Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.05.2025 – 23 CS 25.335
Titel:

Keine Erledigung einer Anordnung zur Auflösung des Tierbestands durch Abschluss eines Pachtvertrags

Normenketten:
TierSchG § 2 Nr. 1, § 16a
TierSchNutztV §§ 3, 4
BayVwVfG Art. 43 Abs. 2
VwGO § 146
Leitsatz:
Der Abschluss eines Pachtvertrags führt nicht dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf eine angeordnete Auflösung und Abgabe des gehaltenen Rinderbestands dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen würde, denn die fragliche Anordnung entfaltet auch nach Abschluss des Pachtvertrags weiterhin rechtliche Wirkung. Der Verpflichtung, den Tierbestand aufzulösen und abzugeben, genügte ein Pachtvertrag nur dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten dadurch eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung gewährleistet wäre. (Rn. 23 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einseitige Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren, Erledigung einer Anordnung zur Auflösung des Tierbestands durch Abschluss eines Pachtvertrags (hier verneint), amtstierärztliche Kontrolle, Milchviehhaltung, landwirtschaftlicher Betrieb, Haltungs- und Betreuungsverbot, Verpachtung, Erledigungserklärung, Bestandsauflösung, Scheinabgabe, Tierhaltung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 23.01.2025 – B 1 S 25.26
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10190

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Unter Abänderung von Ziffer 3 des erstinstanzlichen Beschlusses wird der Streitwert für beide Instanzen jeweils auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Bei amtstierärztlichen Kontrollen am 29. Mai 2020, 2. Juni 2020 und 4. Juni 2020 wurden zahlreiche Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im landwirtschaftlichen Betrieb (Milchviehhaltung) des Antragstellers festgestellt. Daraufhin verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller mit sofort vollziehbarem, inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 14. Juli 2020 und unter Androhung von Zwangsgeldern insbesondere zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge der Tiere sowie zur Sauberhaltung der Haltungseinrichtungen.
2
Bei einer erneuten amtstierärztlichen Kontrolle am 21. Januar 2022 wurden weitere Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften im Betrieb des Antragstellers festgestellt. Mit sofort vollziehbarem Bescheid und unter Androhung von Zwangsgeldern ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller an, die Zahl der in seinem Betrieb gehaltenen Milchkühe auf 82 zu begrenzen und die überzähligen Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses Bescheides abzugeben. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang ebenso wenig wie über einen in der Folge gestellten Eilantrag entschieden.
3
Bei einer amtstierärztlichen Kontrolle am 13. November 2024 wurden erneut erhebliche Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften festgestellt und daraufhin mündliche Anordnungen vom Landratsamt getroffen.
4
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2024 bestätigte das Landratsamt die bei der Nachkontrolle am 20. November 2024 gegenüber dem Antragsteller mündlich angeordneten Maßnahmen. Danach ist dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Nutztieren, ausgenommen Hausgeflügel, das zur Deckung des eigenen Bedarfs gehalten wird, untersagt (Ziffer 1). Der Antragsteller ist weiter u.a. verpflichtet, den im Betrieb gehaltenen Rinderbestand nach verschiedenen Maßgaben und zeitlich gestaffelt aufzulösen (Ziffer 2), beginnend mit der Abgabe der Bullen bis zum 15. Dezember 2024 (Ziffer 2.1), sodann mit der Abgabe der im Bestand bereits vorhandenen Kälber, der Jungrinder, der nichtträchtigen Milchkühe und Färsen sowie der trächtigen Milchkühe und Färsen, die sich am 17. Januar 2025 in einem der ersten beiden Trächtigkeitsdrittel befinden, bis zum 17. Januar 2025 (Ziffer 2.2), der trächtigen Milchkühe und Färsen, die sich am 17. Januar 2025 im letzten Trächtigkeitsdrittel befinden, bis zum 17. Mai 2025 (Ziffer 2.3) sowie der Kälber der vorgenannten Milchkühe und Färsen jeweils zwischen dem 28. und 45. Tag nach ihrer Geburt (Ziffer 2.4). Die am jeweiligen Abgabetermin nicht transportfähigen Tiere sind tierärztlich zu untersuchen und zu behandeln und bei infauster Prognose zu euthanisieren. Sofern die Tiere nicht euthanisiert wurden, sind sie innerhalb von zwei Wochen nach tierärztlich festgestellter Wiedergesundung abzugeben (Ziffer 2.5). Außerdem untersagt Ziffer 3 dem Antragsteller, im Rahmen der Bestandsauflösung Tiere an seine Ehefrau oder Abkömmlinge abzugeben. Ziffer 4 verpflichtet ihn, verschiedene schriftliche Nachweise (Verkaufsbelege, durchgeführte Trächtigkeitsuntersuchungen u.a.) vorzulegen. Für den Fall, dass bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 keine vollständige Auflösung stattgefunden hat, droht Ziffer 5 die Wegnahme sowie Veräußerung der Tiere durch das Landratsamt im Wege der Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Ziffer 6 ordnet die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1 bis 4 an. Über die hiergegen am 13. Dezember 2024 erhobene Klage ist noch nicht entschieden.
5
Das Verwaltungsgericht hat den auf die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 4.1, 5 und 6 des Bescheids beschränkten Antrag des Antragstellers vom 10. Januar 2025 auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Dezember 2024 unter Auslegung des Begehrens auch auf Ziffer 3 erstreckt und mit Beschluss vom 23. Januar 2025, den Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 4. Februar 2025, insgesamt abgelehnt. In der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung(BA S. 16 f.) wurde darauf hingewiesen, dass hiergegen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden kann.
6
Hiergegen hat der Antragsteller am 17. Februar 2025 Beschwerde einlegen lassen und zunächst unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 betreffend die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 3, 4.1, 5 und 6 beantragt.
7
Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 hat der Antragsteller unter Vorlage eines hinsichtlich des vereinbarten Pachtzinses geschwärzten, am 1. März 2025 geschlossenen Pachtvertrags (im Folgenden: PV) mit Anlagen den Rechtsstreit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 5. Dezember 2024 für erledigt erklärt. Die Klage gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot gemäß Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids werde im Hauptsacheverfahren weiterverfolgt.
8
Gemäß § 1 PV hat der Antragsteller den landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich Hofstelle mit sämtlichen Betriebsgebäuden, landwirtschaftlichen Nutzflächen, dem Tierbestand sowie den Maschinen verpachtet. Das Pachtverhältnis begann am 1. März 2025 und läuft auf unbestimmte Zeit (§ 2 Abs. 1, 2 PV). Die Pachtsache wird zum Betrieb der Milchwirtschaft überlassen. Bestandteil des Pachtvertrags sind auch die Tiere des Verpächters. Insoweit beabsichtigen die Parteien, dass der Pächter diese Tiere unter Umständen erwirbt und die Herde nach den Grundsätzen der fachlichen Praxis in der Milchviehhaltung erhält (§ 3 Satz 1 bis 3 PV). Nach § 19 Satz 1 PV hat der Verpächter derzeit nicht vor, die Pachtsache zu verkaufen.
9
Die Landesanwaltschaft Bayern hat für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. März 2025 beantragt, die Beschwerde zu verwerfen, und der Erledigungserklärung ausdrücklich nicht zugestimmt. Das Eilverfahren habe sich nicht erledigt. Die Anordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. Dezember 2024 verlange vom Antragsteller unmissverständlich den von ihm in seinem Betrieb mit der Nummer 09 472 188 0147 gehaltenen Rinderbestand aufzulösen. Eine Verpachtung erfülle diese Anordnung ganz offensichtlich nicht. Der Bestand solle nach dem Willen des Antragstellers unverändert bestehen bleiben, insbesondere würden die Tiere nicht einmal dauerhaft abgegeben (vgl. §§ 3, 19 PV). Es bestehe daher die realistische Möglichkeit, dass der Antragsteller selbst zeitnah wieder Zugriff auf den Bestand erhalte. Es sei auch nicht erkennbar, ob es sich um einen ernsthaften Pachtvertrag handle, der ausdrücklich geschwärzte Pachtzins lasse daran zweifeln. Bei dem Pächter handle es sich um die Person, die zunächst mit der Ehefrau des Antragstellers beabsichtigt habe, eine GbR zu gründen und in dieser Form den Hof zu betreiben. Insoweit habe das Landratsamt bereits mehrfach unmissverständlich klargestellt, dass es darin keine Erfüllung der Ziffer 2 sehe. Das Landratsamt habe die Anordnung unter anderem auch auf mangelhafte Haltungseinrichtungen, mithin strukturelle Mängel im Betrieb gestützt. Ein überwiegender Teil der Stallungen des Antragstellers erlaube keine verhaltensgerechte Unterbringung von Milchkühen oder entspreche nicht dem sich aus § 2 Nr. 1 TierSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1 TierSchNutztV ergebenden Gefahrenvermeidungsgebot. Es sei auch nicht erkennbar, wie und mit welchem Personal der Pächter, der bereits einen eigenen Betrieb mit aktuell 255 Tieren habe und nicht im selben Ort wie der Antragsteller wohne, einen tierschutzgerechten Betrieb für einen so großen Tierbestand überhaupt bewerkstelligen könne. Allein für das Melken der Tiere im Melkstand, die Mahd der vom Antragsteller als Futtergrundlage hinzugepachteten Flächen, das Entmisten der Stallungen, die zweimal täglich durchzuführende Kontrolle sowie nicht zuletzt die Notfallbetreuung der Tiere bestehe ein erheblicher Arbeitskräftebedarf.
10
Mit Schriftsatz vom 21. März 2025 hat der Antragsteller erklärt, an der Erledigungserklärung festzuhalten und den Pachtvertrag in ungeschwärzter Fassung vorgelegt, aus dem sich ein vereinbarter Pachtzins in Höhe von monatlich 24.000 Euro (§ 4 PV) ergibt. Er führt aus, der streitgegenständliche Bescheid regle kein Verbot der Verpachtung des Betriebs als Ganzes bzw. die Anordnung, dass die Stallgebäude des Antragstellers vollständig von Vieh zu leeren seien. Die von der Veterinärverwaltung gerügten Mängel seien halterbezogen.
11
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 26. März 2025 darauf hingewiesen, dass es das Verwaltungsgericht versäumt habe, den Antragsteller auch über die Begründungsfrist zu belehren (vgl. BA S. 16 f.), so dass er mit seinem Vortrag nicht präkludiert sei. Weiter hat der Senat den Antragsteller insbesondere um Mitteilung gebeten, bis wann der Anbindestall geschlossen werde und mit welchem Personal der Pächter einen tierschutzgerechten Betrieb gewährleisten solle. Der Antragsgegner wurde zur Frage des marktüblichen realistischen Pachtzinses unter Einschaltung des zuständigen Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten um Stellungnahme gebeten.
12
Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 hat die Landesanwaltschaft Bayern ausgeführt, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei im Ergebnis nur festzustellen, wenn sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt und entweder der Antragsgegner kein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung habe oder bis zum Eintritt der Erledigung der Antrag Erfolg gehabt hätte. Vorliegend habe der Antragsgegner ein solches berechtigtes Interesse bereits mit Schriftsatz vom 11. März 2025 der Sache nach geltend gemacht. Der streitgegenständliche Bescheid enthalte in seiner Ziffer 5 die Androhung unmittelbaren Zwangs, den er gewillt sei anzuwenden. Aufgrund der Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung der angeordneten Maßnahmen drohe ein neuer Rechtsstreit, der durch eine Sachentscheidung vermieden werden könne. Darüber hinaus denke der Antragsteller an eine Wiederaufnahme der Tierhaltung nach entsprechender Wiedergestattung. Damit liege auch eine Wiederholungsgefahr vor. Der Antragsteller habe die in Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Dezember 2024 verfügte Bestandsauflösung bislang nicht befolgt, die dessen Zerstreuung bedeute. Laut HIT-Tierdatenbank befänden sich (Stand: 31.3.2025) noch immer 204 Rinder, davon 104 Kühe, im Betrieb. Das Verfahren habe sich daher tatsächlich nicht erledigt. Dass der vergleichsweise neue Milchviehstall für sich allein betrachtet nicht für eine tierschutzkonforme Milchviehhaltung ausreiche, ergebe sich aus der Stellungnahme der Amtstierärztin vom 31. März 2025. Weiter wurde die Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.-M. vom 31. März 2025 vorgelegt.
13
Mit Schriftsätzen vom 8. April 2025 und 29. April 2025 hat der Antragsteller hierzu Stellung genommen. Die Auflösung eines Tierbestandes bedeute nicht dessen Zerstreuung, sondern nur, dass die Tiere dem unzuverlässigen Halter entzogen und dem zuverlässigen Halter zugeführt würden. Die Anordnung der Auflösung habe existenzbeendigende Wirkung, was unverhältnismäßig sei, denn die Verstöße, die dem Antragsteller vorgeworfen würden, seien nicht so gravierend, dass sie ein Tierhaltungs- und -betreuungsverbot rechtfertigten. Die Auflösung des alten Anbindestalls sei in vollem Gange und seine Ertüchtigung geplant.
14
Der Senat hat die Streitsache mit den Parteien am 30. April 2025 erörtert; auf das Protokoll des nichtöffentlichen Erörterungstermins wird Bezug genommen.
15
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene, im Verfahren B 1 K 23.1248 vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
16
Nachdem der Antragsteller den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 4. März 2025 einseitig für erledigt erklärt hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur noch die Feststellung, ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat, nicht jedoch, ob der ursprünglich gestellte Antrag zulässig und begründet war (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2002 – 7 CE 02.2672 – juris Rn. 8; B.v. 1.12.2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17; B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 27). Bindende Feststellungen hinsichtlich der Frage der früheren Erfolgsaussichten des Antrags sind im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich, mag der Antragsgegner vorliegend hieran auch ein Interesse besitzen (BayVGH, B.v. 18.12.2002 a.a.O.). Eine ausdrückliche Umstellung des Antrags ist hierfür nicht erforderlich. Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist als zulässiger Antrag auf Feststellung des Eintritts der Erledigung auszulegen (BayVGH, B.v. 22.9.2004 – 25 NE 04.2003 – juris Rn. 2). In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Antragstellers ist regelmäßig ein entsprechender Feststellungsantrag enthalten (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 6).
17
Die so verstandene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).
18
1. Die Feststellung der Erledigung nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung im Rechtsmittelverfahren setzt voraus, dass das Rechtsmittel vor der Erledigung zulässig war (OVG NRW, B.v. 6.8.2021 – 1 B 803/21 – juris Rn. 12). Der Antragsteller hat die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den ihm am 4. Februar 2025 bekannt gegebenen Beschluss vom 23. Januar 2025 gemäß § 147 Abs. 1 VwGO form- und fristgerecht am 17. Februar 2025 eingelegt. Zwar wurde die Beschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet, sondern mit Schriftsatz vom 4. März 2025 lediglich der Rechtsstreit für erledigt erklärt und erst mit Schriftsatz vom 21. März 2025 Näheres hierzu ausgeführt. Da es das Verwaltungsgericht aber versäumt hat, den Antragsteller auch über die Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu belehren (vgl. BA S. 16 f.), war der weitere Vortrag des Antragstellers noch zu berücksichtigen (vgl. ThürOVG, B.v. 23.2.2023 – 3 EO 559/22 – juris Rn. 23; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 90 m.w.N.).
19
Der Antragsteller hat auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, da er im Falle einer tatsächlichen Erledigung nur durch die entsprechende Erledigungserklärung eine Ablehnung seines Antrags wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses vermeiden kann (BayVGH, B.v. 22.9.2004 – 25 NE 04.2003 – juris Rn. 2; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CE 13.761 – juris Rn. 6 und OVG NRW, B.v. 25.4.2022 – 5 MB 3/22 – juris Rn. 16).
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2. Der Rechtsstreit hat sich aber in der Hauptsache tatsächlich nicht erledigt.
21
2.1 Da der Antragsgegner der Erledigungserklärung nicht zugestimmt hat, kann sich der Verwaltungsakt nicht allein aufgrund einer veränderten „Geschäftsgrundlage“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG „auf andere Weise“ erledigt haben (BVerwG, U.v. 27.3.1998 – 4 C 11.97 – juris Rn. 17). Ein solches Obsoletwerden kommt nur in Betracht, wenn alle an dem Verwaltungsakt Beteiligten – sei es als Behörde, als Adressat oder als Drittbetroffener – übereinstimmend der ursprünglichen Regelung keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen und sich damit bewusst auf eine neue, veränderte Sachlage einstellen (BVerwG a.a.O.; BayVGH, U.v. 12.8.2004 – 22 BV 04.1203 – juris Rn. 19), was hier ersichtlich nicht der Fall ist, da der Antragsgegner sich vorliegend gerade dagegen verwehrt hat, dass es aufgrund des Abschlusses des Pachtvertrags keiner Vollstreckung der Bestandsauflösung mehr bedürfe.
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2.2 Der Senat kann insoweit offenlassen, ob einer Erledigung bereits entgegensteht, dass der Grund für die behauptete Erledigung dem Antragsteller zurechenbar ist und in seiner Einflusssphäre liegt (so BVerwG, U.v. 30.6.2011 – 4 C 10.10 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 8.3.2023 – 14 B 20.2069 – juris Rn. 40; a.A. BVerwG, U.v. 14.4.1989 – 4 C 22.88 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.12.2002 – 7 CE 02.2672 – juris Rn. 9; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 132; Clausing in Schoch/Schneider, VwGO, Stand 46. EL August 2024, § 161 Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 21; offenlassend BVerwG, B.v. 3.7.2006 – 7 B 18/06 – juris Rn. 13), denn unabhängig davon hat sich das ursprünglich auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ziffern 2, 2.2 bis 2.5, 3, 4.1, 5 und 6 des streitgegen-ständlichen Bescheids des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 beschränkte Begehren durch Abschluss des Pachtvertrags nicht erledigt.
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a) Erledigung ist immer dann anzunehmen, wenn ein nach Antragstellung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dazu führt, dass dem Antragsbegehren die Grundlage entzogen wird, insbesondere – aus welchen Gründen auch immer – die gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen kann (BayVGH, B.v. 1.12.2003 – 3 CE 03.2098 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 6.8.2021 – 1 B 803/21 – juris Rn. 9 f.). Der Abschluss des Pachtvertrags führt nicht dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die angeordnete Auflösung und Abgabe des gehaltenen Rinderbestands dem Antragsteller keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen würde, denn die fragliche Anordnung entfaltet auch nach Abschluss des Pachtvertrags weiterhin rechtliche Wirkung. Der Antragsgegner hat zudem angekündigt, den zu ihrer Durchsetzung angedrohten unmittelbaren Zwang auch anzuwenden.
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Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verpflichtet den Antragsteller zur Auflösung des in seinem Betrieb gehaltenen Rinderbestands durch eine zeitlich gestaffelte Abgabe der Rinder und konkretisiert damit das unter Ziffer 1 verfügte personenbezogene Haltungs- und Betreuungsverbot, mit dem Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verhindert werden sollen (OVG NRW, B.v. 7.11.2024 – 20 B 421/24 – juris Rn. 8). Die Auflösung des Rinderbestands findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Als Folge des sofort vollziehbaren Tierhaltungs- und Betreuungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestands ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 12; B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 18; B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Aufgrund der vom Antragsgegner festgestellten Ungeeignetheit des Antragstellers zur Haltung und Betreuung von Tieren kommt nur die Auflösung des Bestands insgesamt in Betracht (BayVGH, B.v. 10.4.2019 a.a.O.). Ziffer 3 des Bescheids untersagt dem Antragsteller darüber hinaus, im Rahmen der Bestandsauflösung die Tiere an seine Ehefrau oder Abkömmlinge abzugeben. Zweck dieser Regelung ist nach der Begründung (Bescheid v. 5.12.2024 S. 52, Nr. 28), dass eine Scheinabgabe der Rinder an enge Familienangehörige und eine Fortführung des Betriebs unter weiterer entscheidender Mitwirkung des Antragstellers vermieden wird. Diese Regelung soll die Gefahr eines bloßen „Strohmannverhältnisses“ bannen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 – 9 CS 16.1257 – juris Rn. 17).
25
Ziffer 2 des Bescheids vom 5. Dezember 2024 und damit zusammenhängend die Ziffern 3 und auch 4.1 haben sich durch Abschluss des Pachtvertrags nicht i.S.v. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt. Danach wird ein Verwaltungsakt unwirksam, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Allein der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes muss nicht bereits zu dessen Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Erledigung in anderer Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG tritt vielmehr erst ein, wenn der Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 7 C 5.08 – juris Rn. 13). Hiervon kann jedenfalls solange keine Rede sein, wie der mit einer behördlichen Maßnahme erstrebte Erfolg noch nicht endgültig eingetreten ist (BVerwG, B.v. 17.11.1998 – 4 B 100.98 – juris Rn. 9). Vorliegend ist die Anordnung weder vollzogen noch der mit der Anordnung verfolgte Zweck eingetreten. Zwar schließt der Wortlaut der Ziffer 2 der Anordnung, der von Auflösung des Rinderbestands und Abgabe der Tiere spricht, es nicht von vornherein aus, die Stallungen zu diesem Zweck zu verpachten. Aus der Zusammenschau mit der Ziffer 3 ergibt sich gerade, dass eine Abgabe der Tiere an andere Personen als die dort aufgeführten Familienangehörigen nicht untersagt ist. Hätte der Antragsgegner die Möglichkeit einer Abgabe an Dritte durch Verpachtung ausschließen wollen, hätte er dies aus Gründen der Bestimmtheit eindeutig in der Anordnung zum Ausdruck bringen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 7.11.2024 – 20 B 421/24 – juris Rn. 27), da der Antragsteller damit in den verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten seines Eigentums sehr weitgehend eingeschränkt würde. Zur Auflösung des Tierbestands ist es auch nicht in jedem Fall erforderlich, die Tiere erst aus dem Stall zu entfernen, um diese Tiere erneut oder andere Tiere einzustallen. Dies wäre eine bloße Förmelei, die per se keinen Vorteil in Bezug auf das Tierwohl erbrächte. Der Verpflichtung, den Tierbestand aufzulösen und abzugeben, genügte der Pachtvertrag aber nur dann, wenn nach objektiven Gesichtspunkten dadurch eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung gewährleistet wäre (vgl. VGH BW, B.v. 28.4.2004 – 1 S 756/04 – juris Rn. 8). Es müsste sichergestellt sein, dass die Rinder künftig ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sind (§ 2 Nr. 1 TierSchG) und die Gebote der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung eingehalten werden. Dies ist für den Senat bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht erkennbar.
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aa) Dem Pächter ist die Pachtsache, wozu nach dem Pachtvertrag auch die Tiere gehören, überlassen worden (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Satz 1 PV). Mit Abschluss des Pachtvertrags ist der Pächter Halter der Tiere geworden. Halter eines Tieres im Sinne von §§ 2 und 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ist derjenige, der die Bestimmungsmacht und daraus folgend die primäre Verantwortung für das Dasein und Wohlbefinden der Tiere hat. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortung zu beurteilen ist, wobei insbesondere auch die Nutzung der Tiere sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein können (BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34/16 – juris Rn. 14). Der Pächter hat die Verantwortung für das Dasein und das Wohlbefinden der Tiere übernommen. Die Überlassung der Tiere ist nach dem Dafürhalten des Senats auch nicht lediglich zum Schein erfolgt, weil der Pächter, wie er dem Senat im Erörterungstermin glaubhaft vermitteln konnte, mit der Übernahme des Betriebs des Antragstellers ersichtlich (auch) einen eigenen wirtschaftlichen Zweck verfolgt und nicht lediglich dem Antragsteller bzw. dessen Familie helfen will, den Betrieb zu erhalten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tiere im Eigentum des Antragstellers verblieben sind. Die Eigentumsverhältnisse spielen in dieser Hinsicht keine Rolle (Hirt/Maisack/Moritz/ Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 4a).
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bb) Es erscheint aber nicht gewährleistet, dass der Pächter über ausreichende Möglichkeiten verfügt, um seiner Verantwortung zur tierschutzgerechten Haltung und Betreuung der Tiere im bisherigen Betrieb des Antragstellers, in dem sich noch 104 Milchkühe, insgesamt 192 Rinder, befinden (vgl. S. 2 des Protokolls über den Erörterungstermin vom 30.4.2025), nachzukommen. Diesbezüglich konnte die Antragstellerseite schon kein schlüssiges Betriebskonzept vorlegen bzw. vortragen. Insoweit blieb insbesondere offen, wie der Pächter, der selbst einen Betrieb mit aktuell 247 Tieren, davon 110 Milchkühen (vgl. S. 2 des Protokolls über den Erörterungstermin vom 30.4.2025), in einem einige Kilometer entfernt liegenden benachbarten Ort führt, eine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung der Tiere im bisherigen Betrieb des Antragstellers sicherstellen will. Auch wenn der Senat beim Erörterungstermin den Eindruck gewonnen hat, dass der Pächter den bisherigen Betrieb des Antragstellers ernsthaft selbst bewirtschaften will, erscheint es vor diesem Hintergrund nicht hinreichend gesichert, dass dieser in einer tierschutzgerechten Weise fortgeführt werden kann.
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Zu diesem Zweck müsste der Betrieb v.a. über ausreichend viele Arbeitskräfte verfügen, um die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 TierSchNutztV einzuhalten. Danach hat, wer Nutztiere hält, vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 der TierSchNutztV u.a. sicherzustellen, dass für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind (Nr. 1), das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden (Nr. 2), soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird (Nr. 3), alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind (Nr. 4), die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden (Nr. 10).
29
Dass diesen Anforderungen unter der Betreuung des Antragstellers und dessen Familienangehörigen bisher nicht ausreichend nachgekommen wurde, zeigen im Einzelnen die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Lichtbilder, auf denen u.a. hochgradig abgemagerte Rinder, kranke Tiere, Tiere mit vernachlässigter Klauenpflege, verdreckte Haltungseinrichtungen, verdreckte Tränkvorrichtungen und ein verdreckter Futterbarren zu erkennen sind. Insoweit steht aber auch nicht zu erwarten, dass die Übernahme der Verantwortung für die Tierhaltung durch den Pächter zu einer wesentlichen Verbesserung der Verhältnisse führen wird.
30
Nach übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und des Pächters ist dieser zur Betreuung der Tiere nämlich weiterhin in erster Linie auf die Familienmitglieder des Antragstellers angewiesen, da angestellte Mitarbeiter kaum zu finden bzw. zu bezahlen und zu halten sind. So ist der Einsatz von fünf Arbeitskräften, bestehend aus der Ehefrau des Antragstellers und den zwei Kindern (18 und 16 Jahre alt), dem Pächter und einer Mitarbeiterin des Pächters vorgesehen. Im Wesentlichen betreut aber die Ehefrau des Antragstellers die Tiere, der Pächter ist so häufig wie erforderlich vor Ort (vgl. S. 2 des Protokolls über den Erörterungstermin vom 30.4.2025).
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Wie sich die Kinder, die noch zur Schule gehen, im Betrieb künftig überhaupt einbringen könnten, bleibt dabei aber ebenso vage wie die konkrete Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse mit den Familienangehörigen sowie ihre Bezahlung durch den Pächter. Auch die Mitarbeitsmöglichkeiten der Ehefrau des Antragstellers, die mit zehn Wochenstunden derzeit noch einer anderweitigen Beschäftigung nachgeht, allerdings aktuell nach eigenen Angaben krankgeschrieben ist, sich jedoch für die Betreuung der Tiere künftig beurlauben lassen will, sind ungeklärt. Offen bleibt auch, wie die Betreuung der Tiere in Krankheitsfällen gewährleistet werden kann, zumal der Antragsteller die Ehefrau bei der Betreuung der Tiere auch nicht unterstützen kann, da ihm dies aufgrund des sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsverbots nicht mehr erlaubt ist. Schon bislang war der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau aber offenbar nicht in der Lage, den Betrieb entsprechend den tierschutzrechtlichen Anforderungen zu führen. Ob sich dies allein durch die Mitarbeit des Pächters, der eine bessere Ernährung der Tiere durch eine optimierte Futterherstellung unter Einsatz von Lohnunternehmen auf den Flächen des Antragstellers (vgl. S. 2 des Protokolls über den Erörterungstermin vom 30.4.2025) erreichen will, bewerkstelligen lässt, ist zumindest zweifelhaft geblieben. Da der Betriebsstandort zugleich der Wohnort des Antragstellers und seiner Familie ist, erscheint zudem eine weitere Einflussnahme des Antragstellers auf die Tierhaltung nicht ausgeschlossen, was durch den streitgegenständlichen Bescheid gerade verhindert werden soll. Das mit der Auflösung des Tierbestands verfolgte Ziel, einen betreuungslosen Zustand zu vermeiden und die nicht tierschutzgerechte Haltung zu beenden, dürfte daher mit der Verpachtung nicht erreicht werden können.
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cc) Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen – nicht auch die Haltungseinrichtungen, insbesondere im Anbindestall, mangelhaft sind und nicht den Anforderungen nach § 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 TierSchNutztV entsprechen bzw. ob der alte Anbindestall geschlossen und „leer gemacht“ bzw. ob und wann er baulich ertüchtigt werden soll.
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b) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass angesichts des Vorbringens des Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2025 zu der von ihm beantragten Streitwertfestsetzung auch erhebliche Zweifel bestehen, ob der gemäß § 4 PV vereinbarte Pachtzins von monatlich 24.000 Euro überhaupt marktüblich und realistisch ist.
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Die vom Antragsgegner hierzu eingeholte Stellungnahme des zuständigen Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 31. März 2025 brachte insoweit keinen Aufschluss. Der Pachtzins erscheint angesichts der möglichen Gewinnspannen jedoch sehr hoch. Der Bevollmächtigte des Antragstellers ist dabei von 140 Milchkühen, auf die der Milchviehlaufstall des Antragstellers ausgelegt sei, und unter Bezugnahme auf eine Auswertung der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft betreffend spezialisierte Milchviehbetriebe 2022/2023 von einem Durchschnittsgewinn bayerischer Betriebe über die letzten fünf Jahre von 1.150 Euro pro Milchkuh ausgegangen, woraus sich ein Unternehmensgewinn des streitgegenständlichen Betriebs von 161.000 Euro errechne. Der jährliche Pachtzins i.H.v. 280.000 Euro liegt allerdings weit über dem Durchschnittsgewinn. Dabei dürfte zudem noch zu berücksichtigen sein, dass der Pächter auch noch die von ihm eingesetzten Arbeitskräfte bezahlen muss.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1, 35.2 und 54.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei bemisst der Senat im Eilverfahren den Wert der Bestandsauflösung in Ziffer 2, 2.2 bis 2.5, 3, 4.1, 5 und 6 des angefochtenen Bescheids mit dem halben (Mindest-)Wert des erzielten oder erwarteten Gewinns gemäß § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 35.2 Halbs. 2, 54.2.1 des Streitwertkatalogs i.H.v. 7.500 Euro, da die Anordnungen auf eine Betriebsstilllegung abzielen und so einer Gewerbeuntersagung gleichkommen (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2025 – 23 CS 24.2002 – n.v.; B.v. 17.10.2022 – 23 CS 22.1986 – n.v.). Demgemäß war auch die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend zu ändern. Für eine Anhebung des Streitwerts entsprechend dem durchschnittlich erzielbaren Jahresgewinn i.H.v. 1.150 Euro pro Milchkuh auf 80.500 Euro besteht hingegen kein Anlass, da der Berechnung des Bevollmächtigten des Antragstellers keine konkreten Zahlen in Bezug auf die Ermittlung des im Betrieb des Antragstellers erzielten bzw. erwarteten Gewinns zugrunde liegen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).