Titel:
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Rechtspfleger, Erneutes Akteneinsichtsgesuch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, Einlegung eines Rechtsmittels, Kein Rechtsmittel, Nachlaßgericht, Gegenvorstellung, Personenstandssachen, Schriftsätze, Erbscheinserteilung, Förmlicher Rechtsbehelf, Anwaltsvertreter, Gewährung von Akteneinsicht, Nichtgewährung von Akteneinsicht, Antrag auf Akteneinsicht, Ablehnung der Akteneinsicht, Antragstellers, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Verfahrenshandlung
Schlagworte:
Akteneinsicht, Nachlassverfahren, Gegenvorstellung, Erbschaftsanspruch, Testamentseröffnung, Rechtsmittelauslegung, Verfahrenshandlung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 11439
Tenor
Auf das Zuleitungsschreiben des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg unter dem Aktenzeichen der Nachlasssache … des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen – vom 30. April 2025 wird die Sache an die vorlegende Stelle zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit über das Gesuch des Antragstellers vom 7. April 2025 zurückgegeben.
Gründe
1
Mit Schreiben vom 30. April 2025, Az. …, leitete der Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg einen Schriftsatz des Antragstellers vom 7. April 2025 unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, Az. IV ZB 6/23, an das Bayerische Oberste Landesgericht weiter.
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Der Zuleitung war die Nachlassakte … des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen – zum Versterben der … beigefügt, der Folgendes zu entnehmen ist:
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 18. November und 19. Dezember 2024 bat der Antragsteller unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung um Einsicht in die Nachlassakten … und … des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen – mit der Begründung, ihm sei von den Erblassern … und …, die keine Abkömmlinge gehabt hätten, jeweils noch kurz vor dem jeweiligen Tod mitgeteilt worden, dass er einen beträchtlichen Teil des Vermögens, insbesondere Immobilien, erben werde. Am 20. Februar 2025 unterzeichnete die mit dem Verfahren … befasste Rechtspflegerin eine Verfügung, wonach ein Schreiben zu fertigen und dieses an den anwaltlichen Vertreter des Antragstellers herauszugeben sei. In dem von der Rechtspflegerin im Rahmen der Verfügung vom 20. Februar 2025 formulierten Schreiben wird dem Antragsteller zu seinen Ersuchen vom 18. November und 19. Dezember 2024 mitgeteilt, dass weder in der Akte des … noch in der Akte seiner Ehefrau … ein Testament mit Verfügungen zu Gunsten des Antragstellers vorliege. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers gehe zudem nicht hervor, dass diesem zu Lebzeiten der Erblasser ein Testament mit entsprechenden Erb-/Vermächtnisanordnungen vorgelegt worden sei. Das Gericht habe daher keine Anhaltspunkte für ein unauffindbares weiteres (späteres) Testament der Erblasser. Da der Antragsteller nicht zum Personenkreis der ausgeschlossenen gesetzlichen Erben gehöre, könne Akteneinsicht leider nicht gewährt werden. In der Akte … ist zur Verfügung der Rechtspflegerin vom 20. Februar 2025 vermerkt, dass die Geschäftsstelle dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers am 21. Februar 2025 ein Schreiben formlos (elektronisch) übermittelt habe.
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Mit Schriftsatz vom 7. April 2025, eingegangen beim Amtsgericht am 8. April 2025, legte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers „gegen die Entscheidung“ des Amtsgerichts Nürnberg vom „21.02.2025“ „Rechtsmittel“ ein und gab eine „Gegendarstellung“ ab. Der Schriftsatz endet mit der nochmaligen Bitte um Gewährung von Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 16. April 2025 legte die Rechtspflegerin die Akte dem zuständigen Richter mit dem Hinweis vor, dass die anwaltlichen Schreiben als Einwände gegen die Erbscheinserteilung angesehen würden.
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In seinem Schreiben an das Bayerische Oberste Landesgericht vom 30. April 2025 hat der Vizepräsident des Amtsgerichts Nürnberg ausgeführt, dass die Akteneinsichtsgesuche des Antragstellers mit Verfügung vom 20. Februar 2025 abgelehnt worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei das Nachlassverfahren bereits abgeschlossen gewesen, insbesondere sei ein Erbschein erteilt gewesen. In der Folge hätte der anwaltliche Vertreter des Antragstellers mit Schriftsatz vom 7. April 2025 „Rechtsmittel“ „gegen die Entscheidung des Gerichts vom 21.02.2025“ eingelegt. Der Schriftsatz werde unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, Az. IV ZB 6/23, weitergeleitet. Die Zuleitung des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Nürnberg ist am 6. Mai 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Ihr war (nur) die Akte … des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen – beigefügt.
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Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 ist der Antragsteller vom Senat darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vom 7. April 2025, obwohl der Begriff „Rechtsmittel“ verwendet werde, nicht als förmlicher Rechtsbehelf, sondern als ein im Rahmen einer Gegenvorstellung angebrachtes, nochmaliges Akteneinsichtsgesuch auszulegen sein könnte. Der anwaltliche Vertreter des Antragstellers hat Gelegenheit erhalten, zu der Vorlage des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht Stellung zu nehmen. Er hat darauf hingewiesen, ihm sei eine auf den 21. Februar 2025 datierende Verfügung des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlasssachen – am selben Tag zugestellt worden. Eine Verfügung des Nachlassgerichts vom 20. Februar 2025 liege ihm nicht vor und befinde sich nicht in seinem Postfach. Dies werde anwaltlich versichert. Die Verfügung/das Schreiben des Nachlassgerichts vom 21. Februar 2025 sei nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen. Sein Schriftsatz vom 7. April 2025, der als „Rechtsmittel“ deklariert worden sei, sei so zu verstehen, dass kein Rechtsmittel im technischen Sinne habe eingelegt werden sollen. Vielmehr habe er im Rahmen einer Gegenvorstellung bewirken wollen, dass das Gericht über das Akteneinsichtsgesuch vom 18. November 2024 im Rahmen einer Gegendarstellung nochmals über den Sachverhalt befindet. Ziel sei zunächst gewesen und sei es noch, dass die beantragte Einsicht in die beiden Nachlassakten durch das Amtsgericht Nürnberg gewährt werde. Deshalb seien auch neue Tatsachen genannt worden. Es handele sich bei dem Schreiben vom 7. April 2025 nicht um einen förmlichen Rechtsbehelf.
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Seiner Stellungnahme hat der anwaltliche Vertreter des Antragstellers ein von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Nachlass- und Personenstandssachen –, Az. …, vom 21. Februar 2025 unterzeichnetes Schreiben beigefügt, in dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers unter Verwendung des von der Rechtspflegerin in der Verfügung vom 20. Februar 2025 formulierten Textes für ein Schreiben mitteilt, dass den Akteneinsichtsgesuchen vom 18. November und 19. Dezember 2024 leider nicht entsprochen werden könne.
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Das anwaltliche Schreiben vom 7. April 2025 ist nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG auszulegen. Dies führt zur Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Nürnberg zur Erledigung in eigener Zuständigkeit.
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1. Es kann offenbleiben, ob die Verfügung der Rechtspflegerin vom 20. Februar 2025, die nach Auffassung des Vizepräsidenten des Amtsgerichts förmlich angegriffen worden sein soll, ein bloßes Internum geblieben ist, mit der Folge, dass sie kein tauglicher Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG wäre. Die Verfügung der Rechtspflegerin bzw. das von ihr formulierte Schreiben vom 20. April 2025 ist dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers nicht übermittelt worden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat vielmehr ein auf den 21. Februar 2025 datierendes und – aus Sicht des Empfängers – in ihrem Namen verfasstes Schreiben versendet; aus dem Schreiben der Urkundsbeamtin vom 21. April 2025 geht nicht hervor, dass die Rechtspflegerin (am 20. Februar 2025) und nicht die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (am 21. Februar 2025) die Entscheidung über die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs getroffen hat.
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2. Indessen kommt es hierauf nicht an, weil der Schriftsatz vom 7. April 2025 bereits nicht als förmlicher Rechtsbehelf (Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG oder Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG) gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin, keine Akteneinsicht zu gewähren, zu qualifizieren ist. Das Schreiben ist vielmehr dahin auszulegen, dass der von dem anwaltlichen Vertreter des Antragstellers verwendete Begriff der „Einlegung eines Rechtsmittels“ nicht im engen technischen Sinne zu verstehen ist, das heißt als Gebrauchmachen von der Anfechtungsmöglichkeit einer Entscheidung mit dem Ziel, diese von einer gerichtlichen Instanz überprüfen zu lassen. Der Antragsteller hat eine Gegenvorstellung verbunden mit einem nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht erhoben.
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a) Die Auslegung von Verfahrenshandlungen unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs freier rechtlicher Nachprüfung. Leitlinie einer jeden Auslegung muss sein, dem Begehren des Antragstellers nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Danach ist im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Für die Auslegung ist die im Zeitpunkt der Erklärung nach außen getretene objektive Erklärungsbedeutung maßgeblich. Auch wenn in der Regel davon auszugehen ist, dass ein Rechtsanwalt richtige Verfahrenserklärungen abgeben will, ist regelmäßig keine Auslegung gegen den Wortlaut gerechtfertigt. Auch verbietet es sich, einer Verfahrenserklärung eine Bedeutung beizumessen, die ihr der Erklärende nicht beimessen will (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2023, XII ZB 409/22, FamRZ 2023, 1142 Rn. 14 m. w. N.).
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b) Hieran gemessen ist der Schriftsatz vom 7. April 2025 trotz des Begriffs „Rechtsmittel“ einer Auslegung als bloße Gegenvorstellung verbunden mit einem nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht zugänglich.
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In dem genannten Schriftsatz wird einleitend und durch Fettdruck sowie Zentrierung hervorgehoben (ein) „Rechtsmittel“ „gegen die Entscheidung des Gerichts vom 21.02.2025“ (insoweit ohne Hervorhebung) eingelegt. Es heißt aber zugleich, dass eine „Gegendarstellung“ abgegeben werde. In dieser vertieft und ergänzt der Antragsteller sein Vorbringen, die Erblasserin … habe ihm zu Lebzeiten mitgeteilt, dass er als Erbe eingesetzt werde, in zeitlicher Hinsicht sowie hinsichtlich der konkreten Umstände der Mitteilung. Der Antragsteller führt die neue Tatsache ins Feld, die Mitteilung sei nach dem Tod des … im Zusammenhang mit der Testamentseröffnung erfolgt und beziehe sich darauf, dass er nach der Angabe von … von … bedacht worden sei und Immobilien in der Nähe … erhalten werde. In diesem Zusammenhang bittet der Antragsteller das Nachlassgericht in dem Schriftsatz vom 7. April 2025 darum, eine Erklärung/Stellungnahme des Rechtsanwalts … einzuholen, der bei der Testamentseröffnung als Begleiter von … zugegen gewesen sei. Zudem bringt der Antragsteller neu vor, ihm sei von der Erblasserin kurz vor ihrem Tod mitgeteilt worden, dass …; als … habe die Erblasserin … genannt, der …; der Antragsteller sei überzeugt, dass (mindestens) ein Testament der Erblasser unterdrückt worden sei. Schließlich beruft sich der Antragsteller auf die neue Tatsache, ihm sei vom Nachlassgericht auf den Hinweis, dass er in einer letztwilligen Verfügung des … als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer bedacht worden sei, mitgeteilt worden, dass „da etwas vorhanden sei“, und bietet abschließend „für diese Ergänzungen“ eine weitere eidesstattliche Versicherung an. Der Schriftsatz endet mit der Bitte, „aus diesem Grund“ werde „nochmals“ „um die Gewährung von Akteneinsicht“ gebeten (das Wort „Akteneinsicht“ ist durch Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben).
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Der Wortlaut der Erklärung ist danach nicht eindeutig. Der Inhalt des Schreibens ergibt vielmehr ein widersprüchliches Bild. Einerseits legt der anwaltliche Vertreter des Antragstellers „Rechtsmittel“ ein, andererseits wird das „Rechtsmittel“ von dem Verfasser des Schreibens in der Weise ausgestaltet, dass eine „Gegendarstellung“ abgegeben werde. Anders als dies im Hinblick auf den Devolutiveffekt zur Begründung eines Rechtsmittels im engen technischen Sinne üblich ist, wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Entscheidung des Nachlassgerichts fehlerhaft und damit rechtswidrig sei; ein Antrag auf Aufhebung der die Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung, der keine Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war, wird nicht gestellt; vielmehr werden – auch in ihrer inhaltlichen Zielrichtung ausschließlich adressiert an das Nachlassgericht und nicht an eine die Entscheidung des Nachlassgerichts überprüfende Instanz – nur neue Tatsachen genannt, die nach Ansicht des Antragstellers eine andere Entscheidung (durch das Nachlassgericht) rechtfertigten. Die Ausführungen sind verbunden und schließen ab mit der an das Nachlassgericht gerichteten Bitte, sie zu würdigen und nochmals – gegebenenfalls nach Anstellen von Nachforschungen zum Vorbringen des Antragstellers, dass er Erbe (oder Vermächtnisnehmer) sein könnte – über sein Akteneinsichtsgesuch zu entscheiden.
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Nach alledem ist der Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers vom 7. April 2025, der überdies zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, als die Rechtsbehelfsfrist sowohl für eine Beschwerde gemäß § 58 Abs. 1 FamFG als auch für einen Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG bereits abgelaufen war, aufgrund der konkreten Umstände als eine Gegenvorstellung verbunden mit einem nochmaligen Antrag auf Akteneinsicht mit dem Ziel auszulegen, dass das Nachlassgericht selbst unter Würdigung der im Schriftsatz vom 7. April 2025 neu vorgebrachten Tatsachen nochmals über das Akteneinsichtsgesuch entscheidet. Ein solches Vorgehen fällt vorliegend unter den Begriff „Rechtsmittel“ im weiteren Sinne, wenn er so verstanden wird, dass er alle Rechtsbehelfe betrifft, die nach gesetzlicher Ordnung die Beseitigung oder Berichtigung einer behördlichen Handlung ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juni 1982, VI ZR 268/80, WM 1982, 930 [juris Rn. 21]; Urt. v. 5. Februar 1974, VI ZR 71/72, NJW 1974, 639 [juris Rn. 13] jeweils zur Auslegung des Begriffs „Rechtsmittel“ im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB). Dem Antragsteller geht es nicht um die Überprüfung der die Einsicht ablehnenden Entscheidung durch eine andere Instanz.
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3. Da der Antragsteller bereits keinen förmlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Ablehnung der Akteneinsicht eingelegt hat, kommt es nicht darauf an, dass eine ablehnende Entscheidung im Streitfall überdies nicht als Justizverwaltungsakt, sondern als Akt der Rechtsprechung zu qualifizieren sein könnte. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2023, IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672, wonach gegen eine Entscheidung nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Akteneinsicht für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG der statthafte Rechtsbehelf ist, betraf ein abgeschlossenes Verfahren. Dagegen könnte es sich nach gegenwärtiger Aktenlage bei den beiden Nachlassverfahren, in deren Akten Einsicht begehrt wird, um laufende Verfahren handeln, in denen weiter eine spruchrichterliche Tätigkeit in der Hauptsache stattfindet. Die Rechtspflegerin hat die Akte 38 VI 3790/23 am 16. April 2025 dem für das Verfahren zuständigen Richter mit der Begründung zugeleitet, dass die anwaltlichen Schreiben vom 18. November 2024, 19. Dezember 2024 und 7. April 2025, in denen der Antragsteller geltend macht, möglicherweise Erbe zu sein, als Einwände gegen die Erbscheinserteilung angesehen würden.