Titel:
Streitwertbeschwerdeverfahren, Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Reduzierung des Streitwerts, Streitwertbemessung, Rechtsanwaltsgebühren, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vorauszahlungsbescheid, Abwassergebührenbescheid, Niederschlagswassergebühren, Gerichtsgebühren, Bezifferte Geldleistung, Verwaltungsakt, Kostenentscheidung, Einzelrichter, Aufhebung, Wertgrenze, Gebührenfestsetzung, Zahlungsaufforderung, Klagerücknahme
Schlagworte:
Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde, Gebührenbescheid, Klagerücknahme, Verwaltungsakt, Gerichtsgebühren, Amtswegentscheidung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 18.02.2025 – RN 8 K 25.133
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10220
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Februar 2025 wird von Amts wegen in Ziffer III. dahin geändert, dass der Streitwert auf 2.669,01 € festgesetzt wird.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts.
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Mit Abwassergebührenbescheid vom 7. Januar 2025 erhob die Beklagte Schmutz- und Niederschlagswassergebühren i.H.v. 1.337,01 € für das Veranlagungsjahr 2024 und setzte zugleich monatliche Vorauszahlungen i.H.v. 111,- € für das Jahr 2025 fest. Bei der Gesamtforderung wurden offene Forderungen i.H.v. 1.337,- € aufgeführt.
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Nach einer außergerichtlichen Einigung nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren ein und erlegte dem Kläger die Kosten auf. Den Streitwert setzte das Gericht auf 4.006,02 € fest.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Da er nur die für 2024 festgesetzten Gebühren und die Vorauszahlung 2025 angefochten habe, hält er den festgesetzten Streitwert für zu hoch. Die als offene Forderung mitberücksichtigte Gebühr für das Jahr 2023 sei bereits Gegenstand eines anderen Rechtsmittelverfahrens.
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Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG).
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1. Die Beschwerde, die nicht ein anwaltlicher Bevollmächtigter erheben muss (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), ist unzulässig.
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Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt bei der begehrten Reduzierung des Streitwerts nicht die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200,- €.
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Maßgeblich ist insoweit der Differenzbetrag der tatsächlichen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, die sich für den Beschwerdeführer aus dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde erstrebten niedrigeren Streitwert ergeben (BayVGH, B.v. 1.9.2020 – 8 C 20.1757 – juris Rn. 5 m.w.N.). Bei dem vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert von 4.006,02 € hat der anwaltlich nicht vertretene Kläger nach seiner Klagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr in Höhe von 161 Euro zu tragen (vgl. Nr. 5111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; Kostenrechnung vom 19.2.2025). Im Falle der mit der Beschwerde erstrebten Reduzierung des Streitwerts auf 2.669,01 € (Veranlagungsjahr 2024 und Vorauszahlung 2025) ergäbe sich eine Gerichtsgebühr von 119 €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt damit 42,- € und erreicht nicht die maßgebliche Wertgrenze.
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2. Der Senat nimmt die Beschwerde jedoch zum Anlass, den erstinstanzlichen Streitwert von Amts wegen anderweitig festzusetzen.
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Eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann in einem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Streitwertbeschwerdeverfahren auch dann von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG geändert werden, wenn die Streitwertbeschwerde unzulässig ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erreicht wird (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 6 m.w.N.). Die danach mögliche Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts von Amts wegen ist hier geboten, weil die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts i.H.v. 4.006,02 € das Klageziel übersteigt.
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Vorliegend bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist bei einem Klageantrag, der einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Der Kläger beantragte (sinngemäß), den Bescheid vom 7. Januar 2025 und die darin enthaltene Gebührenfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2024 sowie die festgesetzten monatlichen Vorauszahlung 2025 aufzuheben. Soweit in der Klageschrift von einer Aufhebung „der Bescheide“ die Sprache ist, ergibt sich bei Heranziehung der Betreffzeile (Abwasserbescheid vom 7.1.2025 Veranlagungsjahr 2024 und Vorauszahlungsbescheid 2025), dass der Kläger die im Abwassergebührenbescheid enthaltenen einzelnen Festsetzungen entgegen dem juristischen Sprachgebrauch jeweils als Bescheid bezeichnete. Auch ansonsten hat er die im Abwassergebührenbescheid aufgeführten offenen Forderungen nicht ausdrücklich angegriffen. Hinzukommt, dass durch die Zahlungsaufforderung der Gebührenbetrag für das Veranlagungsjahr 2023 nicht erneut verbindlich festsetzt wird. Die bloße Hinzurechnung der offenen Forderungen zu der festgesetzten Niederschlagswassergebühr hat einen lediglich informatorischen Charakter und nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes. Dies zeigt sich auch daran, dass sich die im Bescheid angegebene Berechnung ausdrücklich nur auf den Zeitraum 01.01.2024 bis 31.12.2024 bezieht.
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Der Streitwert ist somit auf 2.669,01 € herabzusetzen.
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3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten der Beteiligten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).