Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 15.03.2024 – AN 2 E 23.10052
Titel:

Kapazitätsberechnung für den Studiengang Zahnmedizin

Normenketten:
HZV § 40, § 41, § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 51
UniVorlZV § 2
LUFV § 2 Abs. 1 S. 3
AV BayHlG § 2 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Auch nach dem Außer-Kraft-Treten der UniVorlZV mit Ablauf des 31.12.2022  kann zur Auslegung des in der AVBayHlG und LUFV verwendeten Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch auf überbuchte Studienplätze. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Studienplatz, Hochschule, Zahnmedizin, Kapazität, Schwundberechnung, Semesterwochenstunde, Lehrveranstaltungsstunde, Vorlesungszeit
Fundstelle:
BeckRS 2024, 8428

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/2024 an der FAU E.-N. (künftig: FAU).
2
Die Antragstellerseite beantragte bei der FAU – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
3
Mit Satzung vom 22. Juni 2023 setzte die FAU die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/2024 auf 56 und für das Sommersemester 2024 auf 55 Studienplätze fest.
4
Die Antragstellerseite beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass gemäß der Sach- und Rechtslage des WS 2023/2024 zuzulassen.
5
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Es werde daher die vorläufige Zulassung außerhalb, hilfsweise auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
6
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
7
Die FAU teilt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2023/2024 mit Schriftsatz vom 8. November 2023 folgende Kapazitätsauslastung für das Wintersemester 2023/2024 zum 24. Oktober 2023 mit:

Fachsemester

Zulassungszahl

aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)

1

56

61

2

54

56

3

54

55

4

52

53

5

52

49

6

50

49

7

50

53

8

48

47

9

48

53

10

46

47

insgesamt

510

523

8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der FAU vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen Bezug genommen.
II.
9
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
10
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
11
a) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es der Antragstellerseite unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da es der Antragstellerseite aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Zeitverlusts nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten und ggf. erst nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss das Studium der Zahnmedizin an der FAU aufnehmen zu können.
12
b) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern die Antragstellerseite nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 67. Edition Stand 1.7.2023, § 123 Rn. 77. ff.).
13
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, mithin an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der FAU im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2023/24.
14
aa) Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) im Geltungszeitraum ab 1. Januar 2023, nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023, nach dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) im Geltungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 und nach der Ausführungsverordnung zum Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (AVBayHIG) vom 13. Februar 2023 (GVBl. S. 66, BayRS 2030-2-21-WK) im Geltungszeitraum vom 17. August 2023 bis 31. Dezember 2023. Änderungen der genannten Gesetze bzw. Verordnungen nach Beginn des Wintersemesters 2023/24 am 1. Oktober 2023 bleiben außer Betracht. Denn für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22.6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei die Antragstellerseite hier die Zulassung zum Wintersemester 2023/24 begehrt.
15
Weiterhin anwendbar ist im Ergebnis die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201; BayRS 2030-2-21-WK) in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung. Zwar regelte § 28 Abs. 2 AVBayHIG, dass diese mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft tritt. Insoweit sieht nunmehr die AVBayHIG entsprechende Regelungen zur Lehrverpflichtung insbesondere an Universitäten vor. Jedoch bestimmt § 27 Abs. 2 AVBayHIG als Übergangsregelung, dass die Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin Anwendung finden, längstens jedoch bis 28. Februar 2025, soweit die Hochschulen noch keine Leitlinien im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG erlassen haben. Nach der zuletzt genannten Vorschrift regeln die Hochschulen eigenverantwortlich durch zu erlassende Leitlinien, nach welchen Grundsätzen die Erfüllung der Lehrverpflichtung, die Gewährung von Ermäßigungen, die Anordnung von Abweichungen von der Lehrverpflichtung sowie die Gewichtung und Anrechnung von Lehrtätigkeiten umgesetzt werden. Die FAU hat auf Nachfrage glaubhaft erklärt, eine solche Leitlinie bislang noch nicht erlassen zu haben, sodass es bei der Anwendbarkeit der Vorschriften der LUFV in der am 28. Februar 2023 geltenden Fassung verbleibt.
16
Dagegen sind das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-WK) und die Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK) gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.
17
bb) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Nach § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV sind hierfür die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrverpflichtungen der Lehrpersonen maßgeblich. Soweit § 44 Abs. 2 HZV auf die gemäß § 28 Abs. 2 AVBayHIG mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft getretene LUFV verweist, dürfte der Verordnungsgeber die HZV wohl lediglich versehentlich nicht aktualisiert haben. Entsprechend sind im Wege der Auslegung – sofern der Verweis als unschädliche Falschbezeichnung verstanden wird –, jedenfalls aber im Wege der Analogie grundsätzlich die für die Lehrverpflichtungen an Hochschulen einschlägigen Vorschriften der AVBayHIG anzuwenden, bzw. hier mangels erlassener Leitlinien über § 27 Abs. 2 AVBayHIG weiterhin die LUFV.
18
Auf dieser Grundlage ergibt sich – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot wie folgt:

Anzahl

Art der Stelle

Semesterwochenstunden (SWS)

Gesamtzahl der

SWS

[9]

[27]

[1]

W3

[7]

[7]

[3]

W3

[9]

[27]

[4]

W2

[9]

[36]

[31]

A13aZ

[5]

[155]

[7]

A13

[9]

[63]

7

1

A14

A14aZ

9

7

63

7

[5]

A15

[9]

[45]

[1]

A15

[0]

[0]

[2]

A16

[9]

[18]

[1]

E13

[9]

[9]

1

6

insgesamt: 70

E15

E13

9

5

9

30

insgesamt: 469

19
Danach ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um sieben Stellen und 36 SWS.
20
Hinsichtlich einer A13-Stelle, die mit einem Mitarbeiter besetzt ist, der über die brasilianische, nicht aber die deutsche Approbation verfügt, jedoch aufgrund Habilitation vom 16. Januar 2020 nunmehr über die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere Zahnerhaltung, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde“ verfügt, ist der Antragsgegner der Rechtsauffassung der Kammer mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 (vgl. etwa B.v. 25.2.2021 – AN 2 E 20.10171 – BeckRS 2021, 6458) gefolgt und hat entgegen der ursprünglichen Nullfestsetzung im Wintersemester 2020/2021 nunmehr in nicht zu beanstandender Weise 9 SWS angesetzt.
21
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Nichteinbeziehung einer A15-Stelle in die Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich dieser Stelle gilt die Begründung der Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006 – AN 16 E 05.10459 – juris). Denn hierbei handelt es sich nach der glaubhaften Auskunft der FAU um eine der aus den Vorjahren bekannten A14-Stellen, die derzeit werkstoffwissenschaftlich ohne Funktion in der zahnärztlichen Ausbildung besetzt ist und lediglich in eine A15-Stelle umgewandelt wurde. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit keinen Bedenken. So ist es Universitäten grundsätzlich erlaubt, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Zwar ist auch im Rahmen der Auslegung kapazitätsbestimmender Normen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu beachten. So ist etwa für den Fall von Stellenkürzungen anerkannt, dass insoweit seitens der Hochschulverwaltung nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe erforderlich ist, sondern darüber hinaus nachvollziehbare kapazitätsrechtliche Einzelabwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – juris). Hier sind aber keine Umstände ersichtlich, die den Antragsgegner für das aktuelle Studienjahr zu einer Neubewertung oder neuen Abwägung hätten veranlassen müssen. Insbesondere ist keine Stellenkürzung o.Ä. ersichtlich.
22
Zwar ist eine E14-Stelle (9 SWS) weggefallen, dafür stehen jedoch eine E13-Stelle (9 SWS), eine A14 a.Z. Stelle (7 SWS) sowie sechs befristete E13-Stellen (jeweils 5 SWS) mehr zur Verfügung, was sich – trotz Verminderung der Stellen, die ausschließlich für die Krankenversorgung gewidmet sind (von vier auf drei Stellen) – insgesamt positiv auf das Lehrangebot auswirkt. Zudem hat sich die Lehrverpflichtung einer A16-Stelle von 8 auf 9 SWS erhöht.
23
Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Professorenstelle von 9 SWS auf 7 SWS. So bestimmt § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV, dass Verminderungen der Lehrverpflichtung nach § 7 LUFV kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Hier entspricht die Reduzierung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 7 Abs. 11 LUFV und ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners durch die Tätigkeit als Studienfachberaterin begründet.
24
Schließlich besteht kein Anlass, mit Blick auf Lehrverpflichtungen und deren Umfang über die antragsgegnerseits vorgelegten Kapazitätsunterlagen hinaus weitere Informationen oder gar etwaige Arbeitsverträge bzw. Einweisungsverfügungen anzufordern. Denn die FAU hat eine hinreichend detaillierte Stellenübersicht vorgelegt, die einzelne, regelmäßig durch Nummern identifizierbare Stellen samt Lehrverpflichtungen ausweist, die verschiedenen Instituten bzw. Bereichen der Medizinischen Fakultät zugeordnet sind. Die FAU verwaltet ihre Stellen im Rahmen ihres Globalbudgets selbst und hat mit der vorgelegten Stellenübersicht dargelegt, welche Stellen ihr in welchem Umfang für die Lehre zur Verfügung stehen.
25
Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder der Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden ist (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
26
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Zahnmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
27
Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß dem zum 31. Dezember 2022 außer Kraft getretenen Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) bzw. nunmehr gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) vom 5. August 2022 studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen.
28
Nach alledem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat pro Stelle an der FAU für das Studienjahr 2023/2024 wie folgt:
„Gesamtlehrdeputat von 469 SWS / 70 Stellen = 6,7 SWS/Stelle cc) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HZV ist dabei für die stationäre Krankenversorgung ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV für die ambulante Krankenversorgung ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalierten Abzug in Höhe von 30% bestehen nicht. Zwar mag eine Schnittmenge zwischen Krankenversorgung und der damit verwobenen Weiterbildung bestehen. Diese kann aber praktikabel nicht empirisch, sondern nur normativ bestimmt werden, wobei der Normgeber den Bedenken der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (mit einem Abzug in Höhe von 36%) bereits Rechnung getragen hat (so zum Ganzen und ausführlicher BayVGH, B.v. 14.4.2003 – 7 CE 02.10256 – juris Rn. 7).“
29
Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 19,52 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen.
30
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
31
Abzug hinsichtlich stationärer Krankenversorgung: 19,52 tagesbelegte Betten / 7,2 = 2,7111 Stellen Abzug hinsichtlich ambulanter Krankenversorgung:
70 Stellen + 3 Stellen (hierbei handelt es = 73 Stellen sich um Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)
73 Stellen – 2,7111 Stellen = 70,2889 Stellen
30% von 70,2889 Stellen = 21,0867 Stellen
Summe der Abzüge 23,7978 Stellen Summe der Abzüge nach Reduzierung um 3 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind: 20,7978 Stellen
32
Danach verteilt sich das gesamte Lehrangebot auf 49,2022 Stellen (70 Stellen – 20,7978 Stellen), so dass sich nach Multiplikation mit der errechneten durchschnittlichen Lehrverpflichtung pro Stelle von 6,7 SWS insgesamt ein Lehrangebot von 329,6547 SWS ergibt (49,2022 Stellen x 6,7 SWS/Stelle).
33
dd) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 14 SWS pro Semester, so dass sich das Lehrangebot auf 343,6547 SWS erhöht (329,6547 SWS + 14 SWS).
34
ee) Nach Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) wird dieses Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 687,3094 SWS (343,6547 SWS x 2).
35
Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist wiederum nach dem in Anlage 7 zu § 41 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den (gemittelten) Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 6,7353 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 102,0458 Plätzen zu ermitteln (687,3094 SWS / 6,7353 SWS). Auch der gemittelte Curriculareigenanteil von 6,7353 SWS ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner erklärt, durch die Neufassung der Zahnärztlichen Approbationsordnung werde für die Übergangszeit ein gemittelter Curricularanteil aus alter und neuer Approbationsordnung verwendet. Hieraus ergibt sich zutreffend, dass für die Übergangszeit erstmals ab dem Studienjahr 2021/2022, in der sich die Lehrnachfrage je nach betroffenem Semester nach alter oder neuer Approbationsordnung bzw. nach altem oder neuem Curricularnormwert richtet (7,8 SWS bzw. 8,86 SWS), zur Abbildung der (durchschnittlichen) Lehrnachfrage auch hinsichtlich des Curriculareigenanteils ein rechnerischer Ausgleich vorzunehmen ist. Auch das Ergebnis des hier vorgenommenen rechnerischen Ausgleichs überzeugt. Denn der Antragsgegner hat im Ergebnis den alten Curriculareigenanteil von 5,7968 SWS um drei Fünftel der Differenz zwischen altem und neuen Curriculareigenanteil erhöht, nämlich um 0,9385 SWS ([7,3610 SWS – 5,7968 SWS] / 5 x 3) auf 6,7353 SWS. Da die aktuelle Kapazitätsberechnung den Zeitraum eines Jahres erfasst (bzw. 2 Semester), sich das gesamte Zahnmedizinstudium auf fünf Jahre (bzw. 10 Semester) erstreckt und sich die Lehrnachfrage aufgrund neuer Approbationsordnung erstmals im Studienjahr 2021/2022 erhöht hat, überzeugt der Ansatz des Bruchteils von drei Fünftel. Im Übrigen ist rechtlich maßgeblich, dass mit Blick auf den rechnerischen Ausgleich sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 7,8 SWS bzw. 8,86 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 HZV für den Studiengang Zahnmedizin entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Auch ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).
36
Der Berechnung der Curricularanteile durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt der mangels Vorliegen von Leitlinien weiterhin anwendbare § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Inhaltlich vergleichbar sieht § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG vor, dass eine Lehrveranstaltungsstunde den Aufwand abbildet, den eine ordnungsgemäß vor- und nachbereitete 45-minütige Präsenzvorlesung regelmäßig erfordert. Da Lehrveranstaltungen allgemeinbekannt grundsätzlich allein während der Vorlesungszeit gehalten werden, kann davon ausgegangen werden, dass § 2 Abs. 1 Satz 2 AVBayHIG – der nicht ausdrücklich von Vorlesungszeit spricht – insoweit nichts anderes meint als § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV. Auch verwenden LUFV und AVBayHIG die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde, wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 LUFV bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 AVBayHIG ersichtlich ist. Im Weiteren kann zu der Frage, über wie viele Wochen der Vorlesungszeit die Lehrveranstaltungsstunden bzw. Semesterwochenstunde zu halten sind, nicht mehr unmittelbar auf die Definition der Vorlesungszeit aus § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Denn – wie bereits ausgeführt – ist die gesamte Verordnung gemäß Art. 132 Abs. 3 Nr. 6 BayHIG mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten. Da sich allerdings in den Gesetzesmaterialien zum BayHIG hierzu allein eine entsprechende Feststellung, aber keine Begründung findet (vgl. Landtags-Drucksache 18/22504, S. 154), der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber soweit ersichtlich keine Nachfolgeregelung geschaffen hat und beispielsweise § 4 Abs. 4 Satz 1 AVBayHIG (wie zuvor schon die LUFV) den Begriff der Vorlesungszeit voraussetzt, ist davon auszugehen, dass keine inhaltlichen Änderungen beabsichtigt waren. Auch aus diesem Grund kann, wenn auch lediglich im Rahmen der Auslegung des Rechtsbegriffs der Vorlesungszeit im Sinne der AVBayHIG und LUFV, weiterhin auf § 2 UniVorlZV zurückgegriffen werden. Nach Abs. 1 der genannten Vorschrift belief sich die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wurde die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus ging aus § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV hervor, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wurde durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Danach ergibt sich im Rahmen der Auslegung nach Abzug der Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen pauschalierten Auslegung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch, allerdings unmittelbar zur UniVorlZV BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergibt die Auslegung danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
37
ff) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
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Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9194. Für das Studienjahr 2023/2024 ergeben sich somit gerundet 111 Studienplätze (102,0458 Studienplätze / 0,9194 = 110,9917 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2023/2024 und das Sommersemester 2024 und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, dass bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Wintersemester 2023/2024 56 Studienplätze (111 Studienplätze / 2 – aufgerundet).
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gg) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester (Wintersemester 2023/2024) ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der FAU mit Schriftsatz vom 8. November 2023 sind im 1. Fachsemester insgesamt 62 Studierende immatrikuliert, während sich die Kapazität in diesem Semester auf 56 Studienplätze beläuft. Hierbei mitgezählt ist eine bzw. ein beurlaubte(r) Studierende(r). Insoweit sind auch beurlaubte Studierende – ohne dass dies vorliegend entscheidungserheblich wäre – einzubeziehen, da auch beurlaubte Studierende das Lehrangebot nicht dauerhaft entlasten und damit kapazitätsdeckend einen Studienplatz belegen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2016 – 7 CE 16.10171 – BeckRS 2016, 50799 Rn. 9).
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Auch kann die vorliegende Überbuchung dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit Blick auf die Überbuchung in geringem Umfang ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der FAU bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf überbuchte Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich des Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
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Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass bis zum Vorlesungsbeginn im Wintersemester 2023/2024 am 16. Oktober 2023 bislang noch nicht berücksichtigte Studienplätze wieder frei geworden sein könnten. So bezieht sich die Mitteilung der FAU über die Auslastung im Wintersemester 2023/2024 vom 8. November 2023 auf den Stand nach Vorlesungsbeginn am 16. Oktober 2023 sowie hinsichtlich internationaler Studienbewerber, die Deutschen nicht gleichgestellt sind, auf den Stand zum 24. Oktober 2023. Etwaige Exmatrikulationen oder Höherstufungen in andere Semester nach Vorlegungsbeginn wären dagegen nicht mehr entscheidungserheblich (vgl. zu Exmatrikulationen BayVGH, B.v. 14.02.2017 – 7 CE 17.10003 – BeckRS 2017, 103974 Rn. 8).
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Auch die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet für das Studium der Zahnmedizin aus. Denn im Studiengang Zahnmedizin besteht im Unterschied zur Humanmedizin keine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 27; B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16). Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsauslastungszahlen keine Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums. Im Übrigen wären Engpässe aufgrund klinischer Behandlungseinheiten nach § 54 HZV zu berücksichtigen (BayVGH B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16) und könnten sich deswegen allenfalls kapazitätsmindernd auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris). Eine solche Kapazitätsminderung ist hier aber seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht.
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hh) Auch der Hilfsantrag hinsichtlich der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen hat keinen Erfolg. Denn insoweit ist die Antragstellerseite ihrer Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nicht nachgekommen, da in keiner Weise Anhaltspunkte hinsichtlich etwaiger Fehler betreffend die Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen vorgebracht sind.
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ii) Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 Streitwertkatalog. Da es in den Risikobereich der Antragstellerseite fällt, sofern sie ggf. mehrfach Anträge auf einstweilige Zulassung zum Studium betreffend verschiedene Universitäten gestellt haben sollte, wäre auch unter diesem Gesichtspunkt keine Absenkung des Streitwerts veranlasst (BayVGH, B.v. 25.5.2005 – 7 C 05.10472 – BeckRS 2005, 39363). Soweit lediglich die Beteiligung an einem Vergabeverfahren beantragt ist, führt dies nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass auch die Antragstellerseite dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.