Titel:
Gesonderte Anordnung der externen Teilung von Anteilen der Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen
Normenketten:
KAGB § 170
AltZertG § 5 a
VersAusglG § 15 Abs. 2
Leitsätze:
1. Besteht das Vertragsvermögen einer Riester-Rentenversicherung aus Fondsanteilen, die einer Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB unterliegen, und einem konventionellen Vertragsvermögen, so muss beim Versorgungsausgleich die externe Teilung beider Vermögensbestandteile gesondert angeordnet werden. Eine Verzinsung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung kommt nur für den Ausgleichswert des konventionellen Vertragsvermögens in Betracht. (Rn. 18)
2. Bei der externen Teilung einer Riester-Rentenversicherung führt die Wahl einer Basis-Rentenversicherung (§ 5 a AltZertG ) zu einer schädlichen Verwendung. Die gewählte Basis-Rentenversicherung stellt deshalb keine angemessene Zielversorgung im Sinne des § 15 Abs. 2 VersAusglG dar. (Rn. 21)
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Riester-Rentenversicherung, Veröffentlichungspflicht, Fondsanteile, konventionelles Vertragsvermögen, externe Teilung, Kapitalwert, Zielversorgung, schädliche Verwendung, Zustimmung, Umrechnung
Vorinstanz:
AG Erlangen, Endbeschluss vom 31.10.2023 – 6 F 1115/22
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1010
NJOZ 2024, 711
LSK 2024, 8051
BeckRS 2024, 8051
FuR 2024, 331
Tenor
I. Auf die Beschwerde der B. Lebensversicherung a. G. wird der dritte Absatz von Ziffer 2 des Endbeschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 31.10.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B… Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) in Höhe von 4.720,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von jährlich 1,75% seit dem 01.10.2022 bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung und zuzüglich auszugleichender 7,8398416751 Anteile des … (ISIN …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.720,67 Euro nebst den genannten Zinsen zuzüglich des Werts der vorgenannten Anteile im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung (abzulesen aus https://www.o... .de) und bezogen auf diesen Zeitpunkt bei der Deutschen Rentenversicherung ... auf dem vorhandenen Konto … begründet.
Die B… Lebensversicherung a. G. wird verpflichtet, den Wert der vorgenannten Anteile am Tag der Rechtskraft der Entscheidung zuzüglich eines Kapitalbetrags von 4.720,67 Euro nebst den genannten Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung ... zu zahlen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Auf den am 18.10.2022 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht – Familiengericht – Erlangen mit Endbeschluss vom 31.10.2023, erlassen am 02.11.2023 und berichtigt mit Beschluss vom 15.11.2023, die am ... 2014 geschlossene Ehe der Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
2
Im Laufe der Ehezeit erwarb der Antragsteller unter anderem eine Versorgungsanwartschaft aus privater Altersvorsorge bei der B… Lebensversicherung a.G., einen fondsgebundenen Riester-Rentenvertrag.
3
Der Entscheidung des Familiengerichts ist eine Auskunft der B… Lebensversicherung a. G. vom 03.03.2023 vorausgegangen. In ihr gab die Versorgungsträgerin als „berechneten Ehezeitanteil“ an: „Wert: 11.814,79 Bezugsgröße: Kapitalwert in Euro“. Den korrespondierenden Kapitalwert hat sie mit „5.907,40 in Euro“ beziffert und die Durchführung der externen Teilung verlangt. Der Ehezeitanteil wird an konventionellem Vertragsvermögen mit 9.444,59 Euro angegeben; als Fonds werden 2.370,20 Euro genannt. Der Ausgleichswert lasse sich nicht als Kapitalwert angeben und setzte sich aus dem konventionellen Vertragsvermögen und den Fondsanteilen zusammen. Das auszugleichende konventionelle Vertragsvermögen wird mit 4.720,67 Euro vorgeschlagen; hinzu kommen 7,8398416751 auszugleichende Fondsanteile des … Die Antragsgegnerin hat als Zielversorgung die LV … benannt und ein Schreiben der LV… vorgelegt, welches einen Vorschlag für eine Basisrente als Zielversorgung gemäß § 5a des AltZertG im laufenden Scheidungsverfahren enthält.
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Das Amtsgericht hat das genannte Anrecht ausgeglichen und folgendermaßen tenoriert:
„Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B… Lebensversicherung a. G. (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.907,40 Euro bei der Lebensversicherung …, bezogen auf den 30.09.2022, begründet. Die B… Lebensversicherung a. G. wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75% Zinsen seit dem 01.10.2022 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Lebensversicherung … zu zahlen.“
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Gegen diese Entscheidung in dem ihr am 06.11.2023 zugestellten Endbeschlusses, welchen das Gericht mit Beschluss vom 15.11.2023 berichtigt hat, wendet sich die B… Lebensversicherung a.G. mit am 16.11.2023 beim Amtsgericht eingegangener Beschwerde. Sie meint, dass der Ausgleichswert sich nicht als Kapitalwert angeben lasse. Die Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils bezogen auf das Ende der Ehezeit habe sie in der Auskunft als korrespondierenden Kapitalwert, also als „Richtwert“, angegeben. Die Auskunft des Kapitalwerts sei insbesondere zur Darstellung, dass die Grenzen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschritten und die Voraussetzungen für eine externe Teilung erfüllt seien, erfolgt. Anstatt des Kapitalwerts, der sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft deutlich verändern könne, sei die Anzahl der ehezeitlich erworbenen auszugleichenden Fondsanteile sowie das auszugleichende konventionelle Vertragsvermögen in den Beschluss mit aufzunehmen. Außerdem sei auf den Wert der auszugleichenden Fondsanteile zum Zeitpunkt der Umsetzung des Scheidungsurteils nach den dann jeweils maßgeblichen Kursen abzustellen. Der auszugleichende Wert ergebe sich als Summe des auszugleichenden konventionellen Vertragsvermögens und des auszugleichenden Werts der Fondsanteile. Das konventionelle Vertragsvermögen werde ab dem Ende der Ehezeit bis zum Umsetzungstermin des Scheidungsurteils mit dem Rechnungszins verzinst. Unter der öffentlich zugänglichen Internetseite: www.onvista.de könnten die Rücknahmepreise taggenau ermittelt werden. Es werde um entsprechende Aufnahme der obigen Punkte bzw. um Korrektur des Beschlusses gebeten.
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Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Einwände gegen die Beschwerde sind nicht erhoben worden. Auf den Hinweis des Senats, dass die externe Teilung des verfahrensgegenständlichen Anrechts des Antragstellers, eines Riester-Vertrags, bei der von der Antragsgegnerin gewählten Zielversorgung zu einer schädlichen Verwendung führen dürfte, hat der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er der Zielversorgungswahl der Antragsgegnerin zu keiner Zeit zugestimmt habe und dieser Wahl auch weiterhin nicht zustimme. Die Lebensversicherung … hat [erneut] bestätigt, dass Ansprüche aus Riester-Verträgen nicht übernommen werden könnten. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass im Termin am 31.10.2023 ausweislich des Protokolls die Auskünfte und Vorschläge zum Versorgungsausgleich besprochen, kein Einwand erhoben und auch die Zielversorgung hierbei zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden sei.
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Gegen die Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, sind keine Einwände erhoben worden.
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1. Die Beschwerde der B… ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurde (§ 63 Abs. 1, 3; § 64 Abs. 1, 2 FamFG) und die B… Lebensversicherung a.G. durch die Entscheidung des Amtsgerichts beschwert ist, § 59 Abs. 1 FamFG. Versorgungsträger sind unabhängig von einer rechnerischen Schlechterstellung durch jede gesetzwidrige Durchführung des Versorgungsausgleichs beschwert (vgl. Feskorn, in: Zöller ZPO 35. Aufl. § 59 FamFG Rn. 5b).
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Der Senat hat von einer mündlichen Erörterung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 68 Abs. 3, § 221 Abs. 1 FamFG).
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Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2021, 211; BGH FamRZ 2016, 794).
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Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.
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2. Auf die Beschwerde war die erstinstanzliche Entscheidung in dem sich aus dem Tenor dieser Entscheidung ergebenden Umfang abzuändern.
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a) Da der Grenzwert des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 7.896,00 Euro nicht überschritten ist und die Versorgungsträgerin die externe Teilung verlangt hat, ist das Anrecht extern zu teilen.
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b) Gesetzlicher Teilungsgegenstand sind neben dem konventionellen Vertragsvermögen die ehezeitlich erworbenen Fondsanteile des Anrechts des Antragstellers. Sie bilden insoweit die für das Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße, auf deren Grundlage gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG der Versorgungsträger den Ehezeitanteil zu berechnen hat. Daher wird ihre direkte Teilung der Funktion des Versorgungsausgleichs am besten gerecht (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 11 f.). Eine Umrechnung in einen „Ausgleichswert als Kapitalbetrag“ erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist (BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 13).
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Die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 17). Die ausgleichsberechtigte Person soll die Chancen und Risiken des Kapitalmarkts im Hinblick auf die Hälfte des ehezeitbezogenen Fondsvermögens in diesem Zeitraum tragen (vgl. Siede FamRZ 2020, 1060, 1061).
16
Das kann nicht erreicht werden, indem der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert für die Fondsanteile an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen hat, verzinst wird, weil die Wertentwicklung fondsbasierter Anlageformen, wie dargelegt, durch Kursschwankungen gezeichnet ist und sowohl die Möglichkeit von Wertsteigerungen als auch von Wertverlusten einschließt. Es fehlt vielmehr an einer von vorneherein zugesagten Wertsteigerung, welche durch die Anordnung einer Verzinsungspflicht auch der ausgleichsberechtigten Person im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes zugute kommen soll (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635 Rn. 13, 16).
17
Daher ist eine Verzinsung nur für das konventionelle Vertragsvermögen auszusprechen, und zwar mit der Mindestverzinsung gemäß der Auskunft der Versorgungsträgerin. Denn hinsichtlich des vom Versorgungsträger mitgeteilten Barwerts des konventionellen Vertragsvermögens ist eine Verzinsung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 33; Wick, Versorgungsausgleich, 5. A., Rn. 752 ff.). Als Beginn des Zinslaufs ist gemäß § 187 Abs. 1 BGB der folgende Monatserste nach Ehezeitende festzusetzen.
18
Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Bundesgerichtshof eine solche Tenorierung als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 21; FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.). Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die maßgeblichen Preise in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit typischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden kann. Um Streitigkeiten über eventuell bei verschiedenen Börsenplätzen unterschiedlichen Kursen zu vermeiden, hat der Senat gleichwohl die vom Versorgungsträger angegebene Website in der Beschlussformel angegeben (hierzu BGH FamRZ 2021, 581 Rn. 14; OLG Nürnberg MDR 2021, 451 Rn. 14). Das vom Versorgungsträger genannte Kursportal ist problemlos aufrufbar.
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c) Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 15 Abs. 1 VersAusglG eröffnete Wahlrecht ausgeübt. Daher erfolgt die externe Teilung grundsätzlich durch Begründung eines Anrechts bei der von ihr genannten Zielversorgung.
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Indes führt die von der Antragsgegnerin getroffene Wahl zu einer schädlichen Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person, dem Antragsteller, i.S.v. § 15 Abs. 2 VersAusglG.
21
(1) Die gewählte Zielversorgung LV 1871 a.G. hat bereits in ihrem Schreiben vom 30.10.2022 darauf hingewiesen, dass sie einen Vorschlag für eine Basisrente als Zielversorgung gemäß § 5a AltZertG macht (der Anhang ist leider nicht aktenkundig, aber es handelt sich um eine sog. Rürup-Rente). In § 15 Abs. 4 VersAusglG ist eine Basisrente nach § 5a AltZertG nicht genannt, so dass bei der Wahl einer solchen Zielversorgung das Vorliegen der in § 15 Abs. 2 und Abs. 3 VersAusglG genannten Voraussetzungen zu prüfen ist. Diese Prüfung hat das genannte Ergebnis schädlicher Verwendung, worauf der Senat die beteiligten Ehegatten bereits hingewiesen hat.
22
Folge der Wahl wäre nämlich, dass die ausgleichspflichtige Person die auf den auszugleichenden Wert entfallenden Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen müsste. Zudem hätte die ausgleichspflichtige Person die auf den Ausgleichswert entfallenden Wertsteigerungen und Erträge zu versteuern (vgl. Bührer FuR 2012, 574; hierzu auch Recknagel, in: MünchKomm-BGB 9. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 24; Norpoth/Sasse, in: Erman BGB 17. Aufl § 15 VersAusglG Rn. 9). § 93 Abs. 1a S. 1 EStG nennt als Ausnahme von der schädlichen Verwendung nur die betriebliche Altersvorsorge und den „zertifizierten Altersvorsorgevertrag“, zu dessen Definition auf das BMF-Schreiben vom 05.10.2023, Az. BMF IV C 3 – S 2015/22/100001; BStBl. I S. 1726 Rn. 31 verwiesen werden kann: „Altersvorsorgebeiträge i.S.d. § 82 Abs. 1 EStG sind die zugunsten eines auf den Namen des Zulageberechtigten lautenden nach § 5 AltZertG zertifizierten Vertrags (Altersvorsorgevertrag) bis zum Beginn der Auszahlungsphase geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen.“
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(2) Die Auswahl einer Zielversorgung nach § 15 Abs. 1 erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Ausgleichsberechtigten, die als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich und nicht widerrufbar ist (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 5).
24
Das wirksam ausgeübte Wahlrecht ist für das Gericht grundsätzlich bindend. Das Gericht hat die Wahl einer zulässigen Zielversorgung jedoch von Amts wegen zu prüfen. Benennt der Ausgleichsberechtigte keine angemessene Zielversorgung, so hat die externe Teilung hilfsweise durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen (§ 15 Abs. 5 S. 1 VersAusglG; vgl. Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 16).
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(3) Zwar bleibt es der ausgleichspflichtigen Person, hier dem Antragsteller, im Fall der Auswahl einer Zielversorgung, welche zu einer schädlichen Verwendung bei ihr führt, unbenommen, dieser Wahl zuzustimmen.
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Eine solche Zustimmung hat der Antragsteller indes auf den Hinweis des Senats hin nicht erteilt.
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Insbesondere ist auch keine solche Zustimmung aus dem Protokoll des Termins vor dem Amtsgericht am 31.10.2023 entnehmbar. Dort sind zwar keine Einwände gegen die Vollständigkeit und die Richtigkeit der vorliegenden Auskünfte bzw. Vorschläge erhoben worden. Zudem hat das Gericht mitgeteilt, dass die von der Antragsgegnerin benannte Zielversorgung eingearbeitet sei. Die schädliche Verwendung bei der ausgleichspflichtigen Person, dem Antragsteller, i.S.v. § 15 Abs. 2 VersAusglG ist jedoch nicht thematisiert worden, geschweige denn eine dennoch erfolgende ausdrückliche Zustimmung zu der Auswahl der hierzu führenden Zielversorgung erteilt worden.
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(4) Mithin hat das Gericht die Zielversorgung nach § 15 Abs. 5 VersAusglG zu bestimmen (Holzwarth, in: Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 15 VersAusglG Rn. 8).
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(5) Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI hat zur Vermeidung der Berücksichtigung einer doppelten Dynamik die Umrechnung des Kapitalbetrags in Entgeltpunkte der Deutschen Rentenversicherung mit den Umrechnungsfaktoren bei Rechtskraft zu erfolgen. Einer ausdrücklichen Anordnung dieser Umrechnung bedarf es aus Sicht des Senats nicht.
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3. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor. Deshalb ist der Beschluss des Senats mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbar.