Titel:
Marathonveranstaltung (München, Marathon), straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, Beschränkung auf eine Veranstaltung im Jahr, vorgeschaltetes Auswahlverfahren bei mehreren Bewerbern, Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung, Ausschluss aus dem Auswahlverfahren wegen fehlender Zustimmung der Bayerischen, Schlösserverwaltung zu einer doppelten Laufrunde durch den Englischen, Garten
Normenketten:
StVO § 29 Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
Schlagworte:
Marathonveranstaltung (München, Marathon), straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis, Beschränkung auf eine Veranstaltung im Jahr, vorgeschaltetes Auswahlverfahren bei mehreren Bewerbern, Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung, Ausschluss aus dem Auswahlverfahren wegen fehlender Zustimmung der Bayerischen, Schlösserverwaltung zu einer doppelten Laufrunde durch den Englischen, Garten
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 16.04.2025 – M 23 S 25.1170
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12354
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre weitere Berücksichtigung in einem Auswahlverfahren, das die Antragsgegnerin der von mehreren Bewerbern beantragten Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für den M Marathon für die Jahre 2025 und 2026 vorgeschaltet hat.
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In der Landeshauptstadt M findet seit langem einmal im Jahr ein Marathonlauf (München Marathon) statt. Veranstalter ist jeweils ein privater Anbieter, der aufgrund der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen eine Erlaubnis nach § 29 StVO benötigt.
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In den Richtlinien der Antragsgegnerin für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund (Veranstaltungsrichtlinien) ist festgelegt, dass aufgrund der erheblichen verkehrlichen Auswirkungen jährlich maximal eine Marathonveranstaltung durchgeführt werden kann. Vorgegebener Zeitpunkt ist ein Sonntag im Oktober nach Beendigung des Oktoberfestes. Um interessierten Unternehmen möglichst frühzeitig Planungssicherheit geben zu können, wird die Durchführung des Marathons nach den Richtlinien für jeweils zwei aufeinanderfolgende Jahre durch einen Veranstalter ermöglicht. Sollten bis zum genannten Termin mehrere Konzepte vorgelegt werden, entscheide die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, bei mehreren gleich vertretbaren Konzepten das Los.
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Im Januar 2024 veröffentlichte die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Durchführung von Marathonveranstaltungen in den Jahren 2025 und 2026. Danach musste ein entsprechender Antrag bis spätestens zum 31. März 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangen sein. Dieser habe u.a. Angaben zur Strecke sowie Detailpläne zum Verkehrskonzept zu enthalten. Zu weiteren Punkten, auf die in dem Antrag einzugehen sei, heißt es: „Bei der Nutzung von (städtischem) Privatgrund als Laufstrecke ist das Einverständnis des Eigentümers vorzulegen.“ Ferner findet sich der Hinweis, dass später eingegangene Anträge nicht berücksichtigt werden können und die vollständigen Antragsunterlagen in schriftlicher wie digitaler Form einzureichen sind, sowie auf die vorgenannten Auswahlkriterien.
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Innerhalb der Frist reichten drei Bewerber, u.a. die Antragstellerin, einen Antrag ein. Sie wollen allesamt mehrere Laufdisziplinen anbieten und bewerben sich für die Marathondistanz mit einer Laufstrecke, die durch die im Eigentum des Freistaats Bayern stehende staatliche Parkanlage Englischer Garten führt. Die beiden Konkurrenten sehen, der tradierten Strecke der letzten Jahre folgend, eine (lange) Runde und damit einfache Inanspruchnahme des EG s vor (Ein-Runden-Konzept). Nach dem Plan der Antragstellerin hingegen wird im Wesentlichen eine (kürzere) Runde doppelt und dementsprechend zweimal durch den EG gelaufen (Zwei-Runden-Konzept). Als Veranstaltungsdatum genannt werden jeweils der 12. Oktober 2025 sowie der 11. Oktober 2026.
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Zu der im Mittelpunkt des Rechtsschutzverfahrens stehenden Frage des Einverständnisses der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (Bayerische Schlösserverwaltung) – Verwaltung des EG M – hinsichtlich der Nutzung des EG s lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Am 6. März 2024 fragte die Antragstellerin unter Vorlage eines Streckenplans bei der Verwaltung des EG s u.a. an, ob die geplante Streckenführung (mit Zwei-Runden-Konzept) realisierbar sei. Am 7. März 2024 teilte diese mit, eine Genehmigung könne nicht erteilt werden. Ein Kriterium dafür sei angesichts der Vielzahl von Nutzungsanfragen u.a., ob es sich um eine langjährig etablierte Veranstaltung durch denselben Veranstalter handle, d.h. letztlich um die Erneuerung eines bereits genehmigten Veranstaltungsumfangs, oder, wie im Fall der Antragstellerin, um eine solche eines neuen Organisators mit geändertem Streckenverlauf. Dagegen wandte die Antragstellerin ein, dass die Anfrage im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für eine etablierte Laufveranstaltung erfolge und eine Gleichbehandlung neuer Bewerber geboten sei.
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Daraufhin prüfte die Verwaltung des EG s die Anfrage erneut und übersandte der Antragstellerin am 18. März 2024 eine Nachricht, in der es u.a. heißt: „Wie bereits mitgeteilt, muss der M Marathon an sich als Traditionsveranstaltung im EG eingestuft werden. Da die Vergabe der Durchführung des Marathons durch die Stadt München per Ausschreibung erfolgt, wird in diesem speziellen Fall, unabhängig vom Organisator, der letztendlich den Zuschlag der Stadt München erhält, die Laufveranstaltung bewertet. Ausschlaggebend ist, dass sich der Veranstaltungsrahmen maximal in dem bisherigen Umfang bewegt. Ein entsprechender Mietvertrag mit den noch festzulegenden Regelungen ist möglich.“ Ferner heißt es: „Diese Zusage erfolgt vorbehaltlich des noch abzuschließenden Mietvertrages, welcher nur unter der Bedingung abgeschlossen wird, dass der Bewerber den Zuschlag der Stadt München für die Ausrichtung des München Marathons erhält.“ Zu den „Fragen vom 06.03.24“ ist angeführt: „Die genaue Streckenplanung wird vor Vertragsschluss vereinbart, der Mietvertrag wird nach Vereinbarung immer Anfang des jeweiligen Jahres angefertigt“.
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In ihren bei der Antragsgegnerin eingereichten Antragsunterlagen führt die Antragstellerin aus, die Verwaltung des EG s habe für den Fall einer Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten der Nutzung der Anlage zugestimmt, und gibt das vorgenannte Einverständnis im Wortlaut wieder. Dabei fehlen allerdings die Passage, wonach der Veranstaltungsrahmen sich maximal in dem bisherigen Umfang bewegen dürfe, sowie der Hinweis darauf, dass die genaue Streckenplanung vor Vertragsschluss vereinbart werde.
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Bei der Bewertung der Anträge kam die Antragsgegnerin zunächst zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe das beste Verkehrskonzept eingereicht. Ihre vorgesehene Strecke führe, insbesondere aufgrund der doppelten Laufrunde und der damit einhergehenden geringeren Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, zu der geringsten verkehrlichen Belastung. Deswegen teilte sie Mitte August 2024 der Antragstellerin sowie den beiden Konkurrenten mit, sie beabsichtige die Auswahl der Antragstellerin.
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Am 21. Oktober 2024 wandte sich der Verwaltungsvorstand des EG s an die Antragsgegnerin. Der Presse habe er entnommen, dass die Antragstellerin den Zuschlag für den M Marathon 2025 erhalten solle und mit zwei Laufrunden durch den EG plane. Der M Marathon werde als Traditionsveranstaltung in der Parkanlage angesehen. Ausschlaggebend für die Zulassung und den Abschluss eines Mietvertrags mit dem Veranstalter sei daher, dass sich der Veranstaltungsrahmen maximal in dem bisherigen Umfang bewege. Einer Ausweitung der Nutzung könne folglich nicht zugestimmt werden. Das sei der Antragstellerin im Rahmen ihrer Voranfrage auch mitgeteilt worden. Dies bedeute für den München Marathon, dass eine doppelte Durchquerung des EG s auszuschließen sei, da dies eine doppelte Belastung und zeitliche Ausweitung der Sperrungen zu Lasten aller Erholungssuchenden bedeutete. In diesem Sinn benachrichtigte der Verwaltungsvorstand auch die Antragstellerin.
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Daran schlossen sich direkte Gespräche zwischen der Verwaltung des EG s und der Antragstellerin sowie zahlreiche Nachfragen der Antragsgegnerin bei diesen beiden an. Dabei stellte die Verwaltung des EG s zunächst eine Prüfung des Zwei-Runden-Konzepts in Aussicht und erklärte schließlich im Laufe des Novembers 2024 ihr Einverständnis mit dessen Erprobung im Jahr 2025. Sollten sich dabei keine Probleme ergeben, sei eine Wiederholung 2026 nicht ausgeschlossen. Eine Zusage für beide Jahre könne im Vorhinein jedoch nicht gegeben werden.
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Anfang Dezember 2024 teilte die Antragsgegnerin den Bewerbern mit, sie beabsichtige, die Bewerbung der Antragstellerin aus formalen Gründen nicht zu berücksichtigen und die Beigeladene zu 2 auszuwählen. Dazu hörte sie die Antragstellerin sowie die Beigeladene zu 1 mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 an und gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 19. Dezember 2024.
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Am 13. Dezember 2024 übermittelte die Antragstellerin der Antragsgegnerin ein Schreiben vom selben Tage des der Verwaltung des EG s übergeordneten Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, an das sie sich zwischenzeitlich gewandt hatte. Dort wird der Antragstellerin nunmehr in Aussicht gestellt, dass die vorgeschlagene neue Streckenführung im EG in den Jahren 2025 und 2026 insgesamt zweimal erprobt werden kann.
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Mit Auswahlbescheid vom 10. Februar 2025 verfügte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin sowie der Beigeladenen zu 1, dass ihre Anträge auf Durchführung einer Marathonveranstaltung in M für die Jahre 2025 und 2026 im Verfahren gemäß § 29 StVO nicht weiter berücksichtigt werden. Gegenüber der Beigeladenen zu 2 sprach sie mit Bescheid vom selben Tage aus, ihr Antrag werde weiter berücksichtigt, und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es gegenüber der Antragstellerin, bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Anträge habe kein Einverständnis der Bayerischen Schlösserverwaltung mit der doppelten Laufrunde im EG vorgelegen. Ein solches wäre zwar in dem Schreiben des Finanzministeriums vom 13. Dezember 2024 zu sehen, dieses könne nach Fristablauf aber nicht mehr berücksichtigt werden.
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Dagegen hat die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und im Wesentlichen die Aufhebung der Begünstigung der Beigeladenen zu 2 sowie die Verpflichtung zur weiteren Berücksichtigung ihres eigenen Antrags beantragt. Zugleich begehrte sie im Wege des Eilrechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren Berücksichtigung ihres Antrags sowie ergänzend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Auswahlbescheid zugunsten der Beigeladenen zu 2. Diese Anträge hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. April 2025 abgelehnt. Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin sei voraussichtlich rechtmäßig, weil das erforderliche Einverständnis zu der Nutzung des EG s innerhalb der Bewerbungsfrist nicht vorgelegen habe. Dies zeige das am 21. Oktober 2024 übersandte Schreiben der Bayerischen Schlösserverwaltung, dem zufolge eine doppelte Durchquerung des EG s auszuschließen sei. Selbst wenn es sich dabei um keine Ausschlussfrist gehandelt hätte, habe die Antragsgegnerin die erstmalige Zustimmung in Form des Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2024 ermessensfehlerfrei als verspätet bewertet und die Antragstellerin zu Recht aus formellen Gründen ausgeschlossen.
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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Beigeladene zu 1 hat sich nicht zur Sache geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 beantragt die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Beschwerde und schließt sich dem Vorbringen der Antragsgegnerin an.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern wäre. Danach ist weder die weitere Berücksichtigung der Antragstellerin im Verfahren nach § 29 StVO einstweilig anzuordnen noch die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den die Beigeladene zu 2 begünstigenden Auswahlbescheid wiederherzustellen. Dabei kann dahinstehen, ob die Antragstellerin, was die Antragsgegnerin in Frage stellt, die geplante Veranstaltung angesichts der kurzen verbleibenden Zeit für die organisatorische Vorbereitung noch erfolgreich durchführen könnte. Ebenfalls keiner näheren Erörterung bedarf, dass die innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellten Anträge ihrem Wortlaut nach nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Auswahlbescheid zielen. Ein isolierter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wäre aber von vornherein ungeeignet, die Rechtsposition der Antragstellerin zu verbessern, so dass es unter beiden Gesichtspunkten an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlen könnte. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Berücksichtigung der Antragstellerin im weiteren Verfahren, an dem die Antragstellerin nach ihrem am 3. Juni 2025 nachgereichten Schriftsatz festhalten möchte, ist jedenfalls unbegründet. Damit scheidet auch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auswahl der Beigeladenen zu 2 aus.
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1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Besonders hohe Anforderungen gelten dabei, wenn die begehrte Anordnung eine Entscheidung in der Hauptsache endgültig vorwegnimmt. So liegt es hier. Eine weitere Berücksichtigung der Antragstellerin führte zwar nicht unmittelbar zu einer Verdrängung der beigeladenen Konkurrenten, wohl aber dazu, dass sich deren Positionen im weiteren Auswahlverfahren verschlechterten. Dies gilt hier umso mehr, als die Antragstellerin nach der ersten Bewertung der Antragsgegnerin das beste Verkehrskonzept vorgelegt hatte. Gerechtfertigt ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nur ausnahmsweise dann, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3.13 – NVwZ-RR 2014, 558 Rn. 5, 7). Ferner ist bei der gerichtlichen Korrektur in Konkurrenzsituationen auch deshalb Zurückhaltung geboten, weil der Verwaltung regelmäßig ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der durch das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 7).
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2. Eine Laufveranstaltung über öffentlichen Straßengrund, wie sie hier inmitten steht, nimmt die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch und bedarf daher einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), die eine erforderliche Sondernutzungserlaubnis nach Straßenrecht umfasst (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Verwaltung (vgl. Sauthoff in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 29 StVO Rn. 36). Angesichts der erheblichen Auswirkungen eines Marathonlaufs mit zuletzt etwa 26.500 Teilnehmern in einer Großstadt auf den öffentlichen Verkehr ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Veranstaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin festgelegt wird, dass jährlich maximal eine solche Veranstaltung zugelassen werden kann. Ferner bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin in Anbetracht der damit geschaffenen Knappheit und Konkurrenzsituation der Erteilung der Erlaubnis nach § 29 StVO ein Auswahlverfahren vorschaltet, dessen Ergebnis als solches angefochten werden kann (vgl. dazu auch Sauthoff a.a.O. Rn. 54; ders. in Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 1293).
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Diese Auswahlentscheidung steht der Natur der Sache nach ebenfalls im Ermessen der Behörde, das gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Wahrung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens auszuüben ist. Dazu gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser gebietet eine Auswahl aufgrund sachgerechter Kriterien sowie angesichts der Konkurrenzsituation eine transparente Gestaltung des Verfahrens, damit die Bewerber sich darauf einstellen können (vgl. dazu auch Sauthoff in MüKo StVR, § 29 StVO Rn. 54; ders. in Öffentliche Straßen Rn. 1293; s. auch BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 23 und VG München, B.v. 28.3.2023 – M 7 E 23.117 – juris Rn. 28, jeweils zur Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen).
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3. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich ist und diese damit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Bei einer summarischen Prüfung ist der Ausschluss der Antragstellerin aus dem weiteren Verfahren nach § 29 StVO wegen unzureichenden Einverständnisses der Bayerischen Schlösserverwaltung mit der zur Bewerbung gestellten doppelten Laufstrecke durch den EG vor Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zu beanstanden.
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a) Wenn die Antragsgegnerin die Berücksichtigung im Erlaubnisverfahren nach § 29 Abs. 2 StVO davon abhängig macht, dass die Bewerber ein Einverständnis der Eigentümer vorlegen, deren nicht auf öffentlichen Straßen liegender „Privatgrund“ durch den Lauf in Anspruch genommen werden soll, stellt die Beschwerde dies nicht substantiiert in Frage, erscheint das aber auch unproblematisch. Die Erlaubnis nach § 29 StVO ergeht zwar unbeschadet der Rechte Dritter (vgl. dazu Sauthoff in MüKo StVR, § 29 StVO Rn. 55). Jedenfalls in einer Konkurrenzsituation ist es jedoch sachgerecht, mit Blick auf die Belange der Mitbewerber solche Bewerbungen von vornherein auszuschließen, deren Umsetzung aufgrund fehlender Zustimmung des Eigentümers der benötigten Grundstücke bei Ablauf der Bewerbungsfrist äußerst zweifelhaft ist.
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b) Nach diesem Zweck des Kriteriums ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin dieses im Sinn einer grundsätzlichen Zustimmung zu der Inanspruchnahme des privaten Grunds als solcher und den groben Zügen der Laufstrecke (hier: Ein- oder Zwei-Runden-Konzept) versteht.
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c) Ferner ist es ermessensgerecht, wenn die Antragsgegnerin dieses Einverständnis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Einreichung der Anträge verlangt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es angesichts des erforderlichen zeitlichen Vorlaufs für die Organisation einer solchen Großveranstaltung notwendig, möglichst frühzeitig den Bewerber auszuwählen, der in dem Verfahren nach § 29 StVO weiter berücksichtigt werden soll. Insofern dient die Vorlage der Zustimmung innerhalb der Bewerbungsfrist auch der Rechtssicherheit aller Beteiligten und nicht zuletzt der Chancengleichheit neuer Bewerber wie der Antragstellerin, die nicht auf Konzepte sowie Vertragspartner der Vorjahre zurückgreifen können (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 10.7.2000 – 4 ZE 00.1736 – juris Rn. 4). Dieses Verständnis steht in Einklang mit dem Erklärungsgehalt der veröffentlichten Bedingungen, die insbesondere vorsehen, dass die „vollständigen Antragsunterlagen“ einzureichen sind, so dass auch den Erfordernissen des Transparenzgebots Genüge getan ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin selber die Vorgabe in diesem Sinn aufgefasst. So heißt es in einer E-Mail an die Verwaltung des EG s vom 13. März 2024: „Da die zeitliche Abgabefrist des KVR, 31.3.2024, uns drängt, sind wir darauf angewiesen, alle erforderlichen Unterlagen einschließlich Ihrer Zustimmung rechtzeitig einzureichen.“
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d) Das danach erforderliche grundsätzliche Einverständnis der Bayerischen Schlösserverwaltung mit der doppelten Laufrunde durch den EG lag bei Fristablauf am 31. März 2024 nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ergibt sich dies insbesondere aus dem am 21. Oktober 2024 übermittelten Schreiben des Verwaltungsvorstands des EG s an die Antragstellerin, das sich dagegen verwahrt.
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Dieses kann auch nicht als Widerruf eines ursprünglich durch die bearbeitende Mitarbeiterin erteilten Einverständnisses verstanden werden. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Versagung der Zustimmung zu dem Zwei-Runden-Konzept eindeutig aus der Nachricht der Verwaltung des EG s vom 18. März 2024 ergibt. Ebenfalls keiner Erörterung bedarf, ob die Antragstellerin dies durch Auslassungen in der mit der Bewerbung eingereichten Erklärung – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – bewusst verschleierte, eine Ungewissheit in Kauf genommen hat oder es sich schlicht um ein Missverständnis handelte.
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Denn der Erklärung vom 18. März 2024 lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Verwaltung des EG s mit der neuartigen doppelten Laufrunde durch die Parkanlage einverstanden war. Dagegen sprach insbesondere die Vorgabe, der Veranstaltungsrahmen habe sich maximal in dem bisherigen Umfang zu bewegen. Denn die tradierte Laufstrecke der letzten Jahre führte jeweils nur in einer Runde durch den EG . Wenn die Antragstellerin demgegenüber darauf verweist, im Jahr 2021 seien dort ebenfalls zwei Runden gelaufen worden, verfängt das nicht. Denn dabei handelte es sich, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, um eine (einmalige) Ausnahme während der Corona-Pandemie. So heißt es in einer Pressemitteilung vom 5. Oktober 2021: „Das Veranstaltungskonzept wurde den aktuellen Bestimmungen angepasst, sodass ein sicherer Start für alle Beteiligte am 10.10.2021 möglich ist. In diesem Jahr ist Dreh- und Angelpunkt das Olympiastadion, mit Start und Ziel für alle Wettbewerbe. Auch die Streckenführung wurde modifiziert und auf die Halbmarathondistanz verkürzt“ (abrufbar unter www.muenchenmarathon.de). Ferner findet sich in der Nachricht vom 18. März 2024 auf die ausdrückliche Frage, ob die geplante Streckenführung (mit Zwei-Runden-Konzept) realisierbar ist, allein die Antwort, die genaue Streckenplanung werde vor Vertragsschluss vereinbart. Dies lässt sich vom Horizont eines objektiven Empfängers her nicht als grundsätzliche Zustimmung zu diesem neuen Konzept verstehen.
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Daraus folgt zugleich, wie vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, dass das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 13. Dezember 2024 nicht als Konkretisierung der Erklärung vom 18. März 2024 verstanden werden kann, sondern erstmals die erforderliche grundsätzliche Zustimmung zu der doppelten Laufrunde durch den EG in den Jahren 2025 und 2026 enthielt. Diese war nach den o.g. Vorgaben verspätet.
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e) Der Einwand der Beschwerde, auch die Beigeladenen verfügten über keine rechtlich verbindlichen Zusagen, sondern nur solche unter Vorbehalt, die die Details der Streckenführung sowie Auflagen einem abzuschließenden Vertrag vorbehielten, greift nach dem Vorstehenden nicht durch. Denn die Antragsgegnerin verlangt ermessensfehlerfrei allein eine grundsätzliche Zustimmung zu der geplanten Nutzung, die – wie ausgeführt – auch den Umfang der Inanspruchnahme umfasst.
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f) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Beigeladenen könnten die Bedingungen der Verwaltung des EG s, etwa dass die Gastronomiebetriebe wie der Chinesische Turm während des Marathons erreichbar bleiben müssten, nicht erfüllen. Soweit dies darauf zielt, die Bayerische Schlösserverwaltung hätte deswegen kein Einverständnis mit diesen Konzepten erteilen dürfen, geht das nach dem Vorstehenden fehl: Die Antragsgegnerin stellt berechtigter Weise allein darauf ab, ob die Zustimmung der Eigentümer privater Grundstücke vorliegt. Soweit die Antragstellerin aus ihrer tatsächlichen Annahme ableitet, die Antragsgegnerin hätte die Anträge der Bewerber ebenfalls zurückweisen oder allseits Nachbesserung zulassen müssen, verfängt das ebenfalls nicht. Es ist weder substantiiert dargelegt noch greifbar, dass die von der Beschwerde genannten Konflikte nicht in der Detailplanung vor Abschluss der zu treffenden Vereinbarung bewältigt werden könnten. Wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt, prüft die Verwaltung des EG s angesichts der Konkurrenz um die Veranstaltung des München Marathons Einzelheiten üblicherweise erst nach der endgültigen Auswahlentscheidung und stimmt Lösungen sowie etwaige Kompromisse mit dem erfolgreichen Bewerber vor Ort ab. Dies stellt – anders als die fehlende Zustimmung zu der doppelten Laufrunde – die geplante Veranstaltung dieses Bewerbers als solche nicht grundlegend in Frage.
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g) Wenn die Antragstellerin meint, das Abstellen auf das Einverständnis der Bayerischen Schlösserverwaltung für zwei aufeinanderfolgende Jahre benachteilige neue Bewerber, geht dies bereits von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn diese können, wie die Bewerbung der Beigeladenen zu 2 zeigt, sich durchaus an der tradierten Strecke orientieren. Soweit neue Konzepte neuer Bewerber von der Bayerischen Schlösserverwaltung kritisch gesehen werden und grundsätzlich der Erprobung bedürfen, hat die Antragsgegnerin keinen Einfluss auf deren Willensbildung und erscheint das Verlangen des Einverständnisses für beide Jahre, für die die Auswahlentscheidung gilt, gleichwohl auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Chancengleichheit gerechtfertigt.
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4. Demnach ist, wie bereits angeklungen, auch kein Raum dafür, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Auswahlbescheid zugunsten der Beigeladenen zu 2 anzuordnen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch diese Auswahlentscheidung selbst bei deren unterstellter Rechtswidrigkeit ausgeschlossen, da die Bewerbung der Antragstellerin zu Recht nicht berücksichtigt worden ist.
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5. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Da die anwaltlich vertretene Beigeladene zu 2 einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragstellerin ihr die entstandenen außergerichtlichen Kosten erstattet (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beigeladene zu 1 hingegen, die sich nicht mit einem eigenen Antrag am Verfahren beteiligt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
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6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).