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AG München, Endurteil v. 29.04.2025 – 173 C 28923/24
Titel:

Regress des Rechtsschutzversicherers gegen Rechtsanwalt wegen aussichtsloser Rechtsverfolgung - "Diesel-Klage"

Normenketten:
BGB § 242, § 280 Abs. 1, § 611, § 675
VVG § 86 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten einer in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung besteht unabhängig davon, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist oder nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag ist in Bezug auf die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme des Herstellers eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs nicht dadurch ausreichend dargelegt, dass der Rechtsschutzversicherer bzw. das von ihm beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen geltend macht, die Zahlungsunwilligkeit des Herstellers sei offenkundig gewesen, weil in der Öffentlichkeit keine Vergleiche oder Zahlungen seitens des Herstellers bekannt geworden seien. (Rn. 13 und 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es stellt zudem ein widersprüchliches Verhalten und einen Verstoß gegen § 242 BGB dar, wenn der Rechtsschutzversicherer bzw. dessen Schadensabwicklungsunternehmen zunächst eine Deckungszusage nur für das vorgerichtliche Tätigwerden erteilt und später einwendet, diese Tätigkeit sei offenkundig aussichtslos gewesen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anwaltsvertrag, Pflichtverletzung, Schadensersatzanspruch, vorgerichtliche Anwaltskosten, Erfolgsaussichten, Deckungszusage, widersprüchliches Verhalten, Treu und Glauben
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10728

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 807,36 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
2
Die Klägerin ist ein Schadenregulierungsunternehmen und macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag geltend. Der Schadenersatzanspruch umfasst die Rechtsanwaltsgebühren, welche die … Versicherung AG auf Grund der außergerichtlichen Tätigkeit der Beklagten an diese gezahlt hat. Die Zahlung resultiert aus einer Beauftragung der Beklagten mit der Geltendmachung möglicher Ansprüche im Rahmen des Abgasskandals durch den Versicherungsnehmer Herrn … A… (im Folgenden: „Versicherungsnehmer“). Der Versicherungsnehmer beanspruchte Leistungen aus einem bei der … Versicherung AG bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag. Der Vertrag lief unter der Versicherungsscheinnummer …374. Die Klägerin wies dem Fall die Schadennummer … zu. Der Versicherungsnehmer hatte am 27. Dezember 2018 einen Daimler V-Klasse erworben. Auf die Deckungsanfrage der Beklagten hin, erteilte die Klägerin am 30. Juli 2020 Deckungsschutz für die außergerichtliche Tätigkeit. Die Beklagte machte die vermeintlichen Ansprüche des Versicherungsnehmers außergerichtlich geltend. Von der dadurch entstandenen Kostentragungspflicht stellte die … Versicherung AG den Versicherungsnehmer durch Zahlung einer 0,65 Geschäftgebühr aus einem Streitwert von 36.000 € am 19. August 2021 an die Beklagte in Höhe von 807,36 € frei.
3
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Versicherungsnehmer mangels Beratung über die fehlenden Erfolgsaussichten einer außergerichtlichen Aufforderung der Gegenseite des Vorprozesses nicht von einem juristischen Vorgehen gegen die seinerzeitige Gegenseite abgehalten wurde. Hätte eine Beratung stattgefunden, so hätte er von der Geltendmachung der Ansprüche zum damaligen Zeitpunkt abgesehen. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, da sie im Vorprozess einen von Anfang an aussichtslosen Anspruch geltend gemacht hat, ohne den Versicherungsnehmer zuvor pflichtgemäß über die fehlende Erfolgsaussichten belehrt zu haben. Es sei bekannt gewesen, dass der Schuldner zahlungsunwillig ist. Die Forderung sei nicht verjährt.
4
Die Klägerin beantragt zu erkennen:
an die … Versicherung AG, einen Betrag in Höhe von 807,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
5
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
6
Die Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung. Das vorgerichtliche Tätigwerden sei nicht aussichtslos gewesen. Das wäre nur der Fall, wenn der Ausgang des Prozesses in jeder Hinsicht und ohne Zweifel von vornherein feststand. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Darlegung einer dem Geschädigten bekannten Zahlungsunwilligkeit obliege dem Schädiger. Auch schließe die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne weiteres aus. Der BGH habe die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in den Fällen des Abgasskandals bejaht, soweit auch der Hauptsacheanspruch Erfolg hatte. Die Beklagte wendet ein Mitverschulden der Klägerin ein und erhebt die Einrede der Verjährung. Wenn 2020 das vorgerichtliche Vorgehen aussichtslos war, dann war dies der Klägerin damals auch bekannt. Daher seien etwaige Ansprüche mit Ablauf 2023 verjährt.
7
Das Gericht hat keine Beweisaufnahme durchgeführt. Die Parteien waren mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden.
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien sowie sonstigen Aktenteilen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.03.2025.

Entscheidungsgründe

9
Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist örtlich und sachlich zuständig.
10
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch der gezahlten vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Klage ist daher abzuweisen.
11
Ein Rückzahlungsanspruch vorgerichtlicher Anwaltskosten bestünde nur dann, wenn die Beklagte eine Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages begangen hätte und trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit die D… AG vorgerichtlich zu Schadensersatz aufgefordert hat. Eine solche erkennbare Aussichtslosigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit ist nicht ausreichend dargelegt.
12
Eine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu führen, gibt es als solche nicht. Maßgeblich ist, ob der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits genügt hat. Für den Inhalt dieser Pflicht ist es ohne Bedeutung, ob der Mandant eine Rechtsschutzversicherung unterhält oder nicht. Verletzt der Rechtsanwalt die ihm obliegende Beratungspflicht, kommt es darauf an, wie sich der Mandant im Falle pflichtgemäßer Unterweisung verhalten hätte. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist“ (BGH, Urteil vom 16.9.2021 – IX ZR 165/19).
13
Allerdings ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass bekannt gewesen ist, dass die D…AG zahlungsunwillig ist. Die Klägerin hat lediglich die These aufgestellt, dass die Zahlungsunwilligkeit bekannt gewesen sei. Es mag zwar sein, dass in der Öffentlichkeit keine Vergleiche oder Zahlungen seitens von Daimler bekannt waren, dies bedeutet aber nicht zwingend, dass es keine Vergleiche gab. Der Abschluss solcher Vergleiche ist in der Regel mit einer Verschwiegenheitsklausel verbunden. Das hat zur Folge, dass etwaige Vergleichsschlüsse gerade nicht publik gemacht werden. Und alleine die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne weiteres aus (BGH 22.9.22, VII ZR 786/21). Die Klägerin hat trotz gerichtichen Hinweises nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich die offenkundige Zahlungsunwilligkeit von Daimler ergibt.
14
Gegen die offenkundige Aussichtslosigkeit vorgerichtlichen Tätigwerdens spricht ferner, dass der BGH in den Fällen, in denen er einen Schadensersatzanspruch bejaht hat, auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen hat. Dies hätte er nicht getan, wäre das vorgerichtliche Tätigwerden offenkundig aussichtslos gewesen.
15
Wenn es Mitte 2020 tatsächlich allgemein bekannt und offensichtlich war, dass vorgerichtliche Anwaltsschreiben keinerlei Aussicht auf Erfolg haben, dann ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in Kenntnis der Aussichtslosigkeit eine Deckungszusage erteilt hat – auch wenn die Klägerin nicht verpflichtet war, bei Erfolglosigkeit die Deckung abzulehnen. Dennoch stellt sich die Frage, warum die Klägerin in solchen Massenverfahren und bei dieser angeblichen Offenkundigkeit die Deckungszusage nicht abgelehnt hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Deckungszusage zunächst auf das außergerichtliche Vorgehen beschränkt hat. Die Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren wurde erst nach Abschluss des außergerichtlichen Vorgehens erteilt. Das bedeutet, dass die Beklagte zunächst vorgerichtlich gegen Daimler vorgehen musste, um später überhaupt klagen zu können (andernfalls hätte sie die Klägerin auf Deckungszusage für eine sofortige Klage verklagen müssen). Ein solches Vorgehen der Klägerin, zunächst nur eine Deckungszusage für das vorgerichtliche Tätigwerden zu erteilen und später einzuwenden, gerade diese Tätigkeit sei offenkundig aussichtslos gewesen, stellt ein widersprüchliches Verhalten und einen Verstoß gegen § 242 BGB dar.
16
Nach alledem fehlt es an einer Offenkundigkeit der Aussichtslosigkeit der vorgerichtlichen Tätigkeit, so dass die Klage abzuweisen ist.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
18
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 BGB.