Inhalt

AG Forchheim, Endbeschluss v. 15.01.2025 – 3 F 525/23
Titel:

Zulässigkeitsanforderungen an den Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

Normenkette:
FamFG § 239
Leitsätze:
1. Ein Abänderungsantrag, der sich auf einen gerichtlichen Vergleich gem. § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG bezieht, hat als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass mit ihm die Tatsachen vorzutragen sind, die die begehrte Abänderung rechtfertigen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hierzu sind alle für die abzuändernde Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblichen Faktoren und deren Änderung darzustellen, einschließlich des Zahlenwerks der Unterhaltsberechnung. Es genügt nicht, nur einzelne geänderte Umstände vorzutragen, vielmehr müssen alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände dargelegt werden, damit erkennbar ist, ob eine Änderung eingetreten ist (so auch OLG Koblenz BeckRS 2022, 39316). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Unterhaltsvergleich, Abänderungsantrag, Zulässigkeitsvoraussetzungen, Darlegung, maßgebliche Faktoren, maßgebliche Umstände, Unterhaltsbemessung, Änderung
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.05.2025 – 2 UF 28/25 e
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10489

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.750,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Gegenstand des Verfahrens ist die Abänderung eines titulierten Anspruchs der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am 23.01.2009 vor dem Beamten der Stadt Tonder, Tonder Kommune/Dänemark (Heiratsregister Nr.) die Ehe miteinander geschlossen. Aus dieser Ehe ist der noch minderjährige Sohn, geboren am 06.10.2010, hervorgegangen. Die Ehe der Beteiligten wurde zwischenzeitlich durch den Endbeschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 20.04.2022, Az. 3 F 309/20, rechtskräftig seit dem 20.04.2022, geschieden.
3
Im diesbezüglichen Scheidungstermin am 20.04.2022 hatten sich die Beteiligten zudem in der Folgesache nachehelicher Ehegattenunterhalt dahingehend geeinigt, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin ab Mai 2022 bis einschließlich September 2022 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 300,00 EUR zu bezahlen. Darüber hinaus hatte sich der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Oktober 2022 bis einschließlich August 2024 monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 250,00 EUR zu bezahlen.
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Am 28.02.2023 heiratete der Antragsteller Frau ... . Aus dieser Ehe ist der weitere Sohn, geboren am 28.02.2023, hervorgegangen. Der Antragsteller lebt mit seiner jetzigen Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn in einer Wohnung. Sie führen einen Haushalt und erzielen hierdurch Synergieeffekte. Der Sohn wie auch die Ehefrau des Antragstellers beziehen mit Ausnahme des Kindergeldes keine eigenen Einkünfte. Das Jobcenter hat die Leistungen seiner Ehefrau eingestellt, da das Jobcenter entschieden hat, dass der Antragsteller seine Ehefrau unterhalten muss. Die Miete in Höhe von 480,00 EUR monatlich leistet der Antragsteller. Zudem zahlt der Antragsteller monatlich ein Darlehen in Höhe von 300,00 EUR für ein Kraftfahrzeug. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls wieder in einer Beziehung.
5
Der Antragsteller vertritt insofern die Ansicht, dass sich die Umstände, die dem Vergleich vor dem Amtsgericht Forchheim vom 20.04.2022, Az. 3 F 309/20, zugrunde lagen, erheblich geändert hätten. Er müsse nun seine neue Familie ernähren, die kein ausreichendes Einkommen hätte. Da sein Sohn bereits 13 Jahre alt ist, sei der Antragsgegnerin durchaus zuzumuten, nunmehr in Vollzeit zu arbeiten und für ihr Leben ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
6
Zudem werde die Antragsgegnerin von ihrem Lebensgefährten finanziert. Denn so könnte es nicht sein, dass sich die Antragsgegnerin mit Bezug von ALG II eine Reise nach Mexiko leisten kann, die mindestens 7.000,00 EUR gekostet hat. Auf den mittels Darlehen in Höhe von monatlich 300,00 EUR finanzierten PKW sei er für seine Arbeit angewiesen. Aus seiner Vollzeittätigkeit erziele er monatliche Einkünfte in Höhe von 2.750,00 EUR. Sein Lohn sei seit dem Vergleichsschluss nur um 5 Prozent, nämlich um 261,00 EUR brutto, wegen des Steuerklassenwechsels von Steuerklasse 1 auf 3 gestiegen.
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Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 06.10.2023, eingegangen bei Gericht am 06.10.2023, hat der Antragsteller beantragt,
dass die Entscheidung des Amtsgerichts Forchheim (AZ: 3 F 309/20) insoweit abgeändert wird, dass der Antragsteller ab 01.10.2023 keinen nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin mehr schuldet.
8
Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 16.11.2023, eingegangen bei Gericht am 16.11.2023, hat die Antragsgegnerin
die kostenpflichtige Antragsabweisung beantragt.
9
Die Antragsgegnerin vertritt insofern die Ansicht, dass der gestellte Abänderungsantrag nicht im Ansatz den Anforderungen genügt, die an eine Abänderung zu stellen sind. Denn so stelle der Antragsteller weder die Geschäftsgrundlage des abzuändernden Vergleichs dar, noch welche Auswirkungen auf den geschlossenen Vergleich gegeben sein sollen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sich das monatliche Einkommen des Antragstellers seit Vergleichsschluss erhöht hat. Zudem stelle der mittels Darlehen finanzierte PKW ein Privatvergnügen dar, da sich der Antragsteller den PKW in Höhe von 17.000,00 EUR in Kenntnis seiner Verpflichtungen leistet. Auch erbringe der Lebensgefährte der Antragsgegnerin für sie keine Versorgungsleistungen. Die völlig illusorischen Kosten für die Reise hätte der Lebensgefährte nicht bezahlt. Zudem schweige sich der Antragsteller weitgehend über seine aktuellen Einkünfte, über Steuerrückerstattungen sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus. Auch sei unbekannt, welche Einkommensverhältnisse die neue Ehegattin vor Geburt des gemeinsamen Kindes hatte und in welche Einkommensverhältnisse sie nach dem Auslaufen der Elternzeit im April 2024 zurückkehren will.
10
Mit Hinweis vom 29.11.2023 und vom 23.01.2024 ist das Gericht der Ansicht der Antragsgegnerin beigetreten, dass bislang die erforderlichen Voraussetzungen an einen zulässigen Abänderungsantrag nicht erfüllt wurden.
11
Mangels Erfolgsaussichten hat das Gericht daher mit Beschluss vom 12.03.2024 die seitens des Antragstellers beantragte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und sich letztendlich auf das Fehlen eines zulässigen Abänderungsantrags gestützt.
12
Hiergegen hatte der Antragsteller mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 24.03.2024 Beschwerde eingelegt.
13
Dem als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsmittel hat das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2024 nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
14
Mit Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e, hat das Oberlandesgericht Bamberg die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Forchheim vom 12.03.2024, Az. 3 F 525/23, zurückgewiesen. Dies hatte das Oberlandesgericht Bamberg letztendlich damit begründet, dass mangels zulässigem Abänderungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht.
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Bereits mit Verfügung vom 12.03.2024 hatte das Gericht bei den Beteiligtenvertretern angefragt, ob ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Wege besteht. Dem hatte die Antragsgegnerin mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 19.03.2024 zugestimmt. Der Antragsteller hatte diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.
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Nach Rückkehr des Verfahrens aus der Beschwerdeinstanz hat das Gericht mit Verfügung vom 24.09.2024 die Rücknahme des Antrags angeregt und erneut angefragt, ob bei mangelnder Rücknahme des Antrags ein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Wege besteht.
17
Dem hat der Antragsteller mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 15.10.2024 widersprochen.
18
Termin zur mündlichen Verhandlung wurde hieraufhin durchgeführt am 27.11.2024.
19
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird Bezug genommen auf den übrigen Akteninhalt, insbesondere die gewechselten Schriftsätze, Hinweise, Entscheidungen wie auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27.11.2024.
II.
20
1. Der Antrag vom 06.10.2024, ergänzt durch die Schriftsätze vom 08.12.2023, vom 10.02.2024 und die Beschwerdeschrift vom 24.03.2024, ist jedoch bereits unzulässig. Denn so stellt der Antrag vom 06.10.2024, ergänzt durch die Schriftsätze vom 08.12.2023, vom 10.02.2024 und die Beschwerdeschrift vom 24.03.2024, bereits keinen zulässigen Abänderungsantrag dar.
21
Denn so hat ein Abänderungsbegehren, das sich auf einen gerichtlichen Vergleich gemäß § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG bezieht, als Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Tatsachen vorzutragen sind, die die begehrte Abänderung rechtfertigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e). Hierzu gehört nicht nur die vom Antragsteller geltend gemachte Veränderung durch die im Jahr 2023 hinzugetretenen Unterhaltspflichten (s. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e). Vielmehr muss die ursprüngliche Vergleichsgrundlage vorgetragen und die geltend gemachten Veränderungen gegenüber gestellt werden (s. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e).
22
Es sind alle für die abzuändernde Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblichen Faktoren und deren Änderung darzustellen, einschließlich des Zahlenwerks der Unterhaltsberechnung (Weber in Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 239 FamFG Rn. 20 m.w.N.). Es genügt daher nicht, wenn nur einzelne Umstände vorgetragen werden, die sich geändert haben, sondern alle für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände müssen dargelegt werden, damit erkennbar ist, ob eine Änderung eingetreten ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2022 – 7 UF 622/21 –, FamRZ 2023, 127; juris Rn. 28).
23
Eine derartige Gegenüberstellung der ursprünglichen Verhältnisse und der zum Zeitpunkt der begehrten Unterhaltsabänderung (01.10.2023) veränderten Verhältnisse fehlt, insbesondere, was eine Darstellung der Rechenparameter der ursprünglichen Unterhaltsberechnung als Vergleichsgrundlage anbelangt (s. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e).
24
Das beantragte Unterhaltsabänderungsverfahren ist eine Familienstreitsache (vgl. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 2), für welche gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO gelten, mithin der Beibringungsgrundsatz (s. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e). Der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG findet gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG keine Anwendung (s. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.09.2024, Az. 2 WF 50/24 e).
25
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zu berücksichtigen.
26
3. Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Verfahren wegen Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts beruht auf § 51 FamGKG.
Berechnung: 250,00 € x 11 = 2.750,00 € (= Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts von monatlich 250,00 EUR auf 0,00 EUR für den Zeitraum Oktober 2023 bis einschließlich August 2024; = 11 Monate)