Inhalt

VGH München, Urteil v. 14.05.2025 – 8 N 23.853
Titel:

Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Online-Konsultation, Bedarfsprognose, räumliche Ausdehnung, Risikozonen, Dargebotsalternativen

Normenketten:
VwGO § 47
WHG § 51, § 52
PlanSiG 2021 § 5 Abs. 2 und 4
Schlagworte:
Normenkontrollantrag gegen eine Wasserschutzgebietsverordnung, Online-Konsultation, Bedarfsprognose, räumliche Ausdehnung, Risikozonen, Dargebotsalternativen
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10222

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.  

Tatbestand

1
Gegenstand der Normenkontrolle ist die Verordnung des Landratsamtes Kelheim über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen VIII „Silbergrube“ in den Gemarkungen Kelheim, Weltenburg und Thaldorf (Stadt Kelheim) und den Gemarkungen Holzharlanden und Pullach (Stadt Abensberg) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke K. GmbH & Co. KG vom 30. Mai 2022. Die am 10. Juni 2022 im Amtsblatt bekanntgemachte Verordnung trat am 11. Juni 2022 in Kraft.
2
Das Schutzgebiet dient der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen aus dem Brunnen VIII „Silbergrube“ auf dem Grundstück FlNr. 495 Gemarkung Weltenburg. Es besteht aus einem Fassungsbereich (Schutzzone W I), einer engeren Schutzzone (W II) und einer weiteren Schutzzone (W III). Das Schutzgebiet erstreckt sich oberstromig nach Südosten; seine Gesamtfläche beträgt ca. 610 ha.
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Der Brunnen VIII „Silbergrube“ wurde im Jahr 1999 errichtet und liegt in einem bewaldeten Gebiet südlich der Donau im Naturschutzgebiet „Weltenburger Enge, Hirschberg und Altmühlleiten“ sowie im Fauna-Flora-Habitat-Gebiet 7136-301 „Weltenburger Enge und Hirschberg und Altmühlleiten“. Aus dem Brunnen dürfen maximal 1.500.000 m3/a Wasser entnommen werden. Daneben fördert die Beigeladene Trinkwasser aus den Brunnen VII „Vogelsinger“ (genehmigt 500.000 m3/a), Brunnen V „Goldberg“ (300.000 m3/a) und Brunnen Kelheimwinzer (80.000 m3/a). Nach der Inbetriebnahme von Brunnen VIII „Silbergrube“ wurden die früheren Brunnen der Beigeladenen „IVneu“, „III“, „Weltenburg“ und „Stausacker“ stillgelegt. Die Wasserversorgung der Beigeladenen verfügt über keinen Notverbund mit anderen Versorgern.
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Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im Wasserschutzgebiet, die im Wesentlichen land- und forstwirtschaftlich sowie für Photovoltaik genutzt werden.
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Unter dem 27. Oktober 2017 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Kelheim die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für den Brunnen VIII „Silbergrube“. Die Antragsunterlagen mit Schutzgebietsvorschlag wurden beim Landratsamt Kelheim, bei der Stadt Kelheim und bei der Stadt Abensberg vom 27. Januar bis 26. Februar 2020 ausgelegt. Der Antragsteller erhob fristgerecht Einwendungen. Anstelle eines Erörterungstermins wurde während der COVID-19-Pandemie eine Online-Konsultation durchgeführt. Der Antragsteller beantragte die spätere Durchführung eines Erörterungstermins, hielt seine Einwendungen aufrecht und ergänzte diese.
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Am 11. Mai 2023 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag. Zur Begründung macht er in formeller Hinsicht geltend, die Online-Konsultation ohne Gelegenheit zur Äußerung zu ergänzenden fachlichen Stellungnahmen verletze seine Rechte auf angemessene Verfahrensbeteiligung und rechtliches Gehör. Materiellrechtlich rügt er insbesondere die Wasserbedarfsprognose, die räumliche Abgrenzung des Schutzgebiets, unlösbare Nutzungskonflikte mit Straßen, der Bahnstrecke und Altlastenverdachtsflächen sowie eine fehlende Prüfung von Dargebotsalternativen. Die Schutzwirkung der Deckschichten hätte flächendeckend erfasst und das Einzugsgebiet in Risikozonen eingeteilt werden müssen. Das Schutzgebiet bedeute für seine Grundstücke einen Wertverlust, den Wegfall von Entwicklungsmöglichkeiten (z.B. für Photovoltaik) und Erschwernisse sowie zusätzliche Kosten bei der landwirtschaftlichen Nutzung.
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Der Antragsteller beantragt,
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§§ 1 bis 9 und § 11 der Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für den Brunnen VIII „Silbergrube“ in den Gemarkungen Kelheim, Weltenburg und Thaldorf (Stadt Kelheim) und den Gemarkungen Holzharlanden und Pullach (Stadt Abensberg) für die öffentliche Wasserversorgung der Stadtwerke K. GmbH & Co. KG vom 30. Mai 2022, bekannt gemacht im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 38 vom 10. Juni 2022, sind unwirksam.
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Der Antragsgegner und die Beigeladene beantragen,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie treten den Einwendungen des Antragstellers entgegen.
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Am 11. März 2025 wurde die Normenkontrollsache mündlich verhandelt. Auf eine weitere mündliche Verhandlung haben alle Beteiligten verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Die angegriffene Verordnung weist weder formelle noch materiell-rechtliche Fehler auf.
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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 4 Satz 1 AGVwGO). Der Antragsteller ist als Eigentümer im Geltungsbereich der Verordnung liegender Grundstücke antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 35). Die Jahresfrist ab Bekanntmachung der Verordnung (10.6.2022) ist ebenfalls eingehalten.
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B. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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I. Die Verordnung ist formell rechtmäßig.
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Als Ersatz für den vor Verordnungserlass zwingend durchzuführenden Erörterungstermin (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG) durfte das Landratsamt eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 und 4 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG i.d.F. vom 18.3.2021) durchführen. Bei dem Normerlassverfahren zur Festsetzung einer Schutzgebietsverordnung nach § 51 WHG, das landesrechtlich ausgestaltet ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 8), handelt es sich um ein „Verfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz“ im Sinn des § 1 Satz 1 Nr. 11 PlanSiG 2021. Mit der Bezugnahme auf die in § 1 PlanSiG 2021 genannten Fachgesetze sind zugleich sämtliche Verfahrensvorschriften mitumfasst, für die das betreffende Gesetz bei Verordnungen die Ermächtigungsgrundlage darstellt. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt (vgl. BT-Drs. 19/18965 S. 12).
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Im Rahmen der Online-Konsultation wurden dem Antragsteller die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Unterlagen zugänglich gemacht und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben (vgl. Normaufstellungsakte [NA] S. 686 f. und 730 ff.). Damit wurde den Anforderungen aus § 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 PlanSiG 2021 genügt. Diese sehen keine Gelegenheit eines mehrfachen Austauschs wechselseitiger Positionen vor (so inzwischen ausdrücklich BT-Drs. 20/8299 S. 21 zu § 27c VwVfG und LT-Drs. 19/3616 S. 21 zu Art. 27c BayVwVfG, die auf § 5 Abs. 2 und 5 PlanSiG basieren). Die Beschränkung auf eine Äußerungsmöglichkeit schränkt den von Art. 20 Abs. 3 GG umfassten Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren nicht unzulässig ein (vgl. NdsOVG, U.v. 28.6.2022 – 7 KS 63/21 – NuR 2023, 549 = juris Rn. 44; OVG NW, U.v. 27.4.2023 – 8 D 368/21.AK – BImSchG-Rspr § 5 Nr. 165 = juris Rn. 130 f.; Dammert/Brückner, EnWZ 2022, 111/113; a.A. Wysk, NVwZ 2020, 905/909; vgl. aber nachfolgend Wysk in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 73 Rn. 119b).
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Die Ausübung des Verfahrensermessens (so BT-Drs. 20/8299 S. 21 zu § 27c VwVfG und LT-Drs. 19/3616 S. 21 zu Art. 27 c BayVwVfG) dahingehend, keine wiederholte Äußerungsmöglichkeit zu gewähren, erfolgte ohne Rechtsfehler. Der Antragsteller zeigt nicht auf, inwiefern er zur Wahrung seiner Rechte darauf angewiesen gewesen sein sollte, sich zu den ergänzenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 18. bzw. 25. Januar 2022 (vgl. NA S. 857 ff.) und der Gutachterin der Beigeladenen vom 24. März 2022 (vgl. NA S. 866 ff.) zu äußern. Nicht vorgetragen oder sonst erkennbar ist, inwiefern er ohne diese Unterlagen nicht substanziell auf die Erörterung hätte Einfluss nehmen können (vgl. dazu BayVGH, U.v. 8.4.2020 – 8 N 16.2210 u.a. – BayVBl 2020, 556 = juris Rn. 37 m.w.N.). Die im Rahmen der Online-Konsultation abgegebenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts enthielten keine neuen Aussagen zu seinen Einwendungen, sondern nahmen auf das Gutachten vom 29. Oktober 2020 Bezug (vgl. NA S. 857 und 859). Die Stellungnahme der Gutachterin der Beigeladenen vom 24. März 2022 (vgl. NA S. 866 ff.) setzte sich auf zwei Seiten mit den Einwendungen des Antragstellers auseinander (vgl. dort S. 2 f.). Insoweit hat der Antragsteller aber nicht näher aufgezeigt, zu welchen der dortigen Aussagen, die im Wesentlichen die Stellungnahme vom 5. Mai 2021 stützen, ihm eine Erörterung ermöglicht hätte werden müssen und welche Aspekte er dazu vorgebracht hätte (vgl. auch BVerwG, B.v. 10.2.2023 – 7 VR 1.23 – BVerwGE 178, 1 = juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 27.4.2023 – 8 D 368/21.AK – BImSchG-Rspr § 5 Nr. 165 = juris Rn. 132).
21
Mit den anlässlich der Online-Konsultation abgegebenen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und der Gutachterin der Beigeladenen wurde der ausgelegte Schutzgebietsentwurf auch nicht räumlich oder qualitativ dergestalt geändert, dass Belange des Antragstellers erstmals oder stärker als bisher berührt worden wären. Deshalb musste diesem auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 8 Satz 1 BayVwVfG gegeben werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 – 1 C 10840/19 – ZNER 2021, 186 = juris Rn. 70; Gößl in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 1.1.2023, Art. 73 Rn. 86).
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II. Die Verordnung leidet auch nicht an materiell-rechtlichen Fehlern.
23
Rechtsgrundlage der angegriffenen Verordnung ist § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Hiernach können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
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Der gerichtlich voll überprüfbare Begriff der Erforderlichkeit für das Allgemeinwohl umfasst sachliche und räumliche Kriterien. Sachlich muss das geschützte Wasservorkommen schutzwürdig, schutzbedürftig und schutzfähig sein (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 20). Räumlich werden der Ausdehnung des Wasserschutzgebiets in zweierlei Hinsicht Grenzen gesetzt. Zum einen ist ein „Zuviel“ an Schutz unzulässig; die mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets einhergehende Beschränkung der Eigentümerbefugnisse aus Art. 14 Abs. 1 GG muss von den Betroffenen nur hingenommen werden, wenn von ihrem Grundstück Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 23.1.1984 – 4 B 157.83 u.a. – DVBl 1984, 342 = juris Rn. 4). Umgekehrt ist auch ein „Zuwenig“ an Schutz relevant. Ist ein Wasserschutzgebiet kleiner als es sein Schutzzweck erfordert, ist seine Festsetzung nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 10.9.2024 – 8 N 22.88 u.a. – juris Rn. 22; Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, 1. Aufl. 2021, § 51 Rn. 46).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen erfordert das Wohl der Allgemeinheit die Festsetzung des verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiets.
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1. Die Schutzwürdigkeit des geförderten Wasservorkommens steht außer Zweifel.
27
Ein Wasservorkommen ist schutzwürdig, wenn es nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Umgekehrt fehlt es an der Schutzwürdigkeit, wenn trotz Schutzanordnungen, z.B. aus hydrologischen oder geologischen Gründen, eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung des Wassers zu befürchten ist und eine Trinkwassernutzung daher ausscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 29.10.2021 – 8 N 17.2190 – juris Rn. 22; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 51 Rn. 19).
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Der Brunnen VIII „Silbergrube“ liefert nachgewiesen qualitativ einwandfreies Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung mit einer hohen, konstanten Ergiebigkeit (vgl. Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landratsamts Kelheim vom 8.9.2020, NA S. 522; Wasserwirtschaftsamt [WWA], Gutachten vom 29.10.2020 S. 15 f. = NA S. 590 ff./605 f.; Ingenieurbüro Dr. K. [IBK], Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 9 = NA S. 792 ff./800; Zusammenstellung der chemischen Analyseergebnisse, Anlage 10.1 zum Erläuterungsbericht [EB], NA S. 131 f.).
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2. Das geförderte Wasservorkommen ist auch schutzbedürftig.
30
a) Qualitativ wäre ohne die Festsetzung des Schutzgebiets eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung der chemischen Beschaffenheit oder hygienischen oder geschmacklichen Eignung des unter Schutz gestellten Wasservorkommens für Trinkwasserzwecke zu befürchten (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2015 – 7 BN 2.14 – W+B 2015, 120 = juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 40 m.w.N.). Es ist vernünftigerweise geboten, typischerweise gefährlichen Situationen (abstrakten Gefährdungen) zu begegnen; eines konkreten Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadenseintritts bedarf es nicht (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1980 – IV C 89.77 – NJW 1981, 837 = juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 17.7.2024 – 8 N 22.2471 u.a. – juris Rn. 38; NdsOVG, U.v. 28.11.2022 – 7 KN 1/21 – NVwZ-RR 2023, 270 = juris Rn. 42; OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 – 1 C 10840/19 – ZNER 2021, 186 = juris Rn. 100).
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Die Gutachterin der Beigeladenen hat die Schutzbedürftigkeit des aus Brunnen VIII „Silbergrube“ geförderten Wasservorkommens mit den besonderen Risiken im Karstgrundwasserleiter, der selbst keine Reinigungswirkung hat, sowie den heterogen ausgebildeten und zum Teil fehlenden Deckschichten begründet (vgl. IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 9). Der amtliche Sachverständige hat dies bestätigt (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 16). Auch der Fachbeistand des Antragstellers geht davon aus, dass im Schutzgebiet Flächen mit hoher Vulnerabilität und merklichen Gefährdungspotenzialen zusammentreffen (vgl. G. GmbH, Hydrogeologische Bewertung vom 1.3.2020 S. 35 [G. 2020] = elektronische Gerichtsakte [eGA] S. 174 ff./208).
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b) Auch quantitativ wird das aus dem Brunnen VIII „Silbergrube“ geförderte Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen benötigt, d.h. es besteht ein entsprechender gegenwärtiger oder künftiger Wasserbedarf der Allgemeinheit, der aus dem Wasservorkommen gedeckt werden soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2021 – 7 BN 1.20 – juris Rn. 15; B.v. 30.12.2021 – 7 BN 2.21 – juris Rn. 11).
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Die Bedarfsprognose ist frei von Rechtsfehlern. Im Gerichtsverfahren ist diese nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt ist, nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Prognoseergebnis einleuchtend begründet ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2023 – 7 A 7.22 – BVerwGE 179, 30 = juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 6.10.2015 – 8 N 13.1281 u.a. – juris Rn. 44).
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Nach diesem Maßstab ist der für das Jahr 2035 prognostizierte Wasserbedarf von rund 1.500.000 m3/a nicht zu beanstanden. Der Vorhalt, die Bevölkerungsentwicklung (jährlich plus 0,5%) sei mit veralteten Zahlen zu hoch veranschlagt worden, geht fehl. Das Landratsamt hat – über die Antragsunterlagen hinausgehend – Statistiken des Bayerischen Landesamts für Statistik [BayLfStat] für die Jahre 2018 und 2020 herangezogen (vgl. Vermerk über die Abwägung vom 28.4.2022, NA S. 872 ff./875; abrufbar unter https://www.statistik.bayern.de/produkte/statistik_kommunal/index.html); die Bevölkerungszahlen für die Stadt Kelheim (16.716 [31.12.2017] und 16.842 [31.12.2019]) bestätigen einen Zuwachs auch für die Zeit nach 2015 (16.393, vgl. EB S. 14).
35
Soweit die Antragstellerseite die von der Beigeladenen dargestellte (Gesamt-)Fördermenge (vgl. eGA S. 226 ff./229) dahingehend interpretiert, dass die geförderte Wassermenge seit dem Trockenjahr 2015 kontinuierlich zurückgegangen sei, folgt ihr der Senat nicht. Die Zahlen belegen in den Jahren vor dem Verordnungserlass eine weitgehend stabile Fördermenge von 1.200.000 m3/a. Selbst wenn man nur diese Fördermenge als Bedarf ansetzen würde, wäre eine Angebotsreserve von ca. 300.000 m3/a (entspricht ca. 25%) nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl. 2012, 500 = juris Rn. 38; OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 – 1 C 10840/19 – ZNER 2021, 186 = juris Rn. 115), zumal hier kein Notverbund besteht.
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Die Vermutung des Antragstellers, auch bei leicht steigender Bevölkerung erhöhe sich der Wasserbedarf künftig nicht, u.a. weil die wasserintensive Viehhaltung rückläufig sei (vgl. G. 2020 S. 14), widerspricht den Daten des BayLfStat (vgl. WWA, Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 2), die seit dem Jahr 2010 einen Anstieg der an die Letztverbraucher im Landkreis Kelheim abgegebenen Wassermenge belegen. Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt plausibel erläutert, dass der Klimawandel und die damit verbundene Zunahme an Hitze und Trockenheit den (Trink-)Wasserbedarf in Zukunft weiter ansteigen lassen wird (vgl. Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 1).
37
Auch der Vorhalt des Fachbeistands des Antragstellers, der Bedarfsprognose fehle eine Aussage, welche Grundwassermenge aus dem Brunnen VIII „Silbergrube“ tatsächlich entnommen werden soll, greift nicht durch. Das Versorgungskonzept der Beigeladenen sieht in dem Brunnen VIII „Silbergrube“ das zentrale Standbein ihrer öffentlichen Wasserversorgung. Der Brunnen soll in der Lage sein, den Wasserbedarf der Beigeladenen, die über keinen Notverbund verfügt (vgl. EB S. 10), auch längerfristig zu sichern (vgl. Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 4; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 3). Die Frage, ob dieses Konzept im Hinblick auf die Anforderungen an die Versorgungssicherheit von Trinkwasseranlagen noch gerechtfertigt ist, auch wenn 880.000 m3/a aus drei weiteren Brunnen (VII „Vogelsinger“, V „Goldberg“ und „Kelheimwinzer“) gefördert werden können (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 133), stellt sich nicht, weil die Dimensionierung des Schutzgebiets im Karst-/Kluftgrundwasserleiter nicht ausschlaggebend von der Entnahmemenge abhängt (vgl. WWA, Stellungnahmen vom 18.10.2023 S. 6 f und vom 12.12.2024, eGA S. 290). Ohne den Brunnen VIII „Silbergrube“ kann der prognostizierte Bedarf der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen jedenfalls nicht gedeckt werden.
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c) Die Grundwasserentnahme von 1.500.000 m3/a ist auch bilanziell gesichert.
39
Für die Entnahme in diesem Umfang (entspricht 48 l/s) wird rechnerisch eine Neubildungsfläche von ca. 7 km2 benötigt. Allein die Fläche des Schutzgebiets beträgt 6,1 km2. Das Einzugsgebiet reicht weiter nach Südosten in das Molassebecken, sodass die gestattete Grundwasserentnahme gedeckt ist (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 12; EB S. 44 f.; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 3). Die Antragstellerseite hat diese plausiblen gutachterlichen Aussagen nicht substanziiert angegriffen. Im Übrigen macht sie keinen Fehler der Norm geltend, wenn sie sie sich darauf beruft, die Bilanzierung sei ihr mangels kartenmäßiger Darstellung und Beschreibung des Einzugsgebiets nicht möglich gewesen (vgl. G. 2023 S. 4 und 2020 S. 15 ff.).
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3. Die räumliche Ausdehnung des Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
41
Die gerichtlich voll überprüfbare Erforderlichkeit der Schutzgebietsfestsetzung setzt der räumlichen Ausdehnung des Schutzgebiets Grenzen. Der Verordnungsgeber muss sich bei der Abgrenzung des Wasserschutzgebiets – soweit möglich – an den hydrogeologisch-hydraulisch ermittelten Grenzen des Wassereinzugsgebiets orientieren. Eine solche Grenzziehung trifft indessen auf praktische Schwierigkeiten. Die Ermittlung der Grenze des Wassereinzugsgebiets ist aus der Natur der Sache bei Wahrung eines angemessenen Verwaltungsaufwands mit fachlichen Unsicherheiten behaftet. Die Behörde darf sich folglich mit wissenschaftlich abgesicherten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügen (vgl. BVerwG, U.v. 2.8.2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227 = juris Rn. 21 f.; B.v. 30.12.2021 – 7 BN 2.21 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 61; NdsOVG, U.v. 28.11.2022 – 7 KN 1/21 – NVwZ-RR 2023, 270 = juris Rn. 44). Dabei kommt den Beurteilungen des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG eingerichteter Fachbehörde mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung im jeweiligen Gebiet eine besondere Bedeutung zu (stRspr, vgl. nur BayVGH, U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 61; B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36).
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Nach diesen Maßstäben ist die räumliche Abgrenzung des angegriffenen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen rechtlich nicht zu beanstanden.
43
a) Die Schutzgebietsabgrenzung in dem Karstgrundwasserleiter erfolgte regelkonform anhand morphologischer, geologischer und hydrogeologischer Ersatzkriterien (vgl. DVGW Arbeitsblatt W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser, März 2021, S. 12 Nr. 5.1). Das Grundwasser fließt hier in der Regel nicht senkrecht zu den Grundwassergleichen, sondern entlang hochleitfähiger Fließbahnen wie Klüfte, Störungen oder Karströhren (vgl. die Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen und des amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 11.3.2025, Sitzungsprotokoll S. 2 f.; EB S. 39 und 43; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 5; WWA, Stellungnahmen vom 18.10.2023 S. 6 und vom 12.12.2024; G. 2020 S. 4). Das Schutzgebiet umfasst die Bereiche, in denen ein über das Trennflächengefüge zum Brunnen gerichteter Zustrom erfolgt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 11.3.2025 S. 2; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 5). Ausgehend davon waren weitergehende Untersuchungen, ob die am Stichtag gemessenen Grundwasserstände (vgl. NA S. 116) „echte“ Ruhewasserspiegel waren, nicht geboten.
44
b) Die weitere Schutzzone W III ist nicht überdimensioniert.
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Ohne Erfolg rügt der Fachbeistand des Antragstellers die seitliche Aufweitung der weiteren Schutzzone nach Osten und Westen, d.h. über den rechnerischen Anstrombereich (Randstromlinie) hinaus. Die seitlichen Aufweitungen wurden regelkonform mit den bevorzugten Wasserwegsamkeiten auf dem Trennflächengefüge begründet. Im Osten wurden der Zustrombereich aus der Grabenstruktur der Thaldorfer Bruchzone im Hopfenbachtal einschließlich der Störungszonen am Leitenberg, das Dolinenfeld südöstlich des Brunnens einschließlich des oberirdischen Einzugsgebiets sowie das Gefährdungspotenzial Hopfenbach, wo es zu Versickerungen kommt, einbezogen. Im Westen wurde die Schutzzone W III um die Dolinenfelder erweitert (vgl. EB S. 55; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 8; WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 8 und Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 8). Den Aufweitungen liegen Erkenntnisse aus hydrogeologischen Karten zugrunde; bei der Erarbeitung der Karten wurden nach der Aussage der Gutachterin der Beigeladenen auch Klüfte und Verwerfungen an der Oberfläche in Steinbrüchen und Aufschlüssen ausgewertet (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3).
46
Der Vorhalt des Fachbeistands des Antragstellers, bei den im Südosten berücksichtigten Störungen handle es sich um vermutete Störungen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3), überzeugt nicht. In den (Hydro-)Geologischen Karten, die zwischen nachgewiesenen und vermuteten Störungen differenzieren, sind im Südosten des Brunnens nachgewiesene Störungen eingezeichnet (vgl. Hydrogeologische Karte 1:100.000, Anlage 5.4 der Antragsunterlagen, NA S. 119; Ausschnitt Geologische Karten 1:25.000, Anlage 7 der Antragsunterlagen, NA S. 123 f.). In Bezug auf die Thaldorfer Grabenstruktur hat auch der Fachbeistand des Antragstellers anerkannt, dass erhöhte Wasserwegsamkeiten vorliegen können und ein Zustrom in Richtung des Brunnens zu erwarten sei (vgl. G. 2020 S. 30). Im Übrigen können im Einzelfall auch vermutete Störungen zur Schutzgebietsabgrenzung herangezogen werden. Der strikte und justiziable Rechtfertigungszwang der mit der Schutzgebietsfestsetzung einhergehenden Eigentumsbeschränkungen (vgl. BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26) bedeutet nicht, dass die Behörden fachliche Unsicherheiten unbesehen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands restlos aufklären müssten. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit des für die weitere Ermittlung geplanten Aufwands zum gewünschten Ziel gegeben ist (vgl. BayVGH, U.v. 29.10.2021 – 8 N 17.2190 – juris Rn. 43; OVG RhPf, U.v. 8.5.2008 – 1 C 10511/06 – juris Rn. 78). Ausgehend davon erschließt sich dem Senat nicht, weshalb die Strömungsrichtung des Grundwassers im Bereich der Störungen mithilfe einer auf Luftbildern basierenden Fotolineation ermittelt hätte werden sollen. Das fragliche Gebiet ist zum Teil bewaldet oder mit dichter Vegetation bedeckt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Fotolineation unverzichtbar sein sollte, obwohl oberflächlich erkennbare Klüfte im tieferen Untergrund überwiegend geschlossen und somit ungeeignet für die Bewertung der Fließrichtung des Grundwassers in größerer Tiefe sein sollen (so der Fachbeistand des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, vgl. Sitzungsprotokoll S. 3).
47
Im Hopfenbachtal wurden die Bereiche mit mittlerer und hoher Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf einen geringen Grundwasserflurabstand und Versickerungsstellen am Hopfenbach regelkonform einbezogen (vgl. IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 8; WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 8 und 18). Auch der Fachbeistand des Antragstellers nimmt – wenn auch in anderem Zusammenhang (betreffend das von der Eisenbahnlinie ausgehende Gefährdungspotenzial) – an, im Hopfental gelangten potenzielle Verunreinigungen „quasi ungefiltert“ in den Grundwasserleiter (vgl. G. 2020 S. 36). Seine Mutmaßungen, die Klüfte seien im tieferen Untergrund überwiegend geschlossen und das Wasser im fraglichen Bereich des Hopfentals fließe wegen einer eher Nord-Südgerichteten Tektonik primär am Brunnen vorbei, sind spekulativ.
48
Im Westen wurde die Einbeziehung des oberirdischen Einzugsgebiets (vgl. DVGW Arbeitsblatt W 101 S. 11 Nr. 5.1) der Dolinen plausibel fachlich begründet (vgl. WWA, Stellungnahme vom 29.10.2020 S. 15 und Gutachten vom 18.10.2023 S. 8; IBK, EB S. 44 und Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 7). Der Fachbeistand des Antragstellers hat diese Gefährdungsprognose nicht erschüttert; sein Vorhalt, im Wald sei das Gefährdungspotenzial nicht signifikant (vgl. G. 2020 S. 29), greift zu kurz. Mit der Einbeziehung in das Schutzgebiet wird sichergestellt, dass der zum Schutz des Grundwassers bedeutende Wald erhalten bleibt (Rodungsverbot, § 3 Abs. 1 Nr. 6.13 WSG-VO; vgl. dazu auch WWA, Stellungnahme vom 12.12.2024 Nr. 2) und im oberirdischen Einzugsgebiet der Dolinen grundwassergefährdende Handlungen unterbleiben (vgl. z.B. Verbot der Nasskonservierung von Rundholz, § 3 Abs. 1 Nr. 6.14 WSG-VO).
49
c) Die grundsätzlich erforderliche Untergliederung des Gesamteinzugsgebiets in Risikozonen mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit auf Basis einer flächendeckenden Deckschichtkartierung durfte im vorliegenden Fall ausnahmsweise unterbleiben.
50
Die Gutachterin der Beigeladenen hat eingehend erläutert, dass eine sinnvolle Einteilung des Einzugsgebiets in Risikozonen anhand der Schutzfunktion wegen des inhomogenen Aufbaus der Deckschichten und der gehäuft auftretenden Karsterscheinungen nicht möglich sei (vgl. Stellungnahmen vom 24.3.2022 S. 3 und vom 5.5.2021 S. 6). Im Untersuchungsgebiet seien sehr unterschiedliche Überdeckungsverhältnisse vorzufinden. Im Umfeld des Brunnens befände sich unbedeckter Karst mit einem hohen Flurabstand des Grundwassers. Auf der sich südlich anschließenden Hochfläche überlagerten bindige Deckschichten in unterschiedlicher Mächtigkeit und guter Schutzfunktion den Malmaquifer. Im Hopfenbachtal seien nur geringmächtige Deckschichten mit geringer Schutzfunktion – bereichsweise unbedeckter Karst – vorzufinden. Insgesamt ergäben sich auf engem Raum punktuell höhere bis sehr hohe Mächtigkeiten neben geringmächtigen bis fehlenden Deckschichten. Ausgehend davon hat die Gutachterin der Beigeladenen belastbare Angaben zu Mächtigkeiten und Verbreitung der Deckschichten als kaum möglich eingeschätzt. Weitere Bohrungen seien nicht zielführend, weil keine aussagekräftigen Ergebnisse zu erwarten seien.
51
Der amtliche Sachverständige hat dies bestätigt. Eine Deckschichtenkartierung sei im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig, da hierfür eine engmaschige Beprobung durch Bohrungen im gesamten Wasserschutzgebiet erforderlich wäre (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3; Stellungnahme vom 12.12.2024). Diese Aussage steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Notwendigkeit weiterer (hydro-)geologischer Untersuchungen stets kritisch zu prüfen ist, ob das gewünschte Ziel den mit der Ermittlung verbundenen Aufwand rechtfertigt (oben Rn. 46). Die Regel, wonach das Gesamteinzugsgebiet in Risikozonen mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit zu untergliedern ist, gilt nicht bei sehr heterogenen Grundwasserleitern (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt [LfU], Merkblatt Nr. 1.2/7, Stand 1.1.2010 S. 16). Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, innerhalb des sehr heterogenen Grundwasserleiters kleinräumig Bereiche mit einer höheren Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung aus dem Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung herauszunehmen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2024 – 8 N 22.2471 u.a. – juris Rn. 82).
52
d) Die Mutmaßung der Antragstellerseite, östliche Siedlungsbereiche Weltenburgs lägen möglicherweise im Einzugsgebiet des Brunnens VIII, ist nicht begründet. Das Wasserwirtschaftsamt und die Gutachterin der Beigeladenen, auf die sich der Verordnungsgeber gestützt hat (vgl. Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 29), haben in der mündlichen Verhandlung ihre gegenteilige Einschätzung plausibel bekräftigt. Die Siedlungen liegen in einem Talabschnitt, der nach Westen in Richtung Donau (Vorfluter) entwässert, d.h. vom Brunnen weg (vgl. WWA, Stellungnahme vom 12.12.2024).
53
e) Die räumliche Abgrenzung der engere Schutzzone W II wurde nicht substanziiert angegriffen; sie ist in der Sache auch nicht zu beanstanden.
54
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat seine im Erlassverfahren erhobenen Einwendungen zur Schutzzone W II nicht zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens gemacht (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 = juris Rn. 43). Eine pauschale Bezugnahme auf Parteigutachten genügt nicht dem Darlegungsgebot aus § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – BVerwGE 176, 94 = juris Rn. 15; U.v. 11.7.2019 – 9 A 13.18 – BVerwGE 166, 132 = juris Rn. 134). Soweit sich die Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung zu dem Nutzungskonflikt mit der St 2233 geäußert und dabei auch die räumliche Abgrenzung der Schutzzone W II erwähnt hat, wird auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit verwiesen (vgl. unten Rn. 58 ff.); auf Grundlage der Gefährdungsprognose des amtlichen Sachverständigen ist eine Einbeziehung der St 2233 in die engere Schutzzone W II nicht geboten.
55
Rechtsfehler bei der Abgrenzung der engeren Schutzzone sind nicht zu erkennen. Der zentrale Einwand des Fachbeistands des Antragstellers, die Zone W II sei trotz der komplizierten Fließverhältnisse im Karst mit den üblichen Berechnungsmethoden auf Grundlage einer einzigen Momentaufnahme (Stichtagsmessung) gemacht worden (vgl. G. 2023 S. 8), trifft nicht zu. Maßgeblich waren vielmehr die Ausbildung und Richtung des Trennflächengefüges (vgl. oben Rn. 43). Zusätzlich zur errechneten Randstromlinie wurden der gesamte offene Karst in der nahen Brunnenumgebung und die Hochfläche des offenen Karsts mit geringer bis mittlerer Schutzfunktion infolge geringmächtiger Verwitterungslehme einbezogen (vgl. WWA, Stellungnahme vom 12.12.2024; IBK, Stellungnahme vom 24.3.2022 S. 3). Soweit der Fachbeistand des Antragstellers auf ein von ihm „behelfsweise ermitteltes rechnerisches Einzugsgebiet“ Bezug nimmt (angeführt als „Anlage 4“, vgl. G. 2020 S. 27), hat er die Unterlage auch auf schriftsätzlichen Hinweis des Antragsgegners nicht vorgelegt. Nicht überzeugend aufgezeigt hat er zudem, dass einzelne Dolinen als engere Schutzzonen W II hätten ausgewiesen werden müssen (vgl. dazu DVGW Arbeitsblatt W 110 S. 16); eine erhöhte Gefährdung hat das Wasserwirtschaftsamt diesbezüglich plausibel verneint (vgl. WWA, Stellungnahmen vom 12.12.2024 Nr. 2 und vom 18.10.2023 S. 7 f.).
56
4. Das genutzte Wasservorkommen ist ebenfalls schutzfähig.
57
Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets ist geeignet, ihren Zweck zu erreichen. Mit ihm ist bei einer Gesamtbetrachtung ein wirksamer Schutz des genutzten Wasservorkommens erzielbar (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 9); die Gefährdungen durch konkurrierende Nutzungen sind beherrschbar (vgl. zu diesem Maßstab BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 105; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2024, § 51 WHG Rn. 25).
58
a) Die durch die Schutzzonen W II und W III verlaufende Staatsstraße (St) 2233 stellt die Schutzfähigkeit des genutzten Grundwasserleiters nicht infrage.
59
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht geht von der St 2233 keine Gefährdung für den genutzten Grundwasserleiter aus (vgl. WWA, Bewertung vom 5.3.2025, eGA S. 543/547; Gutachten vom 29.10.2020 S. 16 f.). Die Gefährdungsprognose bezüglich dieser Bestandsstraße (zum diesbezüglichen Sicherheitskonzept vgl. Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen [FGSV], Hinweise für Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten [BeStWag], Ausgabe 1993) beruht auf einer Auswertung des Chloridgehalts (Straßensalz) des aus Brunnen VIII „Silbergrube“ entnommenen Rohwassers (vgl. IBK, chemische Analyseergebnisse, Anlage 10.1 der Antragsunterlagen, NA S. 131 f.; WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 16 f.) und einer Auswertung hydrogeologischer Karten (zur Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung vgl. Anlage 6 der Antragsunterlagen, NA S. 121 f.). Ergänzend hat der amtliche Sachverständige am 5. März 2025 eine Ortsbegehung durchgeführt. Dabei hat sich bestätigt, dass es sich bei den Deckschichten im Straßenverlauf um tonig-schluffige Lockergesteine handelt, die eine äußerst geringe bis geringe Durchlässigkeit und ein hohes bis sehr hohes Filtervermögen aufweisen (vgl. WWA, Bewertung vom 5.3.2025 S. 4 mit Anlage eGA S. 549). Dies zeigte sich nach Einschätzung des amtlichen Sachverständigen durch stehendes Wasser im Straßengraben und neben der Straße sowie feuchte Binsen und einen in den Deckschichten wurzelnden Eichen- und Buchenwald. Auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse sieht der amtliche Sachverständige weder in der engeren noch in der weiteren Schutzzone Anlass für betriebliche, verkehrliche oder bautechnische Maßnahmen an der Straße (vgl. Bewertung vom 5.3.2025 S. 6).
60
Der Vorhalt des Antragstellers, der Anstieg des Chloridgehalts von ca. 20 mg/l auf über 30 mg/l belege eine Gefährdung, überzeugt nicht. Der Anstieg ist sehr moderat und lässt keine jahreszeitliche Beeinflussung durch Tausalz (Monate Februar bis April) erkennen. Im Grundwasserabstrom einer Straße erreichen die Chloridgrundlasten von im Mittel 20 mg/l bis 30 mg/l Werte von bis zu einigen 100 mg/l (vgl. WWA, Bewertung vom 5.3.2025 S. 3; LfU, Merkblatt Nr. 3.2/1, Salzstreuung – Auswirkungen auf die Gewässer, Stand 1999, S. 6 Nr. 3.2). Die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts zur Durchlässigkeit der Überdeckung im Verlauf der St 2233 im Wasserschutzgebiet sind auch nicht deshalb untauglich, weil sich in dem Bereich Dolinen befinden (können) und südlich der Straße eine Störungszone liegt. Das Wasserwirtschaftsamt hat vor Ort festgestellt, dass weder rechts noch links der St 2233 Felsen anstehen und die Karbonatgesteine auf der gesamten Hochfläche mit einer Deckschicht aus Lehmen überdeckt sind (vgl. Anlage zur Bewertung vom 5.3.2025, eGA S. 550). Auch das latente Unfallrisiko mit Gefahrgut ändert nichts an der Schutzfähigkeit des erschlossenen Grundwasservorkommens (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 106; U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2439 – W+B 2018, 227 = juris Rn. 39; U.v. 30.7.2010 – 22 N 08.2749 – juris Rn. 26). Im Fall eines Unfalls mit Austritt wassergefährdender Stoffe besteht nach der Aussage des amtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausreichend Reaktionszeit für Gegenmaßnahmen. Auch der Einwand, die Gutachterin der Beigeladenen habe in den Antragsunterlagen weitere Sicherungsmaßnahmen gefordert (vgl. EB S. 48), ist unberechtigt; die dortigen Aussagen sind durch die ergänzende Bewertung des amtlichen Sachverständigen auf Grundlage der Ortsbegehung teilweise überholt.
61
b) Auch die durch die weitere Schutzzone W III verlaufende Bahnlinie Regensburg – Ingolstadt führt nicht zum Wegfall der Schutzfähigkeit des Wasservorkommens.
62
Der Betrieb einer Bahnlinie in der weiteren Schutzzone steht einer Wasserschutzgebietsfestsetzung nicht grundsätzlich entgegen; erforderliche Schutzvorkehrungen an der Wassergewinnungsanlage oder den Betriebsanlagen sind im jeweiligen Einzelfall abzuwägen (vgl. DVGW Arbeitsblatt W 101 S. 21 Nr. 6.3.1 und S. 23 Tabelle 1 Nr. 2.5; vgl. auch Landesarbeitsgemeinschaft Wasser [LAWA], Richtlinie „Wasserrecht und die Eisenbahnen des Bundes“, Ausgabe 2000, S. 11 Nr. 5.1.4, abrufbar unter https://www.lawa.de/documents/wasserrecht_und_bahnanlagen_-_richtlinien_der_ lawa_ und_der_d…52.pdf). Seit der Inbetriebnahme des im Jahr 1999 errichteten Brunnens VIII „Silbergrube“ (wasserrechtlicher Erstbescheid vom 25.1.2001) lassen die Wasseranalysen keine Beeinträchtigungen des Trinkwassers durch die Bahnlinie erkennen (vgl. EB S. 50 und Anlage 10.1). Die bisherige jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung hat gezeigt, dass die Wahrscheinlichkeit einer durch die Eisenbahnlinie verursachten Verunreinigung des Trinkwasservorkommens gering ist (vgl. auch Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 51 Rn. 39). Die Deutsche Bahn AG verwendet dort ausschließlich Pflanzenschutzmittel, für die nach der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel keine Anwendungsbeschränkungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten bestehen (vgl. DB AG, Schreiben vom 11.3.2020, NA S. 449 ff./450). Der Transport von Gefahrgütern ist zwar nicht auszuschließen. Unfälle mit dem Austreten größerer Mengen wassergefährdender Stoffe werden aber in der Regel sofort erkannt; Gegenmaßnahmen können unverzüglich getroffen werden (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2023 S. 17; vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2018 – 3 A 16.15 – BVerwGE 161, 356 = juris Rn. 22).
63
c) Der von den Behörden bislang nicht vollständig ausgeräumte Verdacht von Altlasten mit abstraktem Gefährdungspotenzial für den genutzten Grundwasserleiter lässt dessen Verwendbarkeit zur Gewinnung von Trinkwasser nicht entfallen.
64
Die Tatsache, dass orientierende Untersuchungen (§ 9 BBodSchG, § 12 BBodSchV; LfU-Merkblatt Nr. 3.8/1, Stand Mai 2023, S. 6 ff.) ausstehen, auf deren Grundlage eventuell notwendige Sanierungsmaßnahmen getroffen werden sollen (vgl. Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 10 und 29; WWA, Stellungnahme vom 19.3.2021, NA S. 789 ff.; EB S. 52), führt nicht dazu, dass bis zum Abschluss sämtlicher Aufklärungsmaßnahmen von der Schutzgebietsfestsetzung abgesehen werden müsste. Auch wenn Maßnahmen erst nach Verordnungserlass umgesetzt werden, genügt es für die Bejahung der Schutzfähigkeit, wenn auf Basis eines nachvollziehbaren Schutzkonzepts im Zeitpunkt des Normerlasses absehbar ist, dass das Risiko einer Trinkwasserverunreinigung beherrschbar ist (vgl. oben Rn. 57; BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 105 m.w.N.). Das Landratsamt hat ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass das unter Schutz gestellte Wasservorkommen bereits seit über 20 Jahren für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt wird (vgl. auch BayVGH, U.v. 5.12.2007 – 22 N 05.194 – juris Rn. 32; nachgehend BVerwG, B.v. 31.3.2008 – 7 BN 1.08 – juris Rn. 7; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand August 2024, § 51 Rn. 83). Die jahrzehntelange tatsächliche Erfahrung mit dem Brunnen VIII „Silbergrube“, der eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2005 – 22 N 05.1126 – ZfW 2007, 235 = juris Rn. 18), belegt eine geringe Wahrscheinlichkeit von Verunreinigungen durch die möglichen Altlasten. Grundwasserverunreinigungen sind bislang nicht vorgekommen, obwohl der Untergrund aus verkarstetem Kalkstein besteht mit der Folge, dass Schadstoffe sehr schnell verfrachtet werden könnten (vgl. WWA, Stellungnahme vom 19.3.2021 S. 3). Sollte sich bei künftigen Untersuchungen wider Erwarten eine konkrete Gefährdung des Grundwassers zeigen, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG entfielen, wäre das Landratsamt verpflichtet, die Schutzgebietsverordnung aufzuheben (vgl. BVerwG, U.v. 26.11.2015 – 7 CN 1.14 – NVwZ 2016, 609 = juris Rn. 20).
65
Unabhängig davon hat der Antragsteller die Altlastenverdachtsflächen, auf die er die fehlende Schutzfähigkeit stützen will, nicht näher spezifiziert; ein derart pauschaler Vortrag kann eine plausible gutachterliche Bewertung nicht in Zweifel ziehen.
66
d) Die Schutzfähigkeit ist auch insgesamt in Ansehung aller vorhandenen Gefährdungspotenziale noch ausreichend gegeben.
67
Eine Wasserschutzgebietsverordnung muss einen effektiven, nicht aber stets einen optimalen Grundwasserschutz leisten. Angesichts der vielerorts vorhandenen Vorbelastungen durch dichte Besiedlung, verkehrliche Erschließung und intensive Landnutzung sind fast in allen Wasserschutzgebieten Abstriche bei der Schutzfähigkeit zu machen. Vorhandene Risiken schließen es nicht aus, weitere Gefährdungspotenziale durch zusätzliche Verbote und Beschränkungen der Schutzgebietsverordnung zu verhüten. Entscheidend ist daher, ob das verfolgte Schutzkonzept insgesamt noch einen ausreichenden Schutz gewährleistet (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 113; U.v. 27.11.2012 – 22 N 09.2974 – juris Rn. 36; OVG RhPf, U.v. 29.9.2020 – 1 C 10840/19 – ZNER 2021, 186 = juris Rn. 162; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1085; Schwind in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51 Rn. 37).
68
Dies ist vorliegend der Fall. Mit dem festgesetzten Schutzgebiet ist ein ausreichend wirksamer Grundwasserschutz gegeben (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 9; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 9 f.). Das Schutzgebiet stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nur eine Übergangslösung dar, bis eine dauerhaft vertretbare Alternativversorgung vorliegt (vgl. auch LfU-Merkblatt Nr. 1.2/7 S. 12 f.). Nach der über 20-jährigen Erfahrung mit dem Brunnen VIII „Silbergrube“ ist derzeit nicht absehbar, dass die verbleibenden Restrisiken (betreffend Staatsstraße, Bahnlinie und mögliche Altlasten) künftig zu einer Aufgabe des Standorts zwingen könnten.
69
5. Die Schutzgebietsfestsetzung verletzt auch nicht das Übermaßgebot, weil sich eine Alternativlösung aufdrängt, die Betroffene weniger belastet.
70
a) Der Standort für den Brunnen VIII „Silbergrube“ geht zurück auf ein Erkundungsprogramm mit dem früheren Bayerischen Geologischen Landesamt (Gutachten vom 26.10.1992), das drei Gebiete nördlich (südlich Frauenhäusl, mittleres Kelheimer Tal, Ziegeltal) und eines südlich der Donau (östlich von Weltenburg) untersucht hat. Die Versuchsbohrung östlich von Weltenburg erwies sich quantitativ und qualitativ als die erfolgreichste Bohrung und wurde zum Brunnen VIII „Silbergrube“ ausgebaut (vgl. EB S. 9). Zieht man die Standorte der stillgelegten und genutzten Brunnen hinzu, ergibt sich aus der Sicht des amtlichen Sachverständigen ein sehr umfangreiches Bild über geeignete oder ungeeignete Brunnenstandorte (vgl. WWA, Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 4 f. mit Abbildung 2).
71
b) Bei der Prüfung von Dargebotsalternativen steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BayVGH, U.v. 16.08.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 110; OVG MV, U.v. 19.12.2012 – 4 K 16/09 – juris Rn. 32; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 1083; Sellmann, DVBl 1992, 235/236). Die Grenzen des planerischen Gestaltungsspielraums sind erst dann überschritten, wenn sich ein anderer als der gewählte Standort eindeutig als der bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten dieser Standort der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 16.8.2022 – 8 N 19.1138 – juris Rn. 108 m.w.N.; BVerwG, B.v. 15.11.2013 – 9 B 37.13 – juris Rn. 4). Maßgeblich für die richterliche Überprüfung im Normenkontrollverfahren ist allein das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens, also die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung. Der Weg zu einer gerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs (zur Abgrenzung vgl. BVerwG, U.v. 5.7.1974 – IV C 50.72 – BVerwGE 45, 309 = juris Rn. 42), auf dem die Standortwahl beruht, ist hingegen nicht eröffnet, weil es gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten nicht gibt (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2024 – 10 BN 4.23 – UWP 2024, 158 = juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 19.1.2023 – 8 N 22.287 – BayVBl 2023, 271 = juris Rn. 63).
72
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Alternativenprüfung unter Würdigung des Vorbringens der Antragstellerseite rechtlich nicht zu beanstanden.
73
Der Vorhalt des Fachbeistands des Antragstellers, die der Alternativenprüfung zugrunde gelegten Antragsunterlagen (vgl. EB S. 8 f.; Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 5) seien unzureichend (vgl. G. 2020 S. 17 f. und 2023 S. 5), betrifft Mängel des Abwägungsvorgangs, die sich nicht ohne Weiteres auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens auswirken. Ob weitere Standorte „denkbar“ wären, ist rechtlich unerheblich. Zusätzliche Erkundungen, deren Ausgang völlig offen ist, können nicht verlangt werden. Die Antragstellerseite zeigt nicht auf, dass sich ein anderer als der gewählte Standort eindeutig als der bessere hätte aufdrängen müssen. Die Behauptung der Antragstellerseite, das erforderliche Trinkwasser könne in gleicher Menge und Güte (vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 3.19 – NJW 2020, 3672 = juris Rn. 16) an einem anderen Standort gefördert werden, ist spekulativ.
74
Einen genauen Standort für einen neuen Brunnen hat die Antragstellerseite nicht benannt. Soweit sie die Regionen Hienheimer Forst, Hischberg und Altmühlleite als „denkbar“ ansieht, zeigt sie insbesondere nicht auf, dass dort der Wasserbedarf der Beigeladenen quantitativ und qualitativ zu erlangen wäre. Die bisherigen Erkundungen haben gezeigt, dass die (hydro-)geologischen Verhältnisse in Ortsnähe (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 WHG) Alternativstandorte erheblich eingrenzen (vgl. WWA, Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 5). Die Mutmaßung, die stillgelegten früheren Brunnen „IValt“ und „Weltenburg“ könnten sich als Alternative anbieten, ist für den Senat unter Würdigung der Vorgeschichte nicht nachvollziehbar. Die Brunnen liegen im Einzugsgebiet intensiv landwirtschaftlich genutzter Flächen mit Deckschichten von (sehr) geringer Schutzfunktion; sie wurden wegen ihrer chemischen und mikrobiologischen Belastungen aufgegeben. Auch bei einer Vertiefung und Absperrung eignen sie sich nicht langfristig für die Trinkwasserversorgung (vgl. IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 4); noch viel weniger drängen sie sich als vorzugswürdige Alternativstandort auf.
75
Ein Anschluss an einen benachbarten Wasserversorger stellt ebenfalls keine vorzugswürdige Alternativlösung dar. Die Antragstellerseite hat einen Wasserversorger, der zu einer quantitativ auskömmlichen Mitversorgung der Beigeladenen in der Lage wäre, nicht benannt. Der gutachterlichen Aussage, die Hopfenbachtalgruppe und Saal a.d. Donau seien nicht in der Lage, die aus Brunnen VIII „Silbergrube“ zu fördernde Wassermenge zu entnehmen (vgl. EB. S. 8 f.; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 4), ist sie nicht substanziiert entgegengetreten. Im Übrigen hat das Wasserwirtschaftsamt plausibel erläutert, eine Mitversorgung durch einen benachbarten Wasserversorger laufe einer möglichst schonenden und nachhaltigen Nutzung von Tiefengrundwasser zuwider. Auch die benachbarten Versorger förderten Tiefengrundwasser; eine Entnahme an mehreren Standorten sei vorzugswürdig, weil sie eine sehr starke Absenkung an einem Standort vermeide (vgl. WWA, Stellungnahme vom 18.10.2023 S. 3).
76
Da kein in quantitativer und qualitativer Hinsicht geeigneter Alternativstandort vorliegt, erübrigt sich die Prüfung, ob dort öffentliche und private Belange insgesamt weniger beeinträchtigt würden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 12.7.2018 – 8 N 16.2439 – juris Rn. 46; U.v. 29.12.2011 – 22 N 08.190 – BayVBl 2012, 500 = juris Rn. 33 zu § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F.; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 51 WHR Rn. 26).
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6. Rechtlich geschützte Interessen, insbesondere die Eigentumsrechte des Antragstellers (Art. 14 Abs. 1 GG), werden nicht unverhältnismäßig beschränkt.
78
Die Wasserschutzgebietsverordnung schränkt als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtlichen Eigentumspositionen betroffener Grundstückseigentümer ein (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 – 4 NB 31.96 u.a. – NVwZ 1997, 887 = juris Rn. 39; BayVGH, U.v. 13.11.2012 – 22 N 09.1092 – juris Rn. 80 m.w.N.). Der Verordnungsgeber muss dabei sowohl der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch in gleicher Weise dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Für Grundstücke im räumlichen Umgriff eines Wasserschutzgebiets ergibt sich eine solche „Sozialpflichtigkeit“ bzw. „Situationsgebundenheit“ dann, wenn sie zur Trinkwasserversorgung tatsächlich benötigt werden (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 – 4 NB 31.96 u.a. – NVwZ 1997, 887 = juris Rn. 39). Dies ist hier der Fall (vgl. oben Rn. 40 ff.).
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Im Hinblick auf den überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78 – BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 164; BVerwG, U.v. 13.6.1996 – 3 C 13.95 – NuR 1997, 188 = juris Rn. 27) ist es nicht rechtlich zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber der Sicherung des geförderten Grundwasservorkommens den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen einräumt hat (vgl. OVG RhPf, U.v. 2.3.2022 – 1 C 11675/20 – NuR 2022, 570 = juris Rn. 51). Rechte des Antragstellers, insbesondere sein Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) und sein Recht auf Fortführung seines eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs, werden nicht unverhältnismäßig beschränkt.
80
Das Übermaßverbot wurde vorliegend auf der Ebene der Normsetzung (vgl. dazu BVerfG, B.v. 6.9.2005 – 1 BvR 1161/03 – NVwZ 2005, 1412 = juris Rn. 26) beachtet. Das Landratsamt hat sowohl der Anerkennung des Privateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) als auch dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung getragen (vgl. Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 1 ff.; Antwortschreiben an den Prozessbevollmächtigten vom 13.6.2022 S. S. 15 ff. = NA S. 981 ff.). Soweit Betroffene trotzdem durch Verbote und Beschränkungen im Einzelfall unzumutbar beeinträchtigt sind, trifft die Schutzgebietsverordnung mit der Befreiungsmöglichkeit in § 4 Abs. 1 WSG-VO i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG in erster Linie Vorkehrungen, mit denen unzumutbare Belastungen durch Einzelfallentscheidungen real vermieden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 15.4.2003 – 7 BN 4.02 – NVwZ 2003, 1116 = juris Rn. 7). Ist dies nicht möglich, sieht § 52 Abs. 4 WHG eine finanzielle Entschädigung vor (vgl. dazu BayVGH, B.v. 21.6.2022 – 8 ZB 21.2359 – NVwZ-RR 2022, 896 = juris Rn. 15 ff.).
81
Eine Wertminderung im Schutzgebiet gelegener Grundstücke – insbesondere infolge einer Einschränkung von Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten – führt nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in Eigentumsrechte. Ge- und Verbote, die sich darin erschöpfen, die vorhandene Nutzung festzuschreiben, spiegeln die Situationsgebundenheit des Grundeigentums wider. Sie sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmungen des Eigentums, welche die Sozialpflichtigkeit konkretisieren. Von einer unangemessenen Beschränkung der Eigentümerbefugnisse kann erst dann die Rede sein, wenn ohne finanziellen oder sonstigen Ausgleich eine Nutzung unterbunden wird, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1996 – 4 NB 31.96 u.a. – NVwZ 1997, 887 = juris Rn. 39 f.; B.v. 10.5.1995 – 4 B 90.95 – NJW 1996, 409 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 21.6.2022 – 8 ZB 21.2359 – UPR 2022, 388 = juris Rn. 41). Selbst wenn man annimmt, der Antragsteller durfte im Hinblick auf den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungs- und Grünordnungsplanes Nr. 128 „Freiflächenphotovoltaikanlage Thaldorf Mitte II“ (vgl. eGA S. 339 ff.) erwarten, seine im Schutzgebiet gelegenen Grundstücke für Photovoltaikanlagen nutzen zu können, bleibt dies in der weiteren Schutzzone grundsätzlich möglich (vgl. BayLfU, Merkblatt Nr. 1.2/9, Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten, Stand Januar 2013, S. 2; Abwägungsvermerk vom 28.4.2022 S. 21; Antwortschreiben vom 13.6.2022 S. 17 f.; vgl. auch EB S. 51). Nutzungskonflikten ist durch eine geeignete Ausführung zu begegnen; erforderlichenfalls können Befreiungen von Verboten nach § 4 Abs. 1 WSG-VO i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG erteilt werden (vgl. auch OVG LSA, U.v. 17.3.2011 – 2 K 174/09 – JMBl LSA 2011, 53 = juris Rn. 70).
82
Die durch die Schutzgebietsverordnung hervorgerufenen Belastungen stehen insgesamt nicht in einem Missverhältnis zu ihrem Nutzen für den Gewässerschutz (vgl. LfU-Merkblatt 1.2/7 S. 12 f.; OVG RhPf, U.v. 8.5.2008 – 1 C 10511/06 – juris Rn. 100; Ormond in Schink/Fellenberg, GK-WHG, § 51 Rn. 66), weil das Schutzgebiet – trotz der anspruchsvollen (hydro-)geologischen Verhältnisse und der Nutzungskonflikte – einen wirksamen Schutz des Wasservorkommens bietet (vgl. oben Rn. 56 ff.).
83
7. Das den Antragsteller belastende Gebot, bei landwirtschaftlichen Flächennutzungen grundsätzlich für eine ganzjährige Bodendeckung durch Zwischen- und Hauptfrucht zu sorgen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6.4 WSG-VO), ist rechtmäßig.
84
Das Schutzgebot dient dem Erosionsschutz und der Verminderung der Bodenerosion (vgl. WWA, Gutachten vom 29.10.2020 S. 30; IBK, Stellungnahme vom 5.5.2021 S. 20). Die damit verbundenen Erschwernisse und Mehrkosten, die der Antragsteller auf 5.000 bis 10.000 € pro Jahr beziffert, folgen der „Situationsgebundenheit“ der Grundstücke und sind verhältnismäßig. Solche betrieblichen Einschränkungen im Schutzgebiet würden selbst dann nicht zur Unverhältnismäßigkeit des Regelungssystems der Schutzgebietsverordnung führen, wenn sie existenzgefährdend wären. Ein Verhältnismäßigkeitsausgleich wäre dann durch Befreiung (§ 4 WSG-VO) oder Ausgleichszahlungen zu realisieren (vgl. BayVGH, U.v. 20.5.2009 – 22 N 07.1775 – juris Rn. 31; OVG RhPf, U.v. 2.3.2022 – 1 C 11675/20 – NuR 2022, 570 = juris Rn. 51).
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
87
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.