Inhalt

VGH München, Beschluss v. 14.05.2025 – 15 C 25.632
Titel:

Streitwertbeschwerde, Untätigkeitsklage auf Verpflichtung, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Baugenehmigung zu verbescheiden.

Normenketten:
GKG § 52 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 4
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Untätigkeitsklage auf Verpflichtung, den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Baugenehmigung zu verbescheiden.
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2025 – RN 6 K 25.502
Fundstelle:
BeckRS 2025, 10179

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
2
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat orientiert sich dabei in ständiger Rechtsprechung – ebenso wie die anderen Bausenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht nur bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung sondern auch bei einem klageweise geltend gemachten Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.4.2018 – 15 C 18.750 – juris Rn. 7 m.w.N.; BayVGH, B.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 38) und in beiden Fallkonstellationen die Bedeutung der Sache für den Kläger auf dem Wunsch beruht, von Beeinträchtigungen, die von einer baulichen Anlage oder von deren Nutzung auf dem Nachbargrundstück ausgehen, verschont zu bleiben. Damit ist der im Streitwertkatalog in Nr. 9.7.1 empfohlene Rahmen einer Streitwertfestsetzung von 7.500 Euro bis 15.000 Euro eröffnet und somit bei einem einzelnen Streitgegenstand, der auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gerichtet ist, grundsätzlich ein Streitwert von mindestens 7.500 Euro als ermessensgerecht anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2021 – 15 C 21.2401 – juris Rn. 3).
3
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Ansicht der Klägerin, es sei nur die Hälfte des Auffangstreitwertes gem. § 52 Abs. 2 GKG – mithin 2.500 Euro – anzusetzen, weil der Gegenstand des Begehrens lediglich die Verbescheidung eines Antrags auf Vollzugsaussetzung einer Nachbarbaugenehmigung sei, nicht zu folgen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat beim Verwaltungsgericht Regensburg eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Baugenehmigung zu verbescheiden, erhoben. § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet jedoch keine statthafte Klage (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.1968 – IV C 33.68 – NJW 1969, 202). Der Betroffene kann lediglich einen eigenständigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung stellen. Dies gilt auch, wenn die Behörde, wie hier, über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entscheidet (Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Auflage 2025, § 80 Rn. 36). Die für die Streitwertbestimmung maßgebliche Bedeutung des Klageantrags für die Klägerin liegt darin, dass sie von Beeinträchtigungen durch die geplante bauliche Anlage des Nachbarn verschont werden möchte. Der vom Verwaltungsgericht im Einstellungsbeschluss vom 13. März 2025 festgesetzte Streitwert in Höhe von 7.500 Euro, der sich ausweislich des Schreibens des Gerichts vom 18. März 2025 für die Klage der drittbetroffenen Klägerin an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs orientiert und am untersten Rand des Rahmens festgesetzt wurde, ist daher nicht zu beanstanden.
4
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
5
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).