Titel:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W 2 Professur an einer Universität, Zweierliste, Dokumentation der Auswahlentscheidung, Pädagogische Eignung, Beurteilungsspielraum, Deskriptive Anforderungsmerkmale
Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Stellenbesetzung, W 2 Professur an einer Universität, Zweierliste, Dokumentation der Auswahlentscheidung, Pädagogische Eignung, Beurteilungsspielraum, Deskriptive Anforderungsmerkmale
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12324
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 43.163,26 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der 1973 geborene Antragsteller (Besoldungsgruppe W 2) wendet sich gegen die Besetzung der Professur „Allgemeine BWL mit Schwerpunkt Investition und Finanzierung im Bereich erneuerbarer Energien“ bei der Antragsgegnerin, welche im Juni 2024 ausgeschrieben worden ist. Aktuell steht der Antragsteller in Diensten der Hochschule X. im Bundesland H.
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Die Professur war mit ähnlich lautendem Ausschreibungstext bereits zweimal ausgeschrieben worden. Betreffend das erste Verfahren teilte die Hochschule dem Antragsteller mit E-Mail vom ... Februar 2023 mit, dass es zu wenige Bewerber für die Bildung einer Berufungsliste gebe und die Stelle erneut ausgeschrieben werde.
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Im zweiten Verfahren zogen alle Listenplatzierten ihre Bewerbung zurück. Die Hochschule teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom … Mai 2024 mit, dass das Berufungsverfahren aufgrund aktueller Entwicklungen ohne Besetzung der ausgeschriebenen Professur abgebrochen worden sei. Die Professur werde in Kürze mit geänderter Denomination neu ausgeschrieben. Gegen den Abbruch des zweiten Auswahlverfahrens hat die Antragstellerpartei ebenfalls um vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht München (M 5 E 25.3072) nachgesucht. Mit Beschluss vom 30. Mai 2025 hat das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Berufungsverfahren fortzuführen, abgelehnt.
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Auf die nun insgesamt dritte Ausschreibung gingen 24 Bewerbungen ein. Sieben Bewerber, darunter der Antragsteller sowie der Beigeladene, wurden zu einer Probelehrveranstaltung eingeladen. Direkt nach der Probelehrveranstaltung und Gesprächen der Bewerber mit dem Berufungsausschuss hat der Berufungsausschuss in seiner Dritten Sitzung am … Dezember 2024 (Blatt 369 der Behördenakte) eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Es ist beschlossen worden, dass lediglich der Beigeladene sowie ein weiterer Bewerber berufungsfähig seien. Auf Antrag (Blatt 223 der Behördenakten) stimmte die Hochschulleitung der Zulassung einer Zweierliste zu (Blatt 224 der Behördenakte). In einer abschließenden Sitzung am *. Januar 2025 wurde die Reihung der beiden verbleibenden Listenkandidaten vorgenommen und mit Auswahlvermerk vom … Januar 2025 der Hochschulleitung vorgelegt.
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Im Auswahlvermerk vom … Januar 2025 (Blatt 348 Rückseite der Behördenakte) ist ausgeführt, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht listenfähig sei. Der Antragsteller sei im Pflichtlehrvortrag auf die eigentliche Aufgabenstellung – die Investition und Finanzierung von erneuerbare Energien-Projekten außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – nicht eingegangen, sondern habe dies nur tangiert. In dem zweiminütigen Mini-Case sei er viel zu schnell auf das Konzept des Leverage Effekts eingegangen und habe versäumt, das Rendite-Risiko Verhältnis mit einzubeziehen. Eine Darstellung der Besonderheiten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die Herausarbeitung der Unterschiede in der Vermarktung von Erneuerbare-Energie-Projekten innerhalb und außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes habe in weiten Zügen gänzlich gefehlt. Auf einige Punkte sei er überhaupt nicht eingegangen. Im Wahlvortrag habe der Antragsteller eine qualitative Erörterung rund um das Gebäudeenergiegesetz vorgenommen, ohne einen Bezug zu den Themen Investition und Finanzierung herzustellen. Die Frage, wie die Finanzierung der Energiewende erfolgen solle, sei unbeantwortet geblieben. Aus Sicht des Auditoriums sei unklar, welche Lerninhalte der Antragsteller habe vermitteln wollen. Aus pädagogischer Sicht sei der Antragsteller deshalb für die ausgeschriebene Professur als „nicht geeignet“ eingestuft worden. Insbesondere wegen der schlechten didaktischen Leistung sei das Gesamturteil des Antragstellers „bedingt bis nicht geeignet“.
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Mit E-Mail vom … März 2025 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er bei der Besetzung der Stelle nicht habe berücksichtigt werden können. Am … März 2025 hat der Antragsteller Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung erhoben, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Am 25. März 2025 hat der Antragsteller um Eilrechtschutz nachgesucht und mit Schriftsatz vom 13. Mai 2025 klarstellend beantragt,
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Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene W2-Professur „Allgemeine BWL mit Schwerpunkt Investition und Finanzierung im Bereich erneuerbarer Energien“ mit der Kennziffer P117 mit dem Beigeladenen (Name des Beigeladenen) zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung seitens der Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes getroffen wurde.
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Die Erstellung lediglich einer Zweier-Liste sei vorliegend schon Ausdruck eines nicht rechtmäßigen Berufungsverfahrens. Auch sei der Beigeladene für die Stelle ungeeignet. Die Stellenausschreibung führe aus, dass Berufserfahrung im Bereich der erneuerbaren Energien und der guten Kontakte zu Verbänden und Verwaltung sowie zu nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen sehr vorteilhaft seien. Diese Voraussetzungen seien beim Beigeladenen nicht erfüllt.
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Auch ergebe sich aus den Protokollen der Berufungskommission nicht, wie diese zu der Einschätzung komme, dass einige Kandidaten ungeeignet seien, andere hingegen schon. Lediglich die Stellungnahme des Berichterstatters Prof S. und der Berufungsvorschlag von Prof. W. enthielten hierzu Ausführungen. Die wesentlichen Entscheidungsgründe der Berufungskommission seien nicht klar und sachlich dargelegt.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Eignung, Leistung und Befähigung des Antragstellers seien im Rahmen der Bewerberauswahl sachgerecht einbezogen worden. Ausschlaggebend für die Nichtberücksichtigung des Antragstellers sei seine Vorstellung in der Probelehrveranstaltung und im Bewerbungsgespräch mit dem Berufungsausschuss. Der Antragsteller habe seine Motivation und Vision für die Gestaltung und Weiterentwicklung des Bachelorstudiengangs „Management erneuerbarer Energien“ im Vergleich zu den anderen Mitwettbewerbern nicht überzeugend genug vermitteln können. Der Beigeladene sei ein überdurchschnittlich geeigneter Experte. Er verfüge über alle im Anforderungsprofil als zwingende Auswahlkriterien aufgestellte Anforderungen. Auch die als vorteilhaft beschriebenen Auswahlkriterien wie Berufserfahrung im Bereich erneuerbarer Energien, gute Kontakten zu Unternehmen der Praxis sowie zu Startup Unternehmen und hochschulübergreifenden Initiativen zur Förderung innovativer Projekte im Umfeld der erneuerbaren Energien seien in der Person des Bewerbers erfüllt.
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Der ausgewählte Bewerber ist mit Beschluss vom 1. April 2024 zum Verfahren beigeladen worden. Er hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst im Verfahren geäußert.
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten auch im Verfahren M 5 E 25.3072 verwiesen.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
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2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Berufungsverfahren für die ausgeschriebene Professur ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung des Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers als übergangenem Bewerber lässt sich nur vor der Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95; auf die Ruferteilung an den Beigeladenen kommt es nicht an vgl. BVerwG, U.v. 20.10.2016 – 2 C 30/15 – NVwZ-RR 2017, 736). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren des Antragstellers, die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Antragsgegner die Ernennung des Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.
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3. Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Antragsteller grundsätzlich nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist.
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Der Antragsteller hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, das heißt einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 Verfassung für den Freistaat Bayern (BV) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746; B.v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – NVwZ 2008, 194; BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 36.04 – juris).
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Die Ermittlung des – gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung – am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist (BayVGH, B.v. 3.7.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 6).
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Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Kandidaten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Der Bewerber hat daher einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Auswahl (BVerwG, U.v. 25.8.1988 – 2 C 28/85 – juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 – 3 CE 11.605 – BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 – M 5 E 12.2637 – juris).
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Aus der Verletzung dieses Anspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung. Vielmehr ist es im Hinblick auf den Beurteilungs- und Ermessensspielraum des Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris).
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Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 26.11.2010 – 2 BvR 2435/10 – NVwZ 2011, 746). Aufgrund der Verfahrensabhängigkeit des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden subjektiven Rechts und der Garantie von Art. 19 Abs. 4 GG sind die Verwaltungsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten gehalten, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95).
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Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze (z.B. BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200; BVerfG, B.v. 20.9.2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167; BVerwG, U.v. 4.11.2010 – 2 C 16/09 – BVerwGE 138, 102) gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise (BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris). Erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, hat ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle zunächst nicht besetzt wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i.V.m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation eines Bewerbers für die Hochschullehrerstelle zusteht. Der Beurteilung der Eignung eines Bewerbers wohnt ein prognostisches Element inne. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere dem Berufungsausschuss, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (zum Ganzen: BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18; B.v. 11.8.2010 – 7 CE 10.1160 – juris Rn. 20 m.w.N.). Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris).
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Die der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll, oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, B.v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 – juris; B.v. 9.7.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 20; OVG NW, B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 24; vgl. zum Dokumentationserfordernis bei der Besetzung von Professorenstellen BayVGH, B.v. 1.2.2017 – 7 CE 16.1989 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – NVwZ-RR 2017, 794, juris Rn. 4; B.v. 10.2.2016 – 6 B 33/16 – NVwZ 2016, 868, juris Rn. 7; OVG SH, B.v. 22.8.2018 – 2 MB 16/18 – juris Rn. 9; OVG LSA, B.v. 1.7.2014 – 1 M 58/14 – NJOZ 2014, 1509, juris Rn. 6; VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – juris Rn. 21; VG Berlin, B.v. 11.4.2014 – VG 7 L 100.14 – BeckRS 2014, 50116; VG Frankfurt (Oder), U.v. 24.8.2012 – 3 K 241/09 – juris Rn. 66 ff.).
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Zudem ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Begründungstiefe einer Auswahlentscheidung umso höher sind, je weiter das Besetzungsverfahren fortgeschritten ist (VG München, B.v. 13.11.2017 – M 5 E 17.4125 – juris Rn. 23). Eine stichwortartige Zusammenfassung der Lehrproben ist erforderlich, um die „Listenunfähigkeit“ zu plausibilisieren (vgl. OVG NW, B.v. 27.4.2017 – 6 A 277/16 – juris Rn. 6; VG München, B.v. 18.10.2018 – M 5 E 18.1230 – juris Rn. 39).
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4. Verfahrensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Erstellung einer Zweier-Liste schon Ausdruck eines nicht rechtmäßigen Berufungsverfahrens sei, so kann er damit nicht durchdringen. Weder aus § 46 der Grundordnung der Hochschule vom … April 2007 (Satzung der Hochschule) noch aus Art. 66 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) ergibt sich eine zwingende Verpflichtung zur Aufstellung eines Berufungsvorschlages, der drei Personen umfassen muss. Art. 66 Abs. 5 Satz 1 BayHIG normiert lediglich, dass der Berufungsvorschlag drei Namen enthalten soll (Jaburek in: BeckOK Hochschulrecht Bayern, von Coelln/Lindner, 26. Auflage, Stand 1.8.2022, Art. 18 BayHSchPG, Rn. 37 sieht zu der wortidentischen Vorgängernorm – Art. 18 Abs. 4 Satz. 5 BayHSchPG – vor, dass die Aufstellung einer Dreierliste der Regelfall sei, von welchem jedoch abgewichen werden kann). Vorliegend, in einem Besetzungsverfahren, bei welchem mangels ausreichender Kandidaten bzw. aufgrund der Absage der Kandidaten bereits dreimal ausgeschrieben werden musste, ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, wenn die Antragsgegnerin vom Regelfall der Dreierliste abweicht und mangels geeigneter Kandidaten lediglich eine Berufungsliste mit zwei Bewerbern aufstellt.
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5. Die Hochschule durfte das Besetzungsverfahren auch ein drittes Mal durchführen und eine erneute Auswahlentscheidung treffen. Unabhängig von der Frage, ob ein sachlicher Grund für einen Abbruch des zweiten Auswahlverfahrens vorlag, hat keiner der Bewerber innerhalb eines Monates nach Mitteilung betreffend den Abbruch um einstweiligen Rechtschutzes nachgesucht. Dementsprechend durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass keiner der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens angreift und stattdessen seine Bewerbung im Rahmen der neuen Ausschreibung weiterverfolgen wird. Der vom Antragsteller eingelegte Eilrechtschutz gegen den Abbruch des zweiten Auswahlverfahrens (M 5 E 25.3072) ist durch das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden und steht damit der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht entgegen. Hierin hat das Gericht festgestellt, dass ein zulässiger Abbruch des Berufungsverfahrens vorliegt und dass das zweite Auswahlverfahren dementsprechend nicht fortzuführen war, sodass eine erneute Auswahlentscheidung getroffen werden konnte.
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6. Nach den oben genannten Grundsätzen hat die Hochschule die Dokumentationspflicht gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt. Insbesondere die Einschätzung der pädagogischen Eignung des Antragstellers anhand der beiden Probevorträge ist in noch hinreichendem Maße dokumentiert. Die Dokumentation ergibt sich aus einer Gesamtschau des zwar knappen Protokolls der 3. Sitzung am … Dezember 2024 (Blatt 369 der Behördenakte) in Zusammenschau mit dem Auswahlvermerk vom … Januar 2025 (Blatt 348 Rückseite der Behördenakte), der Stellungnahme des Studiendekans (Blatt 331 ff. der Behördenakte) und der Stellungnahme der Studierenden (Blatt 330 der Behördenakte).
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7. Auch die inhaltliche Entscheidung der Hochschule, dass der Antragsteller nicht die erforderliche pädagogische Eignung aufweist ist – im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkten Prüfungsrahmens – rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beurteilungsspielraum ist nicht überschritten, etwa weil die Verwaltung anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
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Art. 57 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sieht als Einstellungsvoraussetzung für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften die pädagogische Eignung vor.
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Es ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Hochschule die Prüfung der pädagogischen Eignung anhand der beiden Vorstellungsgespräche samt Diskussionen vornimmt. Insbesondere muss die Hochschule aus der Tatsache, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2021 an einer anderen Hochschule eine Professur innehat, nicht zwingend den Schluss ziehen, dass dieser deshalb pädagogisch geeignet ist. Für die Bewertung der pädagogischen Eignung besteht ein weiter Beurteilungsspielraum. Als Erkenntnismittel kommen hier insbesondere Probevorträge, Probelehrveranstaltungen sowie Evaluationsergebnisse früherer Lehrveranstaltungen in Betracht. Es ist in das pflichtgemäße Ermessen des Berufungsausschusses gestellt, zu entscheiden, welche Quellen er benötigt, um sich ein umfassendes Bild über den Bewerberkreis zu machen (VG Ansbach, B.v. 25.8.2015 – AN 2 E 15.00143 – juris Rn. 33). Damit im Einklang sieht § 47 Satzung der Hochschule vor, dass die Beurteilung der pädagogischen Eignung anhand einer Probelehrveranstaltung erfolgt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Im Auswahlvermerk vom … Januar 2025 (Blatt 348 Rückseite der Behördenakte) ist das Ergebnis der Probevorträge detailliert festgehalten und ausgeführt, aus welchen Gründen der Antragsteller nicht als listenfähig angesehen wird. Der Antragsteller sei im Pflichtlehrvortrag auf die eigentliche Aufgabenstellung – die Investition und Finanzierung von erneuerbare Energien-Projekten außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes – nicht eingegangen, sondern habe diese nur tangiert. In dem zweiminütigen Mini-Case sei er viel zu schnell auf das Konzept des Leverage Effekts eingegangen und habe versäumt, das Rendite-Risiko Verhältnis mit einzubeziehen. Eine Darstellung der Besonderheiten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die Herausarbeitung der Unterschiede in der Vermarktung von Erneuerbare-Energie-Projekten innerhalb und außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes habe in weiten Zügen gänzlich gefehlt. Auf einige Punkte sei er überhaupt nicht eingegangen. Im Wahlvortrag habe der Antragsteller eine qualitative Erörterung rund um das Gebäudeenergiegesetz vorgenommen, ohne einen Bezug zu den Themen Investition und Finanzierung herzustellen. Die Frage, wie die Finanzierung der Energiewende erfolgen soll, sei unbeantwortet geblieben. Aus Sicht des Auditoriums sei unklar, welche Lerninhalte der Antragsteller habe vermitteln wollen. Aus pädagogischer Sicht sei der Antragsteller deshalb für die ausgeschriebene Professur als „nicht geeignet“ eingestuft worden.
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Flankierend wird diese Einschätzung getragen durch die Stellungnahmen des Studiendekans (Blatt 331 ff. der Behördenakte). Dieser führt aus, dass im Vortrag zwar das Publikum über Fragen eingebunden worden sei, dennoch habe der Antragsteller nicht besonders nahbar gewirkt. Die Zeitvorgabe sei trotz einer Anmahnung überzogen worden. In der Diskussion zum ersten Vortrag seien Fragen eher ausführlich und wenig präzise, in der Diskussion zum zweiten Vortrag ausweichend und teilweise nicht ausreichend oder falsch beantwortet worden. Beide Vorträge seien ausschließlich mit Power-Point Präsentationen mit etwas textlastiger Struktur gehalten worden. Insgesamt sei der Antragsteller bedingt geeignet. Auch die Stellungnahme der Studierenden (Blatt 330 der Behördenakte) stützt diese Einschätzung.
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Nach Auffassung der Kammer ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass auch die Stellungnahmen des Studiendekans und der Studierenden durch die Berufungskommission hinsichtlich der Einschätzung der pädagogischen Eignung herangezogen werden. Denn aus § 47 Abs. 3 Satzung der Hochschule ergibt sich, dass der Studiendekan sowie die Studierenden zu den Fähigkeiten der Vortragenden Stellung zu nehmen haben.
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Zwar enthält die Entscheidung der pädagogischen Eignung im Auswahlvermerk vom … Januar 2025 auch teilweise Komponenten, die wohl auch einen Bezug zur fachlichen Eignung aufweisen. Hiergegen ist rechtlich jedoch nichts zu erinnern. Nach Auffassung der Kammer ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Hochschule es auch als Teil der pädagogischen Eignung angesehen hat, die vorgegebenen Lehrinhalte korrekt zu vermitteln und auf die eigentliche Aufgabenstellung einzugehen. Sofern die Lehrinhalte nicht zutreffend vermittelt und manche Themenbereiche gar nicht angesprochen worden seien, teilweise Fragen unbeantwortet geblieben seien und aus Sicht des Auditoriums unklar sei, welche Lerninhalte der Antragsteller habe vermitteln wollen, so ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn der Antragsgegner daraus auch die pädagogische Ungeeignetheit mitbegründet. Weiter sind im Auswahlvermerk vom … Januar 2025 schlechte didaktische Leistung des Antragtellers festgehalten. Dies stützend sowie flankierend trägt die Einschätzung des Studiendekans, wonach Fragen wenig präzise sowie ausweichend und teilweise nicht ausreichend oder falsch beantwortet worden und die Vorträge ausschließlich mit Power-Point Präsentationen mit etwas textlastige Struktur gehalten worden seien, die Einschätzung hinsichtlich der pädagogischen Eignung.
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8. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Beigeladene sei für die Stelle ungeeignet, da dieser weder Berufserfahrung im Bereich der erneuerbaren Energien noch gute Kontakte zu Verbänden und Verwaltung sowie zu nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen aufweisen könne, obwohl dies in der Stellenausschreibung benannt sei, kann er auch damit nicht durchdringen.
40
Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist das in der Ausschreibung enthaltene Anforderungsprofil, das bestimmt, welche Eignungsvoraussetzungen der künftige Inhaber der Stelle erfüllen muss. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest. Erfüllen mehrere Bewerber diese Anforderungskriterien, ist zwischen ihnen eine Auswahlentscheidung zu treffen. Diese Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist vom Gericht nur daraufhin eingeschränkt zu überprüfen, ob der Berufungsausschuss anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller BayVGH, B.v. 5.1.2012 – 7 CE 11.1432 – juris Rn. 18.).
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Anforderungsprofile haben unterschiedliche Rechtsqualität, je nachdem, ob die aufgestellten Kriterien konstitutiven oder lediglich beschreibenden – deskriptiven – Charakter haben (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 15.4.2014 – 3 ZB 12.765 – juris Rn. 11 ff.). Beschreibende Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben bzw. an diese zu stellenden Anforderungen Auskunft. Ein konstitutives Anforderungsprofil enthält einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsvorgang vorrangig zu prüfenden Maßstab. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, scheidet ohne Berücksichtigung oder Bewertung seiner Qualifikation allein deswegen aus dem Bewerbungsverfahren aus.
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Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 16.8.2001 – 2 A 3/00 – BVerwGE 115, 58, juris Rn. 32).
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Als konstitutiv einzustufen sind dabei diejenigen Merkmale des Anforderungsprofils, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet das deklaratorische, nicht konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei Letzteren geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen (OVG SH, B.v. 22.8.2014 – 2 MB 17/14 – juris Rn. 28; VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4). Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Würdigung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere Auswahlverfahren einzubeziehen ist (VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4). Deklaratorische Merkmale informieren den möglichen Bewerber über den Dienstposten und die auf ihn zukommenden Aufgaben. Bei einem lediglich deklaratorischen Anforderungsprofil handelt es sich um ein Kriterium, das einen Beurteilungsvorsprung ausgleichen kann.
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Ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss im Zweifel durch eine – entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung ermittelt werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1/13 – BVerwGE 147, 20, juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 15.9.2016 – 6 ZB 15.2114 – juris Rn. 27). Dabei erweisen sich diejenigen Anforderungen als konstitutiv, deren Vorliegen anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden kann und die deshalb im Falle ihrer Nichterfüllung einen vernünftigen potentiellen Bewerber davon abhalten, um die Stelle oder Funktion zu konkurrieren (VGH BW, B.v. 7.12.2010 – 4 S 2057/10 – NVwZ-RR 2011, 290, juris Rn. 4).
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Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beigeladene die in der Stellenausschreibung aufgestellten konstituieren Anforderungsmerkmale nicht erfüllt.
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Bei der Anforderung der Berufserfahrung im Bereich der erneuerbaren Energien, der guten Kontakte zu Verbänden und Verwaltung sowie zu nationalen und internationalen Forschungseinrichtungen – welche von der Antragstellerpartei gerügt werden – handelt es sich um deskriptive Anforderungsmerkmale. Diese sind in der Stellenausschreibung unter dem Begriff „Ihr Profil“ angeführt und beschreiben die Art der Tätigkeit bzw. bringen die Erwartung der Hochschule zu Ausdruck. Deutlich wird dies auch durch die Formulierung, dass Berufserfahrung im Bereich der erneuerbaren Energien „sehr vorteilhaft“ sei. Vorteilhaft bedeutet gerade nicht, dass dies zwingend vorliegen muss. Auch unterliegt die Prüfung, ob diese Anforderungen vorliegen, einer Wertung. Ihr Vorliegen kann nicht anhand objektiv überprüfbarer Fakten eindeutig festgestellt werden.
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Ob und inwieweit der Beigeladene diese deklaratorischen Anforderungsmerkmale erfüllt, bedarf keiner Entscheidung, weil es sich hierbei nicht um ein für das Auswahlverfahren zwingendes, sondern um ein beschreibendes Kriterium handelt. Als solche können sie lediglich als weiteres leistungsbezogenes (Hilfs-) Kriterium ausschlaggebende Bedeutung erlangen (OVG RhPf, B.v. 6.2.2012 – 10 B 11334/11 – juris Rn. 9).
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9. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er insbesondere keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 162 Rn. 41).
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10. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) – die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, da es sich vorliegend um die Neubegründung eines Beamtenverhältnisses handelt (BayVGH, B.v. 20.5.2022 – 7 CE 20.2869 – NVwZ-RR 2021, 802, juris Rn. 32). Die Jahresbezüge des Antragstellers im angestrebten Amt W 2, Stufe 1 – für eine höhere Stufe ist nichts ersichtlich – zzgl. Jahressonderzahlung würden sich auf 86.326,51 EUR belaufen; hiervon die Hälfte.