Inhalt

VGH München, Beschluss v. 12.05.2025 – 24 CS 25.30327
Titel:

Einstellungsbeschluss nach Rücknahme der Beschwerde

Normenkette:
VwGO § 92 Abs. 3 S. 1, § 155 Abs. 2
Leitsatz:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kosten des Beschwerdeverfahrens, Rücknahme der Beschwerde, Gerichtskosten
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 09.04.2025 – RN 15 S 25.30888
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10195

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
Nach Rücknahme der Beschwerde durch die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Mai 2025 ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog) und über die Kosten zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Antragstellern aufzuerlegen, weil sie das Rechtsmittel zurückgenommen haben, § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.