Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.05.2025 – 24 ZB 25.30400
Titel:

Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Verwaltungsgerichte, Kostenentscheidung, Zulassungsantrag, Gerichtskosten, Mitgliedstaaten, Aufenthaltserlaubnis, Schutzberechtigter, Anderer Mitgliedstaat, Rechtsmittelführer, Asylantrag, Unterlassungsantrag, Veränderte Umstände, EU-Mitgliedstaat, Aufhebungsentscheidung, Asylfolgeantragsteller, Einzelfallbezogenheit, Unzulässigkeitsentscheidung, Beendigungstatbestände

Schlagworte:
Zulassungsantrag, Berufung, Grundsätzliche Bedeutung, Darlegungsgebot, Schutzstatus, Unzulässigkeitsentscheidung, Rechtskraft
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 24.02.2025 – AN 14 K 23.50479
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10205

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. Februar 2025 – AN 14 K 23.50479 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor.
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1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass der Kläger eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig und klärungsbedürftig ist sowie weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2023 – 23 ZB 22.31328 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 31.5.2022 – 7 A 1802/21.Z – juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 20.2.2019 – 13a ZB 17.31832 – juris Rn. 3). Für die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Rechtsmittelführer obliegende Darlegung ist es erforderlich, im Zulassungsschriftsatz Ausführungen zu den Voraussetzungen der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit zu machen und insbesondere auch im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der gestellten Frage zugrunde liegt, zu folgen ist.
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2. Hiervon ausgehend ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Kläger formuliert als Frage von grundsätzlicher Bedeutung, „ob in Anbetracht der sich veränderten politischen Lage in Syrien als international anerkannte schutzberechtigt Rückkehrer syrischer Staatsangehörigkeit nach Bulgarien mit abgelaufenem bulgarischem Aufenthaltstitel ihren Schutzstatus behalten oder der Schutzstatus als erloschen gilt, diese als Asylfolgeantragsteller behandelt werden und folglich die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem EU-Mitgliedstaat nicht mehr auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden könnte“. Die Frage geht dabei von der Prämisse aus, dass „die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem EU-Mitgliedstaat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (ausscheidet), wenn der Schutzstatus in diesem Mitgliedstaat erloschen ist.“
4
Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag nicht dem Darlegungsgebot entsprechend erläutert, weshalb die Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung vom Fortbestand der Schutzgewährung abhängen soll, trifft diese Prämisse ohnehin nicht zu. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hängt nicht vom aktuellen asylrechtlichen Status des Klägers in dem anderen Mitgliedsstaat ab. Dies gilt zum einen, wenn der etwaige Verlust des Status auf seinen Willensentschluss zurückzuführen ist. Es ist insofern beispielsweise gleichgültig, ob die asylrechtliche Statusverschlechterung Folge eines förmlichen Verzichts gegenüber dem Mitgliedstaat, einer freiwilligen dauerhaften Ausreise aus dem Erststaat oder eines unterlassenen Antrags auf Verlängerung der (ausländerrechtlichen) Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 ZB 23.30078 – juris Rn. 16 f. m.w.N.). Zum anderen gilt dies auch, wenn ein etwaiger Verlust des Schutzstatus Folge einer Aufhebungsentscheidung des dem Kläger Schutz gewährenden Mitgliedstaates wegen veränderter Umstände in dessen Herkunftsland ist (vgl. zu den unionsrechtlich vorgesehenen Beendigungstatbeständen Art. 11, 14, 16, 19 der RL 2011/95/EU). Andernfalls hätte der Kläger nach einer Aufhebung seines Schutzstatus, einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat. Das ist weder Inhalt noch Sinn der unionsrechtlichen Regelungen.
II.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
III.
6
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).