Titel:
Beurteilung der Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Beschwerde
Normenketten:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114
Leitsätze:
1. Die Einlegung der Beschwerde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist nicht zulässig. (Rn. 2) (red. LS Axel Burghart)
2. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde ist der mit dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorgelegte Entwurf einer Beschwerde. Genügt der Entwurf nicht den Anforderungen, einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen, hat die beabsichtigte Beschwerde keine Erfolgsaussichten. (Rn. 4) (red. LS Axel Burghart)
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe, Beschwerde, Bedingung, Beschwerdebegründung
Vorinstanz:
AG Traunstein, Endbeschluss vom 06.12.2024 – 003 F 1112/23
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2025 – 1 BvR 366/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10334
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 28.12.2024 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
1
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
2
Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 28.12.2024 Beschwerde ein gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Traunstein vom 28.12.2024 hinsichtlich des dort ausgesprochenen nachehelichen Unterhalts in Ziffer 3. Die Beschwerde wurde unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde unter einer Bedingung ist nicht zulässig. Darauf wurde mit Verfügung vom 07.01.2025 hingewiesen. Eine nähere Klarstellung auf den erteilten Hinweis wie der Schriftsatz vom 28.12.2024 verstanden werden soll, ist nicht erfolgt. Es wird daher durch Auslegung des Schriftsatzes vom 28.12.2024 davon ausgegangen, dass zunächst über die Verfahrenskostenhilfe entschieden werden soll, bevor letztlich Beschwerde eingelegt wird.
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Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Die beabsichtigte Beschwerde bietet keine Aussicht auf Erfolg, da sie als unzulässig zu verwerfen wäre. Es kann daher keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
4
Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde ist die im Schriftsatz vom 28.12.2024 formulierte Beschwerde. Der als Entwurf einer Beschwerde zu wertende Schriftsatz vom 28.12.2024 enthält keinen bestimmten Antrag i.S.d. § 117 Abs. 1 S.1 FamFG. § 117 Abs. 1 S.1 bestimmt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Dies entspricht § 520 Abs. 3 ZPO. Das Beschwerdegericht prüft, ob die Beschwerde begründet ist.
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Mangelt es an dieser Voraussetzung, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
6
Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger aber im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Berufungsgericht sowie den Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 – XII ZB 134/13 – FamRZ 2014, 1443 Rn. 16 mwN). Dabei kann ein unbezifferter Antrag grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 – IV ZR 164/73 – WM 1974, 1162, 1164). Dies gilt gleichermaßen für die Einlegung einer Beschwerde. Gemessen hieran ist die mit Schriftsatz vom 28.12.2024 eingereichte Beschwerdebegründung nicht hinreichend bestimmt.
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Der Antragsgegner trägt in der vorläufigen Beschwerdebegründung vor:
- Die Höhe des fiktiven Einkommens der Antragstellerin sei vom Gericht zu niedrig gesetzt.
- Auch werde weder eine Herabsetzung des Bedarfs noch eine Befristung und die hierfür maßgeblichen Umstände diskutiert.
- Jegliche Angaben in Bezug auf die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind würden fehlen.
- Die Fahrtkosten des Beschwerdeführers seien zu niedrig angesetzt.
- Das Gericht habe den Kündigungsgrund des Beschwerdeführers nicht ordentlich bearbeitet.
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Welche Schlüsse der Antragsgegner hieraus in Bezug auf die Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts zieht, legt er nicht dar. Ein konkreter Antrag zum von ihm für angemessenen gehaltenen nachehelichen Unterhalt und in Bezug auf eine etwaige Herabsetzung oder Befristung wird nicht gestellt und lässt sich auch nicht durch Auslegung des Schriftsatzes vom 28.12.2024 ermitteln. Der Schriftsatz kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Zahlung eines nachehelicher Unterhalt insgesamt abgelehnt wird, da sonst die Ausführungen zu einer Herabsetzung oder Befristung überflüssig wären.
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Die Beschwerde wäre nach jetzigem Sachstand mangels eines bestimmten Sachantrags als unzulässig zu verwerfen. Als Konsequenz ist die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe abzulehnen.