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VGH München, Entscheidung v. 13.05.2025 – 24 ZB 25.30325
Titel:

Verwaltungsgerichte, Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Richterliche Überzeugungsbildung, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Gewährung von Prozesskostenhilfe, Hinreichende Aussicht auf Erfolg, Klärungsbedürftigkeit, Beweiswürdigung, Entscheidungserhebliche Tatsachen, Rechtsverfolgung, Kostenentscheidung, Zulassungsantrag, Gerichtskosten, Verfahrensfehler, Abweichende Rechtsauffassung, Schutzberechtigter, Kosten der Prozeßführung, Rechtsmittelführer, Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Berufungsverfahren

Schlagworte:
Zulassung der Berufung, Grundsätzliche Bedeutung, Klärungsbedürftigkeit, Prozesskostenhilfe, Beweiswürdigung, Verfahrensfehler, Rechtskraft
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 18.03.2025 – Au 4 K 24.30749
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10203

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2025 – Au 4 K 24.30749 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wurde.
2
1. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72; Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.10.2024, § 78 AsylG Rn. 18 ff.).
3
2. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
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a) Soweit der Kläger die Frage aufwirft, „inwieweit ein anerkannter Flüchtling bei einer Rückkehr nach B. ein nicht gegen Art. 3 EMRK verstoßendes Existenzminimum sichern kann“, ist diese Frage bereits nicht allgemein klärungsfähig, da deren Beantwortung stets vom konkret-individuellen Einzelfall und einer Vielzahl verschiedener Variablen abhängt.
5
b) Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, ob anerkannt Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach B. wegen extremer materieller Not eine menschenrechtswidrige Behandlung und ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK droht, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg, da die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt wurde.
6
Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht hinreichend konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern hält dem lediglich die eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegen, ohne substantiiert darzulegen, weshalb sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Die individuellen Erfahrungen des Klägers in B. sind für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht geeignet. Überdies geht der Zulassungsantrag nicht auf die diesbezügliche aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein (vgl. BayVGH, U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31136; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31106; U.v. 28.3.2024 – 24 B 22.31108 – alle veröffentlicht in juris) und versäumt es daher aufzuzeigen und mit entsprechenden Erkenntnisquellen zu untermauern, dass es zur Klärung der sich insoweit vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Frage nach so kurzer Zeit erneut der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
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c) Der Sache nach kritisiert der Kläger mit seinem Vorbringen die Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angebliche Fehler in der Beweiswürdigung des Tatsachengerichts sind dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dass ausnahmsweise die bestehenden Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung – mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO – überschritten wären (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 11.4.2017 – 1 B 39.17 – juris Rn. 3 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich.
II.
8
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten war abzulehnen. Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag nur zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist – die hierzu erforderlichen Unterlagen wurden bislang nicht eingereicht –, bietet die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls – wie dargelegt – ersichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
III.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
10
IV.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).