Titel:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Antragstellung, Mitwirkungsbereitschaft, Rückforderung gegenüber Pflegeeltern
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 41
SGB VIII § 33
SGB I § 36
SGB I § 60
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (teilweise Stattgabe), Hilfe für junge Volljährige, Vollzeitpflege, Antragstellung, Mitwirkungsbereitschaft, Rückforderung gegenüber Pflegeeltern
Fundstelle:
BeckRS 2024, 9097
Tenor
I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, spätestens bis zum 4. April 2024 förmlich über den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Hilfegewährung für Hilfe für junge Volljährige zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsseite 9/10, die Antragsgegnerin 1/10.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren die Weiterbewilligung von Hilfe zur Erziehung sowie Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege.
2
Der am … 2006 geborene Antragsteller zu 2) lebt seit … 2009 bei seiner Großmutter, der Antragstellerin zu 1). Die Antragsgegnerin gewährte dem Ergänzungspfleger zuletzt mit Bescheid vom 2. Februar 2024 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Antragstellerin zu 1) befristet bis zum 3. April 2024.
3
Mit Bescheid vom 16. Februar 2024 gegenüber dem Ergänzungspfleger hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 2. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. März 2024 auf und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller den Hilfeplan vom 9. Februar 2024 nicht unterschrieben hätten. Im Rahmen der fehlenden Mitwirkung nach § 66 SGB I könne die Jugendhilfe von Amts wegen beendet werden. Die Beendigung der Jugendhilfe sei mit dem Ergänzungspfleger im Hilfeplangespräch am 9. Februar 2024 vereinbart worden. Das für die Zeit vom 1. bis 31. März 2024 geleistete Pflegegeld werde bei der Pflegefamilie auf der Rechtsgrundlage des allgemein öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Anlehnung an §§ 812 ff. BGB zurückgefordert.
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Die Mutter des Antragstellers zu 2), der insbesondere das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen entzogen und auf den Ergänzungspfleger übertragen ist, beantragte bei Gericht mit Schreiben vom 27. Februar 2024, eingegangen am 28. Februar 2024, die Weiterbewilligung der Jugendhilfe des Antragstellers zu 2) (Verfahren M 18 S 24.1036). Über dieses Verfahren ist noch nicht entschieden.
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Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024, eingegangen bei Gericht am 5. März 2024, beantragten die Antragsteller die Weitergewährung der Jugendhilfe bis zum 18. Geburtstag des Antragstellers zu 2) und darüber hinaus. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Antragsteller zu 2) die Weitergewährung der Jugendhilfe über seinen 18. Geburtstag insbesondere auch deshalb benötige, da er dann ungefähr vier Monate vor der „Abschluss-Gesellen-Prüfung“ im Sommer 2024 stehe; er solle sich hierauf konzentrieren und auf nichts Anderes. Der Antragsteller zu 2) habe einen formalen Antrag auf Weiterbewilligung der Jugendhilfe gestellt, jedoch nie eine schriftliche Entscheidung hierüber erhalten.
6
Mit E-Mail vom 6. März 2024 führte der Antragsteller zu 2) zudem aus, dass er der Rückforderung des Pflegegeldes für März 2024 gegenüber der Antragstellerin zu 1) widerspräche. Sein Unterhalt sei ohne das Pflegegeld nicht gedeckt, ebenso die zusätzlichen Kosten, die die Ausbildung mit sich bringe und das sei viel. Der Ergänzungspfleger vertrete nicht seine Interessen; dieser sei in einem großen Loyalitätskonflikt und solle ermahnt werden.
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Zudem wurde mit Schreiben vom 13. März 2024, unterschrieben von dem Antragsteller zu 2) sowie seiner Mutter, ein Antrag auf Fristverlängerung bezüglich der Rückzahlung des Pflegegeldes für März 2024 bei Gericht eingereicht.
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Mit Schriftsatz vom 15. März 2024 legte die Antragsgegnerin einen Aktenauszug vor und beantragte,
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragstellerin zu 1) mangels Sorgeberechtigung die Antragsbefugnis fehle. Ein Anordnungsanspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 SGB VIII bestehen nicht. Über eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII sei mangels begründeter Antragstellung gegenüber der Antragsgegnerin noch nicht entschieden, sodass es auch hier an einem Anordnungsanspruch fehle.
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In einer beigefügten sozialpädagogischen Stellungnahme vom 13. März 2024 wird unter anderem ausgeführt, dass am 25. Oktober 2023 ein Antrag auf Weitergewährung der Jugendhilfe auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingegangen sei. Aus dem 5-seitigen Schreiben habe sich kein eindeutiger Hilfe- und Unterstützungsbedarf erkennen lassen, zudem sei die Schrift mit der Unterschrift nicht identisch gewesen. Am 9. November 2023 sei das standardisierte Formblatt zur Antragstellung nach § 41 SGB VIII ausgefüllt eingegangen. Die angeführten Gründe hätten sich von dem handschriftlichen Antrag vom 10. Oktober 2023 unterschieden. Zudem seien am 15. und 26. Februar 2024 weitere Anträge eingegangen.
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Bei dem Hilfeplangespräch am 8. März 2024 sei der Antragsteller zu 2) darüber informiert worden, dass die bereits eingegangenen Anträge auf Jugendhilfeleistungen nach Erreichen der Volljährigkeit inhaltlich nicht zusammenpassen würden. Auch sei die Schrift mit der Unterschrift nicht identisch; sei sein Wunsch und Wille sei nicht eindeutig erkennbar. Es sei gebeten worden, nochmals einen begründeten Antrag zu schreiben. Der Antragsteller zu 2) habe angegeben, den Antrag mit seiner Mutter durchsprechen zu wollen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass dieser Antrag nun maßgeblich sei. Ohne diesen Antrag könnten weitere Schritte nicht unternommen werden.
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Durch Beschluss der Kammer vom 21. März 2024 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte auch im Verfahren M 18 S 24.31036 verwiesen.
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Der Antrag hat ausschließlich im ausgesprochenen Umfang Erfolg.
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Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber in zeitlicher Hinsicht vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Zudem muss zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 34).
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Nach diesen Maßgaben hat lediglich der Antragsteller zu 2) hinsichtlich der – inzident -begehrten Entscheidung der Antragsgegnerin über seinen Antrag einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Übrigen waren die Anträge abzulehnen.
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Der Antrag der Antragstellerin zu 1) ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
22
1) Die Antragstellerin zu 1) kann weder durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2024 noch durch eine fehlende Weiterbewilligung der Vollzeitpflege in eigenen Rechten verletzt sein.
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Denn unabhängig davon, dass das Pflegegeld tatsächlich unmittelbar an die Pflegeperson – vorliegend die Antragstellerin zu 1) – ausbezahlt wird, hat diese selbst keinen Anspruch auf Pflegegeld gegenüber der Antragsgegnerin. Vielmehr ist das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII lediglich eine Annexleistung zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII. Der Anspruch auf Vollzeitpflege steht ausschließlich den insoweit Sorgeberechtigten bzw. ab Volljährigkeit den jungen Volljährigen selbst zu. Da die Antragstellerin zu 1) hinsichtlich des Antragstellers zu 2) nicht sorgeberechtigt ist, kann sie daher weder durch die Beendigung der Vollzeitpflege noch durch eine fehlende Weiterbewilligung in eigenen Rechten verletzt sein.
24
Das Gericht weist die Parteien jedoch vorsorglich bereits jetzt darauf hin, dass das Rückzahlungsbegehren der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zu 1) hinsichtlich des bereits für März 2024 an die Antragstellerin zu 1) ausbezahlten Pflegegeldes einen rein zivilrechtlichen Anspruch der Antragsgegnerin darstellt.
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Die Geltendmachung durch Bescheid sowie eine darauf folgende Vollstreckung (wie möglicherweise durch die Antragsgegnerin beabsichtigt) ist der Antragsgegnerin hingegen verwehrt. Die Antragsgegnerin hat eine solchen Anspruch vielmehr vor den Zivilgerichten zu verfolgen (vgl. hierzu ausführlich: VG München, U.v. 5.12.2023 – M 18 K 19.710 – juris).
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2) Der Anspruch des Antragstellers zu 2) ist ausschließlich im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Er hat einen Anspruch auf Verbescheidung seines Antrags auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege.
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Der derzeit noch minderjährige Antragsteller zu 2) ist insoweit sowohl hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens antragsbefugt, § 36 Abs. 1 SGB I (vgl. VG Würzburg, U.v. 5.7.2023 – W 3 K 23.259 – juris Rn. 37 ff.; VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953 – juris Rn. 75 m.w.N.; Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24).
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Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat er auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zeitnah und insbesondere vor seiner Volljährigkeit über seinen Antrag entscheidet.
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Der Antragsteller zu 2) hat – insoweit unstreitig – seit 25. Oktober 2023 mehrfach Anträge auf Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nach § 41 SGB VIII i.V.m. § 33 SGB VIII gestellt.
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Die Antragsgegnerin kann sich hingegen nicht darauf berufen, über dieses Begehren erst zu entscheiden, wenn die ihrer Ansicht nach erforderlichen Förmlichkeiten und Begründungen erfüllt und ausreichend sind.
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Denn zwar mag ein förmlicher Antrag hierzu sinnvoll erscheinen, § 41 SGB VIII verlangt jedoch weder zwingend einen Antrag des jungen Menschen noch seine Bereitschaft, am Erfolg der Maßnahme mitzuwirken (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24). Erforderlich ist vielmehr ausschließlich – was vorliegend hinreichend erfolgt ist – die Information über einen Hilfebedarf durch den Antragsberechtigten, folglich den Antragsteller zu 2) und nicht der insoweit nicht mehr zuständige Ergänzungspfleger (VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953 – juris Rn. 75 m.w.N.).
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Zudem könnte eine ausdrückliche Normierung der Mitwirkungsbereitschaft des jungen Menschen „in der Praxis als Vorwand dienen, „schwierige“ und phasenweise auch „desinteressierte“ junge Menschen vorschnell aus der Hilfe zu entlassen und ihnen damit häufig eine letzte Möglichkeit gesellschaftlicher Integration zu nehmen. Hier ist ein angemessener Mittelweg zu beschreiten zwischen einer distanzierten Position, die von dem jungen Menschen den ständigen Nachweis der Mitwirkungsbereitschaft erwartet, und einer bevormundenden und aufdrängenden Pädagogik, die abweichende Lebensentwürfe nicht tolerieren will. Eine Motivation des jungen Volljährigen zur Überbrückung von „Durststrecken“ ist Teil der Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung, nicht aber ein Ausschlussgrund. Fehlt indes die grundsätzliche Bereitschaft des jungen Volljährigen, an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken, so kommen Leistungen nach § 41 SGB VIII nicht in Betracht“ (Wiesner/Wapler/Gallep, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 41 Rn. 24; VG München, U.v. 14.10.2020 – M 18 K 19.4953 – juris Rn. 78 m.w.N.).
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Dementsprechend ist die Frage der Ziele der begehrten Hilfe sowie der Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers zu 2) an weiteren Hilfeleistungen durch die Antragsgegnerin im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens zu klären und nicht Voraussetzung einer Antragstellung. Sofern die Antragsgegnerin im Rahmen dieses Verfahrens zu dem Ergebnis kommt, dass es aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 2) an der erforderlichen Bereitschaft an der Erreichung der Hilfeziele aktiv mitzuwirken fehlt bzw. keine Ziele der Jugendhilfe vorliegen, hat sie den Antrag entsprechend begründet förmlich abzulehnen.
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Hinsichtlich der Verbescheidung hat der Antragsteller zu 2) auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er wird am 4. April 2024 und damit in den nächsten Tagen volljährig. Ob er ab diesem Zeitpunkt eine Hilfeleistung durch die Antragsgegnerin erhält und gegebenenfalls in welcher Form ist für ihn eine wesentliche Kenntnis um sein Leben in Volljährigkeit planen zu können.
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Das Gericht weist den Antragsteller zu 2) jedoch vorsorglich bereits jetzt darauf hin, dass die Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege nicht primär, geschweige denn ausschließlich dazu dient, den Unterhalt des jungen Menschen zu sichern. Vielmehr ist Ziel dieser Hilfe die Verselbständigung des jungen Volljährigen. Soweit hierfür kein Bedarf mehr gesehen wird oder es an einer entsprechenden Mitwirkungsbereitschaft fehlt, besteht kein Anspruch auf diese Hilfe und dementsprechend auch kein Anspruch auf Pflegegeld.
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3) Soweit sich der Antragsteller zu 2) auch gegen die mit Bescheid vom 16. Februar 2024 erfolgte Aufhebung der Bewilligung der Vollzeitpflege ab 1. März 2024 und der damit einhergehenden Forderung auf Rückzahlung des Pflegegeldes wendet, ist der Antrag mangels Antragsbefugnis jedoch bereits unzulässig.
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Der Anspruch auf Bewilligung der Vollzeitpflege bis zur Volljährigkeit des Antragstellers zu 2) und die damit einhergehende Pflegegeldleistung steht ausschließlich dem Sorgeberechtigten und nicht dem Kind zu (s.o.). Er kann daher durch eine Beendigung dieser Hilfe zur Erziehung bis zu seiner Volljährigkeit nicht in seinen Rechten verletzt sein.
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Insoweit verkennt der Antragsteller zu 2) offenbar auch, dass sich auch die in dem Bescheid erwähnte zivilrechtliche Rückzahlungsforderung der Antragsgegnerin nicht an ihn richtet, so dass er auch keiner Fristverlängerung bezüglich der Rückzahlung bedarf wie mit Schreiben vom 13. März 2024 erbeten. Ebenso wenig ist im Übrigen von der Rückzahlungsforderung die Mutter des Antragstellers zu 2) betroffen.
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4) Für die mit E-Mail vom 6. März 2024 erhobenen Beschwerde hinsichtlich des Verhalten des Ergänzungspflegers besteht schließlich keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.
40
Die Bestellung des Jugendamtes der Antragsgegnerin als Ergänzungspfleger erfolgte vielmehr durch das Amtsgericht München. Dieses übt auch die Aufsicht über den Ergänzungspfleger aus und entscheidet über eine gegebenenfalls erforderliche Entlassung, § 1804 BGB (BeckOGK/Bohnert, 1.2.2024, SGB VIII § 55 Rn. 75).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen der Parteien.
42
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.