel als eine Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung wegen Brandschutzmängeln (erster und zweiter Rettungsweg)., Brandschutz, Nutzungsuntersagung, Rettungsweg, Gefahr
Vorinstanz:
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.01.2025 – Au 5 K 24.2033
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12390
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.440.- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte, zwangsgeldbewehrte Untersagung der Nutzung mehrerer Räume im Dachgeschoss ihres Gebäudes. Die hiergegen eingelegten Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz blieben erfolglos (VG Augsburg, B.v. 29.8.2024 – Au 5 S 24.2034; BayVGH, B.v. 3.12.2024 – 15 CS 24.1568). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechende Klage mit der Begründung abgewiesen, soweit die Klage zulässig sei, erweise sich die auf Art. 76 Satz 2 und Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützte Nutzungsuntersagung als rechtmäßig. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die Rechtssache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den vorgelegten Behördenakten in den Verfahren Az. 15 ZB 25.438 bis 440 und die Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt sind und im Übrigen auch nicht vorliegen.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Nutzungsuntersagung wegen brandschutzrechtlicher Mängel rechtmäßig ist. Der Senat teilt diese Auffassung und nimmt deshalb zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab. Lediglich ergänzend bleibt folgendes zu bemerken:
5
Die Behauptungen der Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine brandschutzrechtlichen Mängel, die zu einer erheblichen Gefahr i.S.d. Art. 54 Abs. 4 BayBO führten; im Übrigen wäre als milderes Mittel die Ertüchtigung der Rettungswege innerhalb bestimmter Frist anzuordnen gewesen, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Denn sie wiederholt im Wesentlichen lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag und ihre eigene Rechtsauffassung, ohne sich mit den sehr ausführlichen Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts in der nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise substanziell auseinanderzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2021 – 15 ZB 20.747 – juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 15 ZB 21.463 – juris Rn. 20). Der Vortrag, ihre Nachweise und insbesondere das vorgelegte Brandschutzkonzept seien nicht gewürdigt worden und die Erkenntnisse eines Augenscheinstermins in einem anderen Verfahren könnten nicht ohne Weiteres herangezogen werden, verhelfen nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung, die Rettungswege seien mangelhaft, nicht nur auf die Erkenntnisse aus dem Augenscheinstermin vom 30. April 2024, sondern u.a. auch auf die Stellungnahme des Landratsamtes vom 27. August 2024 sowie die Ausführungen des Sachbearbeiters in der mündlichen Verhandlung (S. 28 UA). Es hat sich inhaltlich ausführlich mit dem Brandschutzkonzept befasst und ausgeführt, dass dieses die Feststellungen des Landratsamtes zum ersten Rettungsweg eher stütze (S. 31 UA). Es kam daher zu der nachvollziehbaren Auffassung, die Klägerin habe die schlüssigen Darlegungen des Landratsamts zum Vorliegen einer erheblichen Gefahr insbesondere auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos nicht zu entkräften vermocht. Die Behauptung, zahlreiche Ergänzungen durchgeführt zu haben, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen, genüge nicht (S. 28 UA). Das Gericht führt zutreffend weiter aus, angesichts der vorhandenen Bausubstanz und der Vielzahl an Mängeln seien mildere Mittel als eine Nutzungsuntersagung nicht ersichtlich (S. 37 UA). Diesen Erwägungen tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen, sondern behauptet lediglich das Gegenteil.
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Da das Verwaltungsgericht seine Begründung selbständig tragend auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt hat, kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zu Art. 76 Satz 2 BayBO nicht mehr an (BayVGH, B.v. 24.10.2023 – 15 ZB 23.1479 – juris Rn. 6).
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2. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, auf. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt hier geklärt und die aufgeworfenen Rechtsfragen können anhand der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden. Ein überdurchschnittlicher Begründungsaufwand der erstinstanzlichen Entscheidung, der eine besondere Schwierigkeit nahelegen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013; sie entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).