Titel:
Verbot des Kontakts zu Kindern bei verurteilten Sexualstraftäter rechtmäßig
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3, Abs. 5
BayLStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:
1. Angesichts der Gefahren, die von sexualisierter Gewalt gegen Kinder für deren Leben und Gesundheit ausgehen, sind diese Risiken möglichst gering zu halten bzw. in effektiver Form zu verhindern. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Verhinderung der Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern sind Einzelfallanordnungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 BayLStVG grundsätzlich zulässig, wenn eine auf einer vollständigen Auswertung der individuellen Umstände des Einzelfalls beruhende Gefahrenprognose getroffen worden ist. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das Verbot zur Aufnahme von Kontakt zu Kindern ohne die Begleitung von Erwachsenen bzw. dem gemeinsamen Aufenthalt an abgelegenen Orten ist bei einem verurteilten Sexualstraftäter im Einzelfall auch verhältnismäßig. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz, Kontaktverbot zu Kindern nach zurückliegender Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, Gefahrenprognose, Interessenabwägung, Gefahrenabwehr, Kindeswohl, Kontaktverbot, Verhältnismäßigkeit, aufschiebende Wirkung
Fundstelle:
BeckRS 2024, 8086
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein ihm von der Antragsgegnerin auferlegtes sofort vollziehbares Kontaktverbot.
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1. Der 1962 geborene Antragsteller wohnt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin.
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Mit Urteil des Landgerichts ... vom 27. Februar 2017 wurde der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die er unter Anrechnung der Untersuchungshaft bis zum März 2017 verbüßt hat, verurteilt.
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Nach dem Ende der Strafhaft wurden gegenüber dem Antragsteller mit Beschluss des Landgerichts ... vom 8. April 2019 für den Zeitraum von der Haftentlassung für fünf Jahre Maßnahmen der Führungsaufsicht angeordnet. Im Rahmen dieser Führungsaufsicht wurde dem Antragsteller insbesondere untersagt, zum Tatopfer sowie zu anderen Minderjährigen Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung technischer Hilfsmittel oder über dritte Personen, und mit diesen zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen. Kontakt zu seiner minderjährigen leiblichen Tochter wurde im Rahmen begleitenden Umgangs ermöglicht. Gleichzeitig wurde ihm verboten, sich an Orten aufzuhalten, an welchen üblicherweise mit der Anwesenheit von Kindern (Kindergärten, Schulen, Spielplätzen etc.) zu rechnen ist.
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Im Abschlussbericht der Bewährungshilfe vom 4. Januar 2022 zum Ende der Führungsaufsicht im März 2022 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Bewährungsauflagen sowie die Auflagen der Führungsaufsicht durchgehend eingehalten hat. Eine therapeutische Behandlung wurde durchgeführt, eine Sexualtherapie ist nicht erfolgt.
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2. Erstmals im September 2022 teilte die Polizeidienststelle dem örtlich zuständigen Jugendamt mit, dass der Antragsteller im August 2022 auf einem Kinderspielplatz ein einjähriges Mädchen ohne Begleitung einer weiteren erwachsenen Person betreut habe. Nach einer Gefährderansprache der Mutter des betroffenen Kindes im September 2022 sowie einer weiteren Mitteilung der Polizei vom Mai 2023 an das Jugendamt über Kinderspielsachen etc. am Wohnsitz des Antragstellers wurde im August 2023 der Polizei bekannt, dass sich der Antragsteller mit dem gleichen Kind, das ohne Begleitung eines Erwachsenen mit dem Antragsteller zusammen gewesen sei, im Eingangsbereich eines Supermarkts aufgehalten und der Kläger dort die verrutschte Hose des Kindes gerichtet habe. Nach der Mitteilung dieses Vorgangs an das Jugendamt wurde im Rahmen eines von dort erstellten und mit den Betroffenen im September 2023 vereinbarten Schutzkonzeptes der Mutter des betroffenen Kindes untersagt, das Kind sowie deren 15-jährige Tante vom Antragsteller allein betreuen und beaufsichtigen zu lassen.
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Nach mehreren Mitteilungen der Polizeidienststelle an die Antragsgegnerin, dass am Wohnsitz des Antragstellers in größerem Umfang Kinderspielsachen vorhanden seien, und verschiedentlichen Besprechungen ging die Antragsgegnerin in einem Vermerk vom November 2023 davon aus, dass mangels konkreter Gefahr eine Veranlassung zum Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht bestehe.
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Mit einem Bescheid des Polizeipräsidiums vom 16. November 2023 wurde dem Antragsteller für die Dauer von zwei Monaten ab Zustellung des Bescheids verboten, ohne Erlaubnis Kontakt, in jeder Art und Form der Kontaktaufnahme, zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen (Kontaktverbot), mit ihnen zu verkehren, sie zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen (Ziffern 1 und 2 des Bescheids). Dem Antragsteller wurde untersagt, sich mit Kindern und Jugendlichen alleine ohne Beisein erwachsener Vertrauenspersonen in abgeschlossenen Räumlichkeiten oder an wenig frequentierten Orten aufzuhalten (Ziffer 3). Für den sofort vollziehbar erklärten Bescheid (Ziffer 4) wurde die Dauer des Bescheids an die auflösende Bedingung des Erlasses eines Bescheids der zuständigen Sicherheitsbehörde geknüpft (Ziffer 5).
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Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig am 21. Dezember 2023 Klage erhoben (Au 8 K 23.2213), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig wurde Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Au 8 S 23.2214) gestellt. Nach dem Erlass des im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 28. Dezember 2023 wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus Kostengründen zurückgenommen.
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Nach Anhörung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28. Dezember 2023 dem Antragsteller bis zum 31. Dezember 2026 untersagt, Kontakt mit Kindern – ausgenommen eigenen Kindern – aufzunehmen und sich insbesondere nicht mit ihnen ohne die Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in Räumen oder Fahrzeugen oder an abgelegenen Orten aufzuhalten (Ziffer 1 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Antragsteller gegen eine oder mehrere der unter Ziffer 1 des Bescheids ausgesprochenen Anordnungen verstößt, wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellt (Ziffer 3).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Sicherheitsbehörde nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG für den Einzelfall Anordnungen treffen könne, um rechtswidrige Taten zu verhüten oder zu unterbinden bzw. um Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass er auch künftig wiederholt sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde. Seine Unterstützung insbesondere alleinerziehender Mütter diene offensichtlich dazu, Kontakt mit deren Kindern zu knüpfen. Dies solle durch das Schaffen einer Vertrauensbasis die Möglichkeit späterer sexueller Handlungen erleichtern, die insoweit bestehende Gefahr solle durch das Kontaktverbot verhindert werden. Da der Antragsteller sich im Rahmen der Gefährderansprache durch die Polizei uneinsichtig und unbeeindruckt gezeigt habe, sei eine konkrete Gefährdung zu erwarten. Zwar habe im Rahmen der Führungsaufsicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller die ihm in diesem Rahmen auferlegten Verpflichtungen eingehalten habe. Aber bereits etwa fünf Monate nach dem Ende der Führungsaufsicht sei er wieder in Erscheinung getreten und habe auf einem Kinderspielplatz ein einjähriges Mädchen, ohne dass dieses Kind von einem Erwachsenen begleitet worden sei, betreut. Auch die beim Antragsteller vorhandenen Kinderutensilien auf seinem Grundstück würden für eine konkrete Gefahr sprechen. Es sei daher von einer negativen Prognose auszugehen. Das Kontaktverbot sei deshalb als erforderlich anzusehen. Es handle sich insoweit um das mildeste Mittel, um Gefahren für Kinder effektiv abzuwehren. Sonstige gesellschaftliche Kontakte zu anderen erwachsenen Personen seien dadurch nicht eingeschränkt. Auch sei es dem Antragsteller möglich, Kinder im Beisein von Erziehungsberechtigten weiter zu sehen. In Abwägung mit den besonders schützenswerten hohen Rechtsgütern der Kinder auf Schutz vor sexuellen Übergriffen müssten das Recht auf Freizügigkeit und die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers zurücktreten. Das Kontaktverbot sei zeitlich befristet, um weitere Prüfungen vornehmen zu können bzw. dem Antragsteller die Möglichkeit zum Nachweis seiner Ungefährlichkeit zu eröffnen, indem er etwa entsprechende Gutachten beibringe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei im öffentlichen Interesse geboten, im Hinblick auf die besonders schutzwürdigen Belange der Kinder könne ein Zuwarten bis zum Eintritt der Bestandskraft nicht vertreten werden. Dabei sei insbesondere auch die HIV-Erkrankung des Antragstellers in die Bewertung miteinzustellen.
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3. Am 12. Januar 2024 ließ der Antragsteller dagegen Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids erheben (Au 8 K 24.83).
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Über die Klage ist noch nicht entschieden.
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Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt.
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Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Sicht des Antragstellers die zwischenzeitlich sechs Jahre zurückliegende strafrechtliche Verurteilung von der Polizei zum Anlass für eine dauerhafte staatliche Kontrolle verwendet werde. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, es werde nur pauschal auf eine nicht näher definierte „konkrete Gefahr“ verwiesen. Der Bescheid sei im Übrigen rechtswidrig, die vom Antragsgegner aufgestellte Gefahrenprognose mit dem Ergebnis einer erheblichen und akuten Gefährdung von Kindern gehe fehl. Der Antragsteller habe seit der Haftentlassung keinerlei Grenzüberschreitung oder gefährdendes Verhalten gezeigt. Die im Einzelnen im Bescheid aufgeführten Sachverhalte und Situationen seien weder für sich noch in der Gesamtschau von strafrechtlicher Relevanz oder begründeten eine konkrete Gefahr. Die Kinderbetreuung für Bekannte sei nicht geeignet, einen Gefahrenverdacht zu begründen. Der Antragsteller habe auch nicht eine Vielzahl von Kindern betreut. Das Kontaktverbot sei unverhältnismäßig. Insbesondere schränke es die berufliche Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen des von ihm betriebenen Hausmeisterservice unverhältnismäßig ein, da damit auch jeder zufällige, beruflich bedingte Sozialkontakt zu Kindern untersagt sei. Die Betreuung eines Kindes auf einem Kinderspielplatz im August 2022 trage die Gefahrenprognose ebenfalls nicht. Nach dem Ende der Führungsaufsicht im März 2022 sei ein derartiges Verhalten nicht mehr untersagt gewesen. Die Nachschau der Polizei auf dem Grundstück des Klägers unterliege erheblichen Zweifeln, jedenfalls ergäben sich aber aus den Kinderspielsachen auf dem Grundstück des Antragstellers keine Anhaltspunkte für eine Gefahrenprognose. Dass der Antragsteller gegenüber der Polizei darauf hingewiesen habe, dass er keinen Auflagen der Führungsaufsicht mehr unterliege, zeige nicht dessen Uneinsichtigkeit, sondern entspreche der Rechtslage. Die aus den tatsächlichen Feststellungen getroffene Gefahrenprognose stützte sich auf bloße Verdächtigungen oder Vermutungen, sie sei damit nicht tragfähig und rechtfertige keine negative Gefahrenprognose zu Lasten des Antragstellers. Die Verwertung der Erkenntnisse zur HIV-Erkrankung des Antragstellers sei wegen der Erlangung durch Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen ausgeschlossen.
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Der Antragsteller lässt beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig begründet worden, die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO seien eingehalten. Die Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht überwiege. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dem Antragsteller sei zeitlich befristet nur der Kontakt mit Kindern, soweit dieser ohne Anwesenheit von Erziehungsberechtigten erfolge, untersagt worden. Diesem Kontaktverbot liege aufgrund der Gesamtschau aller Umstände eine tragfähige Prognose zugrunde. Eine unverhältnismäßige Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit sei damit nicht verbunden, da diese nicht regelmäßig mit Kontakten zu Kindern ohne Anwesenheit von deren Eltern verbunden sei. Der Eintritt bereits strafrechtlich relevanter Vorkommnisse sei nicht notwendig, Straftaten sollten vielmehr bereits im Vorfeld durch das Kontaktverbot verhindert werden. Die HIV-Erkrankung des Antragstellers sei der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Erlasses eines Bescheids im Jahr 2018 bekannt geworden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren Au 8 K 24.83, Au 8 K 23.2213 und Au 8 S 23.2214, und der beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
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Der zulässig erhobene Antrag bleibt erfolglos.
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Entfaltet die Klage – wie vorliegend – aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung stellt eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Kriterien dar. Das Gericht hat demnach zu prüfen, ob das Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Wesentliches Element im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, so wird das Interesse des Antragstellers an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stärker zu gewichten sein, als das gegenläufige Interesse der Antragsgegnerin. Umgekehrt wird eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage grundsätzlich nicht in Frage kommen, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich aussichtslos darstellt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen – dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einerseits und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin andererseits – nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581/584; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 65 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 136 ff.).
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1. Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung des Bescheids ausdrücklich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, d.h. die aufschiebende Wirkung der Klage nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist, insbesondere ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO als nicht ausreichend erweist. Ist dies der Fall, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 98).
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a) An die Begründung im Sinne der Regelung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht jede schriftliche Begründung, welche zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen. Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, welche die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen. Bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen kann sich die Behörde darauf beschränken, die insoweit typische Interessenlage zur Rechtfertigung der Anordnung aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass nach ihrer Auffassung diese Interessenlage auch im konkreten Fall vorliegt. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es für die Frage ihrer formellen Rechtmäßigkeit nicht an (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 84 ff.; Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 54 ff.).
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b) Die vorliegend von der Antragsgegnerin gegebene Begründung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
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Angesichts der Gefahren, die von sexualisierter Gewalt gegen Kinder für deren Leben und Gesundheit ausgeht, sind diese Risiken möglichst gering zu halten bzw. in effektiver Form zu verhindern. Auf diese typische Interessenslage (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 55) hat auch im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise die Antragsgegnerin abgestellt. Die Frage des Vorliegens der konkreten Gefahr ist dabei nicht eine, die im Rahmen des formellen Begründungserfordernisses zu klären ist. Die Antragsgegnerin hat der Sache nach die widerstreitenden Interessen erkannt und der konkreten Abwägung und Prüfung im Lichte der besonderen Gefährdungslage zugrunde gelegt. Sie hat auch zu erkennen gegeben, weswegen sie eine Anordnung des Sofortvollzugs für geboten erachtet. Ob diese Aspekte das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO tragen, ist für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit des Sofortvollzugs unerheblich.
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2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung findet das im angefochtenen Bescheid geregelte Kontaktverbot zu Kindern in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG eine hinreichende Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann die mit dem Kontaktverbot verbundene Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten des Antragstellers auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden (BayVGH, B.v. 1.2.2026 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 15 ff.).
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a) Nach diesen Vorschriften können Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, zu verhindern oder zu unterbinden (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG) bzw. um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG). Die Vornahme von sexuellen Handlungen an Kindern ist nach den Vorschriften der §§ 176 ff. StGB – in unterschiedlichen Formen als Vergehen oder Verbrechen – mit (Freiheits-)Strafe bedroht, so dass zu deren Verhinderung Einzelfallanordnungen zulässig sind. Zur Anwendung dieser Befugnis zur Gefahrenabwehr bedarf es jedoch einer konkreten Gefahrenlage, wonach aufgrund objektiver Tatsachen oder Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter – dem Recht der sexuellen Selbstbestimmung (vgl. §§ 174 ff. StGB) – im konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss. Bloße Vermutungen für diesen Schadenseintritt reichen nicht aus. Jedoch ist mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens ein abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ausreichend. Dies bedeutet im Hinblick auf den mit dem Kontaktverbot verfolgten Zweck des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter der von einer Straftat betroffenen Kinder, dass die „Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen“ sein dürfen (BayVGH, B.v. 1.2.2026 – 10 CS 15.2689 – juris Rn. 18).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin eine auf einer vollständigen Auswertung der individuellen Umstände des Einzelfalls beruhende Gefahrenprognose getroffen, nach der aufgrund des Verhaltens des Antragstellers eine hinreichend realistische Gefahr der erneuten Begehung von Sexualstraftaten gegenüber Kindern besteht und dieser Gefahr durch das angeordnete Kontaktverbot begegnet wird. Diese nunmehr, abweichend von der Bewertung der Antragsgegnerin im Aktenvermerk vom 9. November 2023, getroffene Gefahrenprognose dürfte einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten.
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Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite hat die Antragsgegnerin ihre Gefahrenprognose nicht nur auf den Kontakt des Antragstellers zu einem minderjährigen Kind gestützt. Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Polizei und den Mitteilungen des Jugendamts hatte der Antragsteller seit dem Ende der Führungsaufsicht mehrfach Kontakt zu unterschiedlichen, minderjährigen Kindern, die er entweder für deren – oft alleineerziehende – Mütter in die entsprechende Kindertageseinrichtung gebracht bzw. abgeholt hat oder wegen sonstiger schwieriger innerfamiliärer Situationen über Nacht oder über das Wochenende bei sich aufgenommen hat. Dass dem Antragsteller aufgrund des Endes der Führungsaufsicht der Kontakt zu Kindern nicht strafbewehrt untersagt ist, ist zwar insoweit zutreffend. Allerdings ergibt sich aus den unwidersprochenen Feststellungen ein sich wiederholendes Muster, das die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose trägt.
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Auch soweit die Antragstellerseite darauf abstellt, dass die Rahmen einer Nachschau auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Polizei getroffenen Feststellungen zum Vorhandensein von Kinderspielsachen etc. die Gefahrenprognose nicht tragen, überzeugt dies nicht. Denn unabhängig von der Frage des Betretens des Wohnhauses (vgl. Art. 13 Abs. 1 GG) ist aus den außerhalb des Gebäudes befindlichen Kinderspielsachen bereits erkennbar und im Übrigen nach den Angaben des Antragstellers zur Betreuung von Kindern von Bekannten auch bestätigt, dass dieser mehrfach Kinder bei sich aufgenommen und beaufsichtigt hat. Dass die Kinderspielsachen für die Betreuung der eigenen Kinder des Antragstellers, die jedenfalls deutlich älter als zehn Jahre sind, vorgehalten werden, ist insoweit unglaubwürdig.
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Dass diese Kinderspielsachen nach den Angaben des Antragstellers bereits auch während der Dauer der angeordneten Führungsaufsicht in seinem Garten unbeanstandet vorhanden gewesen sind, ist insoweit kein Gesichtspunkt, der die Gefahrenprognose in Zweifel ziehen kann. Denn in diesem Zeitraum war dem Antragsteller strafbewehrt der Kontakt zu Kindern untersagt, so dass das Vorhandensein des Spielzeugs keine weiteren Maßnahmen erforderlich gemacht hat.
34
Dass die Antragsgegnerin die HIV-Erkrankung des Antragstellers ihrer Gefahrenprognose und die darauf gestützte Entscheidung zum Erlass eines Kontaktverbots ebenfalls zugrunde gelegt hat, macht diese ebenso nicht fehlerhaft. Der Antragsteller hat diese Erkrankung im Jahr 2018 selbst gegenüber der Antragsgegnerin offenbart. Auf die im Antragsschriftsatz angesprochenen datenschutzrechtlichen Fragen kommt es damit insoweit nicht an.
35
c) Die auf dieser Gefahrenprognose getroffene Maßnahme, das Verbot zur Aufnahme von Kontakt zu Kindern ohne die Begleitung von Erwachsenen bzw. dem gemeinsamen Aufenthalt an abgelegenen Orten, ist auch verhältnismäßig. Die Maßnahme ist geeignet, die Gefahr zu beseitigen. Sie stellt damit zwar eine Einschränkung der Handlungsfreiheit des Antragstellers dar. Aber entgegen der von der Antragstellerseite vertretenen Auffassung ist damit keine unverhältnismäßige Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der von ihm angebotenen Hausmeisterdienste verbunden. Diese werden typischerweise gerade nicht bei unbeaufsichtigter Anwesenheit von Kindern im Haushalt ausgeübt und lassen sich im Übrigen auch durch Absprachen mit dem jeweiligen Auftraggeber so gestalten, dass ein Kontakt zu Kindern ausgeschlossen ist bzw. nur in Anwesenheit von Erwachsenen erfolgt.
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3. Auch für den Fall, dass der Ausgang des Klageverfahrens wegen der Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsaufklärung etwa durch die Einholung sachverständiger Stellungnahmen etc. als offen anzusehen ist, hat im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner erhobenen Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hinter dem Vollzugsinteresse zurückzutreten.
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Das von der Antragsgegnerin angeordnete Kontaktverbot dient dem Schutz überragender Rechtsgüter der von einer möglichen Straftat betroffenen Kinder. Demgegenüber ist in die Abwägung das Interesse des Antragstellers zur uneingeschränkten Ausübung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit einzustellen. In diese grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Antragstellers wird durch das Kontaktverbot nur insoweit eingegriffen, als dem Antragsteller der unmittelbare Kontakt zu Kindern, die sich ohne Begleitung einer erwachsenen Person beim Antragsteller aufhalten, untersagt wird. Der im Rahmen üblicher Sozialkontakte des Antragstellers entstehende Kontakt mit Kindern in Begleitung von Erwachsenen ist damit weiter möglich. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit betrifft somit nur einen geringen Bereich der Lebensführung des Antragstellers.
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In Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr und dem privaten Interesse des Antragstellers ist ersterem der Vorrang einzuräumen, die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2023 insoweit abzulehnen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat bei der Höhe des Streitwertes die Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit berücksichtigt.