Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 11.04.2024 – Au 9 K 23.30697
Titel:

Widerruf des subsidiären Schutzstatus 

Normenkette:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 2, § 73b Abs. 1, Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Mütter von Kleinkindern, auch wenn sie das Kind im Ausland geboren haben, werden regelmäßig von der Dienstpflicht im eritreischen Nationaldienst befreit. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eritrea, Widerruf des subsidiären Schutzes, „Diaspora-Status“, militärischer Nationaldienst, Asylantragstellung in der Bundesrepublik, Deutschland, Mutter von Kleinkind, unmenschliche Behandlung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 9375

Tenor

 I.    Die Klage wird abgewiesen.
 II.    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf des ihr gewährten subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG).
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Die Klägerin ist eritreische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit der Tigrinya und christlich-orthodoxem Glauben.
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Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. Dezember 2016 (Gz.: ...) wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Die seit dem 19. Dezember 2016 unanfechtbare Entscheidung beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einberufung zum Nationaldienst und damit ein ernsthafter Schaden droht.
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Die Klägerin ist seit dem ... 2021 Mutter der in ... (Bundesrepublik Deutschland) geborenen Tochter ... ... ....
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Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 29. März 2023 ein Widerrufsverfahren eingeleitet.
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Der Klägerin wurde der vom Bundesamt beabsichtigte Widerruf unter dem 30. März 2023 mitgeteilt. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Gründe vorzutragen, die einen Widerruf des subsidiären Schutzes bzw. einer Rückkehr nach Eritrea entgegenstehen könnten. Weiter führte das Bundesamt aus, dass eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Durch den Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich Mutter einer Tochter sei, unterliege sie nicht mehr der Pflichtableistung des eritreischen Nationaldienstes. Auch eine Verfolgung oder Bestrafung, illegal aus Eritrea ausgereister Personen sei nicht beachtlich wahrscheinlich, sodass insgesamt nicht mehr davon auszugehen sei, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea ein asylrechtlich relevanter Schaden drohe.
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Eine Stellungnahme der Klägerin hierauf erfolgte nicht.
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Mit Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 2023 (Gz.: ...) wurde der der Klägerin mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 zuerkannte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG widerrufen (Nr. 1 des Bescheids). Nr. 2 des Bescheids bestimmt, dass der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG nicht zuerkannt wird. Nr. 3 stellt zugunsten der Klägerin fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Bundesamt aus, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu widerrufen sei, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt hätten, nicht mehr bestünden oder sich in einem Maße verändert hätten, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei. Bei der Klägerin lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr vor. Durch den Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Kind geboren habe, unterliege sie durch ihren neuen Status als Mutter keiner beachtlichen Gefahr mehr, zum eritreischen Nationaldienst eingezogen zu werden. Zudem sei nach aktuellen Informationen des Bundesamts auch eine Verfolgung oder Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwingende Gründe, aus denen die Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 AsylG die Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG lägen nicht vor. Zugunsten der Klägerin sei jedoch ein Abschiebungsverbot gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG lägen hinsichtlich Eritrea vor. Eine Abschiebungsandrohung entfalle nach der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG.
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Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 2023 wird ergänzend verwiesen.
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Der vorbezeichnete Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 20. Juli 2023 bekannt gegeben.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 (Eingang beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 25. Juli 2023) Klage erhoben und beantragt,
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2023, Gz.:..., zugestellt am 20. Juli 2023, wird aufgehoben.
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2. Unter Aufhebung des Bescheids wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der subsidiäre Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylG sowie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Klägerin weiterhin vorliegen.
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Eine Begründung der Klage ist auch nach Gewährung von Akteneinsicht nicht erfolgt.
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Das Bundesamt ist für die Beklagte der Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 entgegengetreten und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die mit der Klage angegriffene Entscheidung Bezug genommen.
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Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Februar 2024 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Mit Schriftsatz vom 8. April 2024 hat die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21
Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 hat sich die Beklagte ebenfalls mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten elektronischen Verfahrensakten betreffend das Erst- und Widerrufsverfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO).
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1. Die mit Schriftsatz vom 24. Juli 2023 erhobene Klage ist bereits teilweise unzulässig. Soweit sich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Aufhebung von Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 17. Juli 2023 (Gz. ...) wendet und die Aufhebung dieser Bescheidsnummer begehrt, fehlt es bereits an einer rechtlichen Beschwer der Klägerin und mithin für die erhobene Anfechtungsklage an einer Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) bzw. einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids spricht zugunsten der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Diesbezüglich sind die Voraussetzungen der erhobenen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) bereits nicht gegeben.
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2. Soweit die Klage in Bezug auf Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 17. Juli 2023 als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig und insbesondere statthaft ist, ist die Klage jedoch unbegründet und bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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2.1 Der in Nr. 1 des mit der Klage angegriffenen Bescheids ausgesprochene Widerruf ist mit Bescheid des Bundesamts vom 15. Dezember 2016 zuerkannten subsidiären Schutzstatus (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vom Bundesamt ausgesprochenen Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in schriftlichen Verfahren.
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Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylG muss die Veränderung der Umstände nach Satz 1 wesentlich und nicht nur vorübergehend sein, sodass der Ausländer tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der Klägerin wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts vom 15. Dezember 2016 (Gz.: ...) der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, da aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage davon ausgegangen wurde, dass der Klägerin in Eritrea die Einberufung zum militärischen Nationaldienst, und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohe. Da die Klägerin inzwischen im Jahr 2021 ein Kind geboren hat und Mutter geworden ist, geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG für die seinerzeitige Zuerkennung des subsidiären Schutzes inzwischen nicht mehr vorliegen und dementsprechend der der Klägerin gewährte Schutz zu widerrufen ist.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht bezüglich der geltend gemachten Gefahr hinsichtlich der Einberufung zum (militärischen) Nationaldienst trotz Geburt eines Kindes zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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Lediglich ergänzend ist auszuführen: Der Einzelrichter vermag keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines sog. „real risk“ zu erkennen, dass der Klägerin trotz der Geburt eines Kindes und der nunmehr bestehenden Mutterschaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit der Einberufung zum eritreischen Nationaldienst droht.
31
Eine Einziehung von Müttern mit einem kleinen Kind widerspricht der überwiegenden Auskunftslage (vgl. EASO, Eritrea: National service, exit and return, September 2019 S. 32; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 09.12.2020 in der Fassung vom 25.01.2021, S. 15; Republik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 20.02.2017, Seite 18; OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 – 4 Bf 106.20.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 1.12.2020 – 4 Bf 205.18.A – juris; VG Trier, U.v. 10.3.2020 – 1 K 3603/18.TR – juris; VG Bayreuth, U.v. 22.3.2021 – B 8 K 18.31050). Danach werden Mütter regelmäßig von der Dienstpflicht im Nationaldienst befreit. Die Auskunftsmittel geben auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Befreiung für Frauen, die im Ausland Mutter geworden sind, nicht erteilt wird. Im Gegenteil, Hintergrund der Regelung scheint zu sein, dass die Kinder betreut werden müssen. Ein solches Erfordernis ergibt sich unabhängig vom Geburtsort des Kindes (VG Bayreuth, U.v. 15.3.2021 – B 8 K 18.31541).
32
Bei einer allenfalls in Betracht kommenden Verwendung in zivilgeprägtem Teil des Nationaldienstes droht der Klägerin jedenfalls kein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da dieser Teil des Nationaldienstes grundsätzlich weder erniedrigend noch unmenschlich ist. Für sexuelle Gewalt im zivilen Teil des Nationaldienstes besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Arbeitsbedingungen im zivilen Teil des Nationaldienstes erreichen nicht das für eine unmenschliche Behandlung notwenige Mindestmaß an Schwere (VG Bayreuth, U.v. 22.11.2021 – B 7 K 21.30675 – juris Rn 25 m.w.N.).
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Auch ist nicht ersichtlich bzw. vorgetragen, dass gegenwärtig vermehrt Mütter von Kleinkindern zum Nationaldienst einberufen werden (vgl. OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 – 4 Bf 106.20.A – juris).
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2.2 Der Klägerin droht auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wegen einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder einer etwaigen Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea bzw. der Asylantragsstellung in der Bundesrepublik Deutschland.
35
Bei einer Gesamtabwägung der vorliegenden Erkenntnisquellen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der eritreische Staat jeden eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Handlung unterzieht (OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 – 4 Bf 106.20.A – juris; vgl. hierzu jeweils im Rahmen des § 3 AsylG auch: BayVGH, U.v. 5.2.2020 – 23 B 18.31593 – juris; OVG Münster, B.v. 9.11.2020 – 19 A 3586/18.A – juris; OVG Hamburg, U.v. 1.12.2020 – 4 Bf 205/18.A – juris; OVG Hamburg, B.v. 2.9.2021 – 4 Bf 546.19.A – juris; VGH Mannheim, U.v. 8.6.2021 – A 13 S 403.20 – juris). Zwar mag einiges dafürsprechen, dass die Haftbedingungen für sich genommen den Tatbestand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung erfüllen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 27.10.2021 – 4 Bf 106.20.A – juris). Die Reaktion der eritreischen Behörden auf eine illegale Ausreise – und damit die Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG – hängt aber vielmehr maßgeblich von den Umständen der Ausreise, dem Nationaldienst-Status, etwaigen exilpolitischen Aktivitäten, dem Netzwerk in Eritrea und weiteren Faktoren des Einzelfalls ab (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.3.2021 – B 8 K 18.31541).
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3. Die in zulässiger Weise im Klageantrag Nr. 2 erhobene Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bleibt ebenfalls ohne Erfolg (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 AsylG ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere herrscht gegenwärtig in Eritrea landesweit kein Konflikt i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Das Gericht verkennt nicht, dass im sog. „Tigray-Konflikt“ auch zunehmen das eritreische Militär verwickelt ist und, dass im Zuge dieses Konfliktes Gewalttätigkeiten offenbar auch auf dem eritreischen Staatsgebiet, insbesondere in der Grenzregion zu Äthiopien, stattfinden. Es liegen aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass auch nur ansatzweise die Schwelle zu einer Auseinandersetzung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erreicht wird. Über dies hat sich in Bezug auf den Tigray-Konflikt die Sicherheitslage mit dem Waffenstilstand im November 2022 grundlegend verbessert (vgl. OVG MV, U.v. 17.8.2023 – 4 LB 145/20 OVG – juris Rn. 46).
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Für einen Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG fehlt es sowohl im Verfahren beim Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren an jedem Vortrag. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin in Eritrea die Todesstrafe droht. Zudem ist die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe in Eritrea seit der Unabhängigkeit de facto ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 3. Januar 2022, S. 14, 19).
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4. Über ein Abschiebungsverbot für die Klägerin auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG war nicht mehr zu entscheiden. Da der Klägerin im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 17. Juli 2023 bereits ein nationales Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 5 AufenthG gewährt worden ist und die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG einen einheitlichen nicht teilbaren Gegenstand bilden, bedürfte es hier zu keiner Entscheidung.
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5. Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.