Inhalt

LArbG München, Beschluss v. 03.04.2024 – 3 Ta 42/24
Titel:

Gegenstandswertfestsetzung für Zustimmungsersetzung zur Einstellung von 20 Leiharbeitnehmern

Normenketten:
BetrVG § 99, § 100
RVG § 23, § 33
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
Leitsätze:
1. Bei der Bewertung von Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG geht das  Beschwerdegericht vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG aus (II.14.2.1 Streitwertkatalog.). Dabei ist der Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG grundsätzlich bei einer Einstellung von bis zu drei Monaten mit 1/3 des Hilfswertes, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten mit 2/3 des Hilfswertes und von über sechs Monaten mit dem vollen Hilfswert zu bewerten.  (Rn. 12)
2. Liegt ein Massenverfahren vor, wird die erste Einstellung mit dem zuvor ermittelten vollen Wert bewertet; die 2. bis 20. Einstellung mit 25%, die 21. bis 50. Einstellung mit 12,5%, alle weiteren Einstellungen mit 10% dieses Wertes (vgl. II.14.7 Streitwertkatalog). (Rn. 14)
1. Die Entscheidung des Erstgerichts ist vom Beschwerdegericht nicht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen. Vielmehr hat das Beschwerdegericht eine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kommt es auf einen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff an, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung” entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen. Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt hingegen dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenstandswert, Einstellung, Leiharbeiter, Massenverfahren
Vorinstanz:
ArbG Augsburg, Beschluss vom 19.10.2023 – 4 BV 31/22
Fundstelle:
BeckRS 2024, 8544

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19.10.2023 – 4 BV 31/22 – teilweise unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 14.375,10 € festgesetzt.
Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG ist nicht zu erheben.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten stritten um die Zustimmungsersetzung zu Einstellungen von 20 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für den Zeitraum September/Oktober 2022 im Umfang von wenigen Tagen oder nur wenigen Stunden als Verkaufskraft nach § 99 Abs. 4 BetrVG und die Feststellung der Dringlichkeit der vorläufigen Einstellungen nach § 100 BetrVG. Die Unterrichtung zu den beabsichtigten Einstellungen erfolgte durch die Anlagen Ast1 und Ast3. Die Zustimmungsverweigerungsgründe waren identisch. Der Beteiligte zu 2) erhob zudem einen Widerantrag über den Umfang der Unterrichtungspflicht im Zusammenhang mit den Anlagen Ast1 und Ast3. Bezüglich der Anträge der Beteiligten zu 1) wurden übereinstimmende Teilerledigterklärungen abgegeben. Der Widerantrag wurde durch Beschluss wegen fehlendem Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) abgewiesen, weil es sich im Ergebnis um eine im arbeitsgerichtlichen Verfahren unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage handele. Der Beteiligte zu 2) begehre die Feststellung, dass im Rahmen der 20 erledigten personellen Einzelmaßnahmen durch die zur Verfügung gestellten Unterlagen keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Beteiligten zu 2) nach § 99 Abs. 2 BetrVG erfolgt sei.
2
Mit Beschluss vom 19.10.2023 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert auf 48.125,- € festgesetzt. Auf der Grundlage des § 23 Abs. 3 RVG hat es für den ersten im Antrag genannten Leiharbeitnehmer 5.000,00 € und für jede bzw. jeden der 19 weiteren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer einen Wert von jeweils 25% des Ausgangswertes von 5.000,00 €, d. h. 1.250,00 € berücksichtigt. Der Feststellungsantrag zu 2) sei mit dem hälftigen Wert in Ansatz zu bringen. Für den Widerantrag seien weitere 5.000,00 € anzusetzen, da er wirtschaftlich nicht mit dem Antrag zu 1) identisch sei.
3
Gegen diesen ihr am 02.11.2023 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 16.11.2023 beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes eines Beschlussverfahrens nach §§ 99 ff. BetrVG sei es angemessen, sich am Bruttoverdienst der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zu orientieren. Dieser würde sowohl den Umfang und die Schwierigkeit der Angelegenheit als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zutreffend abbilden. Bei insgesamt 470 Stunden für den Einsatz der betreffenden 20 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und einem Mindestlohn von 12,00 €/Stunde errechne sich ein Betrag von 5.640,00 €. Der Antrag zu 2) sei mit 50% des für den Antrag zu 1) festgesetzten Werts anzusetzen. Der Widerantrag sei nicht gesondert zu bewerten, weil die Prüfung der ordnungsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG inzident im Rahmen des Zustimmungsersetzungsantrags erfolge.
4
Die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) haben die Auffassung vertreten, dass der Gegenstandswert zutreffend festgesetzt worden sei. Das Arbeitsgericht sei den Bewertungsgrundsätzen nach LAG München, Beschluss vom 19.09.2023 – 3 Ta 145/23 – gefolgt.
5
Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 21.02.2024 nicht ab und legte das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
6
Das Landesarbeitsgericht räumte den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.04.2024, insb. zu seiner Wertberechnung i. H. v. 14.375,10 € ein. Mit Schriftsatz vom 27.03.2024 hat die Beteiligte zu 1) hiermit ihr Einverständnis erklärt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) haben auf die bisherigen Ausführungen und die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
II.
7
Die nach § 33 Abs. 3 S. 1 statthafte Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 3 S. 1 und 3 RVG, § 569 Abs. 2 ZPO), aber nur teilweise begründet.
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1. Der Wert für den Zustimmungsersetzungsantrag zu 1) ist mit 9.583,40 € zu bewerten.
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a) Für die Bewertung sind nachfolgende Grundsätze maßgeblich:
10
aa) Die seit dem 01.06.2023 für Gegenstands- und Streitwertbeschwerden zuständige Kammer gibt die von ihr bisher vertretene Auffassung ausdrücklich auf, dass die Entscheidung des Erstgerichts vom Beschwerdegericht nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist und das Beschwerdegericht keine eigene hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 50 f.).
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bb) Die Beschwerdekammer folgt im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen den Vorschlägen der auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichteten Streitwertkommission, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind, derzeit in der Fassung vom 01.02.2024 (im Folgenden: Streitwertkatalog 2024, veröffentlicht in NZA 2024, 308 ff.; ebenso für die früheren Fassungen: LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.07.2014 – 4 Ta 83/14 – Rn. 18 und Beschluss vom 29.07.2021 – 2 Ta 72/21 – Rn. 9; LAG Hessen, Beschluss vom 04.12.2015 – 1 Ta 280/15 – Rn. 7 m.w.Nachw.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2016 – 5 Ta 264/15 – Rn. 4; LAG A-Stadt, Beschluss vom 20.5.2016 – 5 Ta 7/16 – Rn. 10; LAG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2013 – 4 Ta 172/13 (2) unter II. 1 der Gründe¸ LAG Hamm Beschluss vom 26.10.2022 – 8 Ta 198/22 – Rn. 11; LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 52 f.). Dabei wird nicht verkannt, dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist.
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cc) Ziff. II Nr. 14.2 Streitwertkatalog 2024 empfiehlt für Verfahren nach §§ 99 Abs. 4, 100 und 101 BetrVG betreffend die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl eine Wertfestsetzung nach Maßgabe des Hilfswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der Beschwerdekammer erscheint eine Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG vorzugswürdig. In den Beschlussverfahren zur Einstellung nach §§ 99, 100 und 101 BetrVG spielen weder die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags noch die Höhe des vereinbarten Gehalts eine Rolle. Es handelt sich vielmehr um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, wovon auch Ziff. II Nr. 14.1 Streitwertkatalog 2024 ausgeht, deren Gegenstand die (Mitbestimmungs-) Rechte des Betriebsrats nach §§ 99 ff. BetrVG sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2010 – 5 Ta 116/10 –; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07. 2013 – 5 Ta 108/13 –; LAG Nürnberg, Beschluss vom 15.05.2012 – 6 TaBV 60/11 –; und vom 18.01.2021 – 2 Ta 154/20 –). Zudem kann die Einstellung als Teil eines bestimmten Personalkonzepts für den Arbeitgeber von weitergehender Bedeutung sein, als dies in der Vergütung des Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 21.10.2002 – 17 Ta 6085/02 –).
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dd) Nach Ziff. II Nr. 14.1. Streitwertkatalog 2018 sind für die Bewertung die Aspekte des Einzelfalls entscheidend, z. B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen. Da die Dauer der beabsichtigten Einstellung typischer Weise mit deren wirtschaftlicher Bedeutung korrespondiert (vgl. LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 Ta 156/13 – unter II. 3. b) der Gründe), ist sie bei der Bemessung des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 S. 2 2. HS RVG zu berücksichtigen. Die Kombination von Hilfswert und zeitlicher Differenzierung rechtfertigt, bei einer Einstellung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten 1/3 des Hilfswerts, von über drei Monaten bis zu sechs Monaten 2/3 des Hilfswerts und von über sechs Monaten den vollen Hilfswert anzusetzen (vgl. LAG Nürnberg 20.12.2013 – 2 Ta 156/13 – und 18.01.2021 – 2 Ta 154/20 – Rn. 13).
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ee) Darüber hinaus ist – worüber vorliegend kein Streit besteht – nach Ziff. II. Nr. 14.7 Streitwertkatalog 2024 bei objektiver Antragshäufung mit wesentlich gleichem Sachverhalt eine gestaffelt reduzierte Bewertung der Anträge vorzunehmen: 1. Fall: 100%, 2. bis 20. Fall: 25%; 21. bis 50. Fall: 12,5%; ab dem 51. Fall: 10%). Ebenso ist zwischen den Beteiligten die Bewertung des Verfahrens nach § 100 BetrVG mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 IV BetrVG unstreitig, wie dies Ziff. II Nr. 14.5 Streitwertkatalog 2024 empfiehlt. ff) Schließlich sind Wideranträge bei wirtschaftlicher Identität nicht zu addieren. Maßgeblich ist der höhere Verfahrenswert, § 45 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG und Ziff. II Nr. 14.1 Streitwertkatalog 2024.
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b) Nach diesen Bewertungsgrundsätzen ist der Zustimmungsersetzungsantrag zu 1) mit 9.583,40 € zu bewerten.
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Für die erste Arbeitnehmerin sind wegen der beabsichtigten Einstellung von unter drei Monaten 1/3 des Hilfswerts, d. h. 1.666,67 € anzusetzen, für die zweite bis zwanzigste Arbeitnehmerin 19 x 25% von 1.666,67 €, d. h. 19 x 416,67 € = 7.916,73 €. Die Teilbeträge von 1.666,67 € und 7.916,73 €. € ergeben den bezeichneten Gesamtwert.
17
Einwände gegen diese, die Dauer der beabsichtigten Beschäftigung berücksichtigende Bewertung hat die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) nicht vorgebracht. Die Begründung des Arbeitsgerichts bezieht sich nicht auf diesen Aspekt. Er war auch nicht Gegenstand der Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 27.12.2023.
18
c) Für den Feststellungsantrag zu 2) sind ½ des Wertes des Antrags zu 1) und damit 4.791,70 € zu berücksichtigen.
19
d) Der Gegenstandswert erhöht sich um die mit dem Widerantrag begehrte Feststellung, dass die Anlagen ASt1 und ASt2 keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 1 BetrVG darstellen, nicht.
20
aa) Grundsätzlich sind die Werte von Klage und Widerklage zusammenzurechnen, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Zweck der Vorschrift ist es, den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung von Klage und Widerklage die Arbeit des Gerichts vereinfacht. Deshalb kommt es im Rahmen des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff, sondern einen kostenrechtlichen Gegenstandsbegriff an, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander von Klage und Widerklage eine „wirtschaftliche Werthäufung” entsteht, beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03 – unter III. a. der Gründe). Eine solche wirtschaftliche Identität von Klage und Widerklage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten „Identitätsformel” dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinanderstehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (BGH, Beschluss vom 06.10.2004 – IV ZR 287/03 – unter III. a. der Gründe; Beschluss vom 11.03.2014 – VIII ZR 261/12 – Rn. 4; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2012 – 5 Ta 52/12 – unter II. 2. c) aa) (1) der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2020 – 8 Ta 75/20 – Rn. 26 ff.).
21
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze schließen sich die mit der Klage und der Widerklage verfolgten Ansprüche in der von der „Identitätsformel” beschriebenen Art und Weise gegenseitig aus. Denn hätte die Beteiligte zu 1) mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu 1) Erfolg, weil die Unterrichtung des Betriebsrats durch die Anlagen ASt1 und ASt2 ordnungsgemäß erfolgt wäre, stünde zugleich fest, dass der Feststellungsantrag, dass die hier erfolgte Vorlage von Unterlagen keine ordnungsgemäße Unterrichtung darstelle, abzuweisen wäre. Darüber hinaus fehlt es an einer „wirtschaftlichen Werthäufung” durch den Widerantrag, weil sich der Feststellungsantrag des Beteiligten zu 2) auf die im konkreten, aber erledigten Zustimmungsersetzungsverfahren vorgelegten Unterlagen beschränkt. Hiermit übereinstimmend hat sich die Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) in Kenntnis, dass der Widerantrag seitens des Arbeitsgerichts zunächst nicht gesondert bewertet worden ist, mit der vorgeschlagenen Bewertung einverstanden erklärt und einen Wertansatz weder gefordert noch begründet (Schriftsatz vom 12.10.2023).
III.
22
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG wird nicht ermäßigt, weil die Beschwerde überwiegend zurückgewiesen wird.
IV.
23
Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch die Vorsitzende der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO BAG, Beschluss vom 17.03.2003 – 2 AZB 21/02 –)