Titel:
Inhaltliche Überholung bei Inanspruchnahme des anderen Störers
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
ZPO § 269 Abs. 3 S. 1
Leitsatz:
Ein Bescheid wird durch die zwischenzeitlich erfolgte Inanspruchnahme der Handlungsstörerin – anstelle des hiesigen Zustandsstörers – inhaltlich überholt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Billigkeit, Ermessen, billiges Ermessen, Erledigung, Zustandsstörer, Handlungsstörer, Beigeladene
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 20.04.2016 – AN 9 K 15.2552
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10192
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 – Az. AN 9 K 15.2552 – ist wirkungslos.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger hat den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31. März 2025 für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte erklärt hat, nicht zu beabsichtigen, aus dem angegriffenen Bescheid vom 9. Dezember 2015 noch irgendwelche finanziellen oder sonstigen Konsequenzen zu ziehen. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 7. April 2025 der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt.
2
Das Verfahren ist daher in analoger Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das in der Vorinstanz ergangene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO).
3
Gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es dabei in der Regel, die Verfahrenskosten demjenigen Beteiligten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Verfahrens aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 9 C 5.23 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 C 41.21 – juris Rn. 2).
4
Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids für die Zukunft (mit Bescheid vom 26.3.2024) sowie die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2024, wonach er nicht beabsichtige „aus dem angefochtenen Bescheid vom 9.12.2015 noch irgendwelche finanziellen oder sonstigen Konsequenzen zu ziehen“, die Ursache für das erledigende Ereignis gesetzt hat. Ferner hat sich der streitgegenständliche Bescheid durch die zwischenzeitlich erfolgte Inanspruchnahme der Handlungsstörerin – anstelle des hiesigen Zustandsstörers – inhaltlich überholt.
5
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Dies entspricht der Billigkeit, weil sie sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 15 ZB 16.562 – juris Rn. 18 m.w.N., B.v. 25.5.2021 – 15 ZB 20.2128 – juris Rn. 22). Ein Grund, der es gebieten würde, die außergerichtlichen Kosten aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als erstattungsfähig anzusehen, ist nicht ersichtlich.
6
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
7
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).