Titel:
Kostenerstattung (Stattgabe), Geistige bzw. körperliche Behinderung, Vorrang-/Nachrangverhältnis, Verhältnis von Jugendhilfe und Sozialhilfe, Schwerbehinderung, wesentliche Teilhabebeeinträchtigung
Normenketten:
SGB X § 104
SGB VIII § 10
SGB IX § 2
SGB IX § 14
SGB IX § 16
SGB IX § 99
SGB XII § 53
Schlagworte:
Kostenerstattung (Stattgabe), Geistige bzw. körperliche Behinderung, Vorrang-/Nachrangverhältnis, Verhältnis von Jugendhilfe und Sozialhilfe, Schwerbehinderung, wesentliche Teilhabebeeinträchtigung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 9108
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 103.469,54 EUR zur Erstattung von Kosten zu bezahlen, die dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 für die Schulbegleitung für das Kind P.M. entstanden sind. Zusätzlich ist der Betrag in Höhe von 52.801,26 EUR ab Rechtshängigkeit sowie der darüber hinausgehende Betrag jeweils entsprechend der durch den Kläger erfolgten monatlichen (Teil-) Leistungen ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, begehrt von dem Beklagten, einem Jugendhilfeträger, Erstattung von Kosten, die er für die Schulbegleitung für das Kind P.M. im Zeitraum von 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 in Höhe von 103.469,54 EUR aufgewendet hat.
2
Für den am ... 2008 geborenen Leistungsempfänger P.M. wurde mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales (nachfolgend: ZBFS) vom 27. Juli 2009 ab Geburt eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 Prozent und den Merkzeichen G, aG und H festgestellt.
3
P. M. wurde im Schuljahr 2015/2016 in einem Sozialpädagogischen Förderzentrum eingeschult.
4
In dem entwicklungspsychologischen Bericht eines Zentrums für Kinder- und Jugendrheumatologie vom 3. März 2016 wurde für P.M. eine Störung der Aufmerksamkeitsregulation und Aktivität (ICD-10 F 90.0) sowie eine deutliche sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung mit sozialen Kompetenzdefiziten mit der Intensität einer Verhaltensstörung (ICD-10 F 98.8) diagnostiziert. Zu Achse III wurde eine gezeigte Intelligenzleistung vorwiegend im Bereich der Lernbehinderung sowie zu Achse VI eine mäßige bis deutliche Beeinträchtigung in schulischer Anpassung festgestellt. Eine Schulbegleitung wurde empfohlen.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 leitete der Beklagte einen von den Sorgeberechtigten unterschriebenen Antrag vom 20. Mai 2016 auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für P.M. „gemäß § 14 SGB IX“ an den Kläger weiter, „mit der Bitte um Bearbeitung in eigener Zuständigkeit als zweitangegangener Träger“ und mit Hinweis auf die seit 1. August 2010 geltende „Kooperationsvereinbarung“, aus der sich die Zuständigkeit des Klägers ergebe.
6
In einer internen Stellungnahme des Fachdienstes Behindertenhilfe des Klägers vom 18. August 2016 wurde eine Schulbegleitung befristet bis zum 28. Februar 2017 für 24,75 Zeitstunden pro Woche empfohlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seitens der Förderschule berichtet werde, dass P.M. massive Schwierigkeiten in seiner Aufmerksamkeitssteuerung habe und eine große motorische Unruhe zeige. Er habe Schwierigkeiten, die unterrichtlichen Aufgaben zu bewältigen und sei häufig überfordert. In der Pause komme es zu Konflikten. Nach diesen Beschreibungen liege der Schwerpunkt des Unterstützungsbedarfes im sozialen, emotionalen Bereich sowie der Aufmerksamkeit. Unklar sei, inwieweit eine wesentliche geistige Behinderung Einfluss auf dieses Verhalten zeige bzw. ob eine solche gegeben sei. Hierzu sei eine IQ-Testung erforderlich. Zudem sei fraglich, ob die beschriebenen Unsicherheiten aus einer „Unkonzentriertheit“ passierten oder ob eine körperliche Einschränkung vorliege. Zusammenfassend sei der Unterstützungsbedarf nachvollziehbar. Jedoch sei das Behinderungsbild aktuell nicht eindeutig. Eine umfassende Diagnostik in einer Kinderklinik werde daher empfohlen.
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Mit Bescheid vom 23. August 2016 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zunächst 28. Februar 2017 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 24,75 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Eine Verlängerung der Kostenübernahme sei nur nach Vorlage einer ärztlich-psychologischen Stellungnahme bis 31. Dezember 2016 möglich.
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Mit E-Mail vom 8. Januar 2017 an den Kläger übersandte der Vater des Leistungsempfängers einen Antrag auf Verlängerung der Schulbegleitung und teilte mit, dass das sozialpädiatrische Zentrum lediglich alle zwei Jahre ein Gutachten ausstelle.
9
Mit Bescheid vom 3. Februar 2017 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. im Zeitraum vom 1. März 2017 bis zunächst 31. Juli 2017 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 24,75 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Eine Verlängerung nach dem 31. Juli 2017 sei nur nach Vorlage einer ärztlich-psychologischen Stellungnahme möglich, was bis 31. Mai 2017 zu erfolgen habe.
10
In dem Bericht des Zentrums für Kinder- und Jugendrheumatologie vom 28. April 2017 wurden für P.M. eine Intelligenz im oberen Bereich der Lernbehinderung, Kleinwuchs, Frühgeborenen-Osteopenie, Mikrozephalie sowie BPD nach Atemnotsyndrom IV (ICD-10 34.3G), DHS (ICD-10 F 90.0), sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung (ICD-10 F 98.8G) sowie Einschränkungen der Teilhabe und die Notwendigkeit spezieller Maßnahmen diagnostiziert. Der Befund zeige einen unauffälligen Bewegungsapparat mit einer dominanten Hand rechts mit in etwa altersgemäßer Geschicklichkeit. Es gäbe keine Hinweise auf Störung von Muskeltonus, Muskelkraft, Gleichgewicht und Sensibilität. P.M. zeige eine konsolidierte Intelligenzleistung im oberen Bereich der Lernbehinderung, drei der vier Indexwerte lägen sogar im Durchschnittsbereich. Die testpsychologischen Ergebnisse, insbesondere im Bereich Aufmerksamkeit und Konzentration, lägen offenbar über den schulischen Leistungen. Leitend für die Diagnose ADHS sei die anamnestische, fremdanamnestische und explorativen Angaben. Ausweislich des als Anlage beigefügten entwicklungspsychologischen Berichts zeigte P.M. in der aktuellen Intelligenztestung mit einem Gesamt-IQ von 82 eine im oberen Bereich der Lernbehinderung liegende Leistung.
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In einer Stellungnahme des Fachdiensts des Klägers vom 13. Juli 2017 wurde festgehalten, dass bei P.M. „weder eine geistige noch eine körperliche Behinderung vorliege. Die Maßnahme Schulbegleitung beziehe sich „ausschließlich auf die wesentliche seelische Behinderung.“
12
In einer schulischen Stellungnahme vom 27. Juli 2017 werden zum Hilfebedarf von P.M. dessen „äußerst große Schwierigkeiten, die Aufmerksamkeit auf das Unterrichtsgeschehen zu lenken“, „Schwierigkeiten mit der Kraftdosierung“ sowie Schwierigkeiten, „alltägliche Abläufe zu planen und auszuführen: Umziehen an der Garderobe, Vorbereitung des Arbeitsplatzes“ geschildert.
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Mit Bescheid vom 2. August 2017 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. „vorläufig“ im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zunächst 31. Juli 2018 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 24,75 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen ein Förderbedarf festgestellt werden könne. Die sachliche Zuständigkeit des Klägers zwischen diesem und dem Beklagten müsse jedoch aufgrund des Behinderungsbildes noch geklärt werden. Die Kosten würden daher gemäß § 43 Abs. 1 SGB I vorläufig übernommen werden.
14
Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 meldete der Kläger einen „Erstattungsanspruch gem. Art. 53 Abs. 3 AGSG i.V.m. §§ 102 ff. SGB X“ bei dem Beklagten an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger derzeit vorläufig für das Kind P.M. Eingliederungshilfe bewillige. Auf Grund der aktuellen Unterlagen liege bei P.M. weder eine körperliche noch eine geistige Behinderung vor. Die Schulbegleitung beziehe sich ausschließlich auf die wesentliche seelische Behinderung. Als sachlich nicht zuständiger Leistungsträger mache der Kläger daher einen Kostenerstattungsanspruch geltend.
15
Mit Bescheid vom 27. Juli 2018 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. „vorläufig gemäß § 43 Abs. 1 SGB I“ im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zunächst 31. Juli 2019 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 23,50 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit des Klägers noch geklärt werden müsse und die Leistung vorläufig gemäß § 43 SGB I durch den Kläger übernommen würden.
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Mit Schreiben vom selben Tag meldete der Kläger bei dem Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch ab dem 1. August 2017 an und bat um Übernahme des Falles zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
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In einem weiteren Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom 6. August 2018 wurden für P.M. eine isolierte Lesestörung (ICD-10 F81.0), Niedrige Intelligenz (4), Kleinwuchs (ICD-10 E34.3 G), Z.n. bronchiopulmonaler Dysplasie mit pulmonaler Hypertonie, ausgeprägte Frühgeborenenosteopenie mit zweimaliger Femurschaftfraktur, Mikrozephalie, Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten (ICD-10 F91.3), Störung der Aufmerksamkeit und Aktivität (ICD-10 F90.0) sowie eine mäßige Beeinträchtigung in der schulischen Anpassung, in den Beziehungen zu Gleichaltrigen und in den familiären Beziehungen diagnostiziert.
18
Mit einem IQ von 90 zeige P.M. ein knapp durchschnittliches sprachfreies Intelligenztestergebnis, welches über den Ergebnissen der Vortestung liege. Das weit überdurchschnittliche Ergebnis „Bausteine zählen“ dürfte das Gesamtergebnis verzerren. Die Ergebnisse der anderen Subtests würden demnach die Ergebnisse der bisherigen Testungen, die im Bereich der oberen Lernbehinderungen lagen, bestätigen. Es liege weiterhin ein Bedarf für die Begleitung durch einen Integrationshelfer vor. Das Anliegen, die Begleitung durch einen Integrationshelfer fortzusetzen, werde unterstützt. Da die Verhaltensprobleme ein wesentlicher Grund für diese Begleitung darstellen würden, sollte die Bewilligung dieser Maßnahme mit der Aufnahme einer klinisch-ambulanten Kinderverhaltenstherapie verknüpft werden.
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In einem schulischen Bericht vom 5. Februar 2018 wird geschildert, dass die Schulbegleiterin als Unterstützungsmaßnahmen für diesen u.a. die Unterstützung an der Garderobe (Überprüfung, ob P.M. alle Sachen dabei hat), Hilfe bei der Vorbereitung des Arbeitsplatzes, Fokussierung der Aufmerksamkeit während des Unterrichts, nochmaliges Erklären von Arbeitsaufträgen, emotionale Unterstützung und Unterstützung zur Durchdringung des Lernstoffs übernimmt.
20
Mit Änderungsbescheid vom 19. September 2018 stellte das ZBFS für P.M. den Grad der Behinderung wie bisher von 80 mit den Merkzeichen G, B und H fest. Ein Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ bestehe nicht mehr. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Gesundheitsstörung „Psychomotorische Entwicklungsstörung, Sprachentwicklungsstörung, Gedeihstörung“ vorliege.
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Mit Schreiben vom 22. November 2018 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Fall nicht übernommen werden könnte, da eine Zuständigkeit im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII nicht gegeben sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass P.M. unter mehrfachen körperlichen Beeinträchtigungen, wie z.B. Kleinwuchs, Herzverformung usw. leide. Aufgrund der körperlichen und motorischen Ausgangslage würden Beeinträchtigungen in den Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten entstehen. Es sei für P.M. ein Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 80% und den Merkzeichen G, B und H ausgestellt worden. Eine körperliche Behinderung liege vor.
22
Ausweislich des Gutachtens des Zentrums für Kinder- und Jugendrheumatologie vom 3. Mai 2018 bestünden keine Hinweise dafür, dass die Integration von P.M. gefährdet wäre. Er zeige angepasstes Sozialverhalten. Eine Teilhabebeeinträchtigung sei somit nicht gegeben, „sodass eine seelische Behinderung nicht vorliege“. Aufgrund der vorliegenden körperlichen Behinderung sei der Kläger vorrangig zuständig.
23
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019, eingegangen am 28. Februar 2019, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragte zuletzt (im Schriftsatz vom 29. Januar 2024),
24
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für den Leistungsberechtigten P.M. im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Dezember 2019 aufgewendeten Leistungen für Schulbegleitung in Höhe von 52.801,26 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
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2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die für P.M. im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 aufgewendeten Leistungen für Schulbegleitung i.H.v. 50.556,28 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.
26
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass ihm ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 104 SGB X zustehe. Der Beklagte sei der vorrangige Leistungsträger i.S.d. § 10 Abs. 4 SGB VIII. Leistungen der Jugendhilfe würden gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. den Leistungen nach dem SGB XII a.F. grundsätzlich vorgehen. Aufgrund seiner seelischen Behinderung unterfiele P.M. dem Personenkreis des § 35a SGB VIII und habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dieser Vorschrift. Die Schulbegleitung stelle auch eine Förderung im Hinblick auf die seelische Behinderung dar. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII sei nicht gegeben. Eine wesentliche geistige oder körperliche Behinderung liege nicht vor. Bei P.M. sei ein IQ von 82 festgestellt wurden, eine geistige Behinderung würde jedoch erst bei einem IQ unter 69 angenommen werden. Eine geistige Behinderung sei damit nicht gegeben. Hinsichtlich der Einschränkungen von P.M. im körperlichen Bereich habe der Fachdienst des Klägers in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2017 festgestellt, dass keine wesentliche geistige oder körperliche Behinderung vorliege. Selbst wenn eine wesentliche körperliche Behinderung vorläge, könne ein Kostenerstattungsanspruch bestehen. Im Fall von Doppelzuständigkeiten der Leistungsträger ergebe sich eine Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers, sofern die erforderlichen Leistungen nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung, sondern lediglich auf Grund einer seelischen Behinderung erforderlich und durchzuführen seien. Durch die Schulbegleitung habe keine Förderung im Hinblick auf die körperlichen Einschränkungen stattgefunden. Soweit P.M. ausweislich der schulischen Stellungnahme Unterstützung bei der Garderobe benötige, habe er sich bereits im Kindergarten alleine anziehen können. Auch die Hilfe bei der Garderobe werde folglich auf Grund der seelischen Beeinträchtigung benötigt.
27
In einer schulischen Stellungnahme vom 2. April 2019 gegenüber dem Kläger wurden als Gründe für die Notwendigkeit einer Schulbegleitung für P.M. „Entwicklungsverzögerung Frühchen“ sowie „ADS“ genannt. Der Hilfebedarf von P.M. beinhalte das Zurechtfinden innerhalb Klassengemeinschaft, die Hilfestellung bei der Organisation des Arbeitsplatzes, die Erinnerung an die Erledigung gestellter Aufgaben, eine bekannte Bezugsperson, die erneute Erklärung der Aufgaben und die Hilfestellung bei der Fokussierung der Aufgaben.
28
Mit Bescheid vom 8. Mai 2019 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. „vorläufig gemäß § 14 SGB IX“ im Zeitraum vom 1. August 2019 bis zunächst 31. Juli 2020 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 23,50 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sachliche Zuständigkeit des Klägers noch geklärt werden müsste. Im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehme der Kläger vorläufig gemäß § 14 SGB IX die Kosten eines Schulbegleiters.
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Mit Schriftsatz vom 29. August 2019 erwiderte der Beklagte auf die Klage und beantragte
31
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die in der Klageschrift bezeichneten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen von P.M. unstreitig seien. Die Fachkraft des Beklagten, Frau S., habe am 6. Juni 2019 eine Hospitation im Klassenverband durchgeführt. Dabei habe sich gezeigt, dass P.M. sehr stark auf die Schulbegleiterin angewiesen sei. Aufgabenstellungen müssten demnach wiederholt werden und Verhaltenskorrekturen erfolgen. P.M. habe auf Ereignisse wie eine heruntergefallene Wasserflasche nicht reagieren können. Im entwicklungspsychologischen Bericht des SPZ werde der Gesamt IQ von P.M. mit 82 angegeben, wonach eine geistige Behinderung nicht vorliege. Der Eindruck der Fachkraft des Beklagten nach der Hospitation sei jedoch ein anderer und der IQ sei „spürbar niedriger anzusetzen.“ Auf Grund der Mikrozephalie von P.M. gehe der Beklagte (unter Verweis auf entsprechende Ausführungen bei W.) von einer eingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gehirns von P.M. aus. Seine Verhaltensweisen würden die kognitiven Handicaps spiegeln. Die Mikrozephalie wirke sich als geistige Behinderung aus. Eine Neubegutachtung wurde angeregt.
32
Die Schulbegleitung müsse Hilfestellung zum Ausgleich der geistigen Behinderung leisten. Die Zuständigkeit für die Maßnahme liege folglich gem. §§ 53 ff. SGB XII beim Kläger. Dieses Ergebnis werde durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2014 (12 ZB 12.715, juris Rn. 41) gestützt. Es müsse von einer nicht lösbaren Verknüpfung der Bedarfe ausgegangen werden. Das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe sei zulasten des Sozialhilfeträgers aufzulösen.
33
Mit Schriftsatz vom 12. September 2023 erwiderte der Kläger, dass bei P.M. bereits drei Intelligenztestungen in verschiedenen Jahren durchgeführt worden seien. Alle hätten einen IQ ergeben, der über dem Grenzwert der geistigen Behinderung liege. Eine weitere Testung sei nicht notwendig.
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In einer weiteren schulischen Stellungnahme vom 25. März 2020 wurden als Gründe für die Schulbegleitung wiederum „Folgen einer Entwicklungsverzögerung (Frühchen)“ sowie „Folgen von ADS“ angegeben. Hinsichtlich des Hilfebedarfs wurden die Integration in die Klassengemeinschaft, die Hilfestellung bei der Organisation von Abläufen und des Arbeitsplatzes, die Erinnerung und Ermunterung zur Erledigung gestellter Aufgaben, die Stärkung des Selbstbewusstseins und Gewinn von Handlungssicherheit, zusätzliche Erklärungen zu Aufgaben sowie die Hilfestellung bei der Fokussierung auf Aufgaben genannt.
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Mit Bescheid vom 7. September 2020 bewilligte der Kläger für das Kind P.M. „vorläufig gemäß § 43 Abs. 1 SGB I“ im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zunächst 31. Juli 2021 Eingliederungshilfe in Form von ambulanter Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch einen Schulbegleiter mit einem Umfang von 23,50 Stunden pro Woche inklusive 1 Stunde indirekte Leistung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe an Bildung die Kosten für eine Schulbegleitung gem. § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, § 112 SGB IX als unterstützende Leistungen, die erforderlich seien, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können, erbracht würden. Die Zugehörigkeit von P.M. zum Personenkreis der Eingliederungshilfe habe aufgrund des ungeklärten Behinderungsbildes noch nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der Eingliederungshilfe würden die Kosten vorläufig gem. § 43 Abs. 1 SGB I übernommen werden.
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Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2022 erklärte der Kläger, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht.
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Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 teilte der Kläger mit, dass ab dem 1. August 2021 keine weitere Leistungsgewährung erfolgt sei. Der – zunächst als Antrag auf Feststellung der Zuständigkeit des Beklagten ab dem 1. Januar 2019 formulierte Klageantrag unter 2) – wurde zudem in einen Leistungsantrag geändert.
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Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2024 erklärte der Beklagte, dass mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht. Ergänzend trug er u.a. vor, dass zwar die im Schriftsatz vom 29. August 2019 angeregte Neubegutachtung nunmehr wegen des eingetretenen Zeitablaufs ausscheide, sich jedoch aus der Schilderung der Klassenlehrerin ergebe, dass ein wesentlicher Arbeitsschwerpunkt der Schulbegleitung auf der Hilfestellung zur geistigen Bewältigung des Schulalltags gelegen habe. Nach Auffassung des Beklagten liege bei P.M. eine seelische und „wahrscheinlich auch leicht geistige, jedenfalls aber signifikant körperliche“ Behinderung vor. Damit sei eine Mehrfachbehinderung gegeben, die zur Verpflichtung des Klägers führe. Der Kläger sei vorrangig nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zuständig. Für den Vorrang sei maßgeblich, dass der junge Mensch eine seelische Behinderung habe und zugleich geistig oder körperlich behindert sei. Auf den Schwerpunkt sei gerade nicht abzustellen. P.M. habe seit frühestem Kindesalter an Ergotherapie, Logopädie, Krankengymnastik, Esstherapie, Sondenentwöhnung und Hormontherapie erhalten. Es liege unzweifelhaft eine signifikante körperliche Beeinträchtigung des Hilfeempfängers vor, die wesentlich sei und die Teilhabe an der Gesellschaft dauerhaft erschwere. Neben einer seelischen und signifikanten körperlichen Behinderung liege wahrscheinlich auch eine leichte geistige Behinderung und damit eine Mehrfachbehinderung vor. Es handele sich um ein komplexes Gesamtstörungsbild, das sich sowohl aus körperlichen, geistigen und seelischen Elementen zusammensetze.
39
Es komme nicht auf die Wesentlichkeit der körperlichen und/oder seelischen Behinderung an, sondern auf die Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung. Diese sei vorliegend zweifelsfrei gegeben.
40
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten der Parteien sowie die beigezogenen Akte des ZBFS verwiesen.
Entscheidungsgründe
41
Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
42
Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in der beantragten Höhe zu.
43
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Beklagten kann sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII ergeben.
44
Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Insbesondere konnte der ursprünglich als Feststellungsantrag erhobene zweite Klageantrag in zulässiger Weise auf einen Leistungsantrag umgestellt werden. Die mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 erfolgte teilweise Änderung des Klageantrags stellt lediglich eine – aufgrund des Zeitablaufs erforderliche – Konkretisierung des ursprünglichen Klageantrags dar, vgl. § 91 VwGO (Wöckel in: Eyermann, 16. Auflage 2022, VwGO § 91 Rn. 11).
45
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Hinsichtlich des materiellen Rechts ist daher maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 6). Die in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen haben zwar zum Teil – insbesondere mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016 (BTHG – BGBl. I 2016, 3234) – Abwandlungen bzw. neue Bezeichnungen, inhaltlich jedoch – soweit vorliegend relevant – keine Änderung erfahren. Das Gericht verzichtet daher aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit bei den nachfolgenden Bezugnahmen auf gesetzliche Regelungen auf den Zusatz der jeweils geltenden Fassung.
46
Der Kläger hat einen Anspruch auf Kostenerstattung in der geltend gemachten Höhe nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat demnach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen (was vorliegend nicht einschlägig ist), ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit er nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
47
1. Die Anwendung von § 104 SGB X ist nicht durch § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. bzw. den insoweit inhaltsgleichen § 16 SGB IX in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausgeschlossen.
48
Zwar geht der Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX a.F. bzw. § 16 SGB IX, sofern er einschlägig ist, den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vor (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 10) und hat der Beklagte den Antrag der Eltern des Leistungsempfängers P.M. vom 20. Mai 2016 an den Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet. Zudem hat der Kläger vorliegend – auch wenn ausdrücklich nur im Bescheid vom 8. Mai 2019 – auf Grund eines weitergeleiteten Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. geleistet, sodass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt (vgl. auch VG München, U.v. 17.7.2019 – M 18 K 17.2523 – juris Rn. 31). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Satz 1 SGB IX a.F. ist jedoch, dass der Erstattungsberechtigte als an sich unzuständiger Leistungsträger geleistet hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 – juris Rn. 29), mithin allein aufgrund der Weiterleitung im Außenverhältnis zuständig geworden ist.
49
Daran fehlt es hier, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte für Eingliederungshilfemaßnahme gegenüber P.M. wegen dessen wesentlicher seelischer Beeinträchtigung zuständig waren.
50
1.1. Der Leistungsempfänger P.M. hatte gegen den Kläger einen Anspruch aus § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis 31. Dezember 2020 bzw. dem insoweit inhaltsgleichen § 99 SGB IX in den ab 1. Januar 2020 bzw. 1. Juli 2021 geltenden Fassungen.
51
Demnach haben Personen, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither gemäß § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 3 Eingliederungshilfeverordnung (i.V.m. § 60 SGB XII) sind seelische Störungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zur Folge haben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten oder Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.
52
Bei dem Leistungsempfänger lag – zwischen den Parteien auch unstreitig – eine solche seelische Störung vor, die zu einer wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung führte (vgl. auch die Stellungnahme des Fachdiensts des Klägers vom 13. Juli 2017).
53
1.2. Zudem hatte der Leistungsempfänger einen Anspruch auf Eingliederungshilfe aus § 35a Abs. 1 SGB VIII gegen den Beklagten. Demnach haben Kinder einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1), und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen lagen – ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig – vor.
54
Ein Anspruch des Klägers aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist daher nicht ausgeschlossen.
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2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind erfüllt. P.M. hatte im Zeitraum vom 1. September 2016 bis 31. Juli 2021 einen deckungsgleichen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung sowohl gegen den Kläger als auch den Beklagten, wobei der Kläger als nachrangig verpflichteter geleistet hat.
56
Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und – wie hier – weder die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen noch der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demnach, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 26). Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 19/08 – juris Rn. 20). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. SGB IX grundsätzlich vor. Abweichend hiervon gehen sozialhilferechtliche Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe vor.
57
Am Bestehen eines solchen, die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auslösenden Eingliederungshilfeanspruchs wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung fehlt es hingegen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz des Vorrangs der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII.
58
Denn zur Überzeugung des Gerichts lag im streitgegenständlichen Zeitraum weder eine geistige noch eine körperliche wesentliche Behinderung des P.M. vor, die zu einem Eingliederungshilfeanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bzw. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX führen würde. Die Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Behinderung ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 99 SGB IX Stand: 01.10.2023, Rn. 19).
59
2.1.Der Leistungsempfänger P.M. war nicht wesentlich geistig behindert.
60
Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither gem. § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 2 Eingliederungshilfeverordnung (i.V.m. § 60 SGB XII) sind geistig wesentlich behindert im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind. Das Vorliegen einer wesentlichen geistigen Behinderung insbesondere in Abgrenzung zur einer „bloßen Lernbehinderung“ ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechend der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (International Classification of Diseases: ICD-10) anhand des IQ festzustellen (vgl. zuletzt OVG NRW, B.v. 26.4.2022 – 12 A 2668/19 – juris, Ls. 1 sowie Rn. 17 ff.) und regelmäßig bei einem IQ unter 70 anzunehmen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 5.6.2007 – 12 BV 05.218 – juris Rn. 18).
61
P. M. weist in allen in den Behördenakten befindlichen Testungen einen signifikant über diesem Grenzwert liegenden IQ von 82 (April 2017) bzw. 90 (August 2018) auf. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gutachten fehlerhaft sind, bestehen nicht. Auch die Annahme des Beklagten, wonach bei P.M. insbesondere nach den Eindrücken der Fachkraft des Beklagten eine „zumindest leichte“ geistige Behinderung vorlag, widerspricht deren Ergebnissen nicht, führt jedoch nicht zu der Annahme einer wesentlichen geistigen Behinderung, sondern – wie in den Gutachten festgestellt – zu einer „Intelligenz im oberen Bereich der Lernbehinderung“, welche gerade keine wesentliche geistige Behinderung darstellt. Das Gericht kann daher die Qualifikation der Sozialpädagogischen Fachkraft des Beklagten zur Diagnose einer geistigen Behinderung offenlassen.
62
2.2. Auch eine wesentliche körperliche Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX lag bei P.M. zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
63
Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden und seither über § 99 Abs. 4 Satz 2 SGB IX fortgeltenden § 1 Eingliederungshilfeverordnung sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt insbesondere solche Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist (Nr. 1) bzw. deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfange eingeschränkt ist (Nr. 3) (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 2.12.2015 – M 18 K 14.4936, n.v.).
64
Entsprechende wesentliche körperliche Einschränkungen des P.M. lagen zur Überzeugung des Gerichts im maßgebenden Zeitraum nicht vor. Insbesondere wurde im Gutachten vom 28. April 2017 bei P.M. ein „unauffälliger Bewegungsapparat“ festgestellt und ergab sich „kein Hinweis“ auf eine „Störung von Muskeltonus, Muskelkraft, Gleichgewicht und Sensibilität.“ Zudem enthalten auch die schulischen Stellungnahmen vom 27. Juli 2017, 5. Februar 2018 und 2. April 2019 keine Hinweise auf wesentliche körperliche Behinderungen. Auch die erwähnte Unterstützung des Leistungsempfängers an der Garderobe hatte – worauf der Kläger zurecht hinweist – keine körperlichen Ursachen, sondern diente der „Überprüfung, ob P.M. alle Sachen dabei“ hatte, was hinreichend deutlich erkennen lässt, dass der Unterstützungsbedarf auch insoweit auf seiner seelischen Beeinträchtigung und damit einhergehenden Unkonzentriertheit beruhte. Soweit der Beklagte, so auch zuletzt im Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 3, auf die mit der Frühgeburt einhergehenden Einschränkungen bzw. in „frühestem Kindesalter“ erfolgten Therapien und Behandlungen abstellt, verkennt er, dass alleine der im Zeitpunkt der Schulbegleitungsmaßnahmen, d.h. ab 1. September 2016 bestehende Bedarf maßgeblich ist und zwar ungeachtet seiner Ursache (vgl. SG Augsburg, U. v. 11.1.2024 – S 6 SO 155/22 – juris Rn. 56).
65
Auch die Feststellung der Schwerbehinderung Leistungsberechtigten führt zu keiner anderen Bewertung. Zum einen ist der dem Schwerbehindertenrecht zugrundeliegende Begriff der Schwerbehinderung des § 2 Abs. 2 SGB IX a.F. ein anderer als der vorliegend für den Eingliederungshilfeanspruch relevante Begriff des § 2 Abs. 1 SGB IX a.F. i.V.m. der Eingliederungshilfeverordnung. Die Schwerbehinderteneigenschaft ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und orientiert sich am Grad der Behinderung, d.h. die Entscheidung hierüber hat nur deklaratorische Wirkung (vgl. Jabben in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.9.2020, SGB IX § 2 Rn. 10). Maßgeblich für die Beurteilung des Grades der Behinderung sind weniger ärztliche Diagnosen als die Auswirkungen auf die Teilhabemöglichkeiten des Klägers, welche in der abstrakten Grad-Bemessung der Behinderung allgemein unterstellt werden (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 109). Der Begriff der Schwerbehinderung wird dabei nicht durch § 2 Abs. 1 SGB IX, sondern durch die Ziele des § 1 SGB IX mitbestimmt (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 109). Dabei werden ausschließlich die objektiv feststellbaren Funktionseinschränkungen der Glieder oder Organe und deren funktionelle Auswirkungen bewertet, weshalb eine begriffliche Trennung zwischen einer Behinderung und der Schwerbehinderung besteht (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 2 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 112). Im Ergebnis stehen die Begriffe des § 2 Abs. 1 und des § 2 Abs. 2 SGB IX zwar in einem systematischen Kontext, sind jedoch nicht identisch, sodass nicht ohne weiteres Rückschlüsse von dem einen auf den anderen Begriff gezogen werden können.
66
Zudem kann eine Schwerbehinderung – wie im vorliegenden Fall – auch ausschließlich auf Grund einer seelischen Behinderung, die die Teilhabe am Leben der Gesellschaft wesentlich einschränkt, gegeben sein und begründet nicht zwingend eine Mehrfachbehinderung – wovon der Beklagte offenbar ausgeht.
67
Zwar wurde für P.M. mit Bescheid des ZBFS vom 27. April 2009 eine Schwerbehinderung u.a. mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und „G“ (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt. Eine Überprüfung der Schwerbehinderung des Leistungsberechtigten erfolgte jedoch nach der erstmaligen Ausstellung im Säuglingsalter erstmals 2018. Im Zuge dieser Überprüfung wurde in der ärztlichen Stellungnahme des ZBFS vom 19. Juli 2018 insbesondere festgestellt, dass die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht gegeben seien, die Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen keinen GdB von wenigstens 70 oder 80 sowie die Funktionsstörungen des Herzens oder der Atemorgane keinen GdB von wenigstens 50 bedingen würden. Es bestehe keine Amelie/Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkung. Eine Nachprüfung sei vorgesehen, da eine allgemeine und merkzeichenrelevante Verbesserung möglich sei. Daraufhin wurde im Änderungsbescheid des ZBHS vom 19. September 2018 (ausschließlich) als relevante Gesundheitsstörung des P.M. eine „psychomotorische Entwicklungsstörung, Sprachentwicklungsstörung, Gedeihstörung“ festgestellt. Folglich beruht die festgestellte Schwerbehinderung ganz primär auf einer seelischen Behinderung. Daher vermag auch der Schwerbehindertenausweis des P.M. keine abweichende Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen einer wesentlichen geistigen oder insb. körperlichen Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX zu begründen.
68
Auch der Verweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. September 2018 (S5 SO 6/18 – wohl unveröffentlicht) führt nicht zum Erfolg. Der Beklagte trug insoweit vor, dass es nicht auf die Wesentlichkeit der körperlichen und/oder seelischen Behinderung ankomme, sondern auf die Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung. Dies ist unstreitig und ergibt sich bereits unmittelbar aus den in den §§ 1 und 2 Eingliederungshilfeverordnung zugrunde gelegten Definitionen. Dementsprechend verlangt die Rechtsprechung auch für die Begründung eines Vorrangs der Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII eine Wesentlichkeit der Teilhabebeeinträchtigung auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Eben diese lag vorliegend jedoch – entgegen der Behauptung des Beklagten – bei dem Leistungsempfänger P.M. nicht vor. Vielmehr folgte die Teilhabebeeinträchtigung alleine aus seiner seelischen Behinderung.
69
Der Beklagte als Träger der Jugendhilfe war daher für die im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung für P.M. vorrangig zuständig und ist somit dem Kläger gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Erstattung der angefallenen Kosten verpflichtet.
70
3. Unschädlich hierbei ist, dass der Kläger seine Bescheide ab dem Bescheid vom 2. August 2017 „gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I“ als vorläufige Leistungen bezeichnet bzw. begründet hat. Denn auf eine unzutreffende Bezeichnung kommt es – ebenso wie auf eine nach der materiellen Rechtslage des Erstattungsverhältnisses unzutreffende Intention des Leistungsträgers – mangels Tatbestands- bzw. Bindungswirkung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 –, BVerwGE 142, 18-29, Rn. 15; BayVGH, B.v. 17.2.2014 – 12 C 13.2646, juris Rn. 16) nicht in entscheidender Weise an. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat (vgl. BayVGH, 24.2.2014 – 12 ZB 12.715, juris Rn. 24). Dies war vorliegend nicht der Fall, sodass § 102 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
71
Denn eine vorläufige Leistung ist in der hier zugrundeliegenden Konstellation des Vorrang-/Nachrangverhältnisses von Kläger und Beklagtem als Sozialleistungsträger bzw. Jugendhilfeträger systemwidrig und damit ausgeschlossen. Anders als beim Vorliegen zweier nebeneinander bestehender und miteinander konkurrierender Leistungspflichten, das für das Erstattungsverhältnis die Frage nach dem Vor- bzw. Nachrang einer dieser beiden Pflichten aufwirft, setzt eine vorläufige Leistung eines Sozialleistungsträgers i. S. d. § 102 SGB X voraus, dass ein Leistungsanspruch nur gegen einen Leistungsträger besteht (sog. negativer Kompetenzkonflikt, vgl. VG Saarland, G.v. 3.4.2017 – 3 K 2311/16 – juris Rn. 31). Konkurrieren Leistungsansprüche nach Jugendhilfe- und Sozialhilferecht im Sinne von § 10 Abs. 4 SGB VIII a.F. hingegen miteinander, so sind der Träger der Jugendhilfe und der Träger der Sozialhilfe dem Berechtigten gleichermaßen nicht nur vorläufig zur Leistung verpflichtet und so scheidet eine vorläufige Leistung, bspw. nach Art. 53 Abs. 2 Satz 1 AGSG, aus (vgl. bereits BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 –, juris Rn. 26; VG Saarland, a.a.O.).
72
4. Auch die zwischen dem Kläger und den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Bayern geschlossene Kooperationsvereinbarung, auf die sich der Beklagte im Weiterleitungsschreiben vom 28. Juni 2016 ausdrücklich bezog, führt zu keiner anderen Bewertung der Zuständigkeiten. Denn die gesetzliche Zuständigkeitsregelung kann nicht durch eine solche Vereinbarung abbedungen werden, sodass das Gericht diese – wie bereits mehrfach entschieden – für unwirksam erachtet (vgl. hierzu bereits VG München, U.v. 22.7.2017 – M 18 K 15.1386 – juris Rn. 73 ff. sowie B. v. 24.4.2020 – M 18 E 19.2711 – juris Rn. 80 ff.).
73
5. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch wurde auch entsprechend § 111 SGB X mit dem Schreiben des Klägers vom 2. Februar 2018 ausreichend geltend gemacht und ist nicht verjährt, § 113 SGB X.
74
Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
75
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X ist dabei nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen (BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Ls. 2, Rn. 14; U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Ls. 1, Rn. 17 ff.). Bei den ab September 2016 kontinuierlich bewilligten Schulbegleitungsleistungen handelt es sich um eine einheitliche Leistung, was sich auch darin zeigt, dass alle sechs Leistungsbescheide des Klägers „zunächst“ bis zu einem bestimmten Datum befristet und jeweils verlängert worden waren. Die Frist des § 111 SGB X hatte somit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung noch nicht begonnen.
76
Im Zeitpunkt der Klageerhebung am 28. Februar 2019 war überdies die vierjährige Verjährungsfrist des § 113 SGB X noch nicht abgelaufen.
77
6. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nachdem mit dem ursprünglichen zweiten Klageantrag die Feststellung beantragt wurde, dass der Beklagte ab 1. Januar 2019 für die Schulbegleitungsleistungen zuständig ist und dieser Klageantrag lediglich sachgerecht mit Schriftsatz vom 29. Januar 2024 hinsichtlich der weiteren monatlich entstandenen Kosten über den Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2021 konkretisiert wurde, ist auch insoweit bereits von einer Rechtshängigkeit mit Klageerhebung auszugehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2001 – 5 C 34/00). Da eine Erstattungspflicht jedoch erst mit Fälligkeit und damit vorliegend jeweils erst mit den ab dem 1. Januar 2019 erfolgten monatlichen (Teil-)Leistungen durch den Kläger an die Betreuungseinrichtung eintritt, sind die monatlich entstandenen (Teil-)Erstattungsansprüche auch erst ab dem jeweiligen Leistungszeitpunkt durch den Kläger zu verzinsen, vgl. § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB (vgl. OVG NRW, U.v. 30.11.2021 – 9 A 118/16 – juris Rn. 266 ff; VG München, U.v. 7.9.2022 – M 18 K 18.1925 – juris Rn. 75).
78
Der Klage war somit vollumfänglich stattzugeben.
79
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
80
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.