Titel:
Kein Asyl für Kind brasilianischer Asylsuchender
Normenketten:
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 1 Abs. 1, § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 1
VwGO § 117 Abs. 5
Schlagworte:
Asylverfahren, Herkunftsland Brasilien, Asylantrag, Bezugnahme, Wiederholungsvermeidung
Weiterführende Hinweise:
Bezugnahme auf Entscheidung der Eltern im Hauptverfahren unter BeckRS 2025, 11006
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10991
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er wurde am 16. Dezember 2024 im Bundesgebiet als Kind brasilianischer Asylbewerber geboren, die für ihn am 18. Februar 2025 einen Asylantrag gestellt haben. Das Klageverfahren seiner Eltern und Geschwister wird bei Gericht unter M 31 K 25.30974 geführt.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 18. März 2025, dem Kläger über seine Eltern zugestellt am 25. März 2025, die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Brasilien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Der Kläger hat am 27. März 2025 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen. Beantragt wird,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Asylberechtigung, hilfsweise die Flüchtlingseigenschaft, weiter hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, noch weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Brasiliens vorliegen.
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Die Klägerbevollmächtigten haben die Klage mit Schriftsatz vom 3. April 2025 begründet.
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Die Beklagte übersandte die Behördenakten und beantragt
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Mit Beschluss vom 28. März 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere das Sitzungsprotokoll vom 23. April 2025, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf die Entscheidungsgründe des Urteils des erkennenden Gerichts vom 23. April 2025 im Verfahren der Eltern und Geschwistern des Klägers, M 31 K 25.30974, Bezug genommen.
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Sonach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.