Titel:
Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III)
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, Art. 44
Leitsätze:
1. Das Verfahren zur Gewährung einer freiwilligen finanziellen Zuwendung des Staates ist maßgeblich durch die ständige Zuwendungspraxis der zuständigen Behörde geprägt, die hierbei auch und gerade die materiellen Maßstäbe der Zuwendungsvergabe setzt. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist, wobei das Gericht nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verwaltungsrechtsstreit um die Bewilligung der Zuwendung kann nach dem einschlägigen Verfahrensrecht nicht nachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage erfassen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BayVerf), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
6. Maßgeblich für die Gewährung der Überbrückungshilfe III sind die auf Ebene der Länder hierzu erlassenen Zuwendungsrichtlinien. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Teilweise unzulässige Klage wegen fehlendem Antrag bei der Behörde, Verbundene Unternehmen, Wegfall oder Hinzutreten verbundener Unternehmen oder Betriebsstätten, Bindung der Zuwendungsbehörde an die FAQs des Bundes (abgelehnt), Überbrückungshilfe, Zuwendung, Bewilligung, Coronavirus, Gleichheitssatz, Antragsberechtigung, Ermessen, Betriebsstätte, Unternehmen, vorherige Antragstellung, Unzulässigkeit der Klage, nachträgliche Änderungen, Förderrichtlinien, Verfahrensrecht
Fundstelle:
BeckRS 2024, 9104
Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin, die nach ihren Angaben im behördlichen Verfahren im Bereich des Einzelhandels mit Waren verschiedener Art tätig ist, begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III).
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Mit am 27. Oktober 2021 bei der Beklagten eingegangenem Antrag (vom 14.10.2021) beantragte die Klägerin eine Gewährung der Überbrückungshilfe III, wobei das automatisierte Online-Antragsverfahren auf Grundlage der Angaben der Klägerin einen Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III von 748.410,25 EUR errechnete. Im behördlichen Verfahren entstand umfangreicher Schriftverkehr hinsichtlich der Anwendbarkeit eines in Nr. 5.6 der im Internet abrufbaren FAQs zur Überbrückungshilfe III vorgesehenen Wahlrechts zur Berücksichtigung von Umsätzen einer Betriebsstätte. Dieses Wahlrecht erlaube es nach Ansicht der Klägerin, die Umsätze und Kosten einer neu hinzugekommenen Betriebsstätte bei der Beurteilung der Antragsberechtigung – insbesondere des relevanten Umsatzrückgangs – gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Juni 2022 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Überbrückungshilfe ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es handle sich im konkreten Fall um die Verlegung des Sitzes eines zum Verbund gehörenden Unternehmens, nicht aber um den Wegfall bzw. das Hinzukommen einer Betriebsstätte im Sinne der Nr. 5.6 der FAQs. Daher könnten dessen Umsätze bei der Ermittlung des Umsatzrückgangs des Unternehmens nicht herausgerechnet werden. Aus den konsolidierten Umsätzen ergebe sich vielmehr im Förderzentrum bei Betrachtung des Unternehmensverbunds eine erhebliche Umsatzsteigerung und mithin keine Antragsberechtigung.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2022, beim Verwaltungsgericht Köln am selben Tag eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.
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Sie beantragt zuletzt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 2*. Juni 2022 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe III in Höhe von 831.513,10 EUR zu bewilligen.
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Zur Begründung legt die Klägerin unter eingehender Erläuterung der Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens dar, dass ihr ein nach Nr. 5.6 der FAQs mögliches Wahlrecht zustehe und sie damit Umsätze und Kosten eines verbundenen Unternehmens zur Beurteilung der Antragsberechtigung im Rahmen der Überbrückungshilfe III heraus rechnen könne. Die hier fragliche Umbenennung und Sitzverlegung einer Tochtergesellschaft innerhalb des Unternehmensverbunds, dem auch die Klägerin angehöre, sei danach im Zusammenhang einer Umstrukturierung innerhalb des Unternehmens zu sehen. Das ursprünglich bestehende Tochterunternehmen – die V. … … GmbH – sei ausschließlich im Business-to-Consumer-Geschäft durch Betrieb eines sog. Flagship Store in Düsseldorf tätig gewesen. Diese Tätigkeit habe sie gänzlich und ersatzlos zum 31. Dezember 2020 eingestellt. Nach Verlegung ihres Sitzes, der Änderung ihres Namens – in V. D* … GmbH – und der Änderung des Unternehmensgegenstands habe sie sodann den Business-to-Business-Bereich für das Gebiet der Länder Deutschland, Österreich, Belgien und Luxemburg übernommen, der zuvor durch einen Unternehmensteil in der Schweiz wahrgenommen worden sei. Dieses Vorgehen sei überwiegend auf rein praktische Erwägungen zurückzuführen: Es habe sich angeboten, diesen neuen Bereich der ansonsten nicht mehr erforderlichen V. … … GmbH zu übertragen. So habe man sich die Gründung einer gänzlich neuen GmbH und die Liquidation der bestehenden GmbH erspart. Zum zeitlichen Ablauf betont die Klagepartei, dass die Sitzverlegung bereits im September 2019 beschlossen und sodann im Oktober 2019 ins Handelsregister eingetragen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschaft weiterhin lediglich die Untervermietung der Geschäftsräume des früheren Flagship Store in Düsseldorf betrieben. Das zusätzliche Geschäft aus der Schweiz sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht verlegt worden. Das Business-to-Business-Geschäft aus der Schweiz sei erst am 11. November 2020 nach Waldshut-Tiengen verlegt und entsprechend auf die V. D* … GmbH übertragen worden. Vor diesem Hintergrund habe mit der Sitzverlegung keine Veränderung des Geschäftsfelds stattgefunden. Das Hinzutreten des Business-to-Business-Geschäfts, das zuvor in der Schweiz angesiedelt war, sei unabhängig von der Sitzverlegung erfolgt und stelle mithin das Hinzukommen einer Betriebsstätte im Sinne von Nr. 5.6 der FAQs dar. Daher handle es sich insgesamt nicht um eine Verlegung einer Betriebsstätte, sondern um den Wegfall und das Hinzutreten einer gänzlich verschiedenen neuen solchen. Ein kontinuierlicher und im wesentlichen unveränderter Betrieb der Betriebsstätte sei keinesfalls gegeben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dieses Ergebnis ebenso durch Liquidation der V. … … GmbH und Neugründung der V. D* … GmbH hätte erreicht werden können, greife auch in diesem Fall das Wahlrecht nach Nr. 5.6 der FAQs. In dieser Hinsicht stehe der Beklagten kein Ermessens- oder Interpretationsspielraum zu, der Klägerin die wirksame Ausübung des Wahlrechts zu versagen, da die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Wahlrechts vorlägen. Es bestehe eine Bindung der Beklagten an Nr. 5.6 der FAQs, die durch den Bund als einheitliche Standards vorgegeben sei und der einheitlichen Vergabe der Fördermittel diene. Die FAQs gingen – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auch den Richtlinien des Freistaats Bayern und erst recht der Verwaltungspraxis der konkret zuständigen Behörden vor, wie sich nicht zuletzt aus den entsprechenden Hinweisen der auf Bundesebene einheitlich eingerichteten Internetseite sowie der Präambel der hier einschlägigen Zuwendungsrichtlinie ergebe. Dies sei auch insofern zwingend, als eine eigenständige Auslegung der FAQs durch jede einzelne Bewilligungsstelle einer ungleichmäßigen und willkürlichen Verteilung der Bundesmittel Vorschub leiste. Soweit die Beklagte nach ihrem Vortrag bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Nr. 5.6 der FAQs behaupte, auf die außenwirksamen handelsrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abzustellen, könne dies daher bereits in der Sache keinen Bestand haben. Die Beklagte sei insbesondere an den in Nr. 5.6 der FAQs verwendeten Begriff der Betriebsstätte gebunden, der gerade nicht mit den handelsrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnissen eines Unternehmens zusammenhänge, so dass diese ein völlig ungeeignetes und damit willkürliches Kriterium darstellten. Entscheidend seien allein die tatsächlichen Verhältnisse eines Unternehmens, wie insbesondere eine Auslegung der Vollzugshinweise des Bundes ergebe und es durch die Zuwendungsrichtlinie bestätigt werde. Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich in diesem Zusammenhang, dass der Begriff der „Betriebsstätte“ einer eigenständigen Auslegung und Interpretation durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sei. Zudem greife dieses Kriterium bei Unternehmen, die nicht im Handelsregister einzutragen sind, nicht. Abzustellen sei mithin allein auf die Frage, ob Betriebsstätten des Unternehmensverbunds im maßgeblichen Zeitraum weggefallen bzw. hinzugekommen sind. Auf die durch die Beklagte vorgetragene ständige Zuwendungspraxis komme es daher insgesamt nicht an, zumal eine solche auch tatsächlich nicht gegeben sei. Insbesondere habe die Beklagte im Parallelverfahren zur Überbrückungshilfe III Plus die vorgetragene Zuwendungspraxis im Fall der Klägerin nicht angewendet und die Überbrückungshilfe gewährt. Ferner sei die Entscheidung im konkreten Fall ausweislich der Behördenakte mit der Rechtsabteilung abgestimmt worden, so dass ein gefestigtes, einheitliches Verwaltungshandeln offensichtlich nicht existierte. Im Übrigen habe die Beklagte das behauptete Abstellen auf die handelsrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse im Antragsverfahren nicht kommuniziert. Der Betrag der geltend gemachten Überbrückungshilfe in Höhe von 831.513,10 EUR ergebe sich schließlich daraus, dass, anders als im Antrag vom 14. Oktober 2021 angegeben, die erhaltene Überbrückungshilfe II aufgrund einer mittlerweile anderweitigen Förderung aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Zusammenhang der Schlussabrechnung zurückzuzahlen und damit nicht anzurechnen sei.
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Sie verteidigt den streitbefangenen Bescheid unter Darlegung und Erläuterung der ständigen Zuwendungspraxis zur Beurteilung der Antragsberechtigung im Fall verbundener Unternehmen. Ob ein solches verbundenes Unternehmen vorliege, sei allein anhand der Anwendung der Fördervorgaben in der Verwaltungspraxis der Beklagten zu bestimmen. Danach werde der Begriff der verbundenen Unternehmen weit verstanden, insbesondere sei hiervon die Konstellation mehrerer Tochterunternehmen und ihre Konzernmutter erfasst. Eine solche liege hier zunächst unstreitig vor. Bei Betrachtung des Unternehmensverbunds im konkreten Fall ergäben sich zum Teil enorme Umsatzsteigerungen, so dass eine Antragsberechtigung ausscheide. Aus Nr. 5.6 der FAQs folge nichts anderes. In ständiger Zuwendungspraxis stelle die Beklagte für die Frage, ob im Sinne der FAQs Betriebsstätten eines Verbunds wegfallen oder hinzukommen, auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens ab. Danach liege hier lediglich eine Umfirmierung und eine Verlegung des Satzungssitzes vor. Eine Sitzverlegung werde indes nach der ständigen Zuwendungspraxis von dem Wahlrecht nach Nr. 5.6 der FAQs nicht erfasst. Auf das Verständnis der Klägerin von einer Sitzverlegung bzw. dem Wegfall und dem Hinzukommen verschiedener Betriebsstätten komme es nicht an. Auch die Frage, ob die Rechtsauffassung der Beklagten diesbezüglich vertretbar sei, wie ein Dritter diese Begriffe auslege und welches Begriffsverständnis besser oder richtiger sei, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei allein, wie die Beklagte die ihr in den Förderrichtlinien vorgegebenen Begriffe in der Verwaltungspraxis tatsächlich angewandt hat und ob ihr hinsichtlich der Klägerin eine willkürliche Ungleichbehandlung vorzuwerfen sei. Dies sei nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht Köln verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. November 2022 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht München. Mit Beschluss vom 22. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum Teil unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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A. Soweit mit der Klage ein über die im Online-Antragsverfahren errechnete Überbrückungshilfe III von 748.410,25 EUR hinausgehender Betrag von 831.513,10 EUR begehrt wird, ist die Klage bereits unzulässig. In der Sache geht der geltend gemachte Unterschiedsbetrag in Höhe von 83.102,85 EUR auf eine bei Antragstellung in Abzug gebrachte Überbrückungshilfe II für die Fördermonate November und Dezember 2020 zurück (Bl. 8 f. der Behördenakte). Da die Klägerin nach ihrem Vortrag aufgrund anderweitiger Fördermöglichkeiten im Rahmen der Überbrückungshilfe II tatsächlich nicht antragsberechtigt sei, sei dieser Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II zurückzuzahlen. Dies führe wiederum dazu, dass der Betrag im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht in Abzug zu bringen sei.
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Die Klage ist in dem genannten Umfang unzulässig, weil es nach Lage der Akten bereits an einem entsprechenden Antrag der Klägerin bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren und mithin auch ihrer entsprechenden Entscheidung fehlt. Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus §§ 68 Abs. 2, 75 S. 1 VwGO („Antrag auf Vornahme”) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8; U.v. 28.11.2007 – 6 C 42/06 – juris Rn. 23; B.v. 6.5.1993 – 1 B 201/92 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 16.5.2023 – 8 CS 22.2615 – juris Rn. 19; vgl. auch Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 37; Wysk, in: ders., VwGO, 3. Aufl. 2020 § 42 Rn. 55).
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I. Ein Antrag von Klägerseite, wonach in dargestellter Weise ein bestimmter Betrag der Überbrückungshilfe II im hier gegenständlichen Antrag auf eine Überbrückungshilfe III nicht in Abzug zu bringen sei, liegt nicht vor. Im Antrag vom 14. Oktober 2021 ist eine erhaltene Überbrückungshilfe II in zwei Teilbeträgen angegeben (Bl. 8 der Behördenakte), sie wird bei der Berechnung der Förderhöhe in Abzug gebracht und dementsprechend bei dem berechneten Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III nicht berücksichtigt (Bl. 9 der Behördenakte). Beantragt ist mithin hier lediglich ein Gesamtbetrag der Überbrückungshilfe III in Höhe von 748.410,25 EUR. Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung davon ausging, dass der Betrag von 831.513,10 EUR im Antrag genannt sei und damit auch geltend gemacht werden könne, ist dem im Ergebnis nicht zu folgen. Der höhere Betrag ist zwar im Rahmen der Berechnung der Fixkosten im Antrag in der Tat genannt, stellt aber hier lediglich eine Rechengröße zur Bestimmung des sodann beantragten Förderbetrags dar (Bl. 9 der Behördenakte).
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Die Berücksichtigung des erhöhten Betrags einer Überbrückungshilfe III ist auch nicht eine nur unwesentliche Änderung, die gegebenenfalls einer Berücksichtigung ohne Behandlung in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren zugänglich wäre (Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 37 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 14.1.1971 – IV B 101.70 – juris). Denn die Berücksichtigung des im Antrag in Abzug gebrachten Betrags der Überbrückungshilfe II hängt ihrerseits, wie im Übrigen durch den Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich auch vorgetragen (Klageschriftsatz vom 28.7.2022, Seite 20), sachlich von der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II ab, die nach der Ausführung des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung zwar eingereicht, über die indes noch nicht entschieden sei. Aufgrund dieser Abhängigkeit von einer Verwaltungsentscheidung in anderer Angelegenheit handelt es sich folglich auch nicht um eine Änderung, die in ohne weiteres prüffähiger Weise vorliegt und eine unmittelbare Entscheidung ermöglicht.
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II. Eine abweichende Betrachtungsweise gebietet im konkreten Fall auch das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Die Zulässigkeitsvoraussetzung der vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde steht wie ausgeführt unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung von dem Grundsatz des Vorrangs der behördlichen vor der gerichtlichen Sachbefassung trifft. Unabhängig von der Frage, inwieweit ein wie hier durch Förderrichtlinien geprägter, im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des (Landes-)Haushaltsrechts stehender Zuwendungsrechtsvollzug, der maßgeblich durch die ständige Zuwendungspraxis der zuständigen Behörde determiniert ist, zu einer Einschränkung einer bundesrechtlich vorgegebenen Sachurteilsvoraussetzung überhaupt geeignet sein kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 – 6 C 42/06 – juris Rn. 24; ausdrücklich ablehnend U.v. 14.12.1978 – 5 C 1/78 – juris Rn. 34, wonach in diesem Sinne lediglich bundesgesetzliche Maßstäbe in Betracht kommen; ohne diese – jedenfalls ausdrückliche – Einschränkung wohl die neuere Rechtsprechung, etwa BVerwG, B.v. 22.11.2021 – 6 VR 4/21 – juris Rn. 8 f.; BayVGH, B.v. 16.5.2023 – 8 CS 22.2615 – juris Rn. 19 ff.) gebietet das hier einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht nicht, von dem genannten, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz des Prozessrechts abzuweichen. Das hier inmitten stehende Verfahren zur Gewährung einer freiwilligen finanziellen Zuwendung des Staates ist – wie ausgeführt – maßgeblich durch die ständige Zuwendungspraxis der zuständigen Behörde geprägt, die hierbei auch und gerade die materiellen Maßstäbe der Zuwendungsvergabe setzt. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 29.11. 2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 27 jeweils m.w.N.). Im Hinblick auf die in dieser Weise eingeschränkte – bzw. entscheidend (auch) durch behördlicherseits gesetzte Maßstäbe determinierte – gerichtliche Kontrolle dürfte bei Klagen, die auf die Gewährung von freiwilligen Zuwendungen gerichtet sind, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen von dem allgemein geltenden prozessualen Erfordernis der vorherigen Antragstellung im Verwaltungsverfahren nicht abgesehen werden können (vgl. ähnlich mit Blick auf behördliche Ausgestaltungspielräume in regulierungsrechtlichem Kontext BVerwG, B.v. 12.5.2020 – 6 B 54/19 – juris Rn. 24; U.v. 24.2.2016 – 6 C 62/14 – juris Rn. 16 f.).
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Unabhängig davon führt auch das im konkreten Fall einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht nicht dazu, dass vom Grundsatz des Vorrangs des Verwaltungsantrags vor der Verpflichtungsklage abzuweichen wäre. Das in der einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25; im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) angelegte und in der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten umgesetzte Verfahren zur Gewährung einer Überbrückungshilfe III ist zweistufig ausgestaltet und kennt zunächst eine im Wesentlichen auf den Angaben des jeweiligen Antragstellers beruhende Bewilligung und Auszahlung sowie später eine Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III (Nrn. 7.1 und 7.2, 9.1 und 9.2, 10 der Zuwendungsrichtlinie). Insbesondere die Ausgestaltung der Schlussabrechnung, in deren Rahmen die Bewilligungsstelle auf Grundlage einer Bestätigung des prüfenden Dritten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige über Kompensation prüft (Nr. 9.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie), zeigt, dass das Verfahren auf eine endgültige Bestimmung der Überbrückungshilfe III erst im Rahmen der Schlussabrechnung angelegt ist. Hinzu tritt, dass – wie ausgeführt und hier gerade relevant – die (endgültige) Gewährung der Überbrückungshilfe III dem Grunde und der Höhe nach auch von der Gewährung anderer Hilfen oder Förderprogramme abhängt (Nr. 4 der Zuwendungsrichtlinie). Dieses gestufte Vorgehen und die Abhängigkeit der endgültigen Förderungsentscheidung von nicht verfahrensgegenständlichen, anderen Zuwendungsentscheidungen verbietet es, in den hier inmitten stehenden Verwaltungsrechtsstreit um die (vorläufige) Bewilligung bereits Teile der Förderentscheidung einzubeziehen, die nach dem einschlägigen Verfahrensrecht der Schlussabrechnung vorbehalten sind. Weiterhin ist zu beachten, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach der geübten Verwaltungspraxis der Beklagten im Rahmen der Überbrückungshilfe III der Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 8 und 10; B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 17; vgl. auch SächsOVG, U.v. 16.2.2016 – 1 A 677.13 – juris Rn. 67). Auch aus diesem Grund kann der Verwaltungsrechtsstreit um die Bewilligung der Zuwendung nach dem einschlägigen Verfahrensrecht nicht nachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage erfassen (vgl. BVerwG, U.v. 2.5.1984 – 8 C 94/82 – juris Rn. 17 f. zur insoweit gerade anders gelagerten Rechtslage im Wohngeldrecht). Mithin hat es hier mit dem Grundsatz sein Bewenden, wonach die Zulässigkeit grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Ein solcher liegt hier – wie ausgeführt – nicht hinsichtlich der gesamten im gerichtlichen Verfahren beantragten Überbrückungshilfe III vor, so dass die Klage im eingangs genannten Umfang bereits unzulässig ist.
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B. Die Klage ist im Übrigen – hinsichtlich der im Online-Antragsverfahren errechneten Überbrückungshilfe III von 748.410,25 EUR – unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe aufgrund ihres Zuwendungsantrags vom 14. Oktober 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der ablehnende Bescheid vom 29. Juni 2022 als rechtmäßig.
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I. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
22
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich – wie bereits ausgeführt – auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17; B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Zuwendungsrichtlinie wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
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II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im (bei der Zuwendungsbehörde) beantragten Umfang von 748.410,25 EUR, weil sie keine Antragsberechtigung besitzt. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass es der Klägerin als Teil eines Unternehmensverbunds gemäß der ständigen Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie mangels eines – bei Betrachtung des Unternehmensverbunds – entsprechenden Umsatzrückgangs an der Antragsberechtigung nach Nr. 2.1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie fehlt (1.). Auf eine Ausnahme- oder Sonderregelung nach Nr. 5.6 der FAQs, wonach Umsätze und Kosten bestimmter verbundener Unternehmen oder Betriebsstätten bei der Feststellung des relevanten Vergleichsumsatzes herausgerechnet werden können, kann sich die Klägerin nach der ständigen, allein maßgeblichen Zuwendungspraxis der Beklagten nicht berufen (2.).
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1. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nach der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis der Beklagten Unternehmen, deren Umsatz – neben anderen Voraussetzungen – in dem entsprechenden Monat des Förderzeitraums November 2020 bis Juni 2021 Coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist (Nr. 2.1 Satz 1 Buchst. e der Zuwendungsrichtlinie). Dabei gilt, dass für verbundene Unternehmen nur ein Antrag für alle verbunden Unternehmen insgesamt gestellt werden darf (Nr. 2.4 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie), wobei nach der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet werden (Nr. 5.2 der FAQs). Der Begriff der verbundenen Unternehmen wird in der ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten weit verstanden. Ausgehend von Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie ist danach insbesondere die Konstellation mehrerer Tochterunternehmen und ihrer Konzernmutter umfasst (Nr. 5.2 der FAQs). Bei der Klägerin, ihrer Muttergesellschaft V. D* … Holding GmbH sowie ihren beiden Schwestergesellschaften V. D* … GmbH und V. Services D* … GmbH handelt es sich mithin um einen Unternehmensverbund in diesem Sinne. Dieser Umstand ist im Ausgangspunkt zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig.
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Nach den im behördlichen Verfahren auf Nachfrage der Beklagten vorgelegten konsolidierten Umsätzen des Unternehmensverbunds – insbesondere unter Einschluss der V. D* … GmbH (Bl. 78 der Behördenakte) – ergibt sich für den Unternehmensverbund in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 jeweils eine erhebliche Umsatzsteigerung gegenüber den relevanten Werten des Vorjahres, in einzelnen Monaten zum Teil mit Steigerungen vom unteren sechsstelligen in den mittleren siebenstelligen Bereich. Ein Umsatzrückgang im dargelegten Sinne liegt damit nicht vor, so dass die Klägerin bei Betrachtung des Unternehmensverbunds nach der ausgeführten ständigen Zuwendungspraxis der Beklagten – vgl. Nrn. 2.1 Satz 1 Buchst. e und 2.4 Satz 3 der Zuwendungsrichtlinie – nicht antragsberechtigt ist.
27
2. Die Beklagte geht in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass sich die Klägerin nicht auf eine im Zuwendungsvollzug bestehende Ausnahme- bzw. Sonderregelung zur Feststellung des relevanten Vergleichsumsatzes berufen kann, die es erlaubt, Umsätze und Kosten bestimmter verbundener Unternehmen oder Betriebsstätten herauszurechnen und die bei ihrer Anwendung – in Bezug auf die Schwestergesellschaft V. D* … GmbH – hier zu einer Antragsberechtigung der Klägerin führen würde (a). Konkret beantragt hat die Klägerin die Überbrückungshilfe III unter Berücksichtigung des vorgenannten Unternehmensverbunds, allerdings ohne die Umsätze der Schwestergesellschaft V. D* … GmbH, wobei sich in den einzelnen Fördermonaten Umsatzrückgänge zwischen knapp 40% und knapp 100% ergeben würden (Bl. 4 f. der Behördenakte). Die entsprechende Zuwendungspraxis ist weder im Allgemeinen (b) noch in ihrer konkreten Umsetzung im Einzelfall (c) zu beanstanden.
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a) Die im Internet abrufbaren FAQs erläutern unter Nr. 5 das Vorgehen bei der Zuwendungsvergabe in bestimmten Sonderfällen, namentlich in Nr. 5.6 bei der Änderung der Struktur des Unternehmens. Zur Ermittlung der Umsatzrückgänge können oder müssen nach den dort niedergelegten Hinweisen in verschiedenen Konstellationen der Verringerung oder Erweiterung des Unternehmensumfangs Kürzungen bei den Umsätzen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist dort festgehalten: „Analog können entsprechende Kürzungen vorgenommen werden bei Neugründung oder Kauf eines Unternehmens oder einer eindeutig abgrenzbaren Betriebsstätte zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 (Wahlrecht). Das bedeutet: Fallen Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 weg, so sind deren Umsätze und Kosten herauszurechnen; kommen verbundene Unternehmen oder Betriebsstätten zwischen 1. Januar 2019 und 30. Juni 2021 hinzu, so können deren Umsätze und Kosten wahlweise beide mitberücksichtigt oder beide herausgerechnet werden (bei Kauf auf Basis der Unterlagen der Vorgängerin oder des Vorgängers)“. Bereits nach ihren Ausführungen im behördlichen Verfahren (Bl. 68 der Behördenakte), insbesondere sodann der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 29. Juni 2022 und ihrem Vortrag im gerichtlichen Verfahren stellt die Beklagte in ständiger Zuwendungspraxis dafür, ob Betriebsstätten oder (einzelne) verbundene Unternehmen eines Unternehmensverbunds wegfallen oder hinzukommen, auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens ab. Eine reine Sitzverlegung eines zum Verbund gehörenden Unternehmens wird nach der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis nicht vom Wahlrecht der Nr. 5.6 der FAQs umfasst, da damit weder eine Neugründung noch eine Spaltung/Realteilung/Verkauf eines Teilbetriebs verbunden ist.
29
Nach den im behördlichen Verfahren auf entsprechende Nachfrage der Beklagten von Seiten der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszügen (Bl. 63 ff. der Behördenakte) ging die – hier relevante – Schwestergesellschaft der Klägerin, die V. D* … GmbH (zuletzt) aus der Gesellschaft V. … … GmbH hervor. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. September 2019, eingetragen in das Handelsregister am 18. Oktober 2019, wurde zunächst der Sitz der V. … … GmbH von Düsseldorf nach Waldshut-Tiengen verlegt. Sodann wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Februar 2020, eingetragen in das Handelsregister am 7. Februar 2020, die Firma der Gesellschaft in V. D* … GmbH sowie der Gegenstand des Unternehmens geändert (Bl. 63 f. der Behördenakte). Diesem auf Grundlage des Handelsregisters ersichtlichen Hergang entnimmt die Beklagte, dass im Sinne ihrer Zuwendungspraxis hier (lediglich) eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft V. … … GmbH bzw. V. D* … GmbH erfolgte und kein verbundenes Unternehmen bzw. keine Betriebsstätte hinzugekommen oder weggefallen sei. Die Umsätze bzw. Kosten der V. D* … GmbH können mithin nicht, wie durch die Klägerin beantragt, bei der Feststellung des Umsatzrückgangs herausgerechnet werden.
30
b) Die dargelegte Zuwendungspraxis der Beklagten, die für die Frage, ob Betriebsstätten oder (einzelne) verbundene Unternehmen eines Unternehmensverbunds wegfallen oder hinzukommen, allein auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abstellt, ist bereits im Allgemeinen bzw. der Sache nach nicht zu beanstanden.
31
aa) Ohne Erfolg wendet die Klagepartei zunächst ein, dass die ausgeführte Zuwendungspraxis, insbesondere hinsichtlich der alleinigen Berücksichtigung der außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse eines Unternehmens, bereits dem Grunde nach nicht bestehe. Sachlich unzutreffend ist insbesondere der klägerseitige Vortrag, wonach die vorgenannte Zuwendungspraxis durch die Beklagte im Klageverfahren erstmalig behauptet worden sei (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.11.2022, S. 10, sowie vom 9.2.2024, S. 13). Hierzu ist zu festzustellen, dass die Beklagte gerade in der Behandlung des vorliegenden Falls diese Praxis konsequent ihrem Zuwendungsvollzug zugrunde gelegt hat. Bereits im behördlichen Verfahren wurde die prüfende Dritte im Rahmen entsprechender Rückfragen auf die Herangehensweise von Seiten der Beklagten hingewiesen (Bl. 68 der Behördenakte) und es entstand hierzu umfangreicher Schriftverkehr (Bl. 68 ff. der Behördenakte), zuletzt im Übrigen auch mit Unterschrift des Klägerbevollmächtigten (Bl. 94 der Behördenakte). Daraus, dass die Beklagte im Rahmen dieses Austauschs auf die Argumentation insbesondere von Seiten der prüfenden Dritten einging und ihre Position bzw. Zuwendungspraxis erläuterte (vgl. insbesondere Bl. 84 f. der Behördenakte), lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte nach anderen Kriterien entschieden hätte. Weiter wurde die begehrte Zuwendung im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. Juni 2022 ausdrücklich auf Grundlage der ausgeführten Zuwendungspraxis abgelehnt.
32
Im Übrigen bedarf es schon keiner zusätzlichen Verlautbarung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis über die ohnehin erfolgte Publikation von Zuwendungsrichtlinie und FAQs hinaus. Da maßgeblich auf die bekanntgemachte Richtlinie nebst FAQs in ihrer tatsächlichen Handhabung abzustellen ist, ist neben der Bekanntmachung der Richtlinie und FAQs eine zusätzliche Bekanntgabe auch der Verwaltungspraxis nicht zu verlangen (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – Rn. 24; VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 49). In der Rechtsprechung ist zudem ebenfalls bereits geklärt, dass es in aller Regel – wie auch hier – ohnehin unerheblich ist, ob dem Interessenten an einer Bewilligung von Förderungsmitteln die Vergabepraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (BVerwG, B.v. 11.11.2008, aaO; U.v. 7.5.1981 – 2 C 5.79 – DVBl 1982, 195, 197).
33
Soweit das Bestehen dieser Zuwendungspraxis ferner deshalb infrage gestellt wird, weil nach Aktenlage eine Abstimmung mit der Rechtsabteilung erfolgte (Bl. 20 der Behördenakte), führt auch das nicht weiter. Zum einen ist umgekehrt nicht ersichtlich, weshalb eine interne Abstimmung im Rahmen der zuwendungsbehördlichen Sachbehandlung das Bestehen einer Zuwendungspraxis infrage stellen sollte. Die interne Abstimmung bezog sich offensichtlich auf die Anwendung der Zuwendungspraxis im konkreten Einzelfall (Bl. 20 der Behördenakte). Dies zeigt sich auch daran, dass die in der Behördenakte ersichtlichen Kommentare zur Sachbearbeitung vom 28. Februar 2022 (Bl. 20 der Behördenakte), auf die von Klägerseite abgestellt wird und aus denen die Abstimmung mit der Rechtsabteilung hervorgeht, zeitlich der umfangreichen Diskussion mit der prüfenden Dritten (und dem Klägerbevollmächtigten) zu Umfang und Reichweite der Ausnahmeregelung in Nr. 5.6 der FAQs nachgelagert sind (vgl. insbesondere den letzten, umfangreichen Schriftsatz der prüfenden Dritten und des Klägerbevollmächtigten im behördlichen Verfahren vom 24.2.2022, Bl. 87 ff. der Behördenakte). Aus der offenbar danach erfolgten Abstimmung mit der Rechtsabteilung kann mithin nicht gefolgert werden, dass die fragliche ständige Zuwendungspraxis erst dann entstanden sei. Zum anderen bedarf es grundsätzlich zur Begründung einer ständigen Zuwendungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; vielmehr kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führen (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 14; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris Rn. 10: „ab dem ersten Fall“). Selbst wenn somit der vorliegende Sachverhalt für die Beklagte der (erstmalige) Anlass zur Ausbildung der fraglichen ständigen Zuwendungspraxis gewesen sein sollte, würde dieser Umstand das Bestehen derselben nicht infrage stellen.
34
Nichts anderes ergibt sich schließlich auch daraus, dass der Klägerin eine Überbrückungshilfe III Plus mit Bescheid vom 30. Juni 2022 (Anlage zum Schriftsatz der Klagepartei vom 28.11.2022) unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährt wurde. Denn Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV begründen keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu solchen Konstellationen, in denen rechtswidrige Vergünstigungen zugewandt werden. Die Beklagte kündigt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich an, die der Klägerin lediglich vorbehaltlich gewährte Überbrückungshilfe III Plus im Rahmen der Schlussabrechnung zu überprüfen und entsprechend der vorgetragenen ständigen Zuwendungspraxis zu entscheiden, mithin also die aus ihrer Sicht unrichtige vorläufige Förderentscheidung zu korrigieren. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Mit einer in Einzelfällen von ihrer Zuwendungspraxis abweichenden und damit inhaltlich unrichtigen Sachbehandlung hat die Beklagte zudem auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche – oder wie hier den Umständen der Sachbearbeitung in einem „Massenverfahren“ geschuldeten – Abweichung in Einzelfällen begründet, wie ausgeführt, hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris Rn. 15; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 15; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 50; U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 37; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42). Im Übrigen wird die Überbrückungshilfe, wie auch im Fall der hier in Bezug genommenen Überbrückungshilfe III Plus geschehen, gerade in einem zweistufigen Verfahren mit einer zunächst vorläufigen Gewährung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung gewährt, so dass auch vor diesem Hintergrund gegebenenfalls entsprechende Änderungen ohne weiteres möglich sind.
35
bb) Die mithin bestehende ständige Zuwendungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit Nr. 5.6 der FAQs, die für die Frage, ob Betriebsstätten oder (einzelne) verbundene Unternehmen eines Unternehmensverbunds wegfallen oder hinzukommen, auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abstellt, begegnet weiter bereits im Allgemeinen bzw. als solche keinen Bedenken. Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 – juris Rn. 13; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 19; VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 24; U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 14.11.2022 – W 8 K 22.548, BeckRS 2022, 42039 Rn. 28; U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
36
Es ist ohne weiteres vertretbar und naheliegend, wenn die Beklagte in ihrer richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis neben einer Abgrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger auch eine Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes vornimmt und die Kriterien für eine Zuwendungsgewährung näher definiert. Dies steht insbesondere im Einklang mit der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, wie sie ausdrücklich durch den Richtliniengeber festgelegt ist. Die Überbrückungshilfe III ist nach ihrer Zweckbestimmung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Nr. 1 Satz 4 und 5 der Zuwendungsrichtlinie). Ausdrücklich ist in der Einleitung (Satz 2) der Zuwendungsrichtlinie ferner klargestellt, dass die Überbrückungshilfe III durch teilweise Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten für die Monate November 2020 bis Juni 2021 (Förderzeitraum) erfolgt. Es entspricht im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie (Einleitung Satz 2 und Nr. 1 Satz 5) mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Antragsteller im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher Coronabedingter Einbußen.
37
Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, wenn die Zuwendungsbehörde bei der Eingrenzung und Festlegung des Zuwendungsgegenstandes eine typisierende Betrachtung anstellt. Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, B.v. 29.1.2019 – 2 BvC 62/14 – juris Rn. 47 m.w.N.; zum Ganzen auch Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 98 f.). Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Bindung der Verwaltung im Bereich einer Zuwendungsgewährung (vgl. etwa VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Zuwendungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34; U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 33). Die Befugnis zur typisierenden Erfassung des für die Vergabe der Zuwendung maßgeblichen Sachverhalts bringt es daher auch mit sich, dass die Beklagte in ihrem Zuwendungsvollzug nicht verpflichtet ist, tatsächliche oder rechtliche Gestaltungen, welche die jeweils antragstellenden Unternehmen insbesondere aus steuerlichen oder anderen Gründen oder schlicht unter Gesichtspunkten der betriebswirtschaftlichen Optimierung oder Praktikabilität vorgenommen haben, über die Kriterien der ständigen Zuwendungspraxis hinaus im Einzelfall zu berücksichtigen.
38
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für den Zuwendungsvollzug im Bereich verbundener Unternehmen Änderungen in der Struktur der Unternehmen (lediglich) auf Grundlage von nach außen sichtbaren und ohne weiteres nachprüfbaren Kriterien wie den Eintragungen in das Handelsregister beurteilt. Bereits im Ausgangspunkt ist zu festzuhalten, dass die Beklagte mit den nach der ständigen Zuwendungspraxis vollzogenen und in Nr. 5.6 der FAQs festgehaltenen Sonderregelungen zur Änderung der Struktur verbundener Unternehmen insgesamt eine vergleichsweise kleinteilige und einzelfallorientierte Betrachtungsweise des zuwendungsrechtlich erheblichen Sachverhalts anlegt, die bereits als solche Ausweis einer situationsangepassten und möglichst sachgerechten Zuwendungsvergabe ist (vgl. in ähnlichem Zusammenhang VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.535 – juris Rn. 30). Auch deshalb kann die Beklagte bei der Feststellung der relevanten Tatsachen – hier, ob Betriebsstätten oder verbundene Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum wegfallen oder hinzukommen und mithin, ob sie bzw. ihre Umsätze und/oder Kosten bei der Betrachtung des verbundenen Unternehmens zu berücksichtigen sind oder nicht – ohne weiteres auf entsprechende Eintragungen im Handelsregister abstellen. Sie ist ausgehend von der dargelegten Typisierungsbefugnis nicht verpflichtet, auch anderen Gestaltungen der Antragsteller und insbesondere deren Vergleichbarkeit nachzugehen. Anders gewendet kann die Beklagte – insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier – auf formale, eindeutig nachprüfbare Gegebenheiten abstellen und ist nicht gehalten, im Rahmen einer Art materieller Gleichwertigkeitsprüfung durch die jeweiligen Antragsteller gewählte Gestaltungen auf ihre mögliche Förderfähigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls im Einzelfall zu fördern.
39
In diesem Zusammenhang ist weiter nicht ersichtlich, weshalb – wie von Seiten der Klagepartei vorgetragen – die Eintragungen in das Handelsregister ein ungeeignetes oder willkürliches Kriterium für die Frage darstellen sollten, ob ein verbundenes Unternehmen hinzutritt oder wegfällt. Die übergeordnete, durch die im Zuwendungsvollzug angewandten Kriterien zu beantwortende Frage ist, wie ausgeführt, der für die Zuwendungsvergabe relevante Umfang eines verbundenen Unternehmens und der Umgang mit Änderungen in der Struktur des Unternehmens. Hierbei können, erneut im Rahmen einer zulässig typisierenden Betrachtung, ohne weiteres formalisierte Kriterien wie der satzungsmäßige Sitz, die Firma und das generelle Bestehen eines (verbundenen) Unternehmens angelegt werden, über die das Handelsregister unmittelbar Auskunft gibt. Das Gericht verkennt nicht, dass gerade im vorliegenden Fall – wie durch den Klägerbevollmächtigten insoweit zu Recht vorgetragen – das Ergebnis eines verbundenen Unternehmens V. D* … GmbH am Standort Waldshut-Tiengen nicht nur, wie geschehen, durch Sitzverlegung und Umbenennung eines verbundenen Unternehmens an einem anderen Standort, sondern ebenso auch durch Liquidation und Neugründung eines solchen hätte erreicht werden können. Dann wäre im Sinne der fraglichen, an den Aussagen des Handelsregisters orientierten Zuwendungspraxis womöglich ein verbundenes Unternehmen hinzugekommen und das Wahlrecht zur Berücksichtigung der Umsätze des hinzugekommenen Unternehmens hätte unter Umständen bestanden. Allerdings handelt es sich dabei letztlich um die Auswirkung einer – wie dargestellt zulässigen – typisierenden, an formalen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise in der Zuwendungspraxis, die sich im Ergebnis nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht als willkürlich darstellt. Bildet – wie hier – die Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, kommt es nicht darauf an, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt. Willkür ist vielmehr bereits dann zu verneinen, wenn sich die Behörde überhaupt von sachlichen Erwägungen hat leiten lassen, dazu zählen insbesondere auch praktische Gesichtspunkte, da sie dazu beitragen können, Entscheidungsabläufe zu beschleunigen (OVG MV, U.v. 27.6.2001 – 2 L 39/99 – juris Rn. 31; vgl. auch VG München, U.v. 6.7.2021 – M 31 K 20.6548 – juris Rn. 38).
40
cc) Die ständige Zuwendungspraxis der Beklagten im Zusammenhang mit Nr. 5.6 der FAQs, die für die Frage, ob Betriebsstätten oder (einzelne) verbundene Unternehmen eines Unternehmensverbunds wegfallen oder hinzukommen, auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abstellt, ist ferner auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen oder eine Bindung an Vorgaben des Bundes bzw. Mittelgebers rechtswidrig. Die Klägerin geht in der Sache davon aus, dass die Beklagte an den Wortlaut der Nr. 5.6 der FAQs und damit insbesondere an die Begrifflichkeit einer „Betriebsstätte“ gebunden sei und ihr weiterhin kein eigener Ermessens- oder Interpretationsspielraum zukomme.
41
(1) Diese von Seiten der Klagepartei angenommene Bindung der Beklagten an Vorgaben des Bundes, insbesondere die FAQs, verfängt zunächst – unabhängig von inhaltlichen Fragen – bereits dem Grunde nach nicht. Maßgeblich für die Gewährung der – hier – Überbrückungshilfe III sind die auf Ebene der Länder hierzu erlassenen Zuwendungsrichtlinien. Derartige Richtlinien dienen wie ausgeführt nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. grundlegend etwa BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Deshalb bewirken sie zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens. Selbst ein – wie von Klägerseite angenommen – Verstoß gegen eine derartige Verwaltungsvorschrift oder andere Verlautbarungen, insbesondere des Mittelgebers, machte eine Ermessensausübung daher nicht rechtswidrig, die bloße Beachtung nicht rechtmäßig. In ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger ist die Bewilligungsbehörde – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – nur durch den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Es ist folglich unerheblich, welche Maßnahmen nach Auffassung des jeweiligen Antragstellers oder auch des Verwaltungsgerichts bzw. bei „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung oder den FAQs förderfähig wären (BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31 ff.; U.v. 23.4.2003 – 3 C 25/02 – juris Rn. 14; aktuell etwa BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 29.12.2023 – 4 B 455/23 – juris Rn. 10; B.v. 9.2.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41; VG Augsburg, U.v. 27.9.2023 – Au 6 K 23.568 – juris Rn. 24; VG München, U.v. 26.9.2023 – M 31 K 22.3508 – juris Rn. 31; U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3509 – juris Rn. 27).
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Auf eine seitens der Klagepartei eingehend eruierte Bindungswirkung im Verhältnis des Bundes zu den Ländern oder zu den ausführenden Zuwendungsbehörden kommt es mithin jedenfalls im Verhältnis zu (potenziellen) Zuwendungsempfängern und damit insbesondere hinsichtlich eines möglichen Anspruchs derselben auf Zuwendungsgewährung nicht an (BVerwG, U.v. 25.4.2012 – 8 C 18/11 – juris Rn. 31; ebenso zu haushaltsrechtlichen Bindungen OVG NRW, U.v. 8.9.2023 – 4 A 3042/19 – juris Rn. 120; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 30.5.2018 – 7 A 11603/17 – juris Rn. 39; U.v. 27.11.2014 – 7 A 10445/14.OVG – BeckRS 2015, 40353 Rn. 43).
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(2) Unabhängig davon greifen die durch die Klagepartei für eine Bindung der Beklagten an die Vorgaben des Bundes angeführten Umstände auch der Sache nach nicht durch. Verwiesen wird insbesondere darauf, dass der Vergabe der Überbrückungshilfen Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern zu Grunde liegen, wie sich auch etwa aus der Einleitung S. 1, 6. Spiegelstrich der Zuwendungsrichtlinie ergibt. Darin findet sich – soweit sich diese wohl überwiegend unveröffentlichten Vereinbarungen in der Rechtsprechung gespiegelt finden (insbesondere VG Hamburg, U.v. 3.4.2023 – 16 K 1791/22 – juris Rn. 59) – unter anderem eine Regelung, nach der das jeweilige Land beim Vollzug der Hilfsprogramme die Vorgaben des Bundes beachtet, sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung aus der Anlage „Vollzugshinweise“ ergebe und Bund und Länder gemeinsame FAQs abstimmen (Art. 2 Abs. 2 der mit allen Bundesländern inhaltsgleich abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung, in einer späteren Entwurfsfassung publiziert etwa in Landtag Nordrhein-Westfalen, 17. Wahlperiode, Anlage zur Vorlage 17/6777). Hinsichtlich der Anlage „Vollzugshinweise“ wird den Ländern die Befugnis eingeräumt, gleichlautende Richtlinien, Ausführungs- und Verwaltungsvorschriften zu veröffentlichen, wie es in Bayern in Gestalt der relevanten Zuwendungsrichtlinie geschehen ist. Im Fall von Abweichungen zwischen den FAQs und den Vollzugshinweisen sind die Informationen in den FAQs maßgebend (vgl. hierzu https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/Infothek/Vollzugshinweise/vollzugshinweise.html; BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 21). Aus diesen Hintergründen bzw. dieser Konzeption lässt sich indes nicht die durch den Klägerbevollmächtigten hervorgehobene generelle Bindung der Zuwendungsvergabe an Vorgaben des Bundes und zumal die FAQs entnehmen. Ausdrücklich betrifft die erwähnte Verwaltungsvereinbarung lediglich das Verhältnis zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern, so dass die von Klägerseite angenommene Bindung der Beklagten gegenüber der Klägerin – wie ausgeführt – hieraus nicht folgt. Selbst nach den im Internet auf den durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen eingerichteten Seiten zu den Überbrückungshilfen befindlichen Aussagen, auf die der Klägerbevollmächtigte abstellt, sind die vorgenannten Vollzugshinweise ihrerseits lediglich Mustertexte, die durch die Länder in entsprechende Richtlinien umgesetzt werden (können). Auch aus der Einleitung zur Zuwendungsrichtlinie (Satz 1, 6. Spiegelstrich), wonach der Freistaat Bayern nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern nebst Ergänzungsvereinbarung einschließlich der entsprechenden Vollzugshinweise sowie der erläuternden Hinweise des Bundes (FAQs) finanzielle Überbrückungshilfe gewährt, ergibt sich nichts anderes, insbesondere keine nähere Aussage zu einer außenwirksamen Bindung der Beklagten im Verhältnis zu Zuwendungsempfängern.
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Soweit die Klagepartei meint, der Rechtsprechung des VG Hamburg im Zusammenhang der Corona-Wirtschaftshilfen eine derartige Bindungswirkung an Vorgaben des Bundes entnehmen zu können, vermag das erkennende Gericht den dazu in Bezug genommenen Entscheidungen (VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 3.4.2023 – 16 K 1791/22 – juris Rn. 59 f.) weder einen allgemeinen, über den entschiedenen Einzelfall hinaus relevanten Rechtsgrundsatz dieses Inhalts zu entnehmen noch teilt es diese Auffassung. Das VG Hamburg differenziert strukturell zutreffend zwischen dem Mittelgeber – hier dem Bund – und der konkret mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle – wie hier der Beklagten. Es geht hierbei indes von einer im Vergleich zu Bayern abweichenden Situation in Hamburg aus, in der wohl eine (Landes-)Zuwendungsrichtlinie nicht besteht, sondern die Überbrückungshilfe offenbar auf Grundlage der landeshaushaltsrechtlichen Vorschriften und (allein) der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund mit Anlage (Vollzugshinweise) vergeben wird (VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris Rn. 24; U.v. 3.4.2023 – 16 K 1791/22 – juris Rn. 28). Als Ausgangspunkt für eine ausnahmsweise anspruchsbegründende Außenwirkung von Förderbedingungen wird auch hier entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Praxis der durch den Mittelgeber betrauten Bewilligungsstelle angesehen (VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris Rn. 26; U.v. 3.4.2023 – 16 K 1791/22 – juris Rn. 30). Für die von Klägerseite in Bezug genommenen Aussagen zu einem durch die einschlägigen, durch den Bund vorgegebenen Förderbedingungen begrenzten Ermessensspielraum der mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle wendet das VG Hamburg zutreffend und ausdrücklich die in der Rechtsprechung etablierten und auch hier ausgeführten Grundsätze an, wonach die einschlägigen Förderbestimmungen lediglich der Feststellung der tatsächlich geübten Förderpraxis dienen und maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und der FAQs ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle (VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris Rn. 27; U.v. 3.4.2023 – 16 K 1791/22 – juris Rn. 31).
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Auch Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den jeweiligen Ländern (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 1953/22 – juris Rn. 43) gebieten keine anspruchsbegründende Außenwirkung. Bei den in Rede stehenden Überbrückungshilfen handelt es sich um Mittel des Bundes, die auf der Grundlage der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. Gemäß Art. 104b Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kann der Bund, soweit das Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Bundesländern Finanzhilfen für bestimmte Zwecke gewähren. Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren. Hierzu bestimmt Art. 104b Abs. 2 Satz 1 GG, dass das Nähere, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder aufgrund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt wird. Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG ermöglicht dem Bund ferner, auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 29.11.2023 – 2 BvF 1/18 – juris Rn. 70 ff.; OVG RhPf, U.v. 30.5.2018 – 7 A 11603/17 – juris Rn. 36; im Kontext der Corona-Wirtschaftshilfen VG Gera, U.v. 30.5.2023 – 5 K 551/22 Ge – juris Rn. 166 ff.). Eine solche Verwaltungsvereinbarung wurde in Form der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit den Bundesländern sowie der als Anlage hinzu geführten Vollzugshinweise zum Hilfsprogramm der Überbrückungshilfe getroffen. Wie bereits ausgeführt gilt auch hier, dass aus dem Binnenverhältnis zwischen Bund und Ländern keine Drittwirkung zugunsten von Zuwendungsprätendenten wie der Klägerin resultiert. Ebenso wenig wie haushaltsrechtlichen Bestimmungen kommt auch den Bestimmungen der Finanzverfassung des Grundgesetzes grundsätzlich eine im Verhältnis zu (potenziellen) Zuwendungsempfängern verbindliche Bindungswirkung zu. Anderes ergibt sich hier auch nicht aus dem Inhalt der Verwaltungsvereinbarung oder den Vollzugshinweisen. Hieraus folgt nicht, dass der landesrechtlich mit der Aufgabe der Zuwendungsbehörde beliehenen Beklagten kein eigener Interpretationsspielraum verbleiben soll (VG Gera, U.v. 30.5.2023 – 5 K 551/22 Ge – juris Rn. 171; vgl. auch BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 21).
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Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht den klägerseits angesprochenen Entscheidungen des VG Hamburg jedenfalls nicht entnehmen, dass sich ein möglicher Anspruch eines Zuwendungsempfängers unmittelbar auf Grundlage von Vorgaben des Bundes, konkret der FAQs, ergeben könnte.
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(3) Nach alldem kommt es folglich auf das klägerseits angenommene Verständnis der FAQs durch den Mittelgeber, das letztlich aus einer Auslegung der Begrifflichkeiten der FAQs, insbesondere des Begriffs der „Betriebsstätte“ in Nummer 5.6 der FAQs gewonnen wird, nicht (mehr) an. Wie mehrfach ausgeführt, dürfen im vorliegenden Kontext einer Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch bereits grundsätzlich Richtlinien oder sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern dienen nur dazu, eine dem Gleichheitssatz entsprechende Ermessenausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 13). Eine andere Betrachtungsweise ist im konkreten Fall auch nicht – wie oben ebenso dargelegt – aufgrund von Bindungen der Zuwendungsbehörde wie hier der Beklagten an Vorgaben des Mittelgebers geboten. In diesem Zusammenhang führt auch der klägerseitige Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 25.8.2020 – 22 CE 20.1426) nicht weiter. Die Entscheidung betrifft ein anderes Zuwendungsprogramm – die Corona-Soforthilfe – und führt ferner nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts nicht zu der von Seiten der Klägerin angenommenen methodischen Folgerung, wonach Begrifflichkeiten in Zuwendungsrichtlinien der eigenständigen Auslegung und Interpretation durch die Verwaltungsgerichte zugänglich seien. Denn diese Frage ist in der genannten Entscheidung als solche nicht thematisiert. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Senat in dieser Entscheidung abweichend von seiner ständigen Rechtsprechung (grundlegend BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26) die Begrifflichkeiten der dort relevanten Zuwendungsrichtlinien im engeren Sinne auslegen würde. Soweit der Senat darin letztlich insgesamt der Frage nachgeht, inwieweit der dortige Antragsteller „anspruchsberechtigt nach den Corona-Richtlinien“ sei (BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 22 CE 20.1426 – juris Rn. 15), werden dabei – sprachlich womöglich verkürzt – die Richtlinien als Grundlage und Ausweis der maßgeblichen ständigen Zuwendungspraxis betrachtet.
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c) Die Zuwendungspraxis der Beklagten, die für die Frage, ob Betriebsstätten oder (einzelne) verbundene Unternehmen eines Unternehmensverbunds wegfallen oder hinzukommen, (nur) auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abstellt, ist schließlich auch in ihrer konkreten Umsetzung im Einzelfall nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, erfolgte im konkreten Fall eine Veränderung im relevanten Unternehmensverbund dergestalt, dass eine Schwestergesellschaft der Klägerin in zwei zeitlich durch wenige Monate getrennten Schritten zunächst eine Sitzverlegung erfuhr und sodann umbenannt wurde: Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. September 2019, eingetragen in das Handelsregister am 18. Oktober 2019, wurde zunächst der Sitz der V. … … GmbH von Düsseldorf nach Waldshut-Tiengen verlegt. Sodann wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 5. Februar 2020, eingetragen in das Handelsregister am 7. Februar 2020, die Firma der Gesellschaft in V. D* … GmbH sowie der Gegenstand des Unternehmens geändert (Bl. 63 f. der Behördenakte). Da mithin nach den aus dem Handelsregister ersichtlichen Umständen hier eine Sitzverlegung (mit späterer Umbenennung) erfolgte, geht die Beklagte auf Grundlage ihrer ausgeführten ständigen Zuwendungspraxis zu Recht davon aus, dass es sich hierbei nicht um ein Wegfallen oder Hinzukommen von Betriebsstätten oder verbundenen Unternehmen (im Sinne der ständigen Zuwendungspraxis) handelt. Nur ein solches würde es im Sinne der Nr. 5.6 der FAQs ermöglichen, Umsätze und Kosten dieses verbundenen Unternehmens bei der Feststellung der Antragsberechtigung herauszurechnen.
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus den schriftsätzlich und zuletzt in der mündlichen Verhandlung dargelegten näheren Umständen und Hintergründen des fraglichen Geschehensablaufs. So wies die Klagepartei insbesondere darauf hin, dass die verlegte und umbenannte Schwestergesellschaft nach Abschluss der Veränderungen ein völlig abweichendes Geschäftsfeld betreibe. Während sie zunächst noch zum Betrieb eines sog. Flagship-Store in Düsseldorf und damit im Business-to-Consumer-Bereich tätig war, habe die Schwestergesellschaft V. D* … GmbH zuletzt den Bereich Business-to-Business für mehrere europäische Länder von einer anderen, in der Schweiz ansässigen Gesellschaft übernommen. Dies sei dem zeitlichen Ablauf nach außerdem erst am 11. November 2020 und damit deutlich nach und unabhängig von der Sitzverlegung geschehen, zuvor habe die V. D* … GmbH auch von ihrem neuen Sitz aus noch die Untervermietung der Geschäftsräume des früheren Flagship-Store in Düsseldorf betrieben. Maßgeblich für die Frage, ob eine Veränderung des Unternehmensverbunds das Wahlrecht im Sinne der Nr. 5.6 der FAQs auslöst, ist, wie mehrfach ausgeführt, der Wegfall oder das Hinzukommen von Betriebsstätten oder verbundenen Unternehmen. Nach der ständigen Zuwendungspraxis wird dabei ausschließlich auf die außenwirksamen handelsregisterrechtlichen und notariell beurkundeten Verhältnisse des Unternehmens abgestellt. Auf die (inhaltlichen) Geschäftsfelder der fraglichen verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten und deren Veränderungen kommt es danach nicht an, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch nachvollziehbar verwiesen hat. Aus diesem Grund führt auch der klägerseits angeführte zeitliche Abstand zwischen der Sitzverlegung und der Veränderung des Geschäftsfelds der V. D* … GmbH nicht weiter: Allein eine – möglicherweise auch inhaltlich grundlegende – Veränderung eines Geschäftsfelds spielt nach der ständigen Zuwendungspraxis für die Frage des Wegfalls oder Hinzukommens von Betriebsstätten oder verbundenen Unternehmen keine Rolle. Es ist ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar, dass aus Sicht des antragstellenden Unternehmens und insbesondere der Klägerin die tatsächlichen Geschehensabläufe jedenfalls in der Sache dem Hinzukommen einer Betriebsstätte oder eines verbundenen Unternehmens gleichkommen mögen. Wie bereits dargelegt, ist die durch die Beklagte in ihrer ständigen Zuwendungspraxis angelegte (allein) formale Betrachtung insbesondere unter den Bedingungen eines auf die zeitnahe Bearbeitung von Anträgen sehr zahlreicher Wirtschaftsteilnehmer ausgerichteten „Massenverfahrens“ wie hier und mit Blick auf die Typisierungsbefugnis der Zuwendungsgeberin nicht zu beanstanden.
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3. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen mithin keine Anhaltspunkte. Da es der Klägerin als Teil eines Unternehmensverbunds gemäß der ständigen Vollzugspraxis der Beklagten zu Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie mangels eines – bei Betrachtung des Unternehmensverbunds – entsprechenden Umsatzrückgangs an der Antragsberechtigung fehlt, besteht ein Anspruch der Klagepartei auf Gewährung und Auszahlung einer Überbrückungshilfe damit insgesamt nicht.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.