Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.05.2025 – 24 ZB 25.30224
Titel:

Geltendmachung lückenhafter Entscheidungsgründe im Berufungszulassungsverfahren

Normenketten:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
VwGO § 138 Nr. 6
Leitsatz:
Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen, rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie den Urteilstenor nicht tragen können. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asylstreitverfahren, Verfahrensmangel, Berufungszulassungsverfahren, Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe, Familienangehörige, internationaler Schutz
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 06.02.2025 – Au 8 K 24.30510
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10201

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2025 – Au 8 K 24.30510 – wird abgelehnt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn der geltend gemachte Verfahrensmangel des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.v.m. § 138 Nr. 6 VwGO liegt nicht vor.
2
1. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Gründe fehlen nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Der in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (BVerwG, B.v. 26.7.2016 – 7 B 28/15 – juris Rn. 30).
3
Dies zugrunde gelegt, ist die Berufung nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.
4
a) Die Kläger machen geltend, die angefochtene Entscheidung sei lückenhaft, denn sie enthalte keine Entscheidungsgründe hinsichtlich der Kläger 3) und 4), der beiden minderjährigen Kinder der Kläger 1) und 2). Zwar habe das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass den Klägern 1) und 2) internationaler Schutz in Italien gewährt worden sei und ihre Asylanträge deshalb unzulässig seien. Eine Entscheidungsbegründung hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) sei jedoch nicht erfolgt, obgleich diesen nach Angaben des Erstgerichts kein internationaler Schutz in Italien zuerkannt worden sei und ihre Asylanträge folglich nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hätten abgelehnt werden dürfen.
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b) Dem ist nicht zu folgen, da die behauptete Lückenhaftigkeit der Urteilsgründe nicht vorliegt.
6
Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass allen vier Klägern – und nicht nur den Eltern – in I. internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Das Verwaltungsgericht stellt bereits eingehend im Tatbestand, welcher den wesentlichen Inhalt des Sachstandes darstellt (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO), fest, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt, denen in I. der internationale Schutzstatus zuerkannt worden sei (Rn. 3 und 4). Zweifel an diesem Umstand oder gar eine Beschränkung auf die Kläger 1) und 2) sind dem nicht zu entnehmen. Nichts anderes ergibt sich aus der im Tatbestand in Bezug genommenen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO) Behördenakte. Ausweislich der dort befindlichen Antwort der i. Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes (vgl. Schreiben des Ministero dell’Interno vom 21.5.2024, BA pdf-Seite 174), welches ausdrücklich alle vier Kläger auflistet und die Rücknahme der genannten Personen ablehnt, ist diesen – wiederum ohne Einschränkung – eine Aufenthaltserlaubnis für den Flüchtlingsstatus gewährt worden. In den Entscheidungsgründen stellt das Urteil in Rn. 19 fest, dass der angegriffene Bescheid (insgesamt) rechtmäßig sei und verweist gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid vom 3. Juni 2024. Auch im Bescheid wird auf dessen Seite 2 ohne personelle Einschränkung ausgeführt, dass „den Antragstellern [in Italien] internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt“ worden sei.
7
Soweit es in der Urteilsbegründung in Rn. 21 heißt, „den Klägern 1) und 2) wurden [sic!] in I. internationaler Schutz zuerkannt“, kann dieser Formulierung nicht die im Zulassungsantrag insinuierte Beschränkung der Entscheidung auf diese zwei Kläger entnommen werden. Insbesondere folgt daraus nicht – wie vom Zulassungsantrag sinngemäß unterstellt – irgendeine Feststellungswirkung konstitutiver Art. Auch wenn es sich nicht erschließt, weshalb das Verwaltungsgericht an dieser einen Stelle ausdrücklich die Kläger 1) und 2) heraushebt, bleibt dies eine vereinzelte Formulierung. Denn den Entscheidungsgründen im Übrigen kann nicht der Schluss entnommen werden, dass das Verwaltungsgericht entgegen der im eigenen Tatbestand zuvor zugrunde gelegten und aufgrund des eindeutigen Akteninhalts feststehenden Tatsachen davon ausgehen würde, das Asylverfahren der Kläger 3) und 4) sei nicht in Italien abgeschlossen worden. Auch wenn die weiteren Ausführungen nicht ausdrücklich die Kläger 3) und 4) erwähnen, sind diese offenkundig mitumfasst (vgl. z.B. Rn. 29: „Berücksichtig der gesamten Kernfamilie“).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
9
4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).