Inhalt

VGH München, Beschluss v. 02.06.2025 – 13a ZB 25.426
Titel:

Abmarkung, Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster, Anspruch auf rechtliches Gehör, Obliegenheit, von allen Möglichkeiten, Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Darlegungsfrist, Ergänzung von Zulassungsgründen

Normenketten:
AbmG Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 2 S. 2
VwGO § 67 Abs. 4 S. 1, § 124a Abs. 4 S. 4
Schlagworte:
Abmarkung, Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster, Anspruch auf rechtliches Gehör, Obliegenheit, von allen Möglichkeiten, Gebrauch zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Darlegungsfrist, Ergänzung von Zulassungsgründen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 05.12.2024 – RO 7 K 21.2390
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12377

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2024 – RO 7 K 21.2390 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Dezember 2024 bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 199 Gemarkung P.. Auf Antrag der Beigeladenen zu 2 und 3 vom 13. September 2021 auf Grenzermittlung/Grenzwiederherstellung betreffend das Grundstück FlNr. 200 Gemarkung P. fand am 9. November 2021 ein Abmarkungstermin statt, bei dem der Kläger anwesend war. Da dieser das Abmarkungsprotokoll nicht unterzeichnet hatte, wurde ihm ein Abmarkungsbescheid (vom 10. November 2021) erteilt.
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Gegen diesen Abmarkungsbescheid erhob der Kläger am 7. Dezember 2021 Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte er dem Verwaltungsgericht mit E-Mail vom 28. November 2024 mit, er sei wegen gesundheitlicher-psychischer Belastung nicht in der Lage, dem Verhandlungstermin am 5. Dezember 2024 zu folgen (Bl. 131 VG-Akte). Das Verwaltungsgericht antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 29. November 2024, beim Kläger nach dessen Angaben eingegangen am 3. oder 4. Dezember 2024, seine Mail werde dahingehend verstanden, dass er dem Gericht mitteile, dass er zum Verhandlungstermin am 5. Dezember 2024 nicht erscheinen werde; es werde darauf hingewiesen, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (Bl. 132 ff. VG-Akte).
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Mit Urteil vom 5. Dezember 2024, dem Kläger zugestellt am 31. Dezember 2024 (Bl. 191 f. VG-Akte), wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Abmarkung sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Abmarkung habe vollzogen werden können, da der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zugelassen habe. Die Einwände des Klägers beträfen die Richtigkeit des Grenzverlaufs. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränke sich aber auf die Übereinstimmung der festgestellten Grenze mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters. Hingegen werde die Übereinstimmung des Grenznachweises im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze nicht geprüft. Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze fielen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Ausgehend vom Prüfungsumfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe das Gericht keine Zweifel, dass die Abmarkung dem Nachweis der Grundstücksgrenze im Liegenschaftskataster entspreche.
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2. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung seines Antrags hat er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 26. und 28. Februar 2025 vortragen lassen, die Berufung sei zuzulassen, da ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 3 VwGO). Er sei am Tag des Verhandlungstermins erkrankt gewesen. Seine E-Mail vom 28. November 2024 hätte, da er keinen rechtlichen Beistand gehabt habe, laienfreundlich und interessengerecht ausgelegt werden müssen. Das Gericht hätte davon ausgehen müssen, dass er mit der E-Mail nicht lediglich seine Erkrankung habe anzeigen wollen, sondern vielmehr eine Terminverlegung beantragt habe. Er habe selbstredend Interesse an der Darlegung seiner Argumente und Interessenlage in der mündlichen Verhandlung gehabt. Überdies habe ihn das Gericht nicht zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung aufgefordert. Ferner bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In das Urteil habe sein Vertrauens- und Bestandsschutz über die im Jahre 1991 festgelegten Grundstücksgrenzen keinerlei Eingang gefunden. Nach der streitgegenständlichen Vermessung liege der Wiesenstreifen nunmehr nicht mehr auf seinem Grundstück, sondern auf dem Grundstück der Beigeladenen. Wie seine Vorfahren auch benutze er den befestigten Streifen, um sein angrenzendes Feld zu bewirtschaften. Im Vertrauen darauf, dass sich der Wegstreifen auf seinem Grundstück befinde, habe er vor vielen Jahren einen Teil des Feldes aufgeschüttet, um das Gefälle zu reduzieren.
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Mit Schreiben vom 19. März 2025 haben die Bevollmächtigten erklärt, dass sie das klägerische Mandat nicht mehr fortführten. Der Senat hat die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. April 2025 darauf hingewiesen, dass die erklärte Mandatsniederlegung die Prozessbevollmächtigung nicht beende, vielmehr erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtlich wirksam werde. Anschließend hat sich der Kläger persönlich insbesondere mit Schreiben vom 3., 22. und 23. April 2025 geäußert. Mit Schreiben vom 23. April 2025 haben die Bevollmächtigten „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht, die sie im Schreiben wörtlich zitieren.
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3. Das klägerseitige Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
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a) Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409 – NJW 2003, 1924; BayVGH, B.v. 14.3.2018 – 13a ZB 18.30454 – juris Rn. 5). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305/310). Damit umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Wird ein Antrag auf Terminverlegung abgelehnt, obwohl ein „erheblicher Grund“ für die Änderung eines Termins i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegt, kann dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.11.2024 – 13a ZB 24.30803 – juris Rn. 5; B.v. 8.11.2019 – 5 ZB 19.33789 – juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 22.1.2013 – 11 LA 3/13 – juris Rn. 2 m.w.N.). In einer solchen Fallgestaltung muss entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht dargelegt werden, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs Entscheidungserhebliches vorgetragen worden wäre und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre, da ein solcher Mangel den gesamten Verfahrensstoff betrifft (vgl. dazu BVerwG, B.v. 23.12.1994 – 1 B 142.93 – juris Rn. 9; U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368 – juris Rn. 46 m.w.N.; U.v. 3.7.1992 – 8 C 58.90 – NJW 1992, 3185 – juris Rn. 8; OVG Hamburg, B.v. 11.11.2014 – 4 Bf 270/13.Z – juris Rn. 13 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 74 m.w.N.).
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Die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt allerdings voraus, dass die im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, genutzt werden. Ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (allgemeiner Grundsatz: vgl. BVerfG, B. v. 10.2.1987 – 2 BvR 314/86 – BVerfGE 74, 220/225 – NJW 1987, 1191; BVerwG, B. v. 21.7.2016 – 10 BN 1.15 – juris Rn. 8; U. v. 3.7.1992 – 8 C 58.90 – NJW 1993, 3185; BayVGH, B.v. 14.11.2024 – 13a ZB 24.30803 – juris Rn. 7; B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 20.30366 – juris Rn. 9 m.w.N.; B. v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris Rn. 7; B.v. 5.2.2016 – 9 ZB 15.30247 – juris Rn. 21; OVG Hamburg, B.v. 15.3.2024 – 3 Bf 282/23.AZ – juris Rn. 16 m.w.N.; VGH BW, B. v. 11.5.2017 – A 11 S 1002/17 – juris Rn. 7).
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Daran gemessen kann sich der Kläger vorliegend nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine E-Mail vom 28. November 2024 und die darin mitgeteilte Erkrankung nicht zum Anlass genommen habe, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen. Eine Terminverlegung hatte der Kläger in seiner E-Mail vom 28. November 2024 nicht ausdrücklich beantragt. Seine E-Mail war auch nicht etwa deshalb zwingend als Antrag auf Terminverlegung zu verstehen, weil es sich beim Kläger um einen juristischen Laien handelt oder allein dies interessengerecht gewesen wäre. Maßgeblich kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht den Kläger in seinem Antwortschreiben vom 29. November 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es seine E-Mail dahingehend verstehe, er wolle dem Gericht mitteilen, dass er zum Verhandlungstermin am 5. Dezember 2024 nicht erscheinen werde, und auch nochmals darüber belehrt hat, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Auch für den Kläger als juristischen Laien war aufgrund dieser unmissverständlichen gerichtlichen Mitteilung eindeutig erkennbar, dass der Termin nicht verlegt oder aufgehoben worden ist und stattfinden wird. Wenn der Kläger mit seiner E-Mail – wie er erst nunmehr vorträgt – tatsächlich eine Terminverlegung begehrt hatte und das Gericht ihn somit missverstanden hätte, dann wäre es seine Obliegenheit gewesen, das Verwaltungsgericht hierauf hinzuweisen. Da er das Antwortschreiben des Gerichts nach eigenen Angaben am 3. oder 4. Dezember 2024 erhalten hatte, wäre es ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, mit dem Verwaltungsgericht bis zur mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2024 um 14:00 Uhr erneut per E-Mail oder telefonisch in Kontakt zu treten. Diese zumutbare und offensichtliche Möglichkeit, sich Gehör zu verschaffen, hatte der Kläger nicht genutzt, so dass er sich nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen einer unterbliebenen Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung berufen kann.
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Soweit der Kläger noch meint, dass Gericht habe ihn nicht zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung aufgefordert, kann sich auch hieraus kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben: Zwar kann ein Gericht, um beurteilen zu können, ob ein erheblicher Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminverlegung vorliegt, gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO verlangen. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die E-Mail des Klägers vom 28. November 2024 jedoch schon nicht als Terminverlegungsantrag verstanden, so dass es auf die Glaubhaftmachung der Erkrankung als erheblicher Grund für eine Terminverlegung von vornherein nicht ankommen konnte.
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b) Die Berufung ist auch nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 – juris Rn. 34; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19).
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Eine Unrichtigkeit der Entscheidung im vorgenannten Sinn vermögen die Ausführungen des Klägers im Zulassungsantrag nicht ansatzweise darzulegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger meint, das Urteil berücksichtige seinen Vertrauens- und Bestandsschutz über zuvor festgelegte Grundstücksgrenzen nicht. Nach der „streitgegenständlichen Vermessung“ liege der Wegstreifen nun nicht mehr auf seinem Grundstück, obwohl dieser von ihm benutzt werde, um sein angrenzendes Feld zu bewirtschaften und er im Vertrauen auf sein Eigentum eine Aufschüttung vorgenommen habe. Aus derartigen Erwägungen des Vertrauens- und Bestandsschutzes kann sich von vornherein nicht ergeben, dass eine Abmarkung rechtswidrig ist. Denn abzumarken ist nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AbmG der sich aus dem Grenznachweis des Liegenschaftskatasters ergebende Grenzverlauf (vgl. Simmerding/Püschel, Bayerisches Abmarkungsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 2 AbmG Rn. 1). Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze bestritten, so kann die Abmarkung gleichwohl erfolgen, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zulässt (Art. 2 Abs. 2 AbmG). Für die Rechtmäßigkeit der Abmarkung und deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung kommt es alleine auf die Übereinstimmung des abgemarkten Grenzverlaufs mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters an, nicht aber auf die Übereinstimmung des Liegenschaftskatasters mit dem materiell rechtmäßigen Grenzverlauf, der vor den Zivilgerichten zu klären wäre (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AbmG; vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2001 – 19 ZB 99.943 – juris Rn. 4; Simmerding/Püschel, a.a.O., Art. 21 AbmG, Rn. 5, 8 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 13a ZB 24.1454 – juris Rn. 11 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht ist zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen (UA S. 6 ff.). Dass die streitgegenständliche Abmarkung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster nicht entspräche, legt der Kläger im Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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c) An diesem Ergebnis vermag auch das Vorbringen des Klägers persönlich insbesondere in seinen Schreiben vom 3., 22. und 23. April 2025 sowie der Bevollmächtigten mit Schreiben vom 23. April 2025 nichts zu ändern.
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aa) Soweit in diesen Schreiben neue, selbstständige Zulassungsgründe vorgetragen werden – und seien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe der ernstlichen Zweifel – ist bereits die Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt worden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 53). Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Ausweislich der in der Akte des Verwaltungsgerichts enthaltenen Zustellungsurkunde ist das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrungversehene Urteil vom 5. Dezember 2024 dem Kläger am 31. Dezember 2024 zugestellt worden. Hiervon ausgehend begann die zweimonatige Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2025, 0.00 Uhr und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO und § 188 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 BGB am 28. Februar 2025, 24.00 Uhr (vgl. allg. zur Fristberechnung BayVGH, B.v. 20.8.2015 – 21 ZB 15.30176 – juris Rn. 2). Die nach Ablauf dieser Frist mit Schreiben des Klägers bzw. der Bevollmächtigten vom 3., 22. und 23. April 2025 vorgebrachten neuen, selbständigen Zulassungsgründe sind deshalb von vornherein unbeachtlich.
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bb) Unabhängig davon ist jegliches Vorbringen in den Schreiben vom 3., 22. und 23. April 2025 – gleichgültig ob es sich um neue, selbstständige Zulassungsgründe oder um die Ergänzung innerhalb der Darlegungsfrist bereits den Mindestanforderungen entsprechend dargelegte Gründe handelt – unbeachtlich. Dies gilt sowohl für die Schreiben des Klägers persönlich als auch für das Scheiben der Bevollmächtigten vom 23. April 2025.
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Das Vorbringen des Klägers persönlich insbesondere in seinen Schreiben vom 3., 22. und 23. April 2025 kann mangels Postulationsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO besteht vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang. Der Kläger kann Prozesshandlungen nicht selbst wirksam vornehmen, ihm fehlt die Postulationsfähigkeit. Die Vertretungspflicht hat für alle Prozesshandlungen Geltung und umfasst daher nicht nur Sachanträge, sondern auch alle Darlegungen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BayVGH, B.v. 19.8.2016 – 9 N 15.528 – juris Rn. 25; VGH BW, B.v. 30.6.2010 – 12 S 1184/10 – juris Rn. 3 m.w.N.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, VwGO § 67 Rn. 73; Schramm in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.1.2025, VwGO § 67 Rn. 54). Unstreitig erstreckt sich der Vertretungszwang auch auf die Vertretung außerhalb der mündlichen Verhandlung, insbesondere beim Einbringen von Anträgen oder Einreichen vorbereitender Schriftsätze (Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 51 m.w.N.).
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Prozessual unbeachtlich ist ferner das Vorbringen im Schreiben der Bevollmächtigten vom 23. April 2025, mit dem diese „auf Wunsch des Klägers die durch den Kläger verfasste Stellungnahme“ eingereicht haben, die sie in diesem Schreiben wörtlich zitieren. Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfordert, dass ein Bevollmächtigter den Streitstoff eigenverantwortlich gesichtet, geprüft und durchdrungen hat. Es genügt deshalb etwa nicht, wenn ein Bevollmächtigter sich die Ausführungen eines Dritten lediglich zu eigen macht, auf Ausführungen eines Dritten ohne erkennbare eigenständige Würdigung Bezug nimmt, Vorbringen des Dritten unverändert an das Gericht weiterreicht oder dieses lediglich übernimmt (Czybulka/Siegel in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 56 m.w.N.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, VwGO, § 67 Rn. 75; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 20 m.w.N.; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 67 Rn. 15 m.w.N.; Schramm in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.1.2025, VwGO § 67 Rn. 53 m.w.N.). Daran gemessen kann das Vorbringen im Schreiben der Bevollmächtigten vom 23. April 2025 nicht berücksichtigt werden, da lediglich – wie im Schreiben selbst eingangs ausgeführt – eine „durch den Kläger verfasste Stellungnahme eingereicht“ wurde. Diese Stellungnahme wurde als wörtliches Zitat in das Schreiben übernommen. Anhaltspunkte für eine eigenverantwortliche Sichtung, Prüfung und Durchdringung durch die Bevollmächtigten sind nicht ansatzweise erkennbar.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).