Inhalt

LSG München, Beschluss v. 08.05.2025 – L 7 SF 77/25 AB
Titel:

Ablehnungsgesuch, Nichtzulassungsbeschwerde, Offensichtliche Unzulässigkeit, Verwerfung als unzulässig, Befangenheitsgesuch, Erstattungsbescheid, Widerspruchsbescheid, Erstattungsforderung, Abgelehnter Richter, Erörterungstermin, Aufhebung, Beendigung der Instanz, Berufsgenossenschaft, Unfallrente, Berufungsverfahren, Fortsetzungsantrag, Beendigung des Verfahrens, Verfahrensgegenstand, Eingehung, Gegenstand des Verfahrens

Leitsatz:
Ein Ablehnungsgesuch, das nach Beendigung des Verfahrens gestellt wird, ist offensichtlich unzulässig. Hierüber kann unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden werden.
Schlagworte:
Ablehnungsgesuch, Befangenheit, Unzulässigkeit, Verfahrensbeendigung, Formalentscheidung, Endentscheidung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
SG München vom 30.06.2022 – S 8 AS 1167/19
Fundstelle:
BeckRS 2025, 11509

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen VRiLSG M und RiLSG T wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.
1
Streitig war im Klage- und Berufungsverfahren L 7 AS 401/22 der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 28.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.4.2019 wegen Nichtmitteilung des laufenden Bezugs einer Unfallrente der Berufsgenossenschaft für den Kläger von ca. 590 € monatlich und die hieraus resultierende Erstattungsforderung von 975,88 € für die Zeit vom 1.12.2014 bis 31.5.2015.
2
Das Verfahren wurde im Erörterungstermin am 13.12.2024 durch Vergleich beendet. Auf den Fortsetzungsantrag vom 13.12.2024 stellte der Senat mit Urteil vom 17.2.2025 fest, dass das Verfahren durch Vergleich vom 13.12.2024 beendet worden ist. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrungangefügt, wonach eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG statthaft ist. Dem Kläger wurde das Urteil mit PZU am 17.3.2025 zugestellt.
3
Mit Schreiben vom 24.3.2025 stellte der Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen den VRiLSG M und RiLSG T. Das Urteil enthalte viele falsche Angaben, um ihre Beweise zu Gunsten des Beklagten ablehnen zu können. Die beiden Richter seien nicht unparteiisch gewesen.
II.
4
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
5
Der Senat kann darüber abweichend von § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Dies ist zulässig, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist u.a. der Fall, wenn das Gericht lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl. BSG vom 7.9.2016, B 10 SF 2/16 C, Rn 3 m.w.N.).
6
Das Befangenheitsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Verfahren bereits beendet ist. Aus Sinn und Zweck eines Ablehnungsgesuchs ergibt sich, dass es nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Gerichts zulässig ist, dem die betroffenen Richter angehören. Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch nicht mehr gestellt werden (vgl. BSG vom 5.6.2007, B 8 KN 8/07 B, Rn 5 m.w.N). Dies ist hier der Fall, da das Ablehnungsgesuch vom 24.3.2025 erst nach Zustellung des Urteils vom 17.2.2025 am 17.3.2025 gestellt worden ist.
7
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.