Inhalt

OLG München, Beschluss v. 20.05.2025 – 7 W 66/25 e
Titel:

Rechtsanwaltsgebühren, Anwaltsgebühren, Wert des Beschwerdeverfahrens, Auslagenpauschale, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Gerichtsgebühren, Gerichtskosten, Streitwert, Anerkenntnisurteil, Kostenentscheidung, Umsatzsteuer, Erste Instanz, Sofortige Beschwerde, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Kostenlast, Einzelrichter, Anwaltskosten, Arbeitsanfall, Handelsregisterauszug

Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Anwaltsgebühren, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung, Anerkenntnisurteil, Gerichtskosten, Terminsgebühr
Vorinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 03.04.2025 – 7 W 66/25 e
LG München I, Anerkenntnisurteil vom 30.12.2024 – 5 HK O 12374/24
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10639

Tenor

Der Wert für die Anwaltsgebühren des Beschwerdeverfahrens wird auf 62.226,55 € festgesetzt.

Gründe

1
Auf den Antrag des Klägervertreters vom 15.05.2025 (Bl. 30 d.A.) wird gemäß § 33 Abs. 1 RVG der Wert für die Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren auf 62.226,55 € festgesetzt.
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1. Der Antrag des Klägervertreters ist nach § 33 Abs. 1 RVG zulässig, da sich die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren nicht nach dem Wert richten, weil für die sofortige Beschwerde iSd. § 99 Abs. 2 ZPO gemäß Nr. 1810 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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2. Zuständig ist gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter.
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3. Der Wert für die Anwaltsgebühren des Beschwerdeverfahrens bemisst sich nach dem Angriffsinteresse des Beschwerdeführers und damit der Beklagten. Diese verfolgte mit ihrer Beschwerde das Ziel, die Anwalts- und Gerichtskosten erster Instanz den Klägern aufzubürden, sodass sich der Wert des Beschwerdeverfahrens nach der Summe der Anwalts- und Gerichtskosten erster Instanz richtet.
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a. Die Gerichtskosten erster Instanz belaufen sich bei einem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 1.085.000,00 € auf 18.831,00 €. Die Gerichtsgebühren ermäßigten sich nicht gemäß KV Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG von 3,0 auf 1,0, da die Beklagte das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgab und deshalb beim Landgericht für die von ihm zu treffende streitige Kostenentscheidung ein (erheblicher) Begründungsaufwand entstand. Nach Sinn und Zweck der Kostenreduktion bei Anerkenntnissen (Anreiz für die Parteien den Arbeitsanfall bei den Gerichten zu reduzieren) sind daher 3,0 Gerichtsgebühren angefallen (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.11.2022 – 11 W 642/22, Rdnrn 23 f. mit ausführlichen Nachweisen zum Streitstand und Wolff in MusielakVoit, ZPO, 22. Auflage, München 2025, Rdnr. 21 zu § 307 ZPO, Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage, Baden-Baden 2023, Rdnr. 16 zu § 307 ZPO).
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b. Die klägerischen Anwaltskosten beliefen sich bei einem Streitwert von 1.085.000,00 € und bei zwölf Mandanten auf insgesamt 29.578,05 €. Die 3,3 Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 1008 Abs. 3 VV RVG beträgt 18.212,70 €. Darüber hinaus steht dem Klägervertreter gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3, Nr. 3104 VV RVG eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 6.622,80 € zu, die auch bei einem Anerkenntnisurteil ohne vorige mündliche Verhandlung anfällt (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Hinzu kommen schließlich noch die Auslagenpauschale nach Nrn 7001 und 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € sowie die Umsatzsteuer auf die vorbenannten Beträge in Höhe von 4.722,55 €.
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c. Die Anwaltsgebühren der Beklagtenseite in erster Instanz betrugen netto insgesamt 13.817,50 € (1,3-Verfahrensgebühr nach Nrn 3100, 1008 VV RVG in Höhe von 7.174,70 €, 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 6.622,80 € sowie die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € nach Nrn 7001 und 7002 RVG). In Anbetracht des Geschäftszwecks der Beklagten ausweislich des Handelsregisterauszugs laut Anl. K 5 ist die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt, sodass auf die Rechtsanwaltsgebühren, die aus der Vertretung der Beklagten resultieren, keine Umsatzsteuer anfällt und deshalb insoweit nur die Nettobeträge anzusetzen sind.
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4. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Richter am Oberlandesgericht O. M. München, 20.05.2025
7 W 66/25 e Verfügung
1. Beschluss vom 20.05.2025 hinausgeben an:
2. Richter am Oberlandesgericht