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VG München, Urteil v. 24.02.2025 – M 6 K 20.4109
Titel:

Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Neuerteilungsvoraussetzungen nach langer Zeit ohne Fahrpraxis

Normenketten:
FeV § 21 Abs. 1 S. 1
FeV § 20 Abs. 2
Schlagworte:
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, Neuerteilungsvoraussetzungen nach langer Zeit ohne Fahrpraxis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 11593

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE.
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Der 1963 geborene Kläger war bis zum … Dezember 2013 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E sowie bis zum … September 2013 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen C und CE.
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Am … Mai 2018 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Führerscheinklassen C1, C1E, C und CE bei der Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Eichstätt. Seitens des Landratsamts zunächst bestehende Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers wurden durch Vorlage eines positiven ärztlichen Gutachtens ausgeräumt. Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom … Januar 2019 mit, dass für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen nunmehr eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung erforderlich sei und bat den Kläger um Mitteilung einer Fahrschule zur Durchführung der Prüfungen. Nachdem auch nach zwei weiteren Schreiben keine Rückmeldung seitens des Kläger erfolgte, lehnte das Landratsamt den Antrag des Klägers mit Bescheid vom … Juli 2019 ab. Hiergegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Widerspruch. Aufgrund einer festgestellten fehlerhaften rechtlichen Beurteilung wurde der Ablehnungsbescheid vom Landratsamt mit Schreiben vom *. Dezember 2019 zurückgenommen und dem Widerspruch abgeholfen.
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Mit Bescheid des Landratsamtes vom *. Januar 2020, dem Kläger zugestellt am … Januar 2020, wurde der Antrag des Klägers auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE aufgrund fehlender Angaben – namentlich der Mitteilung einer Fahrschule – und infolge dessen der nach Auffassung des Landratsamts weiterhin vorliegenden Befähigungszweifel erneut abgelehnt.
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Am … Februar 2020 erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte gegen den Bescheid vom *. Januar 2020 Widerspruch. Die Regierung von Oberbayern wies mit Bescheid vom … Juli 2020, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am *. August 2020, den Widerspruch zurück.
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Der Kläger erhob am 4. September 2020 Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom … Juli 2020 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Eichstätt vom …01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …07.2020 aufzuheben und ihm auf seinen Antrag hin die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE zu erteilen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, es sei schon nicht ersichtlich, welche Befähigungszweifel bestünden. Es lägen keine Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er die durch eine Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitze. Insbesondere fehle es ihm nicht an der notwendigen Fahrpraxis. So sei er von 1982 bis 1986 als Kraftfahrer auf verschiedenen Lkw-Typen eingesetzt worden, 1986 für drei Monate einen Betonmischer sowie von 1986 bis 2013 gelegentlich für ortsansässige Vereine und von 1988 bis 1999 in jeder Faschingssaison der ortsansässigen Garde Bus gefahren. Von 1993 bis 2004 sei er als Berufskraftfahrer auf Radladern bis 35 Tonnen sowie auf Dumpern bis 80 Tonnen eingesetzt worden, von 2005 bis 2007 sei er Radlader gefahren. Von 2010 bis 2021 schließlich habe er in der Erntezeit und bei Bedarf einen Traktor (MB-Track 1000 mit zwei Anhängern, 22 Meter Länge) geführt. Das Verlangen des Landratsamtes zur Benennung einer Fahrschule sei nicht gerechtfertigt.
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Das Landratsamt beantragt für den Beklagten,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da die geforderten, notwendigen Angaben – Mitteilung einer Fahrschule zur Ablegung der erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen – seitens des Klägers nicht gemacht worden seien. Infolgedessen habe die Fahrerlaubnisbehörde den Neuerteilungsantrag der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE mangels Ausräumung der vorliegenden Befähigungszweifel nicht abschließend bearbeiten können und diesen somit ablehnen dürfen. Das Ablegen einer theoretischen und praktischen Führerscheinprüfung sei bei dem Kläger unter Berücksichtigung des pflichtgemäßen Ermessens aufgrund der fehlenden Fahrpraxis von mindestens sechs Jahren im Hinblick auf die Verkehrssicherheit erforderlich geworden, da er seitdem nicht mehr berechtigt gewesen sei, solche Fahrerlaubnisklassen zu führen. Aufgrund der jahrelangen fehlenden Fahrpraxis hätten sich für die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Befähigung zum sicheren Führen der beantragten Fahrzeugklassen begründet. Nach der Aufstellung des Klägers sei dieser schon mindestens seit 2008 keine Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE mehr gefahren. Für das Fahren eines Traktors mit Anhänger, wie der Kläger es seit 2010 tat, sei die Führerscheinklasse T erforderlich. Die Anforderungen für Fahrzeuge der C-Klassen seien aber im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse T erhöht. Offensichtlich liege damit seit 14 Jahren keine entsprechende Fahrpraxis mehr vor. Der Kläger sei zudem zwischenzeitlich nur gelegentlich mit einem Bus gefahren, was ebenfalls nicht als Fahrpraxis für die C-Klasse gewertet werden könne. Die Benennung einer Fahrschule sei für die weitere Bearbeitung des Antrags und damit für das Ablegen der erforderlichen Prüfungen zwingend erforderlich gewesen.
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Durch Beschluss vom 21. Oktober 2021 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE nebst eingeschlossener Klassen ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung. Die Annahme des Landratsamtes, dass gewichtige Anhaltspunkte im Sinne des § 20 Abs. 2 FeV dafür bestehen, dass der Kläger die erforderliche Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besitzt, ist nicht zu beanstanden.
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Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 FeV, der die grundsätzliche Pflicht zum Nachweis der Befähigung durch eine theoretische und praktische Prüfung vorsieht, findet jedoch gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV vorbehaltlich des § 20 Abs. 2 FeV keine Anwendung. Nach § 20 Abs. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde dann eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 FeV erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Zur Bestimmung des Vorliegens solcher Tatsachen ist das Gesamtbild aller relevanten Umstände entscheidend und eine umfassende Würdigung des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10, NZV 2012, 198, Rn. 11). Hierbei sind sowohl die für als auch die gegen die Erfüllung der betreffenden Erteilungsvoraussetzungen sprechenden tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen. Dazu gehört auch und vor allem die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis mit Kraftfahrzeugen der betroffenen Fahrerlaubnisklasse (vgl. BVerwG a.a.O.; BayVGH B. v. 23.10.2014 – 11 ZB 14.1725, BeckRS 2014, 58996, Rn. 8; BayVGH, B. v. 18.08.2015 – 11 CE 15.1217, BeckRS 2015, 52037, Rn. 10; BayVGH, B. v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146, BeckRS 2021, 6084, Rn. 14). Zur Orientierung in zeitlicher Hinsicht kann dabei die ehemalige Zweijahresfrist des § 20 Abs. 2 FeV herangezogen werden (vgl. VG München, U. v. 15.03.2023 – M 6 K 22.2785). Zwar ist seit der Änderung des § 20 Abs. 2 FeV im Grundsatz davon auszugehen, dass die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse auch noch nach zwei Jahren ohne einschlägige Fahrpraxis weiterhin besteht. Allerdings ist unter Zugrundelegung der technologischen Neuerungen bei Omnibussen und Lastkraftwagen sowie der im Vergleich zu Personenkraftwagen erhöhten Anforderungen an die Führung solcher Fahrzeuge offensichtlich, dass eine längere Abwesenheit von Fahrpraxis Zweifel an der fortbestehenden Befähigung aufkommen lassen kann (vgl. BayVGH, B. v. 22.03.2021 – 11 ZB 20.3146, BeckRS 2021, 6084, Rn. 14; VG Augsburg, U. v. 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657, BeckRS 2022, 31537 Rn. 27, 30). Jedenfalls kann in einer Zeit von etwa acht Jahren ohne berücksichtigungsfähige Fahrpraxis eine geeignete Tatsache für die Annahme gesehen werden, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2019 – 11 CE 19.1480, BeckRS 2019, 27423 Rn. 21 f.; BayVGH, B. v. 18.08. 2015 – 11 CE 15.1217, BeckRS 2015, 52037 Rn. 11; VG Augsburg, U. v. 27.06.2022 – Au 7 K 21.1657, BeckRS 2022, 31537 Rn. 27, 30).
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Der Kläger ist ausweislich seiner eigenen Angaben von 1982 bis 1986 als Kraftfahrer auf verschiedenen Lkw-Typen im Straßenverkehr eingesetzt worden. Seine weitere Fahrpraxis beschränkte sich in den folgenden Jahren bis 2007 – ohne hierfür geeignete Nachweise vorzulegen – auf Betonmischer, Radlader, Dumper sowie auf das gelegentliche Fahren von Bussen. Betrachtet man das als ausreichende Fahrpraxis für die beantragten Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE, liegt die letzte Fahrpraxis des Klägers mit den genannten Kraftfahrzeugen nun bereits etwa 18 Jahre, im Zeitpunkt der Behördenentscheidung jedenfalls über 12 Jahre zurück. Hierbei handelt es sich um eine erhebliche Zeit ohne einschlägige Fahrpraxis, die die ehemalige Zweijahresfrist um ein Vielfaches übersteigt und damit grundsätzlich die Annahme der fehlenden Befähigung in Bezug auf die beantragten Fahrerlaubnisklassen nach § 20 Abs. 2 FeV rechtfertigt. In die Gesamtwürdigung aller Umstände ist auch die Tatsache einzubeziehen, dass der Kläger in der Vergangenheit elf Jahre als Berufskraftfahrer tätig war und somit über einen relativ langen und zusammenhängenden Zeitraum praktische Erfahrungen mit den einschlägigen Fahrerlaubnisklassen sammeln konnte. Es ist aber jedenfalls bei einer Zeitspanne die – wie hier – 15 Jahre übersteigt zu bezweifeln, ob auch sehr stark verinnerlichte Fähigkeiten, Kenntnisse und routinemäßige Abläufe noch derart vorhanden sind, um das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B. v. 19.09.2013 – 11 ZB 13.1396, BeckRS 2013, 57744, Rn. 6).
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Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger von 2010 bis 2021 in der Erntezeit und bei Bedarf mit einem Traktor gefahren sein will. Denn diese praktischen Erfahrungen können jedenfalls nicht genügen, um die für die Klassen C1, C1E, C und CE erforderliche Fahrpraxis zu ersetzen. Die Erfahrung im Umgang mit schweren landwirtschaftlichen Geräten (Fahrerlaubnisklassen L und T) kann weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht als Ersatz für die Fahrpraxis im öffentlichen Verkehrsraum für Fahrzeuge der Klassen C und CE dienen, denn die Anforderungen an die theoretische und praktische Befähigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C und CE sind im Vergleich zu den Klassen L und T deutlich höher (vgl. BayVGH, B. v. 23.10.2014 – 11 ZB 14.1725, BeckRS 2014, 58996, Rn. 11). Dies geht auch aus den Regelungen der Anlage 7 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hervor, insbesondere den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.4.5. Im Übrigen ist auch die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw aufgrund der erforderlichen klassenspezifischen Befähigung nicht geeignet, die Fahrpraxis mit einem Lkw zu ersetzen (vgl. BayVGH, U. v. 19.07.2010 – 11 BV 10.712, BeckRS 2010, 57033, Rn. 44).
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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Prüfauftrags gemäß § 22 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 FeV zu. Ob ein solcher – trotz Prüfungserfordernis – überhaupt vom Kläger gewünscht ist, kann offenbleiben, da jedenfalls die erforderlichen medizinischen Unterlagen nicht (erneut) vorgelegt wurden.
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Die Klage war daher in der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordung.