Titel:
Mitbestimmung – Befehl des Kasernenkommandanten als Maßnahme desselben
Normenketten:
BPersVG § 70 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 4, § 117 Abs. 5
WStG § 2 Nr. 2
SG § 1 Abs. 3
VorgV § 3
Leitsätze:
Setzt ein Kommandant (Dienststellenleiter) einer militärischen Dienststelle den Befehl eines militärischen Vorgesetzten – hier eines Kasernenkommandanten als Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich – zum Umzug von Teilen seiner Dienststelle in andere Gebäude der Kaserne um, ist diese Maßnahme nicht dem Dienststellenleiter, sondern dem Kasernenkommandanten zuzurechnen, auch wenn dem Dienststellenleiter Spielräume bei der Umsetzung des Befehls verbleiben (im Anschluss an BVerwG, B.v. 24.9.1985 – 6 P 21.83 - PersV 1988, 353). Eine Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bei Erlass des entsprechenden „Umsetzungsbefehls" durch den Dienststellenleiter scheidet deshalb schon mangels dessen Maßnahmencharakters aus. (Rn. 22 – 24)
1. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens hat der Personalrat nur, wenn die Maßnahme rechtlich und tatsächlich vom Dienststellenleiter rückgängig gemacht werden kann. Nur dann ist ein konkreter Feststellungsantrag dahin, dass die Maßnahme der Mitbestimmung unterliegt, zulässig. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein bloßes Unterlassen der Dienststellenleitung erfüllt die Kriterien einer Maßnahme nicht, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Mitbestimmung bei der Verlegung von Dienststellenteilen in andere Gebäude einer Liegenschaft der Bundeswehr, Handeln des DienststeIIenleiters in Umsetzung eines Räumungs- bzw. Umzugsbefehls des zuständigen Kasernenkommandanten, personalvertretungsrechtiche Zurechnung einer Maßnahme bei Handeln auf Befehl im militärischen Bereich, Mitbestimmung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 15.09.2022 – AN 7 P 22.822
Fundstellen:
LSK 2024, 8830
FDArbR 2024, 008830
DÖV 2024, 663
BeckRS 2024, 8830
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Der Antragsteller, der örtliche Personalrat des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, begehrt die Feststellung, dass der beteiligte Dienststellenleiter, der Kommandeur des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr, ihn hinsichtlich einzelner Nummern eines von ihm am 21. Februar 2022 erlassenen Befehls zur räumlichen Verlegung von Dienststellenteilen aus dem Gebäude 45 der S3.-Kaseme in das Gebäude 206 dieser Kaserne hätte mitbestimmen lassen müssen.
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Das Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr gehört organisatorisch zur Teilstreitkraft Heer und ist (truppendienstlich) direkt dem Ausbildungskommando mit Sitz in Leipzig unterstellt, das die gesamte Ausbildung im Heer verantwortet. Es ist am Standort in Hammelburg untergebracht, der aus drei Liegenschaften, darunter die S3.-Kaserne, besteht und für den auf Leitungsseite für Angelegenheiten, die mindestens zwei Liegenschaften betreffen, ein Standortältester existiert, der für die Liegenschaft der S3.-Kaserne einen Kasernenkommandanten (Oberstleutnant B.) bestellt hat. Am Standort Hammelburg wurde von der Sonderregelung des § 117 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG (§ 92 Nr. 2 BPersVG a.F.) Gebrauch gemacht und ein Standortausschuss gebildet, der ausweislich seiner Geschäftsordnung bei innerdienstlichen und sozialen Maßnahmen, die die Liegenschaften Hammelburg betreffen, zuständig ist.
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Mit Befehl vom 3. Februar 2022 ordnete der Kasernenkommandant der S3.-Kaseme an, dass die Leitung des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr das Gebäude 45 der S3.-Kaserne an eine andere (zivile) Dienststelle der Bundeswehr zu überlassen habe, und bat das Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr, die Zusammenführung der dort untergebrachten Teile der Dienststelle --dies betraf neben einer Beratergruppe den Personalrat (Antragsteller) – mit den Hauptkräften in den Gebäuden 100 und 206 umzusetzen. Nachdem der Vorsitzende des Standortausschusses, den der Kasernenkommandant ursprünglich beteiligen wollte, mitgeteilt hatte, dass eine Befassung des Standortausschusses nicht erfolge, weil eine rein organisatorische Maßnahme vorliege, wurde der Befehl vom 3. Februar 2022 mit Befehl vom 15. Februar 2022 dahin abgeändert, dass es dort nun heißt, der Standortausschuss sei „informiert“ worden, und nicht mehr wie bisher, er sei „beteiligt“ worden.
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Nachdem es in der Folge hinsichtlich der Durchführung des Umzugs eine längere E-Mail-Kommunikation des Vorsitzenden des Antragstellers mit dem Beteiligten gegeben hatte, erließ der Stellvertretende Kommandeur des Ausbildungskommandos einen Befehl vom 16. Februar 2022 an den Beteiligten, basierend auf dem Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 den geplanten Umzug von Teilen des Vereinte Nationen Ausbildungszentrums Bundeswehr umzusetzen.
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Am 21. Februar 2022 erließ der Beteiligte unter Bezugnahme auf den o.g. Befehl des Stellvertretenden Kommandeurs des Ausbildungskommandos vom 16. Februar 2022 sowie den Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 den Befehl zur räumlichen Verlegung von Beratergruppe und Personalrat am Standort Hammelburg. Darin wird darauf hingewiesen, dass das Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr gemäß Befehl des Ausbildungskommandos vom 16. Februar 2022 das Gebäude 45 im Rahmen einer nicht beteiligungspflichtigen Organisationsmaßnahme zu räumen habe (dort Nr. 1) und daher basierend auf dem Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 der geplante Umzug von Teilen aus dem Gebäude 45 in das Gebäude 206 (nach Umwidmung der Räume im zweiten Obergeschoss) umgesetzt werde (dort Nr. 2). Die bisher im zweiten Obergeschoss dieses Gebäudes sich befindenden Soldatenstuben sollten zuvor geräumt werden und die dort untergebrachten Soldaten sollten eine Ausweichunterkunft gemäß der Zuweisung des Unterkunftsmanagements beziehen (dort Nr. 3.a.). Im Befehl wurden Einzelaufträge an die jeweiligen Untereinheiten erteilt (dort Nr. 3.b.); außerdem waren ihm u.a. beigefügt ein Zeitplan für den geplanten Ablauf des Umzugs sowie Raumpläne, aus denen sich insbesondere die neue Zimmeraufteilung im Gebäude 206 ergibt.
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Nach der Beschlussfassung in der Sitzung vom 21. Februar 2022 zur Einleitung eines Beschlussverfahrens und Betrauung eines Rechtsanwalts ließ der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach auf Feststellung einleiten, dass der Befehl vom 21. Februar 2022 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege, was in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht dahingehend konkretisiert wurde, dass beantragt werde festzustellen, dass der Befehl vom 21. Februar 2022 in den Nummern 3.b. (1), (7), (8) und (9) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.
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Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 15. September 2022 zu-rück. Der Antrag beziehe sich nach der Konkretisierung in der mündlichen Anhörung inhaltlich auf den Auszug des Antragstellers und der Unterstützergruppe aus dem Gebäude 45, die Verlegung dieser Einheiten in die zugewiesenen neuen Räume des Gebäudes 206 sowie die vorausgehende Räumung der bisher im zweiten Obergeschoss des Gebäudes 206 untergebrachten Soldatenstuben und sei als konkreter Feststellungsantrag zulässig. Die geltend gemachten Mitbestimmungsrechte des Antragstellers bestünden aber nicht. § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG sei nicht einschlägig, weil es dort nur um Maßnahmen gehe, die gezielt auf die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen etc. abzielten. Auch § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sei nicht einschlägig, da Soldatenstuben ebenso wie Dienstwohnungen aus dienstlichen Gründen zugewiesen würden und dies ganz überwiegend aus dienstlichen Notwendigkeiten und regelmäßig nicht auf einen Zuteilungswunsch der Nutzer hin mit einer zu treffenden sozialen Auswahl geschehe; eine neue Auswahlentscheidung sei schon deshalb nicht getroffen worden, weil allen bisherigen Stubeninhabern eine neue Stube an anderer Stelle in der Kaserne zugewiesen worden sei. Auch eine Gestaltung der Arbeitsplätze i.S.v. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG liege nicht vor, da Teeküche, Soldatenstuben oder andere Sozialräume nicht unter diesen Begriff fielen und im Übrigen für die neuen Arbeitszimmer keine konkreten, auf den einzelnen Raum bezogene Veränderungen benannt und erkennbar seien, die objektiv das Wohlbefinden der dort Arbeitenden ernsthaft beeinträchtigen könnten. Der Umzug als solcher bzw. die Zuweisung neuer Räume stelle ebenso wie die Auflösung und Neueinrichtung eines Arbeitsplatzes lediglich eine organisatorische Maßnahme dar. Hinsichtlich der Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsräume, etwa die Belichtung und Beleuchtung, seien keine konkreten Regelungen getroffen worden. Selbst wenn man einen Mitbestimmungstatbestand unterstelle, sei jedoch nicht der Antragsteller als örtlicher Personalrat zur Mitbestimmung berufen gewesen, sondern der für die Bundeswehr-Liegenschaften in Hammelburg bestehende Standortausschuss, da letztlich die Anordnungskompetenz für den Bereich der Liegenschaft der S3.-Kaserne nur dem Kasernenkommandanten zukomme. Auch wenn dieser von seiner Befehlsgewalt nicht in allen Punkten und zu allen Details in persona Gebrauch gemacht habe, seien sämtliche Umzugsanordnungen bzw. Liegenschaftsmaßnahmen den Umzug betreffend dem Kasernenkommandanten und dem Mitbestimmungsverfahren zwischen diesem und dem Standortausschuss zuzuordnen.
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Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt. Er beantragt,
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unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. September 2022 festzustellen, dass der Befehl des Kommandeurs vom 21. Februar 2022 in den Nummern 3.b. (1), (7), (8) und (9) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliege.
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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Antrag sei zulässig, weil der Umzug grundsätzlich rückgängig machbar sei, konkret könnten insbesondere der Umzug in die zugewiesenen Auflockerungsunterkünfte bzw. der Bezug der jeweiligen Diensträume (Nr. 3.b. (7) bzw. (8) und (9) des Befehls) abgeändert werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien zumindest die Mitwirkungstatbestände des § 79 Abs. 1 Nr. 2 und des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG einschlägig und fielen nicht in die Zuständigkeit des Standortausschusses, da der Befehl des Kommandeurs vom 21. Februar 2022 weitere Ermessenserwägungen enthalte, die in der Grundentscheidung zum Umzug nicht getroffen worden seien. Soldatenstuben würden anders als Dienstwohnungen nicht mit der Maßgabe an die Soldaten zur Verfügung gestellt, dass diese dort zum Wohnen verpflichtet seien. Vielmehr könnten diese von den Soldaten „angemietet“ werden, da auch Soldaten betroffen seien, die gerade nicht zum Wohnen in der Gemeinschaft verpflichtet seien und freiwillig in der Kaserne wohnten. Die dienstliche Notwendigkeit treffe daher nur auf unterkunftspflichtige Soldaten zu und die Genehmigung zum Wohnen in militärischen Liegenschaften erfordere eine Auswahlentscheidung, bei der nach sozialen Aspekten priorisiert und entschieden werde. Auch wenn vorliegend alle bisherigen Stubeninhaber eine neue Stube an anderer Stelle er-halten hätten, könne die Frage aufkommen, wer welche Stube (Wohnung) erhalte, was eine Frage der sozialen Mitbestimmung sei. Was die Gestaltung der Arbeitsplätze be-treffe, sei zum Zeitpunkt des Befehlserlasses nicht klar gewesen, wie die Büros aus-gestattet sein sollten, wobei Art, Weise und Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahmen eine wesentliche Beeinflussung der Leistungsfähigkeit und/oder der Gesundheit der Beschäftigten hätten. Was die Arbeitsplatzbeleuchtung betreffe, so könne jedenfalls die raumbezogene Beleuchtung sofort bewertet und umgesetzt werden. Auch wenn es für Einzelaspekte allgemeine Regelungen gebe, könne die Bewertung, ob in der Planung die vollständige Umsetzung der Regelungen vorgesehen sei, nur durch die Beteiligung des Personalrats erfolgen. Die Erfahrung aus der erfolgten Umsetzung habe gezeigt, dass alle Arbeitsschutzmaßnahmen erst auf Anregung der Nutzer getroffen worden und somit nicht Bestandteil der Planung bzw. des Befehls gewesen seien. Der Umstand, dass im Befehl vom 21. Februar 2022 konkrete Maßnahmen für soziale Belange oder Arbeitsschutzmaßnahmen nicht getroffen worden seien, könne nicht die Beteiligung ausschließen; gerade auf das Fehlen solcher Maßnahmen könne das Gremium die Dienststellenleitung hinweisen. In der Vergangenheit sei der Antragsteller auch bei Befehlen von vorgesetzten Stellen vom Dienststellenleiter beteiligt worden.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei auch nicht die Zuständigkeit des Standortausschusses gegeben, da der Befehl des Beteiligten keine bloße Wiederholung des Ausgangsbefehls (Umzug allgemein) gewesen sei, sondern weitere Vorgaben enthalten habe, die keine reinen Organisationsmaßnahmen darstellten und für die der Standortausschuss nicht zuständig wäre, wie etwa die Frage, wer konkret in welche Stube (Wohnung) ziehe. Der Befehl des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 gebe nur vor, dass der Umzug stattfinden solle, und regele diesbezüglich nichts Konkretes. Er eröffne daher nicht nur Spielräume, sondern überlasse die not-wendigen Maßnahmen dem Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr; der Befehl vom 21 Februar 2022 könne daher nicht dem Kasernenkommandanten zugerechnet werden.
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Der Beteiligte beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht habe zu Recht das Vorliegen von Mitbestimmungstatbeständen verneint. Soweit der Antragsteller sich auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG berufe, verkenne er die Zuständigkeit für die Vergabe der amtlichen Unterkünfte in Liegenschaften der Bundeswehr. Diese liege nicht bei den Beschäftigungsdienststellen, sondern gemäß der Zentralvorschrift der Bundeswehr A1-250/0-1 Ziffer 2.2.1, Nr. 222 bei dem verantwortlichen Kasernenkommandanten, hier der S3.-Kaserne. Gemäß der Allgemeinen Regelung der Bundeswehr M-2630/0-9802 Ziffer 3, Nr. 301 werde der Unterkunftsbereich den Einheiten/Dienststellen von den Kasernenkommandanten oder den Liegenschaftsverantwortlichen zugewiesen. Die Zuteilung der Unterkunft sei daher nicht mit der Genehmigung zum Wohnen in einer amtlichen Unterkunft gleich-zusetzen; sie erfolge durch die Kasernenkommandanten und sei gerade nicht mitbestimmungspflichtig, da kein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft bestehe. Auch § 80 Abs. 1 BPersVG sei nicht einschlägig. Es liege keine Maßnahme zur Unfallverhütung vor und bezüglich des Arbeitsschutzes bestünden ministerielle Vorgaben bzw. Vorschriften wie die Allgemeine Regelung der Bundeswehr A1-1800/0-6006 („Raumausstattungssätze“), bei denen eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung auf hö-herer Mitbestimmungsebene durch den Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Verteidigung bereits erfolgt sei. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Zuständigkeit für eine Beteiligung vorliegend nicht beim Antragsteller, sondern bei dem für die Bundeswehrliegenschaft bestellten Standortausschuss liegen würde, seien richtig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung, dass der Befehl des beteiligten Kommandeurs vom 21. Februar 2022 in den Nummern 3.b. (1), (7), (8) und (9) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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1. Der Feststellungsantrag, der als konkreter Feststellungsantrag gestellt ist, ist nur teilweise zulässig. Ihm fehlt zum einen das Rechtschutzbedürfnis, soweit er sich auf den Auszug der Beratergruppe und des Antragstellers aus dem Gebäude 45 der S3.-Kaserne bezieht (Nr. 3.b. (1) des Befehls vom 21.2.2022). Der Auszug ist vollzogen und kann rechtlich nicht mehr rückgängig gemacht werden, da er auf dem Befehl des für die Liegenschaft allein zuständigen und verfügungsberechtigten Kasernenkommandanten der S3.-Kaserne vom 3. Februar 2022 i.d.F.v. 15. Februar 2022 beruht, wonach die Räumung des Gebäudes 45 durch das Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr durchzuführen und das Gebäude 206 bzw. das Gebäude 100 zu beziehen ist. Soweit der Antragstellerbevollmächtigte in der mündlichen Anhörung vor dem Senat zunächst auch den Unterpunkt der Nr. 3.b. (1) des Befehls vom 21. Februar 2022 „arbeitet im Rahmen des vorbeugenden Brandschutzes eng mit der Bw-Feuerwehr HAB zusammen“ als angegriffen genannt hat, hat er im weiteren Verlauf daran nicht mehr festgehalten und wäre im Übrigen auch dies nach Abschluss des Umzugs nicht mehr rückgängig zu machen. Weiter fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf den Bezug von Ausweich- bzw. Auflockerungsunterkünften der früher im zweiten Obergeschoss des Gebäudes 206 untergebrachten Soldaten bezieht (Nr. 3.a., b. (7) des Befehls vom 21.2.2022), und zwar unabhängig davon, ob der diesbezügliche Bezug von nicht zum Wohnen in der Gemeinschaft verpflichteten Soldaten nur vorübergehend oder endgültig war. Auch diese Maßnahme ist vollzogen und basiert auf der Zuweisung des hierfür gemäß der Zentralvorschrift der Bundeswehr A1-250/0-1 Ziffer 2.2.1, Nr. 222 bzw. der Allgemeinen Regelung der Bundeswehr A1-2630/0-9802 Ziffer 3, Nr. 301 zuständigen Kasernenkommandanten (bzw. Liegenschaftsverantwortlichen) der S3.-Kaserne, auf die der Beteiligte keinen Einfluss hat bzw. hatte und die er jedenfalls rechtlich nicht rückgängig machen kann, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass im Befehl vom 21. Februar 2022 nur die Rede ist vom Bezug der (durch das Unterkunftsmanagement) „zugewiesenen“ Unterkünfte und die beiliegenden Raumpläne auch keine Zuordnung der dort ausgewiesenen Unterkünfte zu konkreten Soldaten enthielten. Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens hat der Personalrat aber nur, wenn die Maßnahme rechtlich und tatsächlich vom Dienststellenleiter rückgängig gemacht werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 – 6 P 10.10 – PersR 2011, 516 Rn 9 m.w.N.). Rückgängig machbar durch den Beteiligten ist nur die konkrete Raumaufteilung im Gebäude 206 (bzw. im Gebäude 100), insbesondere was die Zuteilung der entsprechenden Diensträume an den Antragsteller und die Beratergruppe betrifft (somit Nr. 3.b. (8) und (9) des Befehls vom 21.2.2022). Nur insoweit ist daher der Antrag als konkreter Feststellungsantrag zulässig.
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2. Der Feststellungsantrag ist, soweit er zulässig ist, unbegründet.
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a) Der Befehl des Beteiligten vom 21. Februar 2022 stellt keine Maßnahme des Beteiligten i.S.v. § 70 Abs. 1 BPersVG dar, an welche ein Beteiligungsrecht der bei seiner Dienststelle gebildeten Personalvertretung anknüpfen kann; denn dieser ist nur zur Umsetzung des „Räumungs- bzw. Umzugsbefehls“ des Kasernenkommandanten vom 3. Februar 2022 i.d.F.v. 15. Februar 2022 ergangen und personalvertretungsrechtlich nicht ihm als Dienststellenleiter, sondern dem Kasernenkommandanten zuzurechnen.
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aa) Als dienststelleninternes Organ ist die Personalvertretung gemäß § 70 Abs. 1 i. V.m. Abs. 2 Satz 1 BPersVG in der Regel zur Mitbestimmung bei solchen Maßnahmen berufen, die von ihrem Partner, mithin der Leitung der „eigenen“ Dienststelle, beabsichtigt werden. Dienststelle ist in diesem Zusammenhang mithin nur diejenige Dienststelle, bei welcher der Personalrat, der ein Mitbestimmungsrecht geltend macht, gebildet ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2017 – 5 P 2.16 – PersV 2017, 374 Rn. 15 m.w.N.).
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Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren. Kennzeichnend für eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist also die unmittelbare Gestaltungswirkung in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.7.2021 – 5 PB 11.20 – PersV 2022, 29 Rn. 11 m.w.N). Dem Begriff der Maßnahme ist dabei immanent, dass es sich um eine dem Dienststellenleiter zurechenbare Entscheidung handeln muss, die er selbst verantwortet (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2015 – 5 P 9.14 – PersV 2015, 424 Rn. 7 m.w.N.). Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Entscheidungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht dadurch aufgehoben wird, dass das Handeln der Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten Behörde bestimmt wird. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den militärischen Dienstweg übertragen. Während nämlich die innerdienstliche Weisung die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters äußerlich nicht berührt, er also seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich trifft, ist der Befehl eine Anweisung zu bestimmten Verhalten, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 Soldatengesetz – SG) einem Untergebenen mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt (vgl. § 2 Nr. 2 Wehrstrafgesetz – WStG). Die Ausführung des Befehls stellt mithin keine eigenverantwortliche Entscheidung des Untergebenen dar, sondern die unselbstständige Erfüllung der Anweisung eines militärischen Vorgesetzten. Nur diesem, nicht hingegen dem den Befehl ausführenden Untergebenen ist die in der Ausführung des Befehls liegende Maßnahme daher personalvertretungsrechtlich zu-zurechnen (vgl. BVerwG, B.v. 24.9.1985 – 6 P 21.83 – PersV 1988, 353, juris Rn. 19); dies gilt – anders als bei nichtmilitärischen Vorgesetzten – auch dann, wenn der Befehl noch Spielräume eröffnet (BVerwG, B.v. 24.9.1985 a.a.0. juris Rn. 7; vgl. auch Altva-ter/Baden/Baunack u.a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 82 BPersVG a.F. Rn. 6). So liegt der Fall hier.
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bb) Vorliegend hat der für die S3.-Kaserne allein zuständige Kasernenkommandant als Vorgesetzter mit besonderem Aufgabenbereich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 2 SG i.V.m. § 3 Vorgesetztenverordnung (VorgV; vgl. auch Scherer/Alff/ Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Aufl. 2018, § 1 Rn. 80) mit Befehl vom 3. Februar 2022 i.d.F.v. 15. Februar 2022 angeordnet, dass die Leitung des Vereinte Nationen Ausbildungs-Zentrums Bundeswehr die im Gebäude 45 befindlichen Dienststellenteile zu den Hauptkräften des Ausbildungszentrums in den Gebäuden 100 und 206 zu verlegen habe (Nr. 2 des Befehls vom 3./15.2.2022). Auch bei dem Handeln eines militärischen Vorgesetzten mit besonderem Aufgabenbereich liegt ein Handeln im Rahmen einer unmittelbaren (personalen) Vorgesetzten-Untergebenen-Beziehung vor, die § 2 Nr. 2 WStG voraussetzt (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.7.2009 – 1 WB 15.08 – BVerwGE 134, 246 Rn. 23 m.w.N.). Der Befehl des Beteiligten vom 21 Februar 2022 ist – zudem auf weiteren Befehl des truppendienstlichen Vorgesetzten, den Leiter des Ausbildungskommandos, vom 16. Februar 2022 – nur zur Umsetzung dieses „Räumungs- bzw. Umzugsbefehls“ des Kasernenkommandanten ergangen.
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Der Umstand, dass dem Beteiligten bei der Umsetzung Spielräume dahingehend verblieben sind, wie die entsprechenden Einheiten auf die Gebäude 206 und 100 verteilt werden, ändert nichts daran, dass die maßgebliche Grundentscheidung für den Umzug in diese Gebäude per Befehl vom Kasernenkommandanten getroffen worden ist und der Befehl des Beteiligten vom 21. Februar 2022 nur die zur Durchführung des Befehls des Kasernenkommandanten nötigen Entscheidungen enthält, die ihm der Befehl auferlegt hat. Laut Nr. 3.b. (2) des Befehls vom 3. Februar 2022 i.d.F.v. 15. Februar 2022 hatte das Vereinte Nationen Ausbildungszentrum Bundeswehr den Auftrag, eigenverantwortlich alle für den Umzug in die Gebäude 100 bzw. 206 notwendigen Maßnahmen einzuleiten und den Abschluss aller Maßnahmen an den Kasernenkommandanten der S3.-Kaserne zu melden. Demnach musste der Dienststellenleiter alle zwangsläufig mit dem Umzug verbundenen Maßnahmen treffen und anschließend dem Kasernenkommandanten den entsprechenden Vollzug melden. Anweisungen, die über die für den Umzug notwendigen Maßnahmen hinausgehen, wurden im Befehl des Beteiligten vom 21. Februar 2022 nicht getroffen, vielmehr wurde entsprechend dem Auftrag der zeitliche Ablauf des Umzugs und die neue Raumaufteilung für die Unterbringung der neu hinzukommenden und der bisher in den Gebäuden befindlichen Einheiten geregelt, wobei auch nur allgemein auf die Einhaltung der für den jeweiligen Bereich einschlägigen Vorgaben, etwa zur Arbeitssicherheit, der geschlechtsbezogenen Zuordnung der Sanitär-, Nass- und Umkleidebereiche (Nr. 3.b. (1) des Befehls vom 21.2.2022), hingewiesen wurde und Einzelaufträge an die jeweiligen Untereinheiten (Nr. 3.b. des Befehls vom 21.2.2022) zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Umzugs erteilt wurden.
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b) Unabhängig davon wären auch bezüglich der vom Antragsteller – in zulässiger Weise – angegriffenen Nummern des Befehls vom 21. Februar 2022 die von ihm an-geführten Mitbestimmungstatbestände nicht einschlägig.
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aa) Die Regelungen des Befehls unterlagen nicht der Mitbestimmungspflicht nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften).
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Diesen Mitbestimmungstatbestand macht der Antragsteller zwischenzeitlich nicht mehr geltend. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dieser Mitbestimmungstatbestand nicht gegeben ist, da keine der getroffenen Maßnahmen auf die Unfallverhütung bzw. den Gesundheitsschutz abzielt, und schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts an (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 ArbGG).
28
bb) Auch der weiterhin vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG (Gestaltung von Arbeitsplätzen) ist nicht einschlägig.
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Im Rahmen der Beschwerde stellt der Antragsteller weitgehend nur noch darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Befehlserlasses nicht klar gewesen sei, wie die Büros, also die Arbeitsplätze, ausgestaltet sein sollten, und räumt damit letztlich ein, dass im Befehl vom 21. Februar 2022 konkrete Maßnahmen zur Gestaltung der (neuen) Arbeitsplatze nicht getroffen worden sind. Er meint jedoch, dass gerade das Fehlen solcher Maßnahmen eine Beteiligung des Antragstellers erfordert hätte, um rechtzeitig auf die Erforderlichkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen und Ausräumung diesbezüglicher Probleme hinweisen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jedoch ein bloßes Unterlassen der Dienststellenleitung die Kriterien einer Maßnahme nicht, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht be-rührt wird (vgl. etwa BVerwG, B.v. 26.7.2021 – 5 PB 11.20 – PersV 2022, 29 Rn. 11 m.w.N.). Hinzu kommt, dass unstrittig diesbezüglich allgemeine ministerielle Vorgaben wie die Allgemeine Regelung der Bundeswehr A1-1800/0-6006 („Raumausstattungssätze“) bestehen, die zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem dortigen Hauptpersonalrat abgestimmt sind. Ergänzend wird auf die umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Mitbestimmungstatbestand Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 ArbGG).
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cc) Der ebenfalls weiterhin vom Antragsteller geltend gemachte Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsstelle verfügt etc.) ist schon deshalb nicht zu prüfen, weil der Antrag hinsichtlich des Umzugs von in früheren Soldatenstuben im zweiten Obergeschoss des Gebäudes 206 untergebrachten Soldaten unzulässig ist (siehe oben 1.).
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Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).
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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1, § 92 Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG).