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OLG München, Beschluss v. 12.05.2025 – 33 U 4723/20
Titel:

Berichtigungsbeschluss

Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Schlagworte:
Berichtigungsantrag, Diktatversehen, Schreibversehen, Tatbestandsberichtigung, Erbquoten, Rentenansprüche, streitiges Vorbringen
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 23 O 8748/19
Fundstelle:
BeckRS 2025, 11748

Tenor

1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München – 33. Zivilsenat – vom 07.04.2025 wird im Tatbestand dahingehend berichtigt:
- dass es im dritten Absatz auf Seite 3 des Urteils richtig „Beklagte zu 1“ statt
„Beklagte zu
2“ und
- dass es im vierten Absatz auf Seite 5 des Urteils richtig „Endurteil vom 08.02.2021“ statt
„Endurteil vom 18.01.2021“
lauten muss.
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 17.04.2025 zurückgewiesen.

Gründe

1
1. Im Umfang der Berichtigung liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
2
2. Im Umfang der Zurückweisung des Berichtigungsantrags liegen die Voraussetzung einer Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 319, 320 ZPO nicht vor. Die Darstellung der Erbquoten, der erworbenen Rentenansprüche, des Erwerbs der Immobilie durch den Erblasser, des Prüfungsauftrags des Bundesgerichtshofs und des Vortrags der Beklagten (vgl. insoweit Ziffern 9 und 10 des Berichtigungsantrags) ist sinngemäß zutreffend und stellt – wie von § 313 Abs. 2 ZPO gefordert – den wesentlichen Inhalt des Rechtsstreits zusammengefasst dar. Das in Ziffern 7 und 8 angesprochene Vorbringen der Beklagten ist zwischen den Parteien nicht unstreitig und daher mit Recht beim streitigen Vorbringen berichtet.