Inhalt

VG München, Beschluss v. 04.04.2025 – M 10 E 25.1990
Titel:

Einstweilige Anordnung, Pressehoheit, Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr (verneint)

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2
GG § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1
PresseRL (Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse) Nr. 3.5
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Pressehoheit, Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Wiederholungsgefahr (verneint)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 12316

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes die Unterlassung von Presseauskünften.
2
Der Antragsteller ist nach Darstellung seiner Bevollmächtigten ein Verband mit Sitz in B.City, E. State, Nigeria. Laut der Bevollmächtigten setzt sich der Verband seit seiner Gründung für den Kampf für unterdrückte, schwache und weniger privilegierte Menschen ein, unabhängig von Hautfarbe, Rasse, Religion, Sprache und Genderaffinität. In Deutschland existiert laut Bevollmächtigter der Neo Black Movement Germany e.V. mit Sitz in O. -S.
3
Der Antragsgegner bzw. ihm zuzuordnende Behörden haben am 24. April 2024 verschiedene Pressemitteilungen herausgegeben. Eine Mitteilung wurde vom Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Migration herausgegeben, diese Mitteilung hat die Überschrift „Schlag gegen nigerianische Mafia ‚Black Axe‘: Festnahmen und Durchsuchungen“; es wird unter anderem ausgeführt: „Die Staatsanwaltschaft M. I ermittelt seit mehr als zwei Jahren gegen Mitglieder der Bruderschaft Black Axe alias Neo Black Movement of Africa (NBM).“ In einer Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft M. I, der Polizeipräsidien OS und SN sowie des Bayerischen Landeskriminalamts wird unter anderem mitgeteilt: „Aufgrund von Strukturerkenntnissen […] ermitteln drei Kriminaldienststellen […] im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft M. I seit mehr als zwei Jahren gegen Angehörige der nigerianischen Bruderschaft Confraternity Black Axe alias Neo Black Movement of Africa (NBM).“ Ferner wird in der Pressemitteilung mitgeteilt: „Die Confraternity Black Axe nutzte auch den Deckmantel eines vorgeblich sozial orientierten Vereins, des Neo Black Movement of Africa e.V. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich dabei nur um eine Tarnung, um die hinter diesem Verein stehenden Strukturen zu verschleiern.“ Im Übrigen wird auf die von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgelegten Pressemitteilungen verwiesen.
4
Mit Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei K. n A. und A. , No. 14 O. Avenue, W. , D. State, N. , vom … Juni 2024 und … Juni 2024 ist der Antragsgegner in englischer Sprache zur Unterlassung von unwahren Tatsachenbehauptungen aufgefordert worden. Eine Reaktion hierauf sei laut Bevollmächtigter des Antragstellers nicht erfolgt.
5
Der Antragsgegner bzw. die ihm zugeordneten Behörden – Bayerisches Staatsministerium des Innern für Sport und Integration, Staatsanwaltschaft M. I und Bayerisches Landeskriminalamt – sind mit Abmahnungen der Bevollmächtigten des Antragstellers vom ... September 2024 zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert worden. Auf die Abmahnungen hin sei laut Bevollmächtigter keine Reaktion seitens des Antragsgegners bzw. seiner Behörden erfolgt.
6
Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat am späten Abend das 31. März 2025 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Gericht übermittelt. Als Vertreter des Antragstellers werden das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Bayerische Landeskriminalamt sowie das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Staatsanwaltschaft M. I benannt. Die Bevollmächtigte beantragt,
Dem Antragsgegner wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, über den Antragsteller gegenüber den Medien folgende Auskünfte zu geben:
a) Der Antragsteller, Neo Black Movement, ist gleichzusetzen mit der nigerianischen Bruderschaft „Black Axe“ (Verwendung der alias-Bezeichnung) bzw. die nigerianische Bruderschaft „Black Axe“ ist Teil des Antragstellers.
b) Der Antragsteller ist die/eine nigerianische Mafia.
c) Der Antragsteller ist eine kriminelle Vereinigung.
d) Der Antragsteller ist ein vorgeblich sozial orientierter Verein. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich dabei nur um eine Tarnung, um die hinter diesem Verein stehenden Strukturen zu verschleiern.
7
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Antragsteller sei in Pressemitteilungen des Antragsgegners bzw. von Behörden des Antragsgegners mit der nigerianischen Bruderschaft „Black Axe“ gleichgesetzt worden, die als nigerianische Mafia und als kriminelle Vereinigung bezeichnet würde. Zudem werde die weitere Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass der Antragsteller vorgebe, ein sozialer Verein zu sein und dies nur eine Tarnung sei, um die hinter dem Antragsteller stehenden Strukturen zu verschleiern. Durch die Gleichsetzung des Antragstellers mit der Bruderschaft „Black Axe“ werde der Antragsteller mit der Betätigung auf den Deliktsfeldern Menschenhandel, Betrug, Geldwäsche, Prostitution und Rauschgifthandel in Verbindung gebracht. Diese Tatsachenbehauptungen in den Pressemitteilungen vom 24. April 2024 seien falsch. Der Antragsteller, Neo Black Movement of Africa, sei weder identisch mit der Gruppe „Black Axe“, noch sei „Black Axe“ ein Teil des Antragstellers, Neo Black Movement of Africa. Kurz: „Neo Black Movement of Africa“ sei nicht „Black Axe”. Darüber hinaus vermittelten diese unwahren Tatsachenbehauptungen in den Pressemitteilungen des Antragsgegners die Schlussfolgerung, dass alle dort beschriebenen kriminellen Aktivitäten der Black Axe bzw. der nigerianischen Mafia dem Antragsteller zugeschrieben würden, und dass der Antragsteller an diesen Aktivitäten beteiligt sei. Der Antragsteller sei eine gemeinnützige, unpolitische, nichtstaatliche, friedliebende, humanitäre und wohltätige Organisation, die seiner Mission entsprechend, eine globale Präsenz in Afrika, Europa, Asien und Nord- und Südamerika besitze. Er sei am … Oktober 1977 an der Universität von B. City in Nigeria als eine panafrikanische Bewegung gegründet worden. Am … Februar 1994 sei der Antragsteller in das nigerianische Register für Unternehmensangelegenheiten nach dem Gesetz über Unternehmens- und verwandte Angelegenheiten unter der Registernummer … eingetragen worden. Weiter sei der Antragsteller zudem auch ordnungsgemäß gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 17 des nigerianischen Geldwäschegesetzes (Prävention und Verbot) und allen anderen Gesetzen oder Vorschriften registriert. Anlässlich eines Strafverfahrens gegen einige Mitglieder der „Black Axe“ in Italien habe das Berufungsgericht in Palermo mit Urteil vom 15. März 2022 (Az.: 10/2022 R.Sent., 24/2020 R.G.A.A., 1696/14 R.G.N.R.) festgestellt, dass der Antragsteller, Neo Black Movement of Africa, nicht mit der Gruppe „Black Axe“ identisch ist. Auch das Logo des Antragstellers sei nicht identisch mit dem Logo der „Black Axe“. Einzelne Mitglieder der Gruppe „Black Axe“ würden beschuldigt, Straftaten begangen zu haben. Es ist jedoch kein abgeschlossener Willensbildungsprozess innerhalb der Gruppe zur Begehung von Straftaten gegeben, der sich konzeptionell in Zusammenhang mit der Ausrichtung der Organisation Neo Black Movement of Africa bringen lasse. Eine konkrete Wiederholungsgefahr der beanstandeten Pressemitteilungen sei vorliegend gegeben. Es stehe zu befürchten, dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die angeklagten Mitglieder, der sogenannten „Axe Men“, am 7. April 2025 gleichlautende Pressemitteilungen wie die vom 24. April 2024 veröffentliche und der Presse zur Verfügung stelle. Erfahrungsgemäß berichteten Zeitungen und Online-Medien anlässlich stattfindender Hauptverhandlungen in Strafverfahren, insbesondere am ersten Prozesstag, also am 7. April 2025. Die Berichterstattung im Zusammenhang mit der Festnahme der Beschuldigten und der Durchsuchungen stelle ein hinreichendes Indiz dafür dar, dass der Antragsgegner bzw. die ihm zuzuordnenden Behörden auch zu Beginn der Hauptverhandlung gegen die betreffenden Mitglieder der „Axe Men“ Pressemitteilungen, die die streitgegenständlichen rechtswidrigen Behauptungen vom 24. April 2024 den Antragsteller betreffend erneut zum Inhalt haben.
8
Für den Antragsgegner hat sich das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration geäußert und in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz beantragt,
Der Antrag des Antragstellers vom 31. März 2025 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird abgewiesen.
9
Dem Antrag fehle es bereits am nötigen Rechtsschutzinteresse, was die Unzulässigkeit des Antrages zur Folge habe. Weder das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration noch das Bayerische Staatsministerium der Justiz oder eine nachgeordnete Stelle in den Geschäftsbereichen dieser Ressorts plane im Zusammenhang mit dem Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I am 7. April 2025 Pressemitteilungen oder -auskünfte im Sinne der Antragstellung nach Ziffer 1.a) bis d) abzugeben. Somit bestehe schon gar keine Gefahr einer möglichen Rechtsverletzung, was die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet, da weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund bestünden.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
11
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg. Es spricht vieles dafür, dass der Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig ist. Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog behauptet. Allerdings genügen die Ausführungen zum Anordnungsgrund, nämlich der Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wiederholung einer Pressemitteilung oder -auskunft, bereits nicht der erforderlichen Pflicht zur Substantiierung zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für den gestellten Antrag. Jedenfalls ist der Anspruch mangels Vorliegen eines Anordnungsgrunds unbegründet.
I.
12
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
II.
13
Der Antragsteller hat einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner und damit einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der allgemein anerkannte und aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete öffentlich-rechtliche Anspruch gerichtet auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, B.v. 11.11.2010 – 7 B 54.10 – juris Rn. 14). Im presserechtlichen Kontext bedeutet dies, dass die das Anordnungsbegehren stützenden Ausführungen kumulativ die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Presseauskunft im Hinblick auf Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG als auch eine konkrete Wiederholungsgefahr vergleichbarer zukünftiger Presseauskünfte durch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers benannten Behörden des Antragstellers – das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Bayerische Staatsministerium der Justiz, die Staatsanwaltschaft M. I und das Bayerische Landeskriminalamt – tragen müssen (vgl. VG München, B.v. 26.4.2021 – M 10 E 21.868 – juris Rn. 26 ff.; s. auch VG Berlin, B.v. 11.10.2019 – 1 L 58.19 – juris Rn. 17 ff.). Grundsätzlich besteht im Fall vorangegangener rechtswidriger Beeinträchtigung eine Vermutung für derartige weitere Beeinträchtigungen. Diese Vermutung ist jedoch beispielsweise widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Mangels besonderer Umstände mag man in der Regel davon ausgehen, dass jemand, der eine bestimmte Äußerung getan oder verbreitet hat, dies auch erneut tun könnte. Entscheidend sind jedoch jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2015 – 5 C 15.803 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 13.6.2013 – 4 CE 13.944 – juris Rn. 25 m.w.N.).
14
1. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gegenüber denen von der Bevollmächtigten benannten Behörden – Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Staatsanwaltschaft M. I und Bayerisches Landeskriminalamt – nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es fehlt an der hinreichend substantiierten Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr durch die Bevollmächtigte des Antragstellers.
15
a) Die das Anordnungsbegehren stützenden Ausführungen erstrecken sich in der Sache weitgehend auf Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Pressemitteilungen vom 24. April 2024 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration sowie der Staatsanwaltschaft M. I, der Polizeipräsidien OS und SN sowie des Bayerischen Landeskriminalamts.
16
aa) Nach Nr. 3.5 der Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse (Presserichtlinien – PresseRL, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26.5.2014, Az. 1271 – X – 1/2014) liegt die Pressehoheit mit Blick auf die am 7. April 2025 beginnende Hauptverhandlung aktuell beim Landgericht München I. Bereits aus diesem Grund sind von den von der Bevollmächtigten des Antragsgegners in der Antragsschrift benannten Behörden – Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Staatsanwaltschaft M. I und Bayerisches Landeskriminalamt – keine weiteren Äußerungen bezüglich der „Black Axe“ oder des „Neo Black Movement of Africa“, dem Antragsteller, zu erwarten. Damit kann nicht von einer Wiederholungsgefahr durch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers benannten Behörden ausgegangen werden. Die Bevollmächtigte des Antragstellers, eine Rechtsanwältin, geht in ihrem umfangreichen Schriftsatz nicht auf eine naheliegende, mögliche Pressemitteilung oder -auskunft des Landgerichts Münchens I ein. Ihr Unterlassungsbegehren ist vielmehr ausdrücklich und explizit gegen andere Behörden des Antragsgegners gerichtet.
17
bb) Allein die Tatsache, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Staatsanwaltschaft M. I und das Bayerische Landeskriminalamt gegenüber dem Antragsteller vorgerichtlich keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, begründet als solche noch keine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. VG München, M 10 E 21.868 – juris Rn. 26 m.w.N.; VG Berlin, B.v. 11.10.2019 – 1 L 58.19 – juris Rn. 17 ff.; NdsOVG, B.v. 25.7.2014 – 13 ME 97/14 – juris Rn. 9).
18
b) Der Antragsgegner teilt in seinem Schriftsatz vom 3. April 2024 ferner mit, dass weder das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration noch das Bayerische Staatsministerium der Justiz oder eine nachgeordnete Stelle in den Geschäftsbereichen dieser Ressorts im Zusammenhang mit dem Beginn der Hauptverhandlung vor dem Landgericht München I am 7. April 2025 planen, Pressemitteilungen oder -auskünfte im Sinne der Antragstellung nach Ziffer 1.a) bis d) abzugeben. Dementsprechend gäbe es diesbezüglich keine Behördenakte. Vor diesem Hintergrund erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass sich die von der Bevollmächtigten des Antragstellers in der Antragsschrift benannten Behörden – Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Staatsanwaltschaft M. I und Bayerisches Landeskriminalamt – wie befürchtet erneut äußern werden. Im Übrigen liegt – wie bereits oben ausgeführt – die Pressehoheit für die am 7. April 2025 beginnende Hauptverhandlung derzeit beim Landgericht München I, so dass auch deshalb in diesem Zusammenhang keine weiteren Äußerungen von den von der Bevollmächtigten benannten Behörden zu erwarten sind.
19
c) Damit ist unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls keine Wiederholungsgefahr der aus Sicht der Bevollmächtigten des Antragstellers zu unterlassenden Pressemitteilungen bzw. -auskünfte durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Staatsanwaltschaft M. I und das Bayerische Landeskriminalamt anzunehmen.
III.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergeht gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.