Titel:
Asyl, Drittstaatenbescheid – Erfolgloser Eilantrag einer somalischen Staatsangehörigen mit in Zypern gewährtem Schutz
Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsatz:
Der Antragstellerin droht in Zypern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Sie ist jung und alleinstehend und muss in Zypern nur für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen. Es kann ihr mit Blick auf die Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle ein erhöhter Grad an (auch örtlicher) Flexibilität zugemutet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge bereits ein Jahr und neun Monate in Zypern gelebt hat, sodass die Verhältnisse vor Ort für sie nicht unbekannt sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern infolge eines als unzulässig abgelehnten Asylantrags, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Zypern für anerkannt Schutzberechtigte ohne Vulnerabilität, Abschiebungsandrohung, Asylantrag, Asylbewerber, Herkunftsland, Asylantrag Unzulässigkeit, ernstliche Zweifel, Schutz in Zypern, Drittstaatenbescheid
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1195
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird für dieses Verfahren und das Hauptsacheverfahren (W 4 K 24.32595) abgelehnt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Zypern angedroht wurde.
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1. Die Antragstellerin, somalische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 3. Juni 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 14. Juni 2024 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines Auszugs aus der Eurodac-Datei war der Antragstellerin bereits am 22. September 2023 in Zypern internationaler Schutz zuerkannt worden.
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Die Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit ihres Asylantrags fand am 5. August 2024 statt. Dabei gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, dass sie in Zypern bereits subsidiären Schutz erhalten habe. Die Wohnungs- und Arbeitslage sei dort allerdings schwer gewesen. Auch habe man es ihr verweigert, ihre noch in Somalia lebenden Kinder nachzuholen. Sie sei zunächst in einem Camp untergebracht und versorgt worden. Im Anschluss habe ihr die zuständige Gemeinde für sieben Monate eine Wohnung gemietet und sie habe 216,00 EUR im Monat erhalten. Nachdem ihr die Wohnung gekündigt worden sei, habe sie für zwei Monate in einem Schnellrestaurant gearbeitet. Die Arbeit sei für sie aufgrund der 12-Stunden-Schichten aber zu hart gewesen, und sie habe dort nicht weiterarbeiten können bzw. man habe ihr daraufhin gekündigt. In der Folge habe sie für vier Monate in einem Heim für Minderjährige übernachtet und sie habe um Hilfe bei der Caritas nachgesucht. Nach Zypern könne die Antragstellerin nicht zurück, da sie dort arbeitslos wäre und auf der Straße landen würde. Auch würde sie dort ihre Kinder nicht mehr wiedersehen.
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Mit Bescheid vom 4. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. In Ziffer 3 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Zypern abgeschoben. Der Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zu Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2024 zugestellt.
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2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin Klage (W 4 K 24.32595) gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben, über die noch nicht entschieden ist, und hat im vorliegenden Verfahren beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 4. Dezember 2024 anzuordnen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen der Antragstellerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt verwiesen.
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3. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 18. Dezember 2024 beantragt,
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Hinsichtlich der Begründung bezog sich das Bundesamt auf die angefochtene Entscheidung.
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4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren W 4 K 24.32595 sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 1 AsylG bezogen auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes vom 4. Dezember 2024 liegen nicht vor.
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Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann, ob das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint wurde (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) und ob die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. insb. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) rechtmäßig ergangen ist.
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Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die Androhung ihrer Abschiebung nach Zypern begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln.
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2. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist gegeben. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat.
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2.1. Dies ist vorliegend der Fall. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die entsprechenden Angaben der Antragstellerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt (vgl. Blatt 61 und 72 der elektr. BA), die mit den Angaben in der Eurodac-Datei übereinstimmen (vgl. Blatt 3 der elektr. BA).
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2.2. Der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht aller Voraussicht nach auch nicht Art. 4 der Grundrechtscharta (GrCh) i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen (vgl. hierzu EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a. – juris). Eine ernsthafte Gefahr, eine gegen Art. 4 GrCh verstoßende, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Zypern zu erfahren, besteht für die Antragstellerin als junge, alleinstehenden, arbeitsfähige Person zur Überzeugung des Gerichts nicht (so etwa auch VG Bayreuth, U.v. 7.10.2024 – B 7 K 24.30965 – juris; im Ergebnis ebenso VG Gießen, B.v. 5.2.2024 – 1 L 216/24.GI.A – juris).
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2.2.1. Bei der Prüfung, ob Zypern hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris). Denn Zypern unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem fußt auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. hierzu nur EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. juris Rn. 83 f.).
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Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung dieser Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU), die Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) oder die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) genügt, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu hindern. Denn Mängel des Asylsystems können nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen.
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Diese Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK (vgl. Art. 6 Abs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 3 GrCh) erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.). Selbst große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.).
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Auch der Umstand, dass der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Schutzberechtigte aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 93).
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Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GrCh und Art. 3 EMRK besteht auch nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, wenn die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 14).
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Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, inwieweit Rückkehrende die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt auf einem Mindestniveau durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 25; BayVGH, U. v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136 – juris Rn. 29).
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Für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist zudem irrelevant, ob gegebenenfalls notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen könnte, abzuwenden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.8.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609/613). Insbesondere sind Unterstützungsleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Hilfeorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 3.21 – juris Rn. 25 f.).
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Ist dagegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat derartige Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat rücküberstellten Personen im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK zur Folge hätten, ist eine Überstellung mit diesen Bestimmungen unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 87; BVerwG, B.v. 19.3.2014 -10 B 6.14 – juris Rn. 6).
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Hinsichtlich der Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK ist schließlich auf den Maßstab des „real risk“ der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzustellen (vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330 Rn. 129; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. etwa BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136/377 Rn. 22 m.w.N.).
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2.2.2. Die Lebenssituation anerkannt Schutzberechtigter in Zypern stellt sich nach der aktuellen Erkenntnislage wie folgt dar:
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Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, die jeweils für drei weitere Jahre verlängerbar ist. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, die jeweils für zwei weitere Jahre verlängerbar ist. Bei der Verlängerung von Aufenthaltstiteln kommt es regelmäßig zu Verzögerungen, was zu Problemen beim Zugang zu Leistungen führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 18; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 152).
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Programme, die anerkannt Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen würden, gibt es in Zypern nicht, ebenso wenig ein offizielles Übergangsmanagement in eine Gemeindeunterbringung. Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich vielmehr selbst um eine private Unterkunft kümmern, was aufgrund der Sprachbarriere und finanziellen Engpässen zusammen mit hohen Mietpreisen und dem Umfang der verschiedenen Beihilfen oft schwierig ist. Viele Vermieter sind zudem zurückhaltend, Immobilien an Flüchtlinge zu vermieten, selbst wenn diese über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Nach einer Schutzgewährung ist aber (theoretisch) auch ein weiterer, unbegrenzter Aufenthalt im Unterbringungszentrum für Asylbewerber möglich (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159). Eine gewisse Anzahl an anerkannt Schutzberechtigten lebt dementsprechend weiter im Ankunftszentrum in Kofinou (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 160).
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Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Zahl der Asylantragsteller seit dem Jahr 2022, in dem rund 21.500 Personen in Zypern Asyl beantragt haben, deutlich zurückgegangen ist (2023: rund 11.600 und im ersten Halbjahr 2024 rund 4.900; vgl. hierzu etwa https://euaa.europa.eu/lat-myr2024 und https://www.moi.gov.cy/moi/asylum/asylumservice.nsf/asylumsevice18_en/ asylumservice18_en?OpenDocument; zuletzt jeweils abgerufen am 10.1.2024) und das Asyl- und Unterbringungssystem in Zypern daher nicht mehr so angespannt bzw. ausgelastet ist wie in den Jahren zuvor.
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Da die Mehrheit der Betroffenen nicht in der Lage ist, unmittelbar ein Einkommen zu sichern, sind nahezu alle Schutzberechtigten darauf angewiesen, nach Zuerkennung des Schutzstatus finanzielle Hilfe durch das nationale Guaranteed Minimum Income (GMI) zu beantragen. Dieses gewährt aber keine Mietzinsbeihilfen, solange noch kein Mietobjekt gefunden wurde. Insbesondere kann auch die verzögerte Prüfung von GMI-Anträge in einigen Fällen zu Obdachlosigkeit führen (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159).
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Obwohl Obdachlosigkeit bei Asylwerbern viel häufiger vorkommt, sind auch anerkannt Schutzberechtigte diesem Risiko ausgesetzt und benötigen Unterstützung und Beratung, um eine Unterkunft zu finden (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159 f.). Bei vulnerablen Personen oder Personen ohne Netzwerk bzw. Unterstützung vor Ort ist die Gefahr einer Obdachlosigkeit höher (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159).
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Nach ihrer Anerkennung haben Schutzberechtigte wie zypriotische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt.
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Für Berufsgruppen mit niedrigem Ausbildungsniveau werden in Zypern u.a. Küchenhilfen, Angestellte im Dienstleistungsbereich in Hotels und Gaststätten, Haushaltshilfen, Verkaufskräfte und Kassierer, Arzthelfer, Krankenhaussowie anderes medizinisches Personal gesucht (vgl. hierzu EURES, https://eures.europa.eu/living-and-working/labour-market-information-europe/labour-market-information-cyprus_de; zuletzt abgerufen am 10.1.2025).
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Das Bruttoinlandsprodukt Zyperns ist im Jahr 2023 um 2,47 Prozent gewachsen, für das Jahr 2024 wird ein Wachstum von 3,29 Prozent und für die nächsten Jahre ein Wachstum um die 3 Prozent erwartet (vgl. hierzu etwa die Angaben bei Statista unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234228/umfrage/wachstum-des-bruttoinlandsprodukts-bip-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 10.1.2025).
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Die Arbeitslosenquote geht in Zypern seit dem Jahr 2020 stetig zurück (2020: 7,6%; 2021: 7,5%; 2022: 6,8%; 2023: 6,1%) und lag im 2. Quartal 2024 unter 5 Prozent (4,6%, vgl. https://www.gov.cy/en/economy-and-finance/labour-force-survey-lfs-2nd-quarter-2024/; zuletzt abgerufen am 10.1.2024). Auch die Zahl der Erwerbstätigen steigt seit 2015 stetig an, belief sich im Jahr 2023 auf 463.000 Erwerbstätige, im Jahr 2024 auf 472.000 und steigt im Jahr 2025 voraussichtlich auf 477.000 Erwerbstätige weiter an (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/234329/umfrage/erwerbs-taetige-in-zypern/; zuletzt abgerufen am 10.1.2025).
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Schutzberechtigte haben zudem Zugang zum nationalen Sozialhilfesystem des Garantierten Mindesteinkommens (GMI), in gleicher Höhe und unter denselben Bedingungen wie zypriotische Staatsangehörige. Von der Bedingung eines fünfjährigen rechtmäßigen und ständigen Aufenthalts in Zypern sind Schutzberechtigte ausgenommen. In den letzten Jahren dauerte die Entscheidung über den Antrag auf GMI allerdings bis zu zwölf Monate, sowohl für Staatsangehörige als auch für anerkannt Schutzberechtigte. Für diesen Zeitraum kann jedoch eine Nothilfe beantragt werden, um grundlegende Bedürfnisse finanzieren zu können. Die Nothilfe beträgt zwischen 100,00 und 150,00 EUR für eine Einzelperson bzw. 150,00 bis 280,00 EUR für eine Familie im Monat (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 159).
38
Es gibt zudem bürokratische Hürden und Berichte über Schwierigkeiten bei der Errichtung von Bankkonten, die den Zugang zum GMI erschweren, allerdings hat sich diesbezüglich die Situation durch Intervention des UNHCR und NGOs verbessert (aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).
39
Um Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen (GMI) zu haben, müssen Schutzberechtigte unfreiwillig arbeitslos sein, Einkommensvoraussetzungen und Bedingungen bezüglich Eigentum von Geld und Immobilien erfüllen. Die ausgezahlten Geldbeträge liegen zwischen 480 Euro für einen einzelnen Erwachsenen, 240 Euro für den Ehepartner und jedes Familienmitglied über 14 Jahren, sowie 144 Euro für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren. Der Mietzuschuss errechnet sich je nach Haushaltsgröße und Wohnort und bewegt sich in etwa zwischen 96 Euro und 280 Euro, zuzüglich eventueller Zulagen für größere Familien oder Behinderte (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S.163).
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In Zypern gibt es schließlich ein nationales Gesundheitssystem (GESY), zu dem anerkannt Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen Zugang haben wie Zyprioten und EU-Bürger. Dieses beinhaltet den kostenlosen Zugang zu einem Hausarzt, während für den Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung (Fachärzte, Laboruntersuchungen, Physiotherapie, Psychologen usw.) Beiträge von sechs bis zehn Euro pro Besuch erhoben werden. Auch für Medikamente können geringe Beiträge anfallen, die in der Regel bei etwa zwei bis vier Euro liegen.
41
Während anerkannt Schutzberechtigte auf ihre Aufenthaltserlaubnis warten, was bis zu sechs Monate dauern kann, haben sie keinen Zugang zu GESY. In dieser Zeit haben sie aber Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylbewerber, müssen allerdings zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber (noch) keinen Zugang zu GESY haben, was in der Folge zu einem verzögerten Zugang zu medizinischer Behandlung führen kann (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21; aida, Country Report: Cyprus, Update 2023, 9.5.2024, S. 165).
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2.2.3. Unter Berücksichtigung der soeben geschilderten Lage für anerkannt Schutzberechtigte in Zypern und der persönlichen Umstände der Antragstellerin droht der Antragstellerin dort nach derzeitigem Erkenntnisstand keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK.
43
Die Antragstellerin ist jung und alleinstehend, ihre beiden Kinder leben in Somalia. Sie muss daher in Zypern nur für ihren eigenen Lebensunterhalt aufkommen und es kann ihr mit Blick auf die Suche nach einer Unterkunft und einer Arbeitsstelle ein erhöhter Grad an (auch örtlicher) Flexibilität zugemutet werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eigenen Angaben zufolge bereits ein Jahr und neun Monate in Zypern gelebt hat, so dass die Verhältnisse vor Ort für sie nicht unbekannt sind. Insbesondere hat die Antragstellerin dort auch schon einmal gearbeitet.
44
Durchgreifende Gründe dafür, dass es ihr trotz des oben beschriebenen Bedarfs an Arbeitskräften in Zypern nicht gelingen könnte, dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Zwar hat die Antragstellerin dort nur für zwei Monate in einem Schnellrestaurant gearbeitet. Weil diese Arbeit aufgrund der 12-Stunden-Schichten sehr hart gewesen sei, habe sie dort nicht weiterarbeiten können und ihr sei gekündigt worden (vgl. Blatt 73 der elektr. BA). Dass sich die Antragstellerin im Anschluss ernsthaft um eine weitere Arbeitsstelle in Zypern bemüht hätte, ist allerdings nicht erkennbar.
45
Nach Auffassung des Gerichts besteht für die Antragstellerin auch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, in Zypern (dauerhaft) obdachlos zu werden. So gibt es in Zypern auch nach den eigenen Angaben der Antragstellerin die Möglichkeit, vorübergehend in Heimen unterzukommen. In einem solchen hat die Antragstellerin für rund vier Monat gewohnt (vgl. Blatt 74 der elektr. BA). Auch die Caritas hat sie in dieser Zeit unterstützt. Es ist der Antragstellerin daher zuzumuten, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Zypern ggf. zunächst solche Hilfsmöglichkeiten in Anspruch nimmt, ehe sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit – ggf. unter ergänzender Bezugnahme von Sozialleistungen wie das garantierte Mindesteinkommen – wird bestreiten können.
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Unabhängig davon könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GrCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufwiesen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt blieben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 30).
47
Dass dies bei der Antragstellerin der Fall wäre, ist unter Berücksichtigung der Lage in Zypern (siehe oben unter 2.2.2.) nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um eine junge Frau handelt, macht diese nicht automatisch zu einer vulnerablen Person, wie sich den gesetzlichen Wertungen des Art. 21 RL 2013/33/EU, Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU und Art. 24 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 RL 2023/32/EU entnehmen lässt.
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Das Gericht ist daher unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin der Überzeugung, dass es dieser bei einer Rückkehr nach Zypern bei entsprechender Eigeninitiative erneut gelingen wird, eine Arbeitsstelle und eine Unterkunft zu finden und so ihr Existenzminimum – gegebenenfalls unter zusätzlicher Zuhilfenahme von staatlichen und nichtstaatlich Unterstützungsleistungen – zu sichern. Hierfür spricht neben den bereits erwähnten Umständen auch, dass das eigentlich Hauptmotiv der Antragstellerin zur Ausreise aus Zypern wohl der Umstand gewesen ist, dass sie ihre in Somalia lebenden Kinder nicht nach Zypern nachholen konnte (vgl. hierzu Blatt 74 der elektr. BA, „Das einzige Problem war am Ende meine Tochter.“).
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Bei der Antragstellerin handelt es sich somit nicht um eine Person, die vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig ist und die sich bei einer Rückkehr nach Zypern unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen alsbald in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. zu diesen Anforderungen nochmals EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; aus der Rechtsprechung des EGMR siehe etwa EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2015, 127 ff.).
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Nach alldem stehen der Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als unzulässig zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch mit Blick auf Art. 4 GrCh i.V.m. Art. 3 EMRK keine substantiierten Einwände entgegen.
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3. Stichhaltige Anhaltspunkte, die zu Gunsten der Antragstellerin für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG sprächen, und infolgedessen auch eine Abschiebungsandrohung nicht hätte ergehen dürfte (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), sind auch unter Berücksichtigung des in der Behördenakte befindlichen Attests vom 25.9.2024 (vgl. Blatt 84 der elektr. BA) weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4. Schließlich ist die Abschiebungsandrohung auch im Übrigen (vgl. § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG) rechtlich nicht zu beanstanden.
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5. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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6. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war schließlich auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).