Titel:
Unrichtigkeit im Sinne des § 320 ZPO
Normenkette:
ZPO § 314, § 319, § 320 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die Berichtigung nach § 319 ZPO ist von dem Gericht vorzunehmen, das das zu korrigierende Urteil erlassen hat. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Spruchkörper in derselben Besetzung wie bei der Urteilsfällung über die Berichtigung entscheidet. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unrichtig iSd § 320 Abs. 1 ZPO ist der Prozessstoff im Urteil nicht bereits deshalb wiedergegeben, weil er nicht der von einer Partei gewünschten Formulierung oder dem gewünschten Umfang entspricht. § 320 ZPO gibt keinen Anspruch auf eine Wunschformulierung bzw. Wunschfassung des Tatbestands. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Zuständigkeit des Gerichts, Urteilsberichtigung, Spruchkörperbesetzung, Tatbestandsberichtigung, Beweiskraft des Parteivortrags, Prozessstoff, Wiedergabe
Fundstelle:
BeckRS 2024, 822
Tenor
1. Das Endurteil des Landgerichts Bayreuth – 4. Zivilkammer – vom 05.12.2023 wird
im Tatbestand (Seite 7 des Urteils, Bl. 334 d. Akte; Zeilen 6 und 20) wie folgt berichtigt. Die Änderung wird durch Fettdruck samt Unterstreichung dargestellt.
Zeile 6: „(…) Versorgungen über die Grundstückseinfahrt von der Fürstensteinstraße. (…)“
Zeile 20: „(…) über die Fürstensteinstraße voll erschlossen sei und das Grundstück über das (…)“
2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
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1. Soweit der Tatbestand korrigiert wurde liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Dies hat bereits von Amts wegen zu erfolgen und entspricht auch dem Antrag der beklagten Partei vom 08.12.2023. Mit Verfügung vom 11.12.2023 bestand auch für die Klagepartei Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche ist nicht erfolgt.
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Grundsätzlich ist die Berichtigung nach § 319 ZPO von dem Gericht vorzunehmen, das das zu korrigierende Urteil erlassen hat. Jedoch ist es nicht erforderlich, dass der Spruchkörper in derselben Besetzung wie bei der Urteilsfällung über die Berichtigung entscheidet (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 319 Rn. 15).
3
Vorliegend war die entsprechende Straßenbezeichnung offensichtlich zu ändern. Dies geht bereits aus der Anschrift beider Parteien in Verbindung mit dem Streitgegenstand hervor. Eine „Fürstenfeldstraße“ existiert zudem in Goldkronach nicht.
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2. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen. Eine Abänderung des Tatbestands auf S. 2 des Urteils, letztes Wort des ersten Absatzes des Tatbestands hat nicht zu erfolgen.
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Hierbei handelt es sich allein um eine einleitende Beschreibung des Streitgegenstands. Es wird klar auf die Widerklage Bezug genommen, deren konkreten Anträge auch auf Seite 6 des Urteils aufgeführt sind. Die reine Bezeichnung als „Eingangstürchen“ oder „Gartentor“ oder auch „Zauntörchens“ (vgl. S. 18 des Urteils) verfälscht den entsprechenden Inhalt nicht. Bei verständiger Lektüre des Tatbestands und des Urteils bleibt eindeutig, welches Tor hiermit gemeint ist. Die rein von den Widerklageanträgen abweichende Formulierung schadet somit nicht.
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Zwar ist die Formulierung ggfs. nicht eindeutig, indes ergibt sich jedenfalls aus der anschließenden umfassenden Darstellung des gegenseitigen Parteivortrags sowie aus den Entscheidungsgründen, der entsprechende Sinngehalt.
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§ 320 ZPO soll nach seiner Zielrichtung verhindern, dass infolge der Beweiskraft des § 314 ZPO ein unrichtig beurkundeter Parteivortrag oder Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird. Diese Gefahr besteht aus vorstehenden Gründen nicht, da sich aus dem Tatbestand der entsprechende Sinngehalt eindeutig ergibt.
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Unrichtig ist der Prozessstoff im Urteil nicht bereits deshalb wiedergegeben, weil er nicht der von einer Partei gewünschten Formulierung oder dem gewünschten Umfang entspricht. § 320 ZPO gibt keinen Anspruch auf eine „Wunschformulierung“ bzw. „Wunschfassung“ des Tatbestands.