Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.05.2025 – 1 ZB 24.870
Titel:

Zulassung der Berufung - Beseitigungsanordnung für Maschendrahtzaun

Normenketten:
BayBO Art. 76 S. 1
BKleingG § 1
VwGO § 113 Abs. 3 S. 1, S. 4
Leitsatz:
Die Frage der Illegalität einer baulichen Anlage betrifft die Tatbestandsseite für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 S. 1 BayBO. Etwaige Ermittlungsdefizite der Behörde hierzu können innerhalb der zeitlichen Grenze des § 113 Abs. 3 S. 4 VwGO eine Aufhebung des Bescheids nach § 113 Abs. 3 S. 1 VwGO begründen, sie stellen jedoch nicht per se einen Ermessensfehler dar. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(teilweise) Zulassung der Berufung, Beseitigungsanordnung für Einfriedung und Holzhütte, Bestandsschutz, Ermessensfehler, Zulassung der Berufung, Beseitigungsanordnung, Illegalität einer baulichen Anlage, Ermittlungsdefizite der Behörde, Kleingarten
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.01.2024 – M 11 K 21.6663
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10185

Tenor

I. Auf Antrag des Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben hat.
II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage zuletzt gegen die zwangsgeldbewehrte Beseitigungsanordnung für einen 1,20 m hohen Maschendrahtzaun mit Einfahrtstor und für eine (Holz) hütte auf seinem im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstück FlNr. 2110, Gemarkung Sindelsdorf.
2
Das Grundstück ist seit geraumer Zeit eingezäunt. Auf dem Grundstück befand sich ebenfalls seit längerer Zeit eine Holzhütte, die vollständig erneuert wurde. Das Landratsamt hatte im Jahr 1964 gegenüber dem Notar im Rahmen einer Veräußerung die Auflassung dieses Grundstücks nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 BBauG 1960 mit der Begründung genehmigt, dass das Grundstück nicht zum Zwecke der Bebauung, sondern nur zur kleingärtnerischen Dauernutzung aufgelassen werde.
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Das Landratsamt hat – soweit noch streitgegenständlich – die Beseitigung der Einzäunung sowie der Holzhütte, jeweils unter Androhung eines Zwangsgelds angeordnet. Die nichtprivilegierten baulichen Anlagen seien weder genehmigt noch genehmigungsfähig. Die Anordnung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.
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Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Einfriedung nebst Zwangsgeldandrohung aufgehoben, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beseitigungsanordnung sei hinsichtlich der Einfriedung rechtswidrig. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Zaunanlage baurechtswidrig sei. Der Zaun sei nach den plausiblen Angaben des Klägers bereits in den 1950er Jahren errichtet worden, insbesondere gingen auch die mit der Örtlichkeit vertrauten Vertreter der Gemeinde von einem bereits seit Jahrzehnten bestehenden Altbestand aus. Die Frage des Bestandsschutzes der Zaunanlage könne aber offenbleiben, da die Beseitigungsanordnung zumindest ermessensdefizitär sei. Das Landratsamt habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und in der Folge nicht alle nach Lage des Falles betroffenen Belange in seine Ermessensentscheidung eingestellt. Zwar gehe die Unaufklärbarkeit eines als Gegenrecht geltend gemachten Bestandsschutzes zu Lasten des von der Beseitigung Betroffenen. Dies setze allerdings voraus, dass die Behörde die materielle Rechtswidrigkeit der zu beseitigenden Anlage vor Erlass der Beseitigungsanordnung geprüft und festgestellt habe, was hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen sei. Die Beseitigungsanordnung für die Holzhütte sei hingegen rechtmäßig. Sie sei vollständig neu errichtet worden, sodass ein etwaiger Bestandsschutz entfallen sei. Die im Außenbereich und in einem Landschaftsschutzgebiet gelegene Hütte sei als nicht privilegiertes Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich.
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Hiergegen wenden sich der Kläger und der Beklagte – soweit sie erstinstanzlich unterlegen sind – mit ihren Zulassungsanträgen.
II.
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1. Auf Antrag des Beklagten ist die Berufung im tenorierten Umfang wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Die Frage der Illegalität der baulichen Anlage betrifft die Tatbestandsseite für eine Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO. Etwaige Ermittlungsdefizite der Behörde hierzu können innerhalb der zeitlichen Grenze des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO eine Aufhebung des Bescheids nach § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründen, sie stellen jedoch nicht per se einen Ermessensfehler dar. Ob die Beseitigungsanordnung gegebenenfalls aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft ist, wird im Berufungsverfahren zu klären sein ebenso wie die Frage, ob die beanstandete Einfriedung sich überhaupt vollständig auf dem Grundstück des Klägers befindet oder – wie von ihm nunmehr geltend gemacht – er jedenfalls nicht Alleineigentümer der Einfriedung ist.
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2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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2.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beseitigungsanordnung für die Hütte rechtmäßig ist. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils. Der Kläger meint, dass durch die Genehmigung der Auflassung im Jahr 1964 eine kleingärtnerische Nutzung genehmigt worden sei und damit im Zusammenhang stehende bauliche Anlagen, die für diese Nutzung benötigt würden – wie hier die Holzhütte – baurechtlich mitgezogen würden. Die Regelungswirkung der Genehmigung der Auflassung nach § 19 Abs. 2 BauGB 1960 beschränkt sich jedoch – neben der Zustimmung zur Auflassung – hinsichtlich baulicher Anlagen auf die Bindungswirkung des § 21 BauGB 1960. Baugenehmigungen wurden innerhalb der Bindungsfrist des § 21 BauGB 1960 nicht erteilt. Letztlich kommt der zu beseitigenden Hütte ohnehin kein Bestandsschutz zu, da sie nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden, neu errichtet wurde. Die Hütte ist auch nicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h) BayBO verfahrensfrei, da es sich nicht um einen Kleingarten im Sinn der Definition des § 1 BKleingG handelt, der eine Fremdnutzung (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BKleingG) sowie eine Nutzung von mehreren Einzelgärten mit Gemeinschaftsanlagen voraussetzt. Beides ist hier nicht der Fall. Dass sie nach den Ausführungen des Klägers für die Unterbringung der zur Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlichen Geräte erforderlich ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da eine Privilegierung im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt. Die Annahme, dass dem nichtprivilegierten Vorhaben des Klägers öffentliche Belange entgegenstehen, wird in der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogen.
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2.2 Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht dargelegt. Die Frage der Reichweite der Regelungswirkung der Genehmigung der Auflassung aus dem Jahr 1964 auf die Hütte als Nebennutzung ist aufgrund des Erlöschens des Bestandsschutzes im Zug der Neuerrichtung nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen handelt es sich nach den obigen Ausführungen nicht um einen Kleingarten im Sinn des BKleinG.
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Ablehnung des Zulassungsantrags ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.
14
Soweit die Berufung zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insofern als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Insoweit wird der Streitwert vorläufig auf 5.000 Euro festgesetzt.
15
Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt folgende