Inhalt

VG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 14.01.2025 – W 6 K 24.50466
Titel:

Dublin, Österreich, keine systemischen Mängel, Krebserkrankung, rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Festsetzung der Höchstfrist ohne nähere Begründung, ermessensfehlerhaft

Normenketten:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
AsylG § 34a
AufenthG § 11
AufenthG § 60 Abs. 7
Schlagworte:
Dublin, Österreich, keine systemischen Mängel, Krebserkrankung, rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Festsetzung der Höchstfrist ohne nähere Begründung, ermessensfehlerhaft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 1185

Tenor

I.Die Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu 3/4 zu tragen und die Beklagte zu 1/4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig sowie die hierzu ergangenen Nebenentscheidungen und begehrt hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Österreich.
2
1. Die Klägerin ist armenische Staatsangehörige, armenischer Volkszugehörigkeit und christlichen Glaubens. Sie reiste am 6. August 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. August 2024 einen förmlichen Asylantrag.
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Bei einer Erstbefragung und der Anhörung zur Zulässigkeit ihres Asylantrags gab sie im Wesentlichen an: Sie habe ihr Herkunftsland am 5. August 2024 verlassen und sei zunächst auf dem Luftweg nach Österreich eingereist und von dort nach Deutschland. Ihr Reiseziel sei Deutschland gewesen, da sie eine Krebserkrankung habe, die nur in Deutschland richtig behandelt werden könne.
4
Ausweislich einer VIS-Antragsauskunft wurde der Klägerin durch die Österreichische Botschaft Tiflis am 19. Juli 2024 ein für sechs Tage im Zeitraum von 1. August bis 21. August 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt.
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Auf ein Übernahmeersuchen vom 3. September 2024 erklärten die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. November 2024 ihre Zuständigkeit zur Übernahme und Prüfung des Asylantrags der Klägerin.
6
Mit Bescheid vom 29. November 2024 – der Klägerin persönlich ausgehändigt am 4. Dezember 2024 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1  AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Österreich (Nr. 3) sowie ein auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4).
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2. Am 6. Dezember 2024 erhob die Klägerin hiergegen Klage und beantragte,
1.
Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2024, Gesch.Z.: …, wird aufgehoben.
2.
Die Beklagte wird verpflichtet, ein Asylverfahren nach nationalem Recht durchzuführen.
3.
Hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet wird, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
8
Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf ihre Anhörung beim Bundesamt und trägt unter Vorlage ärztlicher Atteste vor, dass sie an einem Adenokarzinom der Lunge leide. Sie nehme Medikamente ein. Entgegen der Ausführungen der Beklagten sei die für sie erforderliche medizinische Behandlung in Österreich nicht möglich bzw. nicht erreichbar. Ein Umzug nach Österreich stelle eine enorme zusätzliche Belastung dar und gefährde die Heilungschancen. Im Falle einer Überstellung nach Österreich bestehe die Möglichkeit, dass sie von dort nach Armenien abgeschoben werde, wo es an den notwendigen medizinischen Ressourcen und Behandlungsmöglichkeiten fehle, um die Krankheit weiter zu therapieren. Der Fall sei unter humanitären Gesichtspunkten nochmals zu prüfen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
11
3. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 (Az.: W 6 S 24.50467) wurde ein zeitgleich mit der Klage gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt.
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Mit Beschluss vom 3. Januar 2025 übertrug die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung.
13
Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
14
4. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich des Verfahrens W 6 S 24.50467) sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat teilweise Erfolg.
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Bei verständiger Würdigung des Vorbringens der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin (§ 88 VwGO) ist ihr Klagebegehren dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 sowie hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Österreich begehrt. Dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren nach nationalem Recht durchzuführen, kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beklagte dem im Falle eines vollständigen Obsiegens der Klägerin nicht nachkommen würde.
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Die so verstandene Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2024 ist in seiner Nr. 4 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid in seinen Nrn. 1 bis 3 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Österreich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Im Einzelnen:
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1. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
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Einer Einwilligung der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 84 Rn. 18).
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2. Die Klage ist zulässig und begründet, soweit sie sich auf das in Nr. 4 des Bescheides angeordnete und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht. Dieses ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Statthafte Klage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Bei diesem und dessen Befristung handelt es sich um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt, der insgesamt mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. Ermessensfehler bei der Befristung führen zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots insgesamt (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 – juris Rn. 9 f. m.w.N.).
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Rechtsgrundlage für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wobei über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei darf die Frist außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zuständig für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 5c AufenthG, § 75 Nr. 12 AufenthG die Behörde, die die Abschiebungsanordnung erlassen hat, hier also das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Befristung der Geltungsdauer des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Verfügung oder Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen berücksichtigen. Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, insbesondere solche, die sich aus Art. 6 und 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRC ergeben. Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. zu alldem: BVerwG, a.a.O., Rn. 14 ff.; zur Befristung siehe auch: BayVGH, U.v. 14.11.2019 – 13a B 19.31153 – juris Rn. 64; OVG RhPf, B.v. 10.1.2019 – 6 A 10042/18 – juris; OVG SH, B.v. 7.1.2019 – 3 LA 189/18 – juris Rn. 13; OVG MV, B.v. 9.5.2017 – 1 LZ 254/17 – juris Rn. 14).
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Gemessen hieran ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Es sind im vorliegenden Fall keinerlei Aspekte erkennbar, die auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten die Festsetzung der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG als notwendig erscheinen lassen. Ein Fall des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG liegt erkennbar nicht vor. Die Beklagte führt im streitgegenständlichen Bescheid hierzu aus, dass die Klägerin im Bundesgebiet über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären und andererseits aber auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren Frist rechtfertigen würden, weshalb die Befristung auf 60 Monate daher angemessen sei.
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Dies ist ermessensfehlerhaft, da die Beklagte nichts dafür dargelegt hat, weshalb hier die Festsetzung der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG notwendig wäre. Vielmehr legt die Begründung nahe, dass die Beklagte davon ausgeht, das Festsetzen einer Frist von 60 Monaten sei regelmäßig dann ohne nähere Begründung zulässig, wenn keine besonderen Gründe des Einzelfalls und kein Fall des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG vorliegen. Dies kann aber nach der oben näher ausgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Systematik des § 11 AufenthG und allgemeinen Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht angenommen werden.
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Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung wird der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in seiner Nr. 4 dabei nicht ansatzweise gerecht. Dieser erschöpft sich letztlich in allgemeinen Ausführungen zu der Befristung und der Feststellung, dass keine Aspekte vorliegen, die das Festsetzen einer höheren oder niedrigeren Frist erforderlich machen. Dies genügt im Hinblick auf die festgesetzte Höchstfrist nicht.
27
Nr. 4 des Bescheides war damit insgesamt aufzuheben, da es sich – wie oben dargestellt – bei dem angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbot und dessen Befristung um einen einheitlichen, nicht teilbaren Verwaltungsakt handelt. Die isolierte Aufhebung nur der ermessensfehlerhaften Befristung kommt daher nicht in Betracht, zumal im Erfolgsfalle letztlich ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestehen bliebe, was erkennbar nicht dem Willen der Klägerin entspräche.
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3. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist in seinen Nrn. 1 bis 3 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Österreich (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG) und verweist auf die Ausführungen im Beschluss des Sofortverfahrens (B.v. 12.12.2024 – W 6 S 24.50467), in welchem es das Vorbringen der Klägerin bereits ausführlich gewürdigt und insbesondere dargelegt hat, dass das österreichische Asyl- und Aufnahmesystem nicht an systemischen Mängeln leidet.
30
Die Klägerin hat im weiteren Klageverfahren, insbesondere auch nach Ergehen des sie betreffenden Beschlusses im Sofortverfahren und der Anhörung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde, weshalb sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen erübrigen.
31
Soweit die Klägerin vorbringt, sie fürchte aus Österreich in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, führt dies zu keiner abweichenden Sichtweise. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Österreich keinen Asylantrag gestellt hat und ein solcher insbesondere nicht abgelehnt wurde. Im Übrigen verfügt Österreich über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. AIDA, Country Report – Austria 2023 Update, 21.6.2024, S. 21. f.). Vor diesem Hintergrund steht eine unmittelbare Abschiebung in das Heimatland bei einer Überstellung nach Österreich nicht zu befürchten. Dass die Klägerin im Falle einer bestandskräftigen Ablehnung ihres Asylantrags in Österreich mit der Abschiebung nach Armenien rechnen müsste, ist kein hier relevanter Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig, sondern Ausdruck legitimer Rechtsdurchsetzung durch den österreichischen Staat. Ein Asylbewerber hat nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin-Regelungen insbesondere kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft oder nach Ablehnung eines Asylantrags in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung seines Asylantrags mit einen für ihn günstigen Ergebnis zu erreichen. Relevant sind allein die Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Dublin III-VO.
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Auch das im weiteren Klageverfahren vorgelegte ärztliche Attest vom 9. Dezember 2024 führt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder einer Reiseunfähigkeit. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Österreich Zugang zu medizinischer Versorgung hat, die Beklagte dazu verpflichtet ist, die österreichischen Behörden über den Gesundheitszustand der Klägerin und etwaige erforderliche Behandlungen zu informieren, eine Weiterbehandlung ggf. sicherzustellen und ihr ggf. einen Medikamentenvorrat zur Überbrückung der Anfangszeit mitzugeben. Auf die Ausführungen im Beschluss des Sofortverfahrens wird insoweit nochmals ausdrücklich verwiesen (B.v. 12.12.2024 – W 6 S 24.50467 – S. 8; S. 9 ff.).
33
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.